Urteil
2 A 3/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2017:0110.2A3.16.0A
20mal zitiert
39Zitate
23Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 23 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach dem § 2 Abs. 1 UmwRG können die gemäß § 3 UmwRG anerkannten (inländischen) Umweltvereinigungen unter den dort in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten weiteren Voraussetzungen "Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung" gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG "oder gegen deren Unterlassen" einlegen. Die Vorschrift enthält daher eine aufgrund der Öffnungsklausel in § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zulässige Freistellung von den für verwaltungsgerichtliche Feststellungsklagen (§ 43 VwGO) entsprechend geltenden subjektiv-rechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis.(Rn.68)
2. Entsprechend für die Zulässigkeitsanforderung im Klageverfahren gelten auch beim Ausschluss des Erfordernisses subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich der zumindest "möglichen" Ergebnisrichtigkeit des Anliegens des Rechtsbehelfsführers beziehungsweise der Rechtbehelfsführerin in diesem Fällen "großzügige" Maßstäbe insoweit, als sich eine prozessuale Handhabung solcher Anliegen verbietet, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs behandelt wird.(Rn.69)
3. Nach der den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes beschreibenden Vorschrift in § 1 UmwRG umfasst dieser unter anderem Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG) sowie gegen ein "Unterlassen" einer solchen Entscheidung entgegen "geltender Rechtsvorschriften" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Letzteres soll - entsprechend der Rechtsprechung zu den Regelungen über die naturschutzrechtlichen Verbandsklagen (heute § 64 BNatSchG (juris: BNatSchG 2002) - sicherstellen, dass die Befugnisse der Vereinigungen nicht durch den Verzicht auf ein Verfahren unterlaufen werden.(Rn.68)
4. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG, die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie vom 26.5.2003 über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156, vom 25.6.2013, Seite 17, dort Art. 6 Abs. 1 (juris: EGRL 35/2003) am 25.6.2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Eine solche "Entscheidung" stellt auch eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) vor dem Zeitpunkt anzunehmende "fingierte" Widmung von Grundstücken für Eisenbahnzwecke dar.(Rn.74)
5. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sämtliche historisch vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur förmlichen Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind (hier bejaht für das Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel beziehungsweise des späteren Gleisbauhofs Homburg, dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 -).(Rn.80)
6. Die Entgegennahme, Lagerung und Behandlung von Gleisschotter und Bahnschwellen aus Holz und Beton bewegen sich als für die früheren Gleisbauhöfe typische Vorgänge des Umgangs mit aus dem Bahnbetrieb stammenden Gleisoberbaustoffen im Rahmen dieser Zweckgebundenheit (Widmung). Diese Tätigkeiten dienen der Versorgung von Gleisbaustellen der Deutschen Bahn AG vor allem mit Schotter und damit unmittelbar dem Eisenbahnbahnbetrieb.(Rn.82)
7. Der durch den § 18 AEG (juris: AEG 1994) gesetzlich umschriebene Begriff des (eisenbahnrechtlichen) Vorhabens ist auch für die Auslegung des Begriffs der Änderung in den §§ 3b Abs. 3 und 3e UVPG maßgebend. Eine Betriebszunahme oder eine sonstige reine Intensivierung der Nutzung der Eisenbahnanlage wird daher vom Begriff der "Änderung" in dem § 18 AEG (juris: AEG 1994) nicht erfasst, solange der - hier fingiert - planfestgestellte Bestand der Bahnanlagen keine wesentlichen Veränderungen erfährt. Im rechtlichen Sinne keine "Änderung" sind auch Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Betriebsanlagen oder eine Gleissanierung, und zwar auch dann, wenn mit ihr Schienen und Schwellen ausgetauscht werden oder wenn die Erneuerung mit einem Eingriff in die Substanz des Schienenwegs verbunden ist.(Rn.88)
8. Auch die längere Stilllegung einer Bahnstrecke, auf der dann tatsächlich kein Bahnbetrieb mehr stattgefunden hat, führt nicht zum Wegfall der Widmung.
9. Die projektbezogenen Regelungen der UVP-Pflicht erfassen nicht ein bereits genehmigtes "Grundvorhaben", sondern gegebenenfalls lediglich Änderungs- und Erweiterungsvorhaben. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem gesetzlichen Konzept stets einen "unselbständigen Teil" eines verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens bildet, knüpft das Gesetz insoweit an die fachplanungsrechtlichen Vorgaben einer danach relevanten Änderung oder Erweiterung an.(Rn.93)
10. Dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz lassen sich nach dem Willen des Bundesgesetzgebers beziehungsweise der Beschreibung seines Anwendungsbereichs in dem § 1 UmwRG generell keine Ansprüche der Umweltvereinigungen auf Erlass aufsichtsbehördlicher Anordnungen oder Maßnahmen entnehmen. Nichts anderes ergibt sich in dem Zusammenhang aus der sog. Aarhus-Konvention (AK) vom 25.6.1998 (juris: UmwAÜbk).(Rn.102)
11. Ein nationales Gericht ist zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Satz 3 AEUV nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Darunter sind alle ordentlichen Rechtsmittel zu verstehen sind, also neben der Berufung und der Revision auch die Beschwerde gegen deren Nichtzulassung. Daher ist das Oberverwaltungsgericht zu einer Vorlage an den EuGH auch dann nicht verpflichtet, wenn es die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässt.(Rn.122)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem § 2 Abs. 1 UmwRG können die gemäß § 3 UmwRG anerkannten (inländischen) Umweltvereinigungen unter den dort in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten weiteren Voraussetzungen "Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung" gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG "oder gegen deren Unterlassen" einlegen. Die Vorschrift enthält daher eine aufgrund der Öffnungsklausel in § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zulässige Freistellung von den für verwaltungsgerichtliche Feststellungsklagen (§ 43 VwGO) entsprechend geltenden subjektiv-rechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis.(Rn.68) 2. Entsprechend für die Zulässigkeitsanforderung im Klageverfahren gelten auch beim Ausschluss des Erfordernisses subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich der zumindest "möglichen" Ergebnisrichtigkeit des Anliegens des Rechtsbehelfsführers beziehungsweise der Rechtbehelfsführerin in diesem Fällen "großzügige" Maßstäbe insoweit, als sich eine prozessuale Handhabung solcher Anliegen verbietet, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs behandelt wird.(Rn.69) 3. Nach der den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes beschreibenden Vorschrift in § 1 UmwRG umfasst dieser unter anderem Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG) sowie gegen ein "Unterlassen" einer solchen Entscheidung entgegen "geltender Rechtsvorschriften" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Letzteres soll - entsprechend der Rechtsprechung zu den Regelungen über die naturschutzrechtlichen Verbandsklagen (heute § 64 BNatSchG (juris: BNatSchG 2002) - sicherstellen, dass die Befugnisse der Vereinigungen nicht durch den Verzicht auf ein Verfahren unterlaufen werden.(Rn.68) 4. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG, die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie vom 26.5.2003 über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156, vom 25.6.2013, Seite 17, dort Art. 6 Abs. 1 (juris: EGRL 35/2003) am 25.6.2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Eine solche "Entscheidung" stellt auch eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) vor dem Zeitpunkt anzunehmende "fingierte" Widmung von Grundstücken für Eisenbahnzwecke dar.(Rn.74) 5. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sämtliche historisch vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur förmlichen Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind (hier bejaht für das Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel beziehungsweise des späteren Gleisbauhofs Homburg, dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 -).(Rn.80) 6. Die Entgegennahme, Lagerung und Behandlung von Gleisschotter und Bahnschwellen aus Holz und Beton bewegen sich als für die früheren Gleisbauhöfe typische Vorgänge des Umgangs mit aus dem Bahnbetrieb stammenden Gleisoberbaustoffen im Rahmen dieser Zweckgebundenheit (Widmung). Diese Tätigkeiten dienen der Versorgung von Gleisbaustellen der Deutschen Bahn AG vor allem mit Schotter und damit unmittelbar dem Eisenbahnbahnbetrieb.(Rn.82) 7. Der durch den § 18 AEG (juris: AEG 1994) gesetzlich umschriebene Begriff des (eisenbahnrechtlichen) Vorhabens ist auch für die Auslegung des Begriffs der Änderung in den §§ 3b Abs. 3 und 3e UVPG maßgebend. Eine Betriebszunahme oder eine sonstige reine Intensivierung der Nutzung der Eisenbahnanlage wird daher vom Begriff der "Änderung" in dem § 18 AEG (juris: AEG 1994) nicht erfasst, solange der - hier fingiert - planfestgestellte Bestand der Bahnanlagen keine wesentlichen Veränderungen erfährt. Im rechtlichen Sinne keine "Änderung" sind auch Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Betriebsanlagen oder eine Gleissanierung, und zwar auch dann, wenn mit ihr Schienen und Schwellen ausgetauscht werden oder wenn die Erneuerung mit einem Eingriff in die Substanz des Schienenwegs verbunden ist.(Rn.88) 8. Auch die längere Stilllegung einer Bahnstrecke, auf der dann tatsächlich kein Bahnbetrieb mehr stattgefunden hat, führt nicht zum Wegfall der Widmung. 9. Die projektbezogenen Regelungen der UVP-Pflicht erfassen nicht ein bereits genehmigtes "Grundvorhaben", sondern gegebenenfalls lediglich Änderungs- und Erweiterungsvorhaben. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem gesetzlichen Konzept stets einen "unselbständigen Teil" eines verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens bildet, knüpft das Gesetz insoweit an die fachplanungsrechtlichen Vorgaben einer danach relevanten Änderung oder Erweiterung an.(Rn.93) 10. Dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz lassen sich nach dem Willen des Bundesgesetzgebers beziehungsweise der Beschreibung seines Anwendungsbereichs in dem § 1 UmwRG generell keine Ansprüche der Umweltvereinigungen auf Erlass aufsichtsbehördlicher Anordnungen oder Maßnahmen entnehmen. Nichts anderes ergibt sich in dem Zusammenhang aus der sog. Aarhus-Konvention (AK) vom 25.6.1998 (juris: UmwAÜbk).(Rn.102) 11. Ein nationales Gericht ist zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Satz 3 AEUV nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Darunter sind alle ordentlichen Rechtsmittel zu verstehen sind, also neben der Berufung und der Revision auch die Beschwerde gegen deren Nichtzulassung. Daher ist das Oberverwaltungsgericht zu einer Vorlage an den EuGH auch dann nicht verpflichtet, wenn es die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässt.(Rn.122) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene, auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.9.2015 – 5 K 599/13 –, mit der dieser sein erstinstanzlich formuliertes Klagebegehren uneingeschränkt weiter verfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage zu Recht nicht entsprochen. A. Das gilt zunächst, soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die von der Beigeladenen auf dem Gelände des ehemaligen „Gleisbauhofs“ beziehungsweise des in der Völkerbundzeit des damaligen Saargebiets als Grenzbahnhof zum Deutschen Reich genutzten historischen „Zollbahnhofs“ Homburg auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel beziehungsweise der Kreisstadt Homburg durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit aus der Nutzung genommenen Bahnschwellen und Gleisschottern vor ihrer Aufnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätten („Klageantrag I.“). I. Der Senat geht zunächst mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klage insoweit zulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend hinsichtlich dieses ausdrücklich mit einem Aufhebungsantrag für den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 1.2013 verknüpften Begehrens wegen der §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO ein Erfordernis zur Ergänzung des Urteilsrubrums durch Aufnahme des Beklagten zu 4) angenommen hat. Sofern die Bekanntgabe des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids des Beklagten zu 1) vom 1.2013, mit dem die Anträge des Klägers vom Januar 2012 auf Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und auf vorläufige Untersagung der Tätigkeiten der Beigeladenen „in vollem Umfang abgelehnt“ wurden, eine Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO für die gerichtliche Geltendmachung dieser Begehren in Lauf gesetzt hätte, wäre diese durch den Eingang der vorliegenden Klage am 11.4.2013 jedenfalls gewahrt worden. Auch auf die zeitlichen Maßgaben für die Begründung der Klage beziehungsweise die Möglichkeiten der Zurückweisung verspäteten Vorbringens in den §§ 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, 87b Abs. 3 VwGO muss hier nicht eingegangen werden. Die Klagebegründung ist innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten und auf Antrag des Klägers verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsbehelfs bei Gericht eingegangen. Im Ergebnis unterliegt auch die Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) keinen durchgreifenden Bedenken. Der Umfang, in dem dieser als Umweltvereinigung von dem im deutschen Verwaltungsprozessrecht sonst geltenden Erfordernis einer – in seinem Falle hier nicht in Rede stehenden – eigenen Rechtsverletzung für den Erfolg solcher Rechtsbehelfe (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) befreit ist, ergibt sich aus dem § 2 UmwRG,9vgl. das zum 15.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2016, BGBl. I 2749 (Nr. 57), wobei die dadurch mit Wirkung vom 7.12.2016 vorgenommenen Ergänzungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und Nr. 2b UmwRG im Zusammenhang mit störfallrechtlichen Betrieben beziehungsweise Genehmigungsverfahren dafür („Seveso-Richtlinie“) hier nicht relevant sindvgl. das zum 15.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2016, BGBl. I 2749 (Nr. 57), wobei die dadurch mit Wirkung vom 7.12.2016 vorgenommenen Ergänzungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und Nr. 2b UmwRG im Zusammenhang mit störfallrechtlichen Betrieben beziehungsweise Genehmigungsverfahren dafür („Seveso-Richtlinie“) hier nicht relevant sind dem wiederum gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und Regelungen zugrunde liegen. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten.10vgl. ABl. EU Nr. L 156, vom 25.6.2003, Seite 17vgl. ABl. EU Nr. L 156, vom 25.6.2003, Seite 17 Damit sollten Art. 10a der Umweltverträglichkeitsrichtlinie (UVP-RL) und Art. 15a beziehungsweise – in der kodifizierten Fassung11vgl. die Fassung 2008/1/EG vom 15.1.2008, ABl. EG L 24, Seite 8vgl. die Fassung 2008/1/EG vom 15.1.2008, ABl. EG L 24, Seite 8 – Art. 16 der IVU-Richtlinie12vgl. die Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG vom 10.10.1996 Nr. L 257/26vgl. die Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG vom 10.10.1996 Nr. L 257/26 in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie umgesetzt werden, mit der Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 bis 5 der so genannten Aarhus-Konvention (AK)13vgl. das Übereinkommen der UNECE über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.6.1998vgl. das Übereinkommen der UNECE über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.6.1998 in das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, die Vertragspartnerin des Abkommens ist, übernommen wurden.14vgl. dazu insgesamt Schieferdeckerin Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG Rn 2 und 3vgl. dazu insgesamt Schieferdeckerin Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG Rn 2 und 3 Nach dem § 2 Abs. 1 UmwRG können die gemäß § 3 UmwRG anerkannten (inländischen) Umweltvereinigungen, zu denen der Kläger gehört, unter den dort in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten weiteren Voraussetzungen „Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung“ gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG „oder gegen deren Unterlassen“ einlegen. Die Vorschrift enthält daher eine aufgrund der Öffnungsklausel in § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zulässige Freistellung von den für verwaltungsgerichtliche Feststellungsklagen (§ 43 VwGO) entsprechend geltenden subjektiv-rechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis,15vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 – 2 C 32.94 –, NJW 1996, 139, und von Albedyll in Bader u.a. § 42 Rn 118vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 – 2 C 32.94 –, NJW 1996, 139, und von Albedyll in Bader u.a. § 42 Rn 118 so dass auch insoweit dahinstehen kann, ob es sich hier letztlich nicht um eine Verpflichtungsklage gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts entsprechend dem Bescheid vom 1.2013 handelt. Nach der den Anwendungsbereich des Gesetzes beschreibenden Vorschrift in § 1 UmwRG umfasst dieser unter anderem Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG) sowie gegen ein „Unterlassen“ einer solchen Entscheidung entgegen „geltender Rechtsvorschriften“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Letzteres soll – entsprechend der Rechtsprechung zu den Regelungen über die naturschutzrechtlichen Verbandsklagen (heute § 64 BNatSchG) – sicherstellen, dass die Befugnisse der Vereinigungen nicht durch den Verzicht auf ein Verfahren unterlaufen werden. Das beschreibt den rechtlichen Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Der Kläger geht von einer UVP-Pflichtigkeit der erwähnten Unternehmungen der Beigeladenen nach den §§ 3 ff. UVPG und damit von der rechtlichen Notwendigkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens aus; die übrigen Beteiligten des Rechtsstreits stellen eine solche allgemein unter Verweis auf eine jahrzehntelange entsprechende Benutzung des Areals des früheren „Zollbahnhofs“ in Abrede. Im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entwickelten, entsprechend für die Zulässigkeitsanforderung im Klageverfahren auch beim Ausschluss des Erfordernisses subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich der zumindest „möglichen“ Ergebnisrichtigkeit des Anliegens des Rechtsbehelfsführers beziehungsweise der Rechtbehelfsführerin anzuwendenden „großzügigen“ Maßstäbe, wonach sich eine prozessuale Handhabung solcher Anliegen verbietet, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird,16vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, , ebenso dann auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, BauR 2016, 465 vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, , ebenso dann auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, BauR 2016, 465 geht der Senat – mit dem Verwaltungsgericht – für den vorliegenden Sachverhalt ohne vertiefte Beurteilung der Regelung über die zeitlichen Grenzen der Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes insgesamt (§ 5 Abs. 1 UmwRG) an dieser Stelle von einer durch den als „anderweitige Bestimmung“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehenden § 2 Abs. 1 UmwRG vermittelten Klagebefugnis des Klägers und damit von der Zulässigkeit seiner Klage aus.17vgl. dazu allgemein EuGH, Urteil vom 12.11.2011 – C 115/09 –, NVwZ 2011, 801 , das im Jahre 2013 zu einer Korrektur des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG durch den Bundesgesetzgeber geführt hatvgl. dazu allgemein EuGH, Urteil vom 12.11.2011 – C 115/09 –, NVwZ 2011, 801 , das im Jahre 2013 zu einer Korrektur des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG durch den Bundesgesetzgeber geführt hat Eine abschließende Prüfung erfordert insoweit inhaltlich eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen, der zeitlichen Einordnung und der konkret fallbezogenen Reichweite einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung für den Bereich des Betriebsgeländes der Beigeladenen unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und Vorgaben für die Zulässigkeit solcher Umweltrechtsbehelfe von Vereinigungen (§§ 2, 3 UmwRG). Die dadurch aufgeworfenen, zum Teil schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen sind auch mit Blick auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Begründetheit des Rechtsbehelfs des Klägers zu beantworten (dazu unten unter II.1.). Der Kläger ist jedenfalls als anerkannte Naturschutzvereinigung Teil der im § 3 UmwRG näher beschriebenen „betroffenen Öffentlichkeit“. Als „betroffene Öffentlichkeit“ definieren der Art. 2 Nr. 5 AK und für die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich entsprechend der Art. 3 Nr. 1 der Öffentlichkeitsrichtlinie 2003/35/EG die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder – hier – die Öffentlichkeit „mit einem Interesse daran“ (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 AK, Art. 10a UVP-RL). Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein „Interesse“ im Verständnis dieser Norm. Die in § 3 Abs. 1 UmwRG beschriebenen Vereinigungen dürfen sich nach diesem Konzept der rechtlichen Überprüfbarkeit einschlägiger umweltrelevanter Entscheidungen die öffentlichen Belange des Umweltschutzes gewissermaßen zum eigenen Anliegen machen.18vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 – 7 C 21.12 –, NVwZ 2014, 64, wonach bei einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis etwa der § 47 Abs. 1 BImSchG einer anerkannten Umweltvereinigung eigene Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO und damit eine Befugnis einräumt, einen Luftreinhalteplan gerichtlich überprüfen zu lassenvgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 – 7 C 21.12 –, NVwZ 2014, 64, wonach bei einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis etwa der § 47 Abs. 1 BImSchG einer anerkannten Umweltvereinigung eigene Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO und damit eine Befugnis einräumt, einen Luftreinhalteplan gerichtlich überprüfen zu lassen In diesem Sinne haben die anerkannten Umweltvereinigungen im Sinne der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2017 in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München19vgl. in dem Zusammenhang VGH München, Urteil vom 28.7.2016 – 14 N 15.1870 –, bei juris, dort zur Frage der Antragsbefugnis der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens im Zusammenhang mit dem Erlass einer Naturschutzverordnung zur Festlegung eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)vgl. in dem Zusammenhang VGH München, Urteil vom 28.7.2016 – 14 N 15.1870 –, bei juris, dort zur Frage der Antragsbefugnis der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens im Zusammenhang mit dem Erlass einer Naturschutzverordnung zur Festlegung eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eine „prokuratorische Rechtsstellung“ hinsichtlich (auch) objektiv-rechtlicher Bestimmungen des Umweltrechts beziehungsweise ihrer Einhaltung. Entscheidend für die Klagebefugnis ist nach diesem eher an einer objektiven Überprüfung orientierten gemeinschaftsrechtlichen Verständnis die „Betroffenheit“ des Umweltverbands durch die im konkreten Fall aufgeworfene Fragestellung. Von einer solchen und damit von der Zulässigkeit der Klage ist hier auszugehen. Die weiteren Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 UmwRG sind erfüllt. II. Die aus dieser Sicht insgesamt zulässige Klage muss jedoch mit dem „Feststellungsantrag“ (Klageantrag zu I.) in der Sache erfolglos bleiben und wurde daher vom Verwaltungsgericht insoweit zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des entsprechenden Verwaltungsantrags des Klägers durch Bescheid des Beklagten zu 1) vom 1.2013 ist rechtmäßig, so dass auch die begehrte Aufhebung dieses Bescheids nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Unbegründetheit dieses Antrags auf Feststellung, dass vor der Aufnahme des Betriebs der Beigeladenen auf dem Gelände eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war, ergibt sich schon daraus, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf den konkreten Sachverhalt keine Anwendung findet. Das lässt – nach nationalem Rechtsverständnis – im Ergebnis bereits die Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) entfallen (dazu nachfolgend unter 1.). Zudem begründen die Betätigungen der Beigeladenen auf dem ehemaligen Bahnhofsgelände in Kirkel beziehungsweise Homburg auch in der Sache kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so dass für die von dem Kläger begehrte gerichtliche Feststellung auch von daher kein Raum ist (dazu unter 2.). 1. a. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht anwendbar, so dass im Ergebnis nach deutschem Prozessrechtsverständnis eine aufgrund der Öffnungsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zulässige „anderweitige gesetzliche Bestimmung“, die einen Verzicht auf ein Erfordernis der Möglichkeit („Darlegung“) subjektiv-rechtlicher Betroffenheit des Rechtsbehelfsführers oder der Rechtsbehelfsführerin zuließe, hier nicht vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG, die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie vom 26.5.2003 über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten20vgl. ABl. EU Nr. L 156, vom 25.6.2013, Seite 17, dort Art. 6 Abs. 1vgl. ABl. EU Nr. L 156, vom 25.6.2013, Seite 17, dort Art. 6 Abs. 1 am 25.6.2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Nur in diesem zeitlichen Rahmen entfaltet das im Dezember 2006 in Kraft getretene (nationale) Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Rückwirkung. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die seit dem Jahr 2004 von der Beigeladenen genutzten Grundstücke liegen in dem als eisenbahnrechtlich planfestgestellt geltenden Betriebsgelände des ehemaligen Zollbahnhofs beziehungsweise – später – des Gleisbauhofs Homburg und die von dem Kläger in seinen Anträgen bezeichneten Tätigkeiten der Annahme, der Bearbeitung und der Wiederaufbereitung aus dem Eisenbahnbetrieb der – heute – Deutschen Bahn AG stammenden Gleisoberbaustoffe (Schotter, Bahnschwellen) bewegen sich entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen dieser historisch fingierten Zulassungsentscheidung. Sie begründen deswegen entgegen seiner Auffassung insbesondere kein Erfordernis zur Durchführung eines neuen oder ergänzenden Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Senat hat sich bereits in seinem Normenkontrollurteil vom Dezember 2012,21vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105, und NuR 2013, 368, ; unter anderem die Akte dieses Normenkontrollverfahrens war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.1.2017vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105, und NuR 2013, 368, ; unter anderem die Akte dieses Normenkontrollverfahrens war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.1.2017 in dem eine im Juli 2010 vom Stadtrat der Kreisstadt Homburg erlassene naturschutzrechtliche Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008) auf dem östlichen Teilgebiet des historischen „Zollbahnhofs“ im Bereich des so genannten „Gleisbogens“ für unwirksam erklärt wurde, auch mit der Frage des Vorliegens speziell eisenbahnrechtlicher Hindernisse für einen solchen förmlichen naturschutzrechtlichen Zugriff auf die Flächen befasst und dazu unter anderem (Abschnitt II. D der Entscheidungsgründe) ausgeführt: „Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen. Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 198822vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655 ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.23vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuhebenvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.24vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N. Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.25vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138 Eine solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.“ Die Beantwortung der Frage einer eisenbahnrechtlichen Zweckbindung – dort für die genannten Flächen in der Gemarkung Homburg – konnte für das damals zu entscheidende Normenkontrollverfahren im Ergebnis dahinstehen. Sie ist aus Sicht des Senats nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial – für den damals nicht im Fokus stehenden Teilbereich auf der Gemarkung Kirkel erst recht – eindeutig zu bejahen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 A 142/15 Bezug genommen werden, in dem die Gemeinde Kirkel im Ergebnis ohne Erfolg einen Antrag auf „Feststellung“ einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken für verschiedene, ganz überwiegend auch vorliegend streitgegenständliche Flurstücke in der Gemarkung Altstadt auf der Grundlage des § 23 AEG begehrte.26vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 142/15 – vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 142/15 – Die Akten dieses Verfahrens, zu denen auch die beigezogene Akte des Normenkontrollverfahrens 2 C 320/11 gehört, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dem liegen zusammengefasst folgende Erwägungen zugrunde: Mit der Errichtung der Eisenbahnanlagen auf dem Gelände des späteren, auf der Grundlage des Versailler Vertrags etwa 1920 von der damaligen Deutschen Reichsbahn ausgebauten „Zollbahnhofs“ war unstreitig bereits ab dem 19. Jahrhundert begonnen worden,27Ausweislich einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage des MdL Hubert Ulrich aus dem Jahr 2009 (LTDS 13/2359) geht beispielsweise der Betrieb der Bahnstrecke Kaiserslautern Homburg ab dem 1.7.1848 auf eine Konzession des Königreichs Bayern vom 19.4.1838 zurück.Ausweislich einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage des MdL Hubert Ulrich aus dem Jahr 2009 (LTDS 13/2359) geht beispielsweise der Betrieb der Bahnstrecke Kaiserslautern Homburg ab dem 1.7.1848 auf eine Konzession des Königreichs Bayern vom 19.4.1838 zurück. wobei die größte räumliche Ausdehnung – ebenso unstreitig – während der Saargebietszeit in den 1920/30er Jahren erreicht wurde28Vgl. etwa die genehmigte Ansichtszeichnung eines „Zolleinfuhrschuppens“Vgl. etwa die genehmigte Ansichtszeichnung eines „Zolleinfuhrschuppens“ und diese Eisenbahninfrastruktur auch nach dem Zweiten Weltkrieg trotz der Bombenangriffe auf den damaligen Verschiebebahnhof noch vorhanden war.29vgl. hierzu beispielsweise das bei den Akten befindliche Luftbild aus dem Jahre 1953 und die von dem Kläger auf DVD vorgelegten Gleispläne aus dem Jahr 1947vgl. hierzu beispielsweise das bei den Akten befindliche Luftbild aus dem Jahre 1953 und die von dem Kläger auf DVD vorgelegten Gleispläne aus dem Jahr 1947 Ist daher im Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer fortbestehenden historischen eisenbahnrechtlichen Widmung zumindest des anders als etwa das Gelände auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg im Bereich des so genannten „Gleisbogens“ nicht einer über Jahre währenden natürlichen Sukzession unterworfenen Betriebsgeländes der Beigeladenen, um das es hier geht, auszugehen, so ist darin gleichzeitig eine lange vor dem 25.6.2005 getroffene „Entscheidung“ über die Zulässigkeit und die Bindung der Grundstücke für Eisenbahnzwecke und die damit verbundenen Nutzungen zu sehen. Neben der (fingierten) Planfeststellung sind aufgrund der dieser zukommenden planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung (§§ 18 Satz 3 AEG, 75 Abs. 1 SVwVfG) weitere Genehmigungen und Erlaubnisse grundsätzlich nicht erforderlich. Das bedeutet, dass eine solche Verwaltungsentscheidung im rechtlichen Sinne auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG „unterlassen“ wurde, so dass bereits der Anwendungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere seines § 2 Abs. 1 UmwRG über die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen von Vereinigungen als gemeinschaftsrechtlich determinierte Ausnahmebestimmung zu § 42 Abs. 2 VwGO, nicht eröffnet ist. Ergänzend lässt sich festhalten, dass der Kläger als Vereinigung bisher offensichtlich nie einen Rechtsbehelf gegen diese historische Widmung des Geländes erhoben hat, so dass hier dahinstehen kann, ob ihm in dem vorliegenden Fall diese Möglichkeit auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG grundsätzlich offen gestanden hätte. Wenn dem so gewesen wäre, wäre jedenfalls die dort normierte Jahresfrist ab Kenntnis von oder „Kennenkönnen“ der Entscheidung längst abgelaufen. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass auch diese Vorschrift unter dem zeitlichen Anwendungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG steht. Ein Widerspruchs- oder Klagerecht innerhalb der längeren Frist von einem Jahr kommt daher ebenfalls nur für Entscheidungen in Betracht, die nach dem dort genannten Stichtag getroffen – und nicht bekannt gemacht oder bekannt gegeben – wurden. Das ist hier nicht der Fall. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Berufungsverfahren 2 A 142/15 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat ferner, was den Inhalt dieser eisenbahnrechtlichen Zulassungsentscheidung betrifft, auch zu Recht ausgeführt, dass sich die Tätigkeiten der Beigeladenen oder der Firmen, denen sie das Gelände überlassen hat, in dem vom Kläger in seinen Anträgen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Umfang, nämlich die Entgegennahme, Lagerung und Behandlung von Gleisschotter und Bahnschwellen aus Holz und Beton, als für die früheren Gleisbauhöfe typische Vorgänge des Umgangs mit aus dem Bahnbetrieb stammenden Gleisoberbaustoffen im Rahmen der fingierten, wie gesagt nie förmlich aufgehobenen und daher als rechtlich fortbestehend anzunehmenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsentscheidung, beziehungsweise der sich aus ihr ergebenden Zweckgebundenheit (Widmung) bewegen. Der Beklagte zu 1) hat im Berufungsverfahren erneut detailliert und unter Verweis auf dies belegende Unterlagen wie etwa Lagepläne und Bundestagsdrucksachen erläutert, dass der ehemalige „Gleisbauhof Homburg“, zu dessen Aufgaben ausdrücklich die Behandlung solchen Oberbaumaterials – ohne Mengenbegrenzung, vielmehr nach Anfall – gehörte, Bestandteil eines ganzen Netzes von Gleisbauhöfen mit entsprechenden Aufgaben gewesen ist und der Gleisbauhof nach dem zweiten Weltkrieg über viele Jahre zunächst von der Deutschen Bundesbahn und – nach Privatisierung der Bahn im Jahr 1994 – von der DB Netz AG als neuer Eigentümerin betrieben wurde. Daran knüpft die Nutzung durch die Beigeladene an, die die Grundstücke dann 2006 übernommen und im Auftrag sowie in Kooperation mit der Deutschen Bahn AG selbst entsprechend weiter genutzt hat. So heißt es in einem Schreiben des vormals als Aufsichtsbehörde zuständigen Eisenbahnbundesamts (EBA) aus dem Jahr 2004,30vgl. das Schreiben des EBA an das damalige Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LGVA) vom 6.12.2004 – 55262 lü 83/04 –vgl. das Schreiben des EBA an das damalige Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LGVA) vom 6.12.2004 – 55262 lü 83/04 – in dem die Beigeladene im Zuge der Privatisierung diese Aufgaben übernommen hat: „… bei dem Gleisbauhof Homburg/Saar handelt es sich wegen des räumlich funktionalen Zusammenhangs mit dem Bahnbetrieb um eine Eisenbahnbetriebsanlage. Diese wurde bereits zu Bundesbahnzeiten planfestgestellt. Diese Planfeststellung hat auch mit Privatisierung der Bahn und teilweisen Übernahme der Tätigkeiten durch einen neuen Betreiber nicht ihre Gültigkeit verloren. Sie erstreckt sich auf alle für einen Gleisbauhof üblichen Tätigkeiten. Diese bahnkonformen Tätigkeiten sind vorwiegend der Umschlag, die Lagerung und Aufarbeitung von Oberbaustoffen, sowie die Materialver- und Entsorgung von Gleisbaustellen. Eine Mengenbegrenzung ist nicht vorhanden.“ Dem ist – auch in der rechtlichen Bewertung – zuzustimmen. Sie wurde so im Februar 2005 von dem Bundeseisenbahnvermögen in einem Schreiben an die Beigeladene geteilt, in dem es ausdrücklich heißt, dass aus Anlass des Übergangs des Betriebes kein Antrag auf Entwidmung gestellt worden sei. Bereits auf den Fotos einer von der Beigeladenen zu den Akten gereichten Fotodokumentation über die Nutzung in den 1950er Jahren, auf denen unter anderem an dem damaligen Verwaltungsgebäude bereits eindeutig der Schriftzug „Gleisbauhof“ zu erkennen ist, sind auf dem Gelände schon damals, also deutlich vor dem Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik, umfangreiche Lagerhaltungen insbesondere von Gleisoberbaumaterialien zu sehen und zwar vor allem Schienenteile sowie Holz- und Betonschwellen.31vgl. die Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24.10.2013 im Verfahren 3 K 540/13 (jetzt 2 A 142/15), Band II, Blätter 584 bis 600vgl. die Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24.10.2013 im Verfahren 3 K 540/13 (jetzt 2 A 142/15), Band II, Blätter 584 bis 600 Auf einem Lageplan aus dem Jahr 1985 sind die Einrichtungen des „Gleisbauhofs“ Homburg mit unter anderem Rampen, einem Verladekran und mehreren Gebäuden (Verwaltung, zwei Werkstätten und eine Lagehalle) ausgewiesen. Nach den bei den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen und Plänen ist daher zusammengefasst davon auszugehen, dass die Direktion A-Stadt der Deutschen Bundesbahn, die das Gelände mit der wirtschaftlichen Angliederung des Saarlandes an die Bundesrepublik Deutschland 1959 übernommen hatte, jedenfalls im Jahr 1967 unter dem Namen „Hauptbahnhof Homburg, Anschluss Gleislager“ an dieser Stelle einen Gleisbauhof betrieben hat. Das bestätigt – dort bezogen auf das Jahr 1986 – unzweifelhaft die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des MdB S vom Januar 1986, in der von dem Betrieb des „Gleisbauhofs“ durch die Deutsche Bundesbahn und einer beabsichtigten teilweisen Auslagerung die Rede ist. In der entsprechenden Drucksache wird der weitere Bestand des „Gleisbauhofs Homburg (Saar)“ in dem Zusammenhang als „grundsätzlich gesichert“ bezeichnet.32vgl. dazu BTDS Nr. 10/4991 vom 31.1.1986, Seite 21 untenvgl. dazu BTDS Nr. 10/4991 vom 31.1.1986, Seite 21 unten In einem Bundestagsdokument vom Mai desselben Jahres ist ausdrücklich die „Oberbaustoffbehandlung“ durch den Gleisbauhof Homburg angesprochen.33vgl. dazu BTDS Nr. 10/5430 vom 2.5.1986, Seiten 26/27vgl. dazu BTDS Nr. 10/5430 vom 2.5.1986, Seiten 26/27 Der Gleisbauhof wurde nach der Privatisierung der Bahn zunächst 1994 von der DB Netz AG übernommen. Die Beigeladene hat zunächst in deren Auftrag die damit verbundenen Aufgaben wahrgenommen, bevor sie das Gelände und den „Gleisbauhof in den Jahren 2004/2005 selbst übernommen und den Betrieb auf eigene Rechnung fortgeführt hat. Dabei mag es im Laufe der Jahre Schwankungen bei der Intensität der entsprechenden Benutzung beziehungsweise bei der Auslastung oder vielleicht auch – hier einmal unterstellt – zeitweise Nutzungseinschränkungen34vgl. hierzu den Stenografischen Bericht über die Sitzung des Deutschen Bundestags am 9.12.1987, Seite 3396, in dem von einer „Rücknahme von Dienstposten“ beim Gleisbauhof Homburg wegen einer im gesamten Bereich der Oberbauerhaltung vorgenommenen schrittweisen Personalbedarfsanpassung an ein „rückläufiges Arbeitsaufkommen“ sowie von einer Rationalisierung der Arbeitsabläufe die Rede istvgl. hierzu den Stenografischen Bericht über die Sitzung des Deutschen Bundestags am 9.12.1987, Seite 3396, in dem von einer „Rücknahme von Dienstposten“ beim Gleisbauhof Homburg wegen einer im gesamten Bereich der Oberbauerhaltung vorgenommenen schrittweisen Personalbedarfsanpassung an ein „rückläufiges Arbeitsaufkommen“ sowie von einer Rationalisierung der Arbeitsabläufe die Rede ist gegeben haben. An der grundsätzlich viele Jahrzehnte lang geübten entsprechenden Nutzung ändert das nichts. Die von dem Kläger vorgelegten Luftbildaufnahmen von dem – nach seinen Angaben – auf dem Gelände ansässigen „Schienenschweißwerk G“ belegen übrigens eine wesentlich raumgreifendere Inanspruchnahme des Eisenbahngeländes. Der Kläger selbst hat dazu eine Aufnahme aus dem Jahre 1977 zu den Akten gereicht und ausgeführt, dass dieses Unternehmen seine „Blütezeit“ in den 1960er und 1970er Jahren gehabt habe, wohingegen der Betrieb in den 1980er Jahren „stark rückläufig“ gewesen sei. Auch dieses Foto aus dem Jahr 1983 zeigt aber deutlich noch die Gebäude und Nutzungen an der heutigen Betriebsstätte der Beigeladenen. Ob das die von dem Betrieb G benutzten Bereiche sind oder, wie der Beklagte zu 1) vorträgt, diese Firma ihren Sitz und die Betriebsstätte weiter nördlich hatte, mag dabei dahinstehen. Für letzteres spricht allerdings alles. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2017 anhand der zuvor erwähnten, von Südwesten her in Richtung auf die Stadtlage der Kreisstadt Homburg gefertigten Fotoaufnahme nachvollziehbar den Standort der Firma G und des (dort) inzwischen abgebrochenen Betriebsgebäudes erläutert. Substantiiert widersprochen wurde (auch) dem nicht. Auch nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1) in dem Parallelverfahren 2 A 142/15 befand sich das „Schienenschweißwerk“ der Firma G nördlich des heutigen Sitzes der Beigeladenen und dieses eine Gebäude wurde nach der Schließung etwa im Jahr 1990 abgerissen. Die in dem Zusammenhang als Beleg beziehungsweise zur Erläuterung vorgelegte vorerwähnte Fotoaufnahme aus den 1980er Jahren – vor dem Abbruch – zeigt aber nicht nur dieses damals noch vorhandene Haus, sondern vor allem auch Lagerungen von verschiedensten Gleisoberbaumaterialien, vor allem von Schienen und Schwellen in einem ganz erhebliche Umfang.35vgl. dazu das Foto Blatt 518 in Band II der Gerichtsakte 2 A 142/15vgl. dazu das Foto Blatt 518 in Band II der Gerichtsakte 2 A 142/15 Gleiches gilt für die Luftbilder aus den Jahren 1990 und 1998, die ebenfalls Betriebsgebäude und Ablagerungen – wenn auch nicht mehr in diesem Umfang – belegen. Ist daher von einer eisenbahnrechtlichen Widmung des von der Beigeladenen benutzten Geländes auszugehen, so kann von einem irgendwie gearteten (notwendig) förmlichen Entwidmungsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht die Rede sein. Das bestätigt ein Schreiben des EBA vom Dezember 2007 an die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, in dem es heißt, dass für die von dieser benutzten Grundstücke weder eine Entwidmung noch – nach neuerer Rechtslage – eine förmliche Freistellung (§ 23 AEG) erfolgt und dass ein entsprechendes Verfahren auch nicht anhängig sei.36vgl. das Schreiben des EBA vom 6.12.2007 – 55131-05-1031 – vgl. das Schreiben des EBA vom 6.12.2007 – 55131-05-1031 – Im Zusammenhang mit dem Kauf der Grundstücke durch sie im Jahre 2006 hat die Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass „eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nicht erforderlich“ sei, weil sie „die Bahnanlage weiter betreiben“ wolle.37vgl. den Grundstückkaufvertrag zwischen der DB Netz AG (Verkäuferin) und der Beigeladenen (Käuferin) vom 24.2.2006, Urkundenrolle Nr. …/2006 des Notars Dr. M. K. (Tholey), dort insbesondere § 7, sowie den Lageplan „Grunderwerb“ mit farblicher Abgrenzung der Flächen des Bundeseisenbahnvermögens und der DB Netz AG vom 5.1.2006 (Bl. 86 in Band I der BA des EBA)vgl. den Grundstückkaufvertrag zwischen der DB Netz AG (Verkäuferin) und der Beigeladenen (Käuferin) vom 24.2.2006, Urkundenrolle Nr. …/2006 des Notars Dr. M. K. (Tholey), dort insbesondere § 7, sowie den Lageplan „Grunderwerb“ mit farblicher Abgrenzung der Flächen des Bundeseisenbahnvermögens und der DB Netz AG vom 5.1.2006 (Bl. 86 in Band I der BA des EBA) Die für Festsetzungen eines Bebauungsplans entwickelten Kriterien für die Annahme eines „faktischen Außerkrafttretens“ wegen Funktionlosigkeit, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan die ihm zugedachte städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich noch zu erfüllen vermag, sind auf die vorliegende Fallkonstellation bereits mit Blick auf die letzte tatbestandliche Voraussetzung des § 23 AEG, die diesen Aspekt beschreibt, nicht übertragbar. Sie lägen hier jedenfalls für das Betriebsgelände der Beigeladenen nach dem Gesagten auch offensichtlich nicht vor. b. Die Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen sind daher entgegen der Auffassung des Klägers auch inhaltlich von dieser eisenbahnrechtlichen Widmung gedeckt und damit auch insoweit rechtlich legitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Anlagen nutzt. Betreiberwechsel lassen die eisenbahnrechtliche Widmung und ihre Wirkungen nicht entfallen. Die Arbeiten der Beigeladenen dienen der Versorgung von Gleisbaustellen der Deutschen Bahn AG im südwestdeutschen Raum vor allem mit Schotter, damit unmittelbar dem Bahnbetrieb und sind daher in dem Sinne – wenn man das so ausdrücken möchte – „bahnaffin“. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass der Betrieb in der Nachfolge früher mehrerer, insgesamt sechs, gleichartiger Betriebe stehe, die übrigen im Saarland inzwischen aufgegeben worden seien, so dass dem hier zur Rede stehenden Betrieb der Beigeladenen eine ganz wesentliche Bedeutung für den Betrieb und die Unterhaltung von Bahnstrecken im südwestdeutschen Raum zukomme. Die betrieblichen Aktivitäten der Beigeladenen sind objektiv-funktional bahnbetriebsbezogen, da sie Bahnunternehmen dienen, die Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringen. Der Bahnschotter wird zu einem erheblichen Teil aufbereitet und anschließend erneut im Gleisbetrieb bei Instandsetzungen oder Neubauten eingesetzt. Wo dies nicht möglich ist, wird er entweder im Straßenbau wiederverwendet oder zu einem geringeren Teil einer Deponie zur Entsorgung übergeben. c. Insoweit ergibt sich auch kein gesondertes eisenbahnrechtliches Planfeststellungserfordernis mit der Folge einer im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG aktuell „unterlassenen“ Entscheidung speziell der Beklagten zu 1) und 2) aus dem § 18 AEG. Danach dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher nach näherer Maßgabe der §§ 72 bis 78 VwVfG unter Berücksichtigung eisenbahnrechtlicher Sonderbestimmungen festgestellt ist und bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt wurden. Der dadurch gesetzlich umschriebene Begriff des (eisenbahnrechtlichen) Vorhabens ist auch für die Auslegung des Begriffs der Änderung in den §§ 3b Abs. 3 und 3e UVPG maßgebend, weil er das Planfeststellungsverfahren zum Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung macht.38vgl. dazu Vallendar in Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, §18 Rn 76, wonach auch das Unionsrecht dem nicht entgegenstehtvgl. dazu Vallendar in Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, §18 Rn 76, wonach auch das Unionsrecht dem nicht entgegensteht Die aktuellen Tätigkeiten der Beigeladenen beinhalten weder einen „Neubau“ noch eine „Änderung“ von Eisenbahnbetriebsanlagen im Sinne dieser Vorschrift. Die Beigeladene hat den früher von der DB Netz AG und ab 2004 von ihr selbst zunächst in deren Auftrag betriebenen Gleisbauhof 2005/2006 mit dem Erwerb der Grundstücke übernommen und in eigener Regie weitergeführt. Eine Veränderung des Betriebs von Anlagen ist keine Änderung von Betriebsanlagen. Bloße Änderungen des Betriebs sind, wie sich bereits dem Wortlaut des § 18 AEG entnehmen lässt, schon aus Gründen wirtschaftlicher Praktikabilität vom Gesetzgeber zulassungsfrei gestellt. Eine Betriebszunahme oder eine sonstige reine Intensivierung der Nutzung der Eisenbahnanlage wird daher vom Begriff der „Änderung“ in dem § 18 AEG nicht erfasst, solange der – hier fingiert – planfestgestellte Bestand der Bahnanlagen keine wesentlichen Veränderungen erfährt. Im rechtlichen Sinne keine „Änderung“ sind auch Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Betriebsanlagen. Auch sie sind nicht planfeststellungsbedürftig, weil ein entsprechend aufwendiges Planfeststellungsverfahren ihre regelmäßige Durchführung verzögern würde und damit dem Zweck der jederzeitigen Betriebssicherheit zuwiderliefe. Nach der Rechtsprechung ist auch die Gleissanierung rechtlich eine Unterhaltungsmaßnahme, und zwar auch dann, wenn mit ihr Schienen und Schwellen ausgetauscht werden oder wenn die Erneuerung mit einem Eingriff in die Substanz des Schienenwegs verbunden ist, etwa indem die Gleisanlage mit Unter- und Oberbau bis hin zum völligen Abtrag und zur Erneuerung des alten Bahnkörpers verändert wird.39vgl. dazu VGH München, Urteil vom 9.12.2015 – 22 A 15.40025 –, UPR 2016, 239 (Ls), BVerwG, Beschluss vom 27.1.1995 – 7 VR 16.94 –, NVwZ 1995, 586, und Urteil vom 12.4.2000 – 11 A 31.00 –, DVBl. 2002, 560vgl. dazu VGH München, Urteil vom 9.12.2015 – 22 A 15.40025 –, UPR 2016, 239 (Ls), BVerwG, Beschluss vom 27.1.1995 – 7 VR 16.94 –, NVwZ 1995, 586, und Urteil vom 12.4.2000 – 11 A 31.00 –, DVBl. 2002, 560 Das erfasst entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2017 vertretenen Ansicht des Klägers nicht nur eine Instandsetzung der eigentlichen Verkehrsgleise. Die Beigeladene nutzt ohnehin, soweit es um den hier vom Streitgegenstand her in den Blick zu nehmenden Betriebsbestand geht, vorhandene Anlagen. Das zuvor Gesagte hätte übrigens auch für die Wiederinbetriebnahme einschließlich gegebenenfalls nachzuholender umfangreicher Unterhaltungsmaßnahmen bei zeitweilig aus der Nutzung genommenen Teilen einer Eisenbahnanlage, beispielsweise einzelner Gleise, sofern insoweit keine förmliche Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG erfolgt ist,40vgl. dazu Vallendar in Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, §18 Rn 78, wonach auch das Unionsrecht dem nicht entgegenstehtvgl. dazu Vallendar in Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, §18 Rn 78, wonach auch das Unionsrecht dem nicht entgegensteht zu gelten. Auch die Jahre währende Stilllegung einer Bahnstrecke, auf der dann tatsächlich kein Bahnbetrieb mehr stattgefunden hat, führt nicht zum Wegfall der Widmung, sofern die konkrete Bahnstrecke nicht nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 AEG durch einen eindeutigen Hoheitsakt41vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 – 11 A 18.98 –, NVwZ 2001, 82vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 – 11 A 18.98 –, NVwZ 2001, 82 von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden ist.42vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.3.2014 – 6 B 55.13 –, NuR 2014, 245, wonach Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 für die in der Vorschrift genannte Schieneninfrastruktur lediglich die Betriebspflicht aufhebt, sich indes nicht auf das Bauwerk auswirkt und allein der der § 23 AEG regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen für Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbesondere der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB durch das allgemeine (Bau-) Planungsrecht abgelöst wird; OVG Bautzen, Urteils vom 5.3.2014 – 1 C 28/11 –, DVBl. 2014, 1416 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.3.2014 – 6 B 55.13 –, NuR 2014, 245, wonach Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 für die in der Vorschrift genannte Schieneninfrastruktur lediglich die Betriebspflicht aufhebt, sich indes nicht auf das Bauwerk auswirkt und allein der der § 23 AEG regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen für Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbesondere der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB durch das allgemeine (Bau-) Planungsrecht abgelöst wird; OVG Bautzen, Urteils vom 5.3.2014 – 1 C 28/11 –, DVBl. 2014, 1416 Eine Änderung im Sinne des § 18 AEG ist in diesen Fällen selbst dann nicht anzunehmen, wenn die notwendigen Ausbesserungsarbeiten im Ergebnis faktisch einem Neubau gleichzusetzen sind.43vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.6.2015 – 1 KN 79/14 –, BRS 83 Nr. 46vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.6.2015 – 1 KN 79/14 –, BRS 83 Nr. 46 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob – sofern dies geschehen wäre – im Falle einer baulichen Veränderung der Betriebsanlage von einer wesentlichen oder von einer nicht dem Planfeststellungserfordernis unterliegenden lediglich unwesentlichen Änderung auszugehen gewesen wäre. Zumindest eine Wesentlichkeit in dem Sinne wäre dann aber zu verneinen. An dieser Stelle ist noch einmal klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Planungen der Beigeladenen zur Errichtung eines „Railport“, das heißt einer Infrastruktur zur Verlagerung von Transportgut von der Straße auf die Schiene, die – nur am Rande – von jeder Umweltvereinigung im Grundsatz begrüßt werden müsste, auf dem südlich des Betriebsgeländes gelegenen Flurstück 1221/20, dessen gleismäßige Erschließung nach verschiedenen Varianten von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.1.2017 angesprochen wurden, nicht Thema des vorliegenden Rechtsstreits sind. d. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Nutzung des historischen Gleisbauhofs durch die Beigeladene innerhalb einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmenden, lange vor der zeitlichen Grenze für die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfolgten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des Geländes des früheren historischen „Zollbahnhofs“ bewegt und in ihrer aktuellen Form kein weiter gehendes eisenbahnrechtliches Planfeststellungserfordernis begründet. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die projektbezogenen Regelungen der UVP-Pflicht nicht ein bereits genehmigtes „Grundvorhaben“, sondern gegebenenfalls lediglich Änderungs- und Erweiterungsvorhaben erfassen. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem gesetzlichen Konzept stets einen „unselbständigen Teil“ eines verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens bildet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) und als „Vorhaben“ in diesem Sinne – soweit hier von Belang – die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) oder eine Änderung beziehungsweise Erweiterung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG) anzusehen ist, knüpft das Gesetz insoweit an die fachplanungsrechtlichen Vorgaben einer danach relevanten Änderung oder Erweiterung an. Eine solche liegt hier, wie gesagt, nicht vor. Für die mit dem Klageantrag zu I. begehrte „Feststellung“ ist daher kein Raum. 2. Die Klage müsste insoweit auch aus anderen Gründen erfolglos bleiben. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Schon dieses Erfordernis wäre selbst bei isolierter Betrachtung des Vorgangs nicht erfüllt. Die historische, fingierte Planfeststellung beziehungsweise die sich aus ihr ergebende Widmung des betroffenen Geländes zu Bahnzwecken steht rechtlich in ihren Wirkungen der tatsächlich durch förmlichen Verwaltungsakt getroffenen Entscheidung entsprechenden Inhalts in jeder Hinsicht gleich. Daher ist auch mit Blick auf die Überleitungsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung davon auszugehen, dass es sich um eine Zulassungsentscheidung beziehungsweise um ein „Verfahren“ handelt, das im Sinne des § 25 Abs. 3 UVPG nicht nur vor dem 3.7.1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie 1985,44vgl. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27.6.1985, Abl. EG L Nr. 175 vom 5.7.1985vgl. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27.6.1985, Abl. EG L Nr. 175 vom 5.7.1985 „begonnen“ wurde, sondern das zu diesem Zeitpunkt auch lange abgeschlossen war. Die Tätigkeiten der Beigeladenen beziehungsweise der verschiedenen Firmen, denen sie die Nutzung des im Antrag des Klägers bezeichneten Betriebsgeländes auf den Gemarkungen Altstadt (Kirkel) und Homburg überlässt, begründeten zudem selbst dann keine Pflicht zur Durchführung einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn man das Vorliegen eines „Vorhabens“ im Sinne der §§ 3b, 3c UVPG unabhängig von der dafür, wie gesagt maßgeblichen, Einordnung hier in dem § 18 AEG – einmal – als wesentliche Änderung betrachten oder – entgegen dem zuvor Gesagten – unterstellt gar als „Neubau“ werten wollte. Die Begründetheit der Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 2 UmwRG regelt der Absatz 5 dieser Vorschrift. Diese sind hier nicht erfüllt. Danach sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, sofern die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die jeweilige Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Es geht bei der Tätigkeit der Beigeladenen weder um den „Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen“ im Sinne der Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG („Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben“), für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (zwingend) vorgeschrieben ist, noch um den „Bau sonstiger Betriebsanlagen von Eisenbahnen“ im Sinne der Nr. 14.8, die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 UVPG) erfordert. Eine solche Vorprüfung des Einzelfalls wurde zudem vom Beklagten zu 2) für einzelne Teile des Sanierungsvorhabens der Beigeladenen durchgeführt und danach im Ergebnis eine UVP-Pflichtigkeit ausdrücklich verneint.45vgl. dazu die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vom 27.6.2011, Amtsblatt Teil I 2011, 746 betreffend die Errichtung einer Tankstelle, eines Waschplatzes und einer Zelthalle sowie den Neuaufbau der Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanalisation, Entwässerung, Gas- und Wasserversorgung) im Zuge einer Modernisierung und Reaktivierung der Infrastruktur des Gleisbauhofs Homburg auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkelvgl. dazu die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vom 27.6.2011, Amtsblatt Teil I 2011, 746 betreffend die Errichtung einer Tankstelle, eines Waschplatzes und einer Zelthalle sowie den Neuaufbau der Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanalisation, Entwässerung, Gas- und Wasserversorgung) im Zuge einer Modernisierung und Reaktivierung der Infrastruktur des Gleisbauhofs Homburg auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel Für diesen Fall bestimmt übrigens der § 3a Satz 4 UVPG, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens eingeschränkt nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Auf den von der Beigeladenen geplanten Bau eines BahnLog Railport, für den seit Jahren ein Genehmigungsantrag bei dem Beklagten zu 1) vorliegt, muss für die vorliegende Entscheidung nicht eingegangen werden. Dieses Vorhaben betrifft nicht die in den Klageanträgen des Klägers bezeichneten, aktuell auf dem Gelände stattfindenden Arbeiten. Unabhängig von der – wie gesagt zu verneinenden – Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schon in zeitlicher Hinsicht, aber auch mit Blick auf die bestehende rechtliche Legitimation durch den eisenbahnrechtlichen Zulassungsakt in Form einer fingierten Planfeststellung kann die Argumentation des Klägers hinsichtlich einer sich nach seiner Auffassung aus den Nrn. 8.9.1.1 und 12.2.1 ergebenden UVP-Pflichtigkeit des Betriebs nicht nachvollzogen werden. Die Beigeladene betreibt keine Anlage, „zur Lagerung“ von gefährlichen Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 t pro Tag oder mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 150 t beziehungsweise eine sonstige Abfalldeponie mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 t pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25.000 t. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, wobei für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Insofern ist allein die mangelnde Zwecksetzung bei einer Handlung oder Nutzung maßgeblich; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle.46vgl. dazu etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.8.2016 – 2 M 24/16 –, bei jurisvgl. dazu etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.8.2016 – 2 M 24/16 –, bei juris Schon diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Auf dem Gelände der Beigeladenen werden die auf Gleisbaustellen anfallenden Oberbaumaterialien nach Möglichkeit aufgearbeitet, anschließend größtenteils, vertraglich vorgegeben mindestens 40 %, wieder zu Gleisbaustellen der Bahn zurücktransportiert und dort erneut verbaut. Die Aufarbeitung stellt eine für die Wiederverwertung notwendige Vorbereitungsmaßnahme dar, bei der im Rahmen des Wiedereinbaus auf Gleisbaustellen der Deutschen Bahn keine „neue“ Zweckbestimmung erfolgt. Der Kläger ist der Darstellung nicht substantiiert entgegen getreten, dass auch der nach der Aufarbeitung nicht mehr für die weitere Verwendung im Streckenbau nutzbare Teil des Schotters teilweise einer Wiederverwendung im Straßenbau zugeführt und lediglich insoweit, als auch das technisch, von der Beschaffenheit nicht möglich beziehungsweise wirtschaftlich nicht darstellbar ist, ordnungsgemäß durch die Beigeladene, einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb,47vgl. das Zertifikat des TÜV-Saarland vom 3.1.2005, Blatt 312 der Gerichtsaktevgl. das Zertifikat des TÜV-Saarland vom 3.1.2005, Blatt 312 der Gerichtsakte einer dafür zugelassenen Abfalldeponie zugeführt wird. In welchem Umfang die Stoffe (Schotter) nach dem Aufarbeitungsvorgang in die jeweilige Kategorie fallen, lässt sich naturgemäß erst am Ende der insoweit als Gesamtvorgang zu begreifenden Wiederaufarbeitung feststellen. Dieser Vorgang bezieht sich daher insgesamt weder auf „Abfälle“ in dem zuvor genannten Begriffsverständnis des § 3 Abs. 1 KrwG, noch zielen die Arbeiten, sofern man hinsichtlich des zu deponierenden geringeren nicht verwertbaren Teils von Abfall ausgeht, auf eine „Lagerung“ (Nr. 8.9.1.1 der Anlage 1 zum UVPG) oder auf die Deponierung (Nr. 12.2.1) von Abfällen auf dem Gelände des ehemaligen Gleisbauhofs ab. Die beschriebenen Nutzungszwecke stehen bei der Entgegennahme beziehungsweise bei der Anlieferung des ausgebauten Schotters allgemein von vorneherein fest. Auch bei den Bahnschwellen erfolgt, sofern man auch insoweit begrifflich von „Abfällen“ (§ 3 KrwG) ausgeht, zumindest keine „Lagerung“ oder gar Deponierung auf dem Gelände des ehemaligen Gleisbauhofs Homburg. Auch sie werden vielmehr nach einer Zerkleinerung (Betonschwellen) ordnungsgemäß einer Abfalldeponie an anderem Standort zugeführt. Insofern hätte auch nichts anderes zu gelten, wenn man entgegen dem eindeutigen, daher einer weitergehenden Auslegung nach „Sinn und Zweck“ nicht zugänglichen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG das Anzeigeverfahren für im immissionsschutzrechtlichen Verständnis „Altanlagen“ nach § 67 Abs. 2 BImSchG – schon begriffslogisch schwer nachvollziehbar – als behördliche „Entscheidung über die Zulässigkeit“ des Vorhabens, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen wird, auffasst, wobei die Vorschrift generell solche „Anzeigeverfahren“ ausdrücklich ausnimmt. Die im April 2009 durch die Beigeladene vorgenommene Anzeige der Betriebsorganisation gemäß § 52a BImSchG a.F. bei dem Beklagten zu 1) benannte den Zweck der Anlage als Lager-, Logistikfläche zum Umschlag, zur Entsorgung und zur Aufbereitung von Gleisoberbaustoffen und führte im Übrigen zu der erwähnten umweltverträglichkeitsrechtlichen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c und Ziffer 14.8 der Anlage I zum UVPG des Beklagten zu 2), damit zur Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen der Beigeladenen auf die Umwelt und zu der förmlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das Vorhaben nicht erforderlich sei, weil keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. B. Die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Klageanträge zu II. bis IV. auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Betrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Das ergibt sich inhaltlich bereits aus den obigen Ausführungen. Eine „Sicherungsanordnung“ im Sinne einer vorläufigen Betriebsuntersagung bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise ein darauf gerichteter Anordnungsanspruch des Klägers kommt schon nicht in Betracht, weil eine solche Prüfung – wie dargelegt – für den bestehenden Betrieb nicht notwendig ist. Von daher nur ergänzend: Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dem im Falle des Klägers mangels eigener subjektiv-rechtlicher Betroffenheit einzig als Grundlage für einen solchen Anspruch in Betracht kommenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nach dem Willen des Bundesgesetzgebers beziehungsweise der Beschreibung seines Anwendungsbereichs in dem § 1 UmwRG und einer überwiegenden Ansicht in der Literatur48vgl. dazu die BTDS 16/2495, Seite 10, zustimmend Ewer, NVwZ 2007, 267, 268, Kerkmann, BauR 2007, 1527, 1530vgl. dazu die BTDS 16/2495, Seite 10, zustimmend Ewer, NVwZ 2007, 267, 268, Kerkmann, BauR 2007, 1527, 1530 generell keine Ansprüche der Umweltvereinigungen auf Erlass aufsichtsbehördlicher Anordnungen oder Maßnahmen entnehmen lassen. In diesem Fall wären diese Verpflichtungsanträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bereits mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) von vorneherein unzulässig. Nichts anderes ergibt insoweit sich entgegen der Ansicht des Klägers in dem Zusammenhang aus der sog. Aarhus-Konvention (AK). Dieses 25.6.1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierte und am 30.10.2001 in Kraft getretene Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) betrifft den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und in dem von dem Kläger angesprochenen Art. 9 AK auch den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Es gewährt erstmals jeder Person individuelle Rechte im Umweltschutz auf völkerrechtlicher Grundlage. Die Absätze 2 ff. des Art. 9 AK enthalten folgende Bestimmungen: „… (2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. (3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. (4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. (…)“ Die Europäische Gemeinschaft, selbst Vertragspartei der Aarhus-Konvention, hat zur Umsetzung von Artikel 9 AK die bereits erwähnte „Rechtsschutzmittel-Richtlinie“ 2003/35/EG erlassen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Umweltschutzorganisationen einen Zugang zu Gerichtsverfahren in diesem Umfang zu eröffnen. Der damit in die Richtlinie 85/337 (Umweltverträglichkeitsrichtlinie) eingefügte Art. 10a lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. (…) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können. (…)“ Die Bundesrepublik Deutschland wiederum hat diese Vorgaben durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz in das deutsche Recht umgesetzt. Die früher in dem § 2 Abs. 3 UmwRG enthaltene Einschränkung, welche eine Beschränkung der Klagerechte von Vereinigungen auf die Fälle vorsah, in denen auch Einzelpersonen klagebefugt sind, hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 29.1.2013 im Anschluss an die dies beanstandende so genannte „Trianel-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs49vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2011 – C 115/09 –, NVwZ 2011, 801, wonach der Art. 10a der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schütztvgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2011 – C 115/09 –, NVwZ 2011, 801, wonach der Art. 10a der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt aufgehoben. Dem lag zugrunde, dass diese fehlende Anknüpfung an eine subjektive Rechtsverletzung bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Rechtsbehelfe von Vereinigungen in Art. 10a Abs. 11 aus Art. 9 Abs. 2 AK übernommen wurde. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, geht es hier nicht darum, dass dem Kläger – als Umweltvereinigung – ein Zugang zu den nationalen Gerichten verweigert würde. Seine Rechtsbehelfe sind aber aus den genannten Gründen in der Sache erfolglos. Die Umweltverträglichkeitsrichtlinie 85/337, geschweige denn die Aarhus-Konvention lassen sich sicher nicht dahin interpretieren, dass der Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung, der auf diesem Wege, letztlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland national nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, der danach garantierte Zugang zu einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gewährt wird, immer auch noch ein Erfolg im Sinne des Obsiegens garantiert würde. Dies hängt davon ab, ob eine Entscheidung oder ein Unterlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) gegen Vorschriften vorliegt, die dem Umweltschutz dienen und die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Gerade das ist aber im vorliegenden Sachverhalt – wie dargelegt – nicht der Fall. Mit einer Verweigerung des Zugangs zum Gerichtsverfahren hat das nichts zu tun. Darauf, ob sich, wie der Kläger unter Verweis auf eine von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Entscheidung in einem Eilrechtsschutzverfahren50vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.1.2017 – 2 M 118/16 – zur Widerspruchsbefugnis gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des §44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Umsiedlung von Feldhamsternvgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.1.2017 – 2 M 118/16 – zur Widerspruchsbefugnis gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des §44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Umsiedlung von Feldhamstern meint, aus Sicht des Senats eher fernliegend eine Klagebefugnis unmittelbar aus dem Art. 9 Abs. 2 AK herleiten lässt, kommt es daher ebenfalls nicht an. Selbst wenn man mit anderen Stimmen der Literatur unter Verweis auf eine gebotene Orientierung an angeblich (unterstellt: weiter gehenden) völkerrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Sinne der Zulässigkeit einer Klage auf Einschreiten gegen ein nicht zugelassenes Vorhaben bejaht,51so Schieferdecker in UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG Rn 42so Schieferdecker in UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG Rn 42 wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Insoweit kann, wie gesagt, auf die Ausführungen zum Klageantrag zu I. Bezug genommen werden. Von daher war die Berufung des Klägers aus mehreren Gründen insgesamt zurückzuweisen. In dem Zusammenhang sei dann auch noch einmal daran erinnert, dass die Beigeladene, speziell was die Umstände der Zwischenlagerung auf dem Gelände etwa mit Blick auf Bodenbefestigungen oder Überdachungen der Schüttungen auf dem Flurstück 1521/54 in den bisher zu diesen Gegenständen vor dem Senat verhandelten Rechtsstreitigkeiten zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten hat, dass ihr die eisenbahnrechtliche Legitimation für den Betrieb eines „Gleisbauhofs“ auch die Befugnis einräume, bei ihrem Betrieb materielle umweltrechtliche Vorschriften nicht einhalten zu müssen. Sie hat insbesondere gegen die umfangreichen betriebsbezogenen wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anordnungen des Beklagten zu 3) vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 keine Rechtsbehelfe eingelegt und die für deren Umsetzung notwendigen Genehmigungsanträge zunächst beim Beklagten zu 3), dann konkret einen Plangenehmigungsantrag (§ 18 AEG) beim Beklagten zu 2), gestellt. Dieser betrifft unter anderem die geforderte Errichtung von Überdachungen über den Schotterschüttungen, die Versiegelung der Fahrstraßen und die Bodenversiegelung des Lagerplatzes für die Holzschwellen. Ihr in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 vor dem Senat anwesender Geschäftsführer hat dort erklärt, dass beabsichtigt sei, die Schutzmaßnahmen auch umzusetzen. Der damalige Sitzungsvertreter des Beklagten zu 3) hat damals ausgeführt, dass nach seinem Eindruck das Verhalten der Beigeladenen nicht darauf schließen lasse, dass diese das Genehmigungsverfahren verzögern wolle. Die Beigeladene hat ferner ausdrücklich bekräftigt, dass sie letztlich aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit dringend an einer abschließenden verbindlichen umweltrechtlichen Vorgabe für den (vorhandenen) Betrieb interessiert sei, die von ihr dann auch umgesetzt und eingehalten werde. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Anordnungen kann auf das ein seitens des Klägers betriebenes Verfahren nach Umweltschadensrecht abschließende Urteil des Senats vom Dezember 2014 Bezug genommen werden.52vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2014 – 2 A 449/13 –, NuR 2015, 206 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2014 – 2 A 449/13 –, NuR 2015, 206 Ausweislich der Homepage der Beigeladenen – und auch das sei nur ergänzend erwähnt, ohne dass es letztlich für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme – kann auch nicht unterstellt werden, dass der Beigeladenen der Natur- und Umweltschutz insgesamt „egal“ wäre. Danach beschäftigt die Beigeladene seit 2009 einen eigenen Natur- und Artenschutzbeauftragten, was angesichts des sich auf dem Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs aufdrängenden, durch die Festlegungen des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans in der Fassung aus dem Jahr 2004 offensichtlichen Konfliktpotentials in dieser Hinsicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Beigeladene wurde in diesem Jahr mit dem „Möbel-Martin-Naturschutzpreis 2016“ ausgezeichnet. Dass die mit dem Bau eines Bahnlog Railport angestrebte Verlagerung von Transportgütern von der Straße auf die Schiene als solche ein vom Umweltschutzgedanken her positiv zu wertendes Vorhaben beschreibt, erscheint unstreitig. Darum geht es aber im vorliegenden Verfahren (noch) nicht. C. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Sitzung am 10.1.2017 angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf der Grundlage des Art. 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) war aus Sicht des Senats nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Ob ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erforderlich ist, entscheidet grundsätzlich das innerstaatliche Gericht. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens können ein Vorabentscheidungsverfahren lediglich anregen, nicht aber erzwingen. Das nationale Gericht ist zu einer Vorlage nur verpflichtet, wenn sich eine derartige Frage in einem anhängigen Verfahren stellt und ihre Beantwortung für die Entscheidung erforderlich ist und wenn die Entscheidung des mit der Sache befassten innerstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.53vgl. zur Bedeutung der Vorlagepflicht mit Blick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG Bitz/Steinfatt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage 2016, § 16 GVG, Rn 14 bis 16vgl. zur Bedeutung der Vorlagepflicht mit Blick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG Bitz/Steinfatt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage 2016, § 16 GVG, Rn 14 bis 16 Beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit kann auf das zuvor Gesagte Bezug genommen werden. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass unter Rechtsmitteln im Sinne des Art. 267 Satz 3 AEUV alle ordentlichen Rechtmittel zu verstehen sind, also neben der Berufung und der Revision auch die Beschwerde gegen deren Nichtzulassung.54vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.2014 – 2 BN 1.13 –, Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 14, und vom 14.12.1992 – 5 B 72.92 –, NVwZ 1993, 770, st. Rspr., EuGH, Urteil vom 4.6.2002 – C-99/00 –, EuZW 2002, 476, Rn 16 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.6.2014 – 2 BN 1.13 –, Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 14, und vom 14.12.1992 – 5 B 72.92 –, NVwZ 1993, 770, st. Rspr., EuGH, Urteil vom 4.6.2002 – C-99/00 –, EuZW 2002, 476, Rn 16 Das Oberverwaltungsgericht ist also zu einer Vorlage an den EuGH auch dann nicht verpflichtet, wenn es die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässt.55vgl. dazu auch Bernhard Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage 2007, Art. 234 EGV Rn 23, Gaitanides in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, Band 4, 7. Auflage 2015, Art. 267 AEUV Rn 63vgl. dazu auch Bernhard Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage 2007, Art. 234 EGV Rn 23, Gaitanides in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, Band 4, 7. Auflage 2015, Art. 267 AEUV Rn 63 D. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie auch hier einen eigenen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Frage, ob die fiktiven eisenbahnrechtlichen Zulassungen („Widmungen“) vor den Zeitpunkten für die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 5 Abs. 1 UmwRG) beziehungsweise des Umweltverträglichkeitsrechts (§ 25 Abs. 3 UVPG) der Anwendung dieser Rechtsmaterien ohne wesentliche Änderung der hier betroffenen Anlagen entgegenstehen, könnte zwar als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen werden. Da allerdings die in dem vorliegenden Verfahren beanstandeten und daher hier allein in den Blick zu nehmenden derzeitigen Tätigkeiten der Beigeladenen auf dem Gelände des ehemaligen „Zollbahnhofs“/Gleisbauhofs Homburg aus Sicht des Senats kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungserfordernis nach § 18 UVPG auslösen und – ungeachtet einer verfahrensrechtlichen Einordnung – von nach den einschlägigen Vorschriften in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfasst werden, ist die vorgenannte Frage zur Anwendbarkeit umweltrechtlicher Vorschriften im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 5.1.2016 – 2 A 3/16 – und den Beschluss des Senats vom 19.2.2016 – 2 E 43/16 –. Der Kläger begehrt unter Verweis auf seine Stellung als anerkannte Umweltvereinigung die Feststellung, dass bestimmte Tätigkeiten der Beigeladenen im Rahmen der Benutzung des Geländes des ehemaligen „Gleisbauhofs Homburg/Saar“ am Standort Kirkel der Pflicht zur vorherigen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Gleichzeitig beantragt der Kläger, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verpflichten, der Beigeladenen bis zu deren Abschluss die entsprechenden, näher bezeichneten Betätigungen zu untersagen. Die Beigeladene, ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen erhielt im Juli 2006 die Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen „Zollbahnhofs“. Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringeren Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.1vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105 Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Beigeladene von ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen Bundesbahn gegründet, die das Gelände von der an einem Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst im Jahr 2003 anmietete und 2006 erwarb. Seit 2004 wird es von der Beigeladenen benutzt. Sie hat ihrerseits Teile des früheren Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen, unter anderem an die DB Netz AG und an deren Tochter DGT, vermietet. Der Teilplan Umwelt des Landesentwicklungsplans legt in dem Bereich ein Vorranggebiet für den Naturschutz fest. Im Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlandes ist das Gelände als Gebiet mit landesweiter Bedeutung bewertet. Seit 1989 ist es zudem Teil der Schutzzone 3 des Wasserschutzgebiets „Homburg-Beeden“.2vgl. die entsprechende Verordnung vom 31.12.1989, Amtsblatt 1990, 67vgl. die entsprechende Verordnung vom 31.12.1989, Amtsblatt 1990, 67 Vor der Anmietung des Geländes hatte die Beigeladene im Oktober 2003 beim Eisenbahnbundesamt (EBA) angefragt, ob sie die Flächen als Kooperationspartner der DB-Netz AG für den von ihr geplanten Umschlag, die Lagerung und die Aufarbeitung von Oberbaustoffen, sowie für eine Materialver- und Entsorgung von Gleisbaustellen der Eisenbahnen nutzen dürfe. Im November 2003 teilte das EBA ihr daraufhin mit, dass diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb stünden, nicht bahnfremd seien und daher auf dem Gelände ausgeübt werden könnten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass gesetzliche Vorgaben des Umweltrechts noch nicht geprüft worden seien. Ebenfalls im November 2003 teilte der Funktionsvorgänger des Beklagten zu 3), das damalige Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) der Beigeladenen ferner mit, dass die eisenbahnrechtliche Widmung des Geländes als Planfeststellung gelte und die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz umfasse. Es handele sich um bestehende Anlagen, die bei Vorliegen einer Genehmigungsbedürftigkeit nur anzuzeigen seien. In der Folge zeigte die Beigeladene beim Landesamt und bei dem Beklagten zu 2) die bestehenden Anlagen nach § 67 BImSchG an. Mit Bescheid vom 28.1.2004 bestätigte das LVGA, dass die unter die Nr. 8.12 Spalte 2a, b, 8.15 Spalte 2 a, b und 8.11 Spalte 2b des Anhangs der 4. BImSchV einzuordnenden Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als genehmigt anzusehen seien. Ergänzend dazu erklärte das Landesamt für Umweltschutz (LfU) im Februar 2004 gegenüber der Beigeladenen, dass die von ihr angezeigte Behandlung der Abfälle als Nebenanlage anzusehen sei und daher keiner separaten Überführung ins BImSchG bedürfe. Im Dezember 2004 bestätigte auch das EBA, dass der Gleisbauhof als planfestgestellt gelte und dass die Privatisierung der Bahn und die teilweise Übernahme der Tätigkeiten durch die Beigeladene nichts an der Gültigkeit der Planfeststellung ändere. Im April 2009 zeigte die Beigeladene die Betriebsorganisation gemäß § 52a BImSchG a. F. bei dem Beklagten zu 1) an. Hierbei benannte sie den Zweck der Anlage als Lager- und Logistikfläche zum Umschlag, zur Entsorgung und zur Aufbereitung von Gleisoberbaustoffen. Im Juni 2009 legte die Beigeladene ferner ein Optimierungskonzept für den Gleisbauhof zur Risikovorsorge für die Schutzgüter Wasser, Luft und Boden vor. Daraufhin erließ der Beklagte zu 3) unter dem 5.1.2011 eine immissionsschutzrechtliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG, die Auflagen für das Behandeln, Umschlagen und das zeitweilige Lagern von gefährlichen und nichtgefährlichem Schotter und Bahnschwellen enthielt. Des Weiteren erging eine wasserrechtliche Anordnung vom 6.12.2010, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde und die von der Beigeladenen ebenfalls nicht angefochten wurde. Eine im November 2009 unter Verweis auf die Bestimmungen des Umweltschadengesetzes erhobene Klage des Klägers, mit der dieser nach Ergehen der beiden zuvor genannten Bescheide unter anderem beantragt hatte, den Beklagten zu 3) zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beigeladene genehmigungsfähige Anträge zur Umsetzung einreicht, und die in den dazu erforderlichen Genehmigungen enthaltenen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen vollständig zu realisieren, blieb erfolglos.3vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2014 – 2 A 449/13 –, NuR 2015, 206vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2014 – 2 A 449/13 –, NuR 2015, 206 Im Oktober 2010 erteilte der Beklagte zu 2) der Beigeladenen die Genehmigung, einen auf dem Gelände des Gleisbauhofes vorhandenen Portalkran wieder in Betrieb zu nehmen.4vgl. den Bescheid des damaligen Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 18.10.2010vgl. den Bescheid des damaligen Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 18.10.2010 Die Beigeladene plant insgesamt die Eisenbahnanlage modernisieren. Dabei sollen die Auflagen der wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anordnungen sowie eine Reaktivierung des Gleises 202 erfolgen. Insoweit legte die Beigeladene im April 2011 unter anderem Unterlagen für die Durchführung einer UVP-Überprüfung vor. Daraufhin stellte der Beklagte zu 2) im Juni 2011 förmlich fest, eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c und Ziffer 14.8 der Anlage I zum UVPG zur Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen der Beigeladenen auf die Umwelt habe ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das Vorhaben nicht erforderlich sei. Dieses lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten.5vgl. dazu die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vom 27.6.2011, Amtsblatt Teil I 2011, 746 betreffend die Errichtung einer Tankstelle, eines Waschplatzes und einer Zelthalle sowie den Neuaufbau der Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanalisation, Entwässerung, Gas- und Wasserversorgung) im Zuge einer Modernisierung und Reaktivierung der Infrastruktur des Gleisbauhofs Homburg auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkelvgl. dazu die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vom 27.6.2011, Amtsblatt Teil I 2011, 746 betreffend die Errichtung einer Tankstelle, eines Waschplatzes und einer Zelthalle sowie den Neuaufbau der Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanalisation, Entwässerung, Gas- und Wasserversorgung) im Zuge einer Modernisierung und Reaktivierung der Infrastruktur des Gleisbauhofs Homburg auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel Die Beigeladene plant darüber hinaus die Errichtung eines „Bahnlog-Railports“ unter Reaktivierung des Gleises 201. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG wurde dem Beklagten zu 1) übermittelt. Eine Entscheidung darüber liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Im Januar 2012 stellte der Kläger beim Beklagten zu 2) einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflichtigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen und beantragte, deren Betrieb bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung einstweilen stillzulegen. Mit Bescheid vom 1.2013 lehnte der Beklagte zu 1) die Anträge des Klägers ab. In der Begründung heißt es, unabhängig von der Frage, ob der Betrieb der Beigeladenen die für die Merkmale einer Anlage zur Lagerung von Abfällen vorausgesetzten Merkmale erfülle, sei das UVPG nicht anwendbar, da es sich um eine vorhandene Altanlage handele. Das UVPG gelte nach seinem § 25 Abs. 3 nicht für verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UVPG, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienten, die vor dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist der EU-UVP-Richtlinie 85/337 am 3.7.1988 begonnen worden seien. Dies gelte erst recht für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Zulassungsverfahren. Auch das europäische Gemeinschaftsrecht gebiete es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, Verfahren, die vor diesem Termin begonnen oder zugelassen worden seien, einer UVP-Pflicht zu unterziehen.6In dem Bescheid wird insoweit auf das Urteil des BVerwG vom 25.01.1996 – 4 C 5.95 –, BRS 58 Nr. 7, verwiesen.In dem Bescheid wird insoweit auf das Urteil des BVerwG vom 25.01.1996 – 4 C 5.95 –, BRS 58 Nr. 7, verwiesen. Der „Gleisbauhof“ gelte als planfestgestellt und unterfalle daher als Altanlage nicht dem Anwendungsbereich des UVPG. Aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung bedürfe es keiner weiteren behördlichen Zulassungsentscheidungen. Dies erfasse die für einen „Gleisbauhof“ typischen bahnaffinen Tätigkeiten zur Materialver- und Entsorgung von Gleisbaustellen. Eine förmliche Entwidmung oder Freistellung von Bahnbetriebszwecken sei unstreitig nicht erfolgt. Auch für ein Entfallen der Zweckbestimmung durch „Funktionslosigkeit“ lägen keine Anhaltspunkte vor. Eine „planfeststellungsbedürftige Erweiterung“ im Sinne des § 18 AEG durch die Beigeladene in den Jahren 2004 bis 2005 sei ebenfalls nicht bekannt. Es sei unerheblich, ob § 67 Abs. 2 BImSchG vorliegend überhaupt anwendbar und ob eine Anzeige der Beigeladenen nach der Vorschrift ordnungsgemäß erfolgt sei. Da kein Anspruch auf Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehe, komme auch kein Anspruch in Betracht, der Beigeladenen die Durchführung von Tätigkeiten vorläufig zu untersagen. Im April 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage zunächst allein gegen den Beklagten zu 1) erhoben. Im Juli 2013 hat er die Klage auf die Be-klagten zu 2) und 3) erweitert und zur Begründung unter anderem geltend gemacht, er sei zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des § 3 UmwRG befugt. Die Erweiterung der Klage auf die Beklagten zu 2) und 3) ermögliche es ihm, seine Ansprüche aus Gründen der Prozessökonomie im Wege einer einfachen Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite zu verfolgen; dies sei nach §§ 64 VwGO, 59 ff. ZPO zulässig. Da die Zuständigkeit der Behörden unklar sei, seien bei Einzelklagen divergierende Gerichtsentscheidungen nicht auszuschließen. Bei Stellung des Antrags auf Feststellung der UVP-Pflicht sei der Beklagte zu 2) sowohl Oberste Immissionsschutzbehörde als auch zuständige Landeseisenbahnaufsicht und Oberste Abfallbehörde gewesen. Danach sei die Zuständigkeit für die Landeseisenbahnaufsicht dem Beklagten zu 1) zugewiesen worden. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1) nach seiner Rechtsauffassung wegen des Nichtvorliegens einer eisenbahnbetriebsbezogenen Tätigkeit der Beigeladenen nicht für die Entscheidung über den Antrag zuständig gewesen sei, sondern sich allenfalls im Zusammenhang mit Teilaktivitäten auf dem Gelände mit dem Antrag habe befassen dürfen, sei selbst bei Annahme einzelner eisenbahnbetriebsbezogener Tätigkeiten auf den Grundstücken durch Befahren der Gleise festzustellen, dass jedenfalls die sonstigen Tätigkeiten der Beigeladenen selbst nach Auffassung der Behörden, vor allem des Beklagten zu 2), dem Immissionsschutz- und Abfallrecht und nicht dem Eisenbahnrecht unterfielen. Aus seiner Sicht sei darüber hinaus zweifelhaft, ob nicht jedenfalls die Ablagerungen in Form großer „Haufberge“ teils schadstoffbelasteten Gleisschotters, die nachweislich länger als ein Jahr auf dem Gelände lagerten, als Errichtung einer Deponie anzusehen seien, die ihrerseits wiederum eigenständigen Vorschriften im Hinblick auf eine notwendige UVP unterfielen. Gleiches gelte bei einer teilweisen oder vollständigen Unterstellung des Betriebes unter die Vorgaben des Immissionsschutzrechts. Die naturschutzfachliche Wertigkeit des Geländes belegten verschiedene wissenschaftliche Gutachten sowie eine von der Deutschen Bahn in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 1998 im Zusammenhang mit der später nie realisierten ICE-Trasse quer durch das Zollbahnhofsgelände. Dieses Gutachten spreche von massiven irreparablen Eingriffen in Natur, Landschaft und Ökologie bei einer Verlegung der Strecke. Dass die Beigeladene durch die Aufnahme ihrer Tätigkeiten erhebliche Schäden auf dem Gelände angerichtet habe, lasse sich auch einer Stellungnahme des Beklagten zu 3) vom Oktober 2009 an das Eisenbahnbundesamt zu dem Optimierungskonzept entnehmen. Auf dem Gelände der Beigeladenen hätten nach dem 2. Weltkrieg nur immissionsträchtige Tätigkeiten stattgefunden, die dem Schienenschweißwerk G zuzuordnen gewesen seien. Historisch sei die Widmung für den öffentlichen Eisenbahnverkehr und die Nutzung mit der Folge einer fiktiven Planfeststellung für einen Güterzollbahnhof nicht nachweisbar. Eine planerische Umwidmung des Geländes als Gleisbauhof in dem von den Beklagten verstandenen Sinn habe es nie gegeben. Behördlicherseits sei eine UVP-Vorprüfung ausschließlich bezogen auf die zur Genehmigung gestellten Maßnahmen der Errichtung einer Tankstelle, eines Waschplatzes und einer Zelthalle sowie des Neubaus der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass eine UVP nicht erforderlich sei. Dass auch die geplante Versiegelung der Fahrstraßen sowie die Bodenversiegelung des Lagerplatzes für Holzschwellen oder der Neubau von Gleisen Bestandteil einer UVP-Vorprüfung gewesen wäre, lasse sich der öffentlichen Bekanntmachung nicht entnehmen. Verfahrensrechtlich sei man so vorgegangen, dass zunächst die Errichtung und Erneuerung der Gas- und Wasserleitung als „Bauabschnitt I“ durch ein eigenständiges Plangenehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung in Gang gebracht worden sei, während die restlichen Maßnahmen offenbar einem weiteren, eigenständigen Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens hätten vorbehalten bleiben sollen. Nach den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 UmwRG in Verbindung mit Art. 10a der Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG-UVP-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003, kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU (nunmehr Art. 11) habe er – der Kläger – einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Aufnahme der Tätigkeiten sowie die durchgeführten baulichen Maßnahmen durch die Beigeladene einer UVP bedurft hätten. Hilfsweise folge das aus einer unmittelbaren Geltung der Art. 2 bis 6 der UVP-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Einschlägig sei § 3b UVPG in Verbindung mit den Ziffern 8.9.1.1 und 12.1 sowie 12.2.1 der Anlage 1 des UVPG. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene auch eine Deponie für Abfälle und gefährliche Abfälle im Wasserschutzgebiet illegal betreibe. Die Anwendbarkeit des UVPG sei keinesfalls durch das angebliche Vorliegen einer Altanlage ausgeschlossen. Die derzeit ausgeübten Tätigkeiten der Beigeladenen könnten weder als von einer nachweisbaren Widmung umfasst angesehen werden, noch läge die notwendige Eisenbahnbetriebsbezogenheit vor, um von der Wirkung einer fiktiven Planfeststellung profitieren zu können. Da weder ein geeignetes Trägerverfahren noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, werde gegen die europarechtliche Vorgabe, dass kein Projekt ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden dürfe, verstoßen. Der unionsrechtlich geforderten Beseitigung der Verletzung des frühzeitigen Umweltprüfungsgebotes und der seiner Beteiligungsrechte könne mit der gebotenen Effektivität nur entsprochen werden, indem bei dem zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten der bestehende Ermessensspielraum hin zu einer Verpflichtung, den Betrieb einstweilen einzustellen, reduziert werde. Gehe man davon aus, dass es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um eine Anlage zur Annahme, Behandlung und zeitweiligen sowie dauerhaften Lagerung von Abfällen handele, habe vor der Aufnahme des Betriebes eine Pflicht zur Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG bestanden, in dessen Rahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend geboten gewesen wäre. Für die Genehmigungspflichtigkeit seien zunächst nach § 4 Abs. 1 BImSchG die Vorgaben der 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme beziehungsweise der Anzeige einer Altanlage geltenden Fassung vom 20.8.2003 bis zum 30.4.2004 zugrunde zu legen. Da es in den Anzeigeunterlagen der Beigeladenen von Anfang 2004 in mengenmäßiger Hinsicht keinerlei Konkretisierung des künftigen Betriebes gegeben habe, sei davon auszugehen, dass jegliche abfallrechtliche Tätigkeiten ohne Mengenbegrenzung zulässig sein sollten. Daher sei anzunehmen, dass der Betrieb im Jahr 2004 nach den §§ 4 Abs. 1 BImSchG, 2 Abs. 1 Nr. 1a der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.11 Spalte 1 aa, Nr. 8.12 Spalte 1, Nr. 8.13 Spalte 1, Nr. 8.14 Spalte 1 a und b und Nr. 8.15 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV der Pflicht zur Durchführung eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterlegen habe. Nach den Vorschriften des UVPG in der damals anwendbaren Fassung sei eine Pflicht zur Durchführung einer UVP vorgesehen gewesen. Eine UVP-Pflicht bestehe wegen der Lagerung gefährlicher Abfälle für Zeiträume von mehr als einem Jahr. Auch nach der nunmehr maßgeblichen Richtlinie 2011/92/EU seien nach Anhang II solche Abfallbeseitigungsanlagen durch die Feststellung von Kriterien und Schwellenwerten einbezogen, die nicht durch den Anhang I Nr. 9 und 10 erfasst würden. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Nr. 8.9.1 des Anhangs I zum UVPG seien die Tätigkeiten der Beigeladenen einer UVP, jedenfalls aber einer Vorprüfung des Einzelfalls auch dann zu unterziehen, wenn eine Lagerung nur für Zeiträume unter einem Jahr erfolgen sollte. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Beigeladene eine Eisenbahnanlage betreibe, hätte die Aufnahme dieser Tätigkeit der Durchführung einer UVP bedurft. Betriebsanlagen einer Eisenbahn und deren wesentliche Änderung unterlägen nach § 14.8 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG spätestens seit dem Jahr 2002 einer Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 UVPG. Die Annahme der Beklagten, aus der fiktiven Widmung und Planfeststellung sei abzuleiten, dass auf dem Gelände ohne jegliche Genehmigung alles zulässig sei, trage nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des BVerwG vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3.Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des BVerwG vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3. bedürften auch fiktiv oder ausdrücklich planfestgestellte und gewidmete Bahnbetriebsanlagen im Falle einer Änderung ihres Bestandes eines Planfeststellungsverfahrens. Dieses bilde insoweit das maßgebliche Trägerverfahren für die Durchführung einer UVP. Bei gewidmetem Bahngelände habe die zuständige Behörde zu prüfen, ob es sich bei den beabsichtigten Vorhaben um den Betrieb einer Eisenbahnbetriebsanlage handele oder nicht. Sei dies der Fall, habe die Behörde auf Grundlage historischer Recherchen die Reichweite einer ursprünglichen Widmung und fiktiven Planfeststellung zu ermitteln, im Zweifel sei ein erneutes Zulassungsverfahren nach § 18 AEG durchzuführen. Handele es sich nicht um den Betrieb einer Eisenbahnbetriebsanlage, sei zu prüfen, ob ein solches Vorhaben einem bestehenden Fachplanungsvorbehalt widerspreche oder nicht. Insoweit sei nicht ausgeschlossen, dass ein dem Immissionsschutzrecht unterfallendes Vorhaben auf gewidmetem Bahngelände nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Genehmigungsverfahrens nach den §§ 4, 6 BImSchG zugelassen werde. Selbst bei Qualifizierung der Tätigkeiten der Beigeladenen als Betrieb einer Eisenbahnbetriebsanlage stelle diese im Vergleich zu den in der Vergangenheit auf dem Gelände durchgeführten Aktivitäten eine wesentliche Änderung dar. Es liege auch keine Altanlage im Sinne der Übergangsvorschrift des § 67 BImSchG vor, welche dem Anwendungsbereich des UVPG beziehungsweise der UVP-Richtlinie entzogen wäre. Diese Vorschrift sei nicht auf fiktive eisenbahnrechtliche Widmungen anwendbar. Auch die Verpflichtungsklage sei begründet. Er - der Kläger – habe einen Anspruch auf einstweilige Stilllegung des Betriebes der Beigeladenen aus den §§ 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, 2 Abs. 5 UmwRG, 10a Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/33/EWG (Art. 11 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU) in Verbindung mit dem effet utile (Art. 4 Abs. 3 AEUV). Der Kläger hat beantragt, I. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten zu 1) vom 1.2013 wird gegenüber den Beklagten festgestellt, dass die von der Beigeladenen auf den Grundstücken im Eigentum der BahnLog Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH St. Ingbert - Flur 14 mit den Flurstück-Nrn. 3449/146, 3449/148, 3449/160, 3449/163 und 3449/164, Flur 13 mit den Flurstück-Nrn. 3072, 3009/4 und 3009/6, Flur 12 mit den Flurstück-Nrn. 2783/2 und 2987/7 der Gemarkung Homburg in Homburg sowie - Flur 5 mit der Flurstück-Nr. 1086, Flur 7 mit den Flurstück-Nrn. 1521/20, 1521/21, 1521/49, 1521/50, 1521/54, 1521/55, 1521/63 und 1527/3 der Gemarkung Altstadt in Kirkel durchgeführten Tätigkeiten der Verwertung und Beseitigung von entgegengenommenen für den Bahnbetrieb nicht mehr geeigneten Gleisschwellen und von für den Bahnbetrieb nicht mehr geeignetem Gleisschotter und deren Lagerung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor ihrer Aufnahme bedurften. II. Der Beklagte zu 1) wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1.2013 verpflichtet, der Beigeladenen vorläufig, mindestens bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zu untersagen, auf den Grundstücken - Flur 14 mit den Flurstück-Nrn. 3449/146, 3449/148, 3449/160, 3449/163 und 3449/164, Flur 13 mit den Flurstück-Nrn. 3072, 3009/4 und 3009/6, Flur 12 mit den Flurstück-Nrn. 2783/2 und 2987/7 der Gemarkung Homburg in Homburg sowie - Flur 5 mit der Flurstück-Nr. 1086, Flur 7 mit den Flurstück-Nrn. 1521/20, 1521/21, 1521/49, 1521/50, 1521/54, 1521/55, 1521/63 und 1527/3 der Gemarkung Altstadt in Kirkel eine Verwertung, Beseitigung und Lagerung von Abfällen in Form von Gleisschotter und Bahnschwellen vorzunehmen. III. Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, der Beigeladenen vorläufig, mindestens bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zu untersagen, auf den Grundstücken - Flur 14 mit den Flurstück-Nrn. 3449/146, 3449/148, 3449/160, 3449/163 und 3449/164, Flur 13 mit den Flurstück-Nrn. 3072, 3009/4 und 3009/6, Flur 12 mit den Flurstück-Nrn. 2783/2 und 2987/7 der Gemarkung Homburg in Homburg sowie - Flur 5 mit der Flurstück-Nr. 1086, Flur 7 mit den Flurstück-Nrn. 1521/20, 1521/21, 1521/49, 1521/50, 1521/54, 1521/55, 1521/63 und 1527/3 der Gemarkung Altstadt in Kirkel eine Verwertung, Beseitigung und Lagerung von Abfällen in Form von Gleisschotter und Bahnschwellen vorzunehmen. IV. Der Beklagte zu 3) wird verpflichtet, der Beigeladenen vorläufig, mindestens bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zu untersagen, auf den Grundstücken - Flur 14 mit den Flurstück-Nrn. 3449/146, 3449/148, 3449/160, 3449/163 und 3449/164, Flur 13 mit den Flurstück-Nrn. 3072, 3009/4 und 3009/6, Flur 12 mit den Flurstück-Nrn. 2783/2 und 2987/7 der Gemarkung Homburg in Homburg sowie - Flur 5 mit der Flurstück-Nr. 1086, Flur 7 mit den Flurstück-Nrn. 1521/20, 1521/21, 1521/49, 1521/50, 1521/54, 1521/55, 1521/63 und 1527/3 der Gemarkung Altstadt in Kirkel eine Verwertung, Beseitigung und Lagerung von Abfällen in Form von Gleisschotter und Bahnschwellen vorzunehmen. Der Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die im Wege der Streitgenossenschaft gegen die Beklagten zu 1) bis 3) erhobene Klage sei unzulässig, da der Beklagte zu 1) nur eventual in den Rechtsstreit einbezogen werden solle für den Fall, dass die Rechtsauffassung des Klägers nicht durchgreife. Vorsorglich hat der Beklagte zu 1) darauf verwiesen, dass durch die Neuressortierung im Mai 2012 die Aufgaben der Landeseisenbahnaufsicht und der Planfeststellungsbehörde ihm zugeordnet worden seien. Die Grundstücke des Zollbahnhofs seien als planfestgestellt und für den Eisenbahnverkehr gewidmet anzusehen. Für den Weiterbetrieb durch die Beigeladene habe es keiner erneuten Planfeststellung bedurft. Die Wirkung der Planfeststellung gelte auch, wenn eine Eisenbahnanlage lediglich intensiver betrieben werde, ohne dass ein Bau oder eine Änderung von Betriebsanlagen nach § 18 AEG vorliege. Auch bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Zweckbestimmung der Anlage seien nicht planfeststellungsbedürftig. Die Beigeladene habe den Anordnungen des Beklagten zu 3) aus den Jahren 2010 und 2011 entsprechend einen Plangenehmigungsantrag nach § 18 AEG gestellt. Die vorgesehenen Modernisierungsmaßnahmen einschließlich der Flächenversiegelungen seien einer Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem UVPG unterzogen worden. Unrichtig sei, dass mit dem damals zuständigen Beklagten zu 2) ausgehandelt worden sei, die einzelnen Aktivitäten in verschiedene Antragsverfahren aufzuspalten. Vielmehr hätten die Maßnahmen des ersten Bauabschnitts, nämlich der Bau einer Gas- und Wasserleitung zur Sicherung des Brandschutzes vorgezogen werden sollen. Hierzu habe die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger inzwischen mitgeteilt, dass insoweit keine Plangenehmigung nach § 18 AEG erforderlich sei. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da das Umweltrechtsbehelfsgesetz nach der Übergangsvorschrift des § 5 UmwRG keine Anwendung auf Entscheidungen finde, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 15.12.2006 Bestandskraft erlangt hätten. Der Gleisbauhof Homburg gelte als bereits zu Zeiten der Deutschen Bundesbahn planfestgestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Hs. 1 UmwRG finde das Gesetz im Übrigen nur Anwendung auf Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, die nach dem 25.6.2005 (Stichtag) eingeleitet worden seien oder wenn sich erstmals nach dem Stichtag ein Anlass für die Einleitung des Verfahrens geboten habe. Das Gesetz gelte also insbesondere nicht für Vorhaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden seien. Die gleisbauhoftypischen Tätigkeiten hätten bereits vor dem Stichtag stattgefunden. Selbst wenn man auf den Weiterbetrieb durch die Beigeladene abstelle, ergebe sich nichts anderes, da die Beigeladene die Tätigkeiten Mitte des Jahres 2003 aufgenommen habe. Der Kläger könne seine Klagebefugnis auch deshalb nicht aus § 2 UmwRG herleiten, weil der Anwendungsbereich nach § 1 UmwRG nicht eröffnet sei. Bislang hätten die Beklagten keine Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen. Lediglich der Beklagte zu 3) habe nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG erlassen, die allerdings nicht zu den Entscheidungen nach Satz 1 gehörten. Somit komme hier nur ein Rechtsbehelf des Klägers in Betracht, mit der Begründung, dass entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen worden sei (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Da der Beklagte zu 1) nur für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in Form von Planfeststellungsbeschlüssen beziehungsweise Plangenehmigungen nach § 18 AEG zuständig sei, stelle sich in Bezug auf den Beklagten zu 1) nur die Frage, ob nach § 18 AEG für die Weiterführung des Gleisbauhofs durch die Beigeladene eine erneute Planfeststellung hätte durchgeführt werden müssen. Dies sei nicht der Fall, denn der Betrieb als Eisenbahnbetriebsanlage gelte als Altanlage wegen der Wirkung der fiktiven Planfeststellung als genehmigt. Der Plangenehmigungsantrag für den 2. Bauabschnitt, über den noch nicht entschieden worden sei, betreffe nur Modernisierungsmaßnahmen und nicht den bereits planfestgestellten Altbestand. Bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich weder um ein Herstellungswerk für Fahrzeuge noch um eine Abfalldeponie. Bereits aus den Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahnbundesamtes ergebe sich, dass zu den planfestzustellenden Eisenbahnbetriebsanlagen auch die „Werkstattgebäude der Technischen Betriebsbereiche im Sinne der früheren Bauhöfe, Bahnbetriebs- und Ausbesserungswerke und Ähnliche“ zu rechnen seien. Dazu gehörten auch die „bahnzweckbestimmten Ladestraßen, Zufahrtwege und Plätze“ und „Lagerplätze im Bahnbereich, soweit sie für den Güterumschlag erforderlich seien“. Wie sich aus dem Modernisierungskonzept aus dem Jahr 2009 ergebe, solle der Gleisschotter nicht dauerhaft abgelegt oder deponiert, sondern angeliefert, abgeladen und mechanisch aufgearbeitet, zwischengelagert und dann wieder als Recyclingschotter per Schiene zurücktransportiert werden, soweit er für Bahnzwecke geeignet sei. Ein bloßer Wechsel des Betreibers der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur habe keine Auswirkung auf die Wirkung der Planfeststellung. Der Anwendungsbereich des UmwRG sei auch deshalb nicht eröffnet, weil die von der Beigeladenen übernommene Eisenbahnbetriebsanlage eine Altanlage sei, die gemäß der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 3 UVPG nicht dem Anwendungsbereich des UVPG unterfalle. Selbst wenn man auf EU-Recht abstelle, ergebe sich nichts anderes. Dieses verlange nicht, Vorhaben, die vor dem 3.7.1988 begonnen worden oder zugelassen worden seien, einer UVP-Pflicht zu unterziehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)8Der Beklagte zu 1) hat dazu auf das Urteil vom 18.06.1998, C-81/96 –, Slg 1998, I-3923-3947, und den Beschluss des BVerwG vom 07.03.1996 – 4 B 254.95 –, NVwZ 1996, 906, hingewiesen.Der Beklagte zu 1) hat dazu auf das Urteil vom 18.06.1998, C-81/96 –, Slg 1998, I-3923-3947, und den Beschluss des BVerwG vom 07.03.1996 – 4 B 254.95 –, NVwZ 1996, 906, hingewiesen. könnten umweltrelevante Vorhaben, bei denen das Verfahren vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie 85/337/EWG am 03.07.1988 begonnen worden sei, von dem nationalen Gesetzgeber von der UVP-Pflicht ausgenommen werden. Damit stehe die Übergangsregelung in § 25 Abs. 3 UVPG in Einklang. Hinsichtlich der Verpflichtungsanträge sei darauf hinzuweisen, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten gewähre. Der Beklagte zu 2) hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, er sei nicht passivlegitimiert, weil die Überprüfung sowie die rechtliche Beurteilung der auf dem Gleisbauhof Homburg durchgeführten Tätigkeiten dem Beklagten zu 1) oblägen. Außerdem fehle dem Kläger die Klagebefugnis aus § 2 UmwRG. Die planfestgestellten, gleisbauhoftypischen Tätigkeiten durch die Deutsche Bundesbahn sowie durch die Beigeladene seien bereits vor Inkrafttreten des UmwRG und vor dem Stichtag 25.06.2005 wahrgenommen worden. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Bestehens einer UVP-Pflicht sei auch nicht aus dem Art. 9 Abs. 1 der Aarhus-Konvention herleitbar. Diese Norm sei schon vom Wortlaut her auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Anwendbarkeit des § 3b UVPG in Verbindung mit den Ziffern 8.9.1.1 und 12.1 sowie 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG stehe entgegen, dass der heute von der Beigeladenen betriebene Gleisbauhof Homburg bereits lange vor dem 3.7.1988 zumindest fiktiv eisenbahnrechtlich planfestgestellt worden sei. Zudem seien bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften nicht erfüllt. Zwar würden seitens der Beigeladenen ausrangierte Gleisschwellen ebenso wie nicht mehr verwendbare Gleisbauoberstoffe wie Schotter zum Standort Kirkel verbracht. Allerdings erfolge keine Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Vielmehr würden diese Abfallstoffe einer Behandlung unterzogen, wobei der Großteil der behandelten Stoffe in der Folge wieder verwertet werde. Nicht wiederverwertbare Stoffe würden externen Deponien zugeführt. Die Lagerzeit werde lediglich bei den Betonschwellen überschritten, weil der hierfür speziell angemietete Brecher erst ab ca. 50.000 Schwellen wirtschaftlich arbeite. Nach dessen Einsatz werde auch dieses Bruchgut wieder verwertet. Der Beklagte zu 3) hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, eine bedingte Streitgenossenschaft sei als eventuale Klage unzulässig. Er sei überdies für die Beurteilung der Fragen, ob eine Genehmigung der von der Beigeladenen durchgeführten Tätigkeiten der Beigeladenen erforderlich und ob diese einer vorherigen UVP bedürften, nicht zuständig. Dies betreffe unmittelbar den Betrieb der Eisenbahnanlage und falle daher in die Zuständigkeit des Beklagten zu 1) Selbst bei Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei ein Anspruch des Klägers auch deshalb zu verneinen, weil von ihm weder eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmwRG getroffen worden sei noch hätte getroffen werden müssen. Zudem obliege ihm – dem Beklagten zu 3) – keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Beigeladenen, aus der sich die Befugnis zur Betriebsuntersagung ergeben könnte. In der Sache sei weder von einer Planfeststellungsbedürftigkeit noch von einer UVP-Pflichtigkeit auszugehen. Auch die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Klageanträge seien bereits unbestimmt, denn sie ließen das Begehren des Klägers nicht eindeutig erkennen. In Bezug auf den Antrag zu I sei der Kläger nicht klagebefugt. Es existiere kein Rechtssatz, aufgrund dessen einer der Beklagten zu der vom Kläger begehrten Entscheidung verpflichtet sei. Hinzu komme, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz ohnehin nicht zur Anwendung kommen könne. Dieses müsse zwar auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten, die vor dem 25.6.2005 eingeleitet worden seien, deren Zulassung aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt worden sei. Eine derartige Situation bestehe vorliegend aber gerade nicht. Soweit die Beigeladene mit dem Plangenehmigungsantrag zum 2. Bauabschnitt ein Genehmigungsverfahren eingeleitet habe, sei die UVP-Pflicht geprüft und im Rahmen der Vorprüfung verneint worden. Als Zeitpunkt für die Rüge einer unterlassenen UVP-Prüfung könne nicht auf einen beliebigen Zeitpunkt abgestellt werden, vielmehr müsse auf die Nutzungsbestätigung des Eisenbahnbundesamtes vom 13.11.2003 beziehungsweise auf die des Beklagten zu 3) vom 28.11.2003 und auf die daraufhin erfolgte vorherige Tätigkeitsaufnahme durch sie – die Beigeladene – abgestellt werden. Letztlich fehle es aber ohnehin bereits an einer Anspruchsnorm, auf die das Klagebegehren gestützt werden könnte. Durch die Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes werde zwar Umweltvereinigungen die Möglichkeit verliehen, im Wege einer Verbandsklage gegen die Zulassung insbesondere von Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen vorzugehen und die Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften zu rügen. Dies seien aber keine selbstständig materiell rügefähigen umweltrechtlichen Vorschriften. Auch das UVPG biete keine Anspruchsgrundlage. Die UVP sei unselbstständiger Teil der verwaltungsbehördlichen Entscheidungsverfahren über die Zulässigkeit bestimmter, in § 3 UVPG und seiner Anlage genannten Vorhaben. Ihre Tätigkeiten hätten zudem nicht der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bedurft. Eine Verpflichtung der Beklagten, die von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten zu untersagen, bestehe nicht. Die historisch begründete Planfeststellung gelte fort. Diese umfasse alle für einen Gleisbauhof typischen Tätigkeiten und damit auch solche, die sie momentan auf dem Gelände des Gleisbauhofs ausübe. Allein der intensivierte Betrieb von Eisenbahnanlagen führe nicht zu einer Planfeststellungspflichtigkeit. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Stilllegung des Betriebes nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 BImSchG. Zum einen seien die Tätigkeiten, die sie auf den streitgegenständlichen Flächen ausübe, aufgrund der beschriebenen Fortgeltung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung bestandsgeschützt. Zum anderen habe sie sämtliche von ihr ausgeübten Tätigkeiten bei den jeweils zuständigen Behörden angezeigt beziehungsweise eine Genehmigung beantragt. Das gelte auch, soweit sie vorhandene Anlagen reaktiviert habe. Ein Neubau oder eine Änderung der Eisenbahnbetriebsanlagen sei nicht erfolgt. Es handele sich um Bestandsanlagen. Soweit sie im Rahmen des 2. Bauabschnitts die Wiederinbetriebnahme des Gleises 202 plane, habe sie die für die UVP-Vorprüfung notwendigen Unterlagen übermittelt. Nach dem Ergebnis der Vorprüfung sei eine UVP aber nicht erforderlich, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Eine UVP-Pflicht bestehe auch nicht nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Ziffer 14.8 Anlage 1 zum UVPG. Danach sei der Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen UVP-pflichtig. Sie habe aber bislang keine Betriebsanlagen gebaut, sondern lediglich die vorhandenen Anlagen genutzt. Eine UVP-Pflicht bestehe zudem auch nicht nach § 3b UVPG in Verbindung mit der Ziffer 8.9.1.1 der Anlage 1 zum UVPG. Bei den Materialien, die sie auf den streitgegenständlichen Grundstücken aufbereite, handele es sich nicht um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Sie erhalte den Gleisschotter und die Gleisschwellen, um sie aufzubereiten und danach wieder dem Wirtschaftsverkehr zuzuführen. Materialien, die sie nicht selbst verwerten könne, würden unverzüglich Dritten zur Sonderbehandlung überlassen. Auch insoweit sei der Abfallbegriff des KrWG nicht erfüllt. Eine UVP-Pflicht bestehe ferner auch nicht nach § 3b UVPG in Verbindung mit den Ziffern 12.1 und Ziff. 12.2.1 der Anlage 1 des UVPG, da sie keine Abfalldeponie errichtet habe oder betreibe. Die angelieferten Materialien würden zumeist sofort nach der Anlieferung behandelt und nach der Aufbereitung dem Wirtschaftsverkehr wieder zugeführt. Nur ausnahmsweise erfolge eine Zwischenlagerung, eine Endlagerung nie. Mit Urteil vom 29.04.2015 – 5 K 540/13 – hat das Verwaltungsgericht eine Klage der Gemeinde Kirkel gegen den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 30.4.2013, mit dem dieser die Freistellung des in der Gemarkung Kirkel liegenden Teils des Betriebsgeländes der Beigeladenen gemäß § 23 AEG abgelehnt hatte, abgewiesen. Die in dem Urteil zugelassene Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag 2 A 142/15 zurückgewiesen. Im September 2015 hat das Verwaltungsgericht auch die vorliegende Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, der Feststellungsantrag zu I., mit dem der Kläger im Ergebnis den Erlass einer Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG in Form einer Zulassungsentscheidung für den Betrieb der Beigeladenen mit Durchführung einer UVP begehre, sei als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das Rubrum sei von Amts wegen dahingehend zu ergänzen gewesen, dass sich die Klage gegen den Beklagten zu 4) als dem hinter dem Beklagten zu 1) stehenden Rechtsträger richte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da das Behördenprinzip nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gelte. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Das mit den Klageanträgen zu II. bis IV. verfolgte Verpflichtungsbegehren des Klägers auf vorläufige Untersagung einer entsprechenden Nutzung der Grundstücke sei in diesem Sinne nicht vorrangig gegenüber dem Feststellungsbegehren, weil es lediglich der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung diene. Der Kläger sei nach § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Regelung gebe einem Verband, der – wie der Kläger – nach § 3 UmwRG des Gesetzes anerkannt ist, die Befugnis, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 UmwRG einzulegen, ohne dass er geltend machen müsse, durch eine solche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diese Befugnis werde ihm auch eingeräumt, wenn die Behörde es unterlassen habe, eine solche Entscheidung zu treffen. Der Kläger rüge auch die Verletzung dem Umweltschutz dienender Vorschriften. Von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG würden alle Vorschriften erfasst, die zumindest auch dem Umweltschutz – einschließlich der Gesundheit von Menschen – zu dienen bestimmt seien. Hierzu zählten insbesondere solche des UVPG und des BImSchG. Nach dem Vorbringen des Klägers bestehe eine Möglichkeit, dass für den Betrieb der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (Betriebsanlagen der Eisenbahn), des § 3 c UVPG in Verbindung mit der Nr. 14.8 der Anlage 1 des UVPG (Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen), des § 3b UVPG in Verbindung mit der Nr. 8.9.1.1 der Anlage 1 des UVPG (langfristige Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr), oder des § 3b UVPG in Verbindung mit den Nrn. 12.1 und 12.2.1 der Anlage 1 des UVP (Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr) durchzuführen sei. Diese Feststellung genüge im Rahmen der Zulässigkeit. Die Klage sei aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten zu 1) vom 1.2013 sei rechtmäßig. Rechtsbehelfe nach § 2 Absatz 1 UmwRG seien nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstoße, die dem Umweltschutz dienten und für die Entscheidung von Bedeutung seien, und wenn der Verstoß Belange des Umweltschutzes berühre, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UmwRG müsse zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die von der Beigeladenen aktuell durchgeführten Tätigkeiten, die nicht Gegenstand der bei dem Beklagten zu 1) anhängigen Genehmigungsanträge seien, seien von der fingierten Widmung für den Bahnbetrieb umfasst, so dass kein (erneutes) Planfeststellungsverfahren mit der Pflicht zur Durchführung einer UVP erforderlich gewesen sei. Der Anwendungsbereich des UmwRG sei nicht eröffnet, weil es sich bei der Betriebsanlage der Beigeladenen um eine bestandskräftig planfestgestellte (Alt)Anlage handele. Nach § 5 Abs. 1 UmwRG gelte das Gesetz nur für Verfahren, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden seien oder hätten eingeleitet werden müssen. Das gelte nicht, wenn Entscheidungen vor dem 15.12.2006 Bestandskraft erlangt hätten. Eine rückwirkende Geltung sei nicht angeordnet für Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des UmwRG Bestandskraft erlangt hätten. Die Regelung stelle klar, dass das UmwRG die Bestandskraft der in § 1 Abs. 1 UmwRG genannten Entscheidungen nicht einschränke. Die hinsichtlich des Altbestands geltende Planfeststellungsfiktion stehe einem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss gleich und dauere fort, bis sie durch einen „actus contrarius“ außer Kraft gesetzt werde. Daher sei auf die Widmung abzustellen, mit der der Beigeladenen beziehungsweise deren Vorgängern das Recht zur bahnformen Nutzung auf dem in Rede stehenden Gelände eingeräumt worden sei. Da feststehe, dass die fiktive Widmung bereits seit dem 19. Jahrhundert beziehungsweise spätestens zu Zeiten der Deutschen Bundesbahn bestanden habe, sei davon auszugehen, dass diese ununterbrochen fortgelte, denn es sei in der Vergangenheit weder eine Stilllegung noch eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach dem § 23 AEG erfolgt und auch keine „Funktionslosigkeit“ des Bahnbetriebsgeländes eingetreten sei. Unerheblich sei, dass ein Betreiberwechsel stattgefunden habe, denn die Planfeststellung sei unabhängig von der Inhaberschaft. Im seinem Urteil vom 29.04.2015 – 5 K 540/13 – habe die Kammer hinsichtlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen entschieden, dass jedenfalls für die dort in Rede stehenden Grundstücke in Kirkel eine fiktive eisenbahnrechtliche Widmung bestehe, weil die darauf seit dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen seit 1925 als Grenzbahnhof und später während des 2. Weltkrieges als Verschiebebahnhof und nach dem Anschluss des Saarlandes an die Bundesrepublik von der ehemaligen Deutschen Bundesbahn bis in die 1990er Jahre als Gleisbauhof genutzt worden seien. Der nach der Bahnprivatisierung zunächst von der DB Netz AG betriebene Gleisbauhof sei von der Beigeladenen übernommen worden, die Mitte des Jahres 2003 ihre Tätigkeiten aufgenommen habe. Diese Feststellungen hätten gleichermaßen zu gelten, soweit vorliegend auch das Betriebsgelände der Beigeladenen in Homburg in Rede stehe. Die Bahnbetriebsanlage bilde eine funktionelle Einheit. Die historische Widmung erstrecke sich auf alle für den Gleisbauhof typischen bahnaffinen Tätigkeiten der Beigeladenen, wie den Umschlag, die Lagerung und die Aufarbeitung von Oberbaustoffen sowie auf die Materialver- und -entsorgung von Gleisbaustellen ohne Mengenbegrenzung. Da für diese Tätigkeiten die fiktive Planfeststellung fortgelte, bedürften sie keiner erneuten Planfeststellung oder sonstigen Genehmigung. Nach den §§ 18 Satz 3 AEG, 75 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG werde durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung seien andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Sei der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, seien aufgrund der Konzentrationswirkung Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Rechtswirkung der Planfeststellung und der Widmung blieben so lange bestehen, bis diese durch entsprechende Akte (§ 77 VwVfG, § 23 AEG) aufgehoben würden. Auf die von dem Kläger geltend gemachten Abweichungen zwischen den von der historischen Widmung planfestgestellten und den tatsächlichen Tätigkeiten der Beigeladenen und seinem diesbezüglichen umfangreichen Vortrag komme es nicht an, weil sich daraus nicht ergebe, dass die von der Beigeladenen durchgeführten Tätigkeiten ein nicht mehr von der fingierten Widmung für den Bahnbetrieb gedecktes Aliud darstellten, das nach § 18 AEG erneut unter Durchführung einer UVP planfestzustellen gewesen sei. Die Tätigkeiten der Beigeladenen seien im Vergleich zu der von der Widmung umfassten Nutzung nicht so wesentlich geändert, dass sich die Zulassungsfrage erneut stelle. Sowohl Bahnschotter als auch Bahnschwellen gehörten zu den Oberbaustoffen im Bahnbau. Damit sei deren Umschlag, Lagerung und Aufarbeitung bahnaffin, selbst wenn es zu Zeiten der Deutschen Bundesbahn die heutigen mobilen Anlagen zur Kantung und Wiederverwendung des Bahnschotters nicht gegeben haben möge. Da die Aufarbeitung zum Zweck der Wiederverwendung in Gleisbaustellen erfolge und rund 40 % wieder in Gleisbaustellen der Deutschen Bahn eingesetzt würden, handele es sich um eine Tätigkeit, die dem jetzigen Stand der Technik entsprechend gleisbauhoftypisch und damit bahnkonform sei. Unabhängig davon habe der Beklagte zu 3) nachträgliche Anordnungen und Verfügungen zum Schutz von Boden, Luft und Wasser nach dem BImschG erlassen, um den heutigen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Diese habe die Beigeladene auch akzeptiert. Die Verwaltungsakte seien bestandskräftig und auch von dem Kläger nicht angegriffen worden. Eine UVP-Pflichtigkeit ergebe sich ferner nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, denn die Beigeladene habe bislang keine Eisenbahnbetriebsanlagen gebaut oder erweitert; sie nutze die Bestandsanlagen. Nach § 3e Abs. 1 UVPG bestehe die Pflicht zur Durchführung einer UVP auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens. Ein Vorhaben im Sinne des UVPG sei gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG unter anderem die Änderung einschließlich der Erweiterung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen oder einer sonstigen Anlage, die als solche ein eigenständiges UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne des UVPG sei. Aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 UVPG in Verbindung mit dem Vorhabenbegriff des UVPG folge, dass die UVP nur für das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben, nicht aber für das Grundvorhaben durchzuführen sei. Die im UVPG umgesetzte UVP-Richtlinie regele die UVP-Pflichtigkeit ebenfalls rein projektbezogen. Eine andere Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil – wie der Kläger geltend mache – für den Altbestand noch keine UVP durchgeführt worden sei. § 3e UVPG treffe eine Regelung für den Fall, dass ein Vorhaben geändert oder erweitert werde, für das nach heutiger Gesetzeslage – abstrakt - eine UVP-Pflicht bestehe, und zwar unabhängig davon, ob eine solche für den Altbestand tatsächlich durchgeführt worden sei oder nicht. In diesem Zusammenhang sei auf die dem Beklagten zu 1) vorliegenden Anträge der Beigeladenen nach § 18 AEG für Modernisierungsvorhaben zu verweisen, die bislang noch nicht beschieden worden seien, hier jedoch nicht streitgegenständlich seien. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 18 AEG vom 22.7.2011 zur Modernisierung und Reaktivierung der Infrastruktur am Gleisbauhof Homburg habe die Beigeladene am 19.6.2015 mitgeteilt, dass gegenüber den vorliegenden Antragsunterlagen Plananpassungen vorzunehmen seien. Die in den Planunterlagen enthaltenen Modernisierungsmaßnahmen beruhten auf den früheren Anordnungen des Beklagten zu 3). Insofern habe der Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass das Verfahren nach Eingang der aktualisierten Antragsunterlagen nach § 18 AEG durchgeführt werden könne. Der Kläger werde – sofern es dabei bleibe, dass ein Plangenehmigungsverfahren und kein Planfeststellungsverfahren mit Anhörungsverfahren durchgeführt werde – im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens zumindest nachrichtlich beteiligt werden. Der Beklagte zu 2) als damalige Planfeststellungsbehörde habe die UVP-Pflicht unter Einbeziehung der für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Stellen mit dem Ergebnis geprüft, dass eine UVP entbehrlich sei. Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG sei im Amtsblatt des Saarlandes gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben worden. Beim zweiten Antrag nach § 18 AEG handele es sich um die zur Modernisierung und Reaktivierung der Infrastruktur am Zollbahnhof Homburg vorgesehene Errichtung und den Betrieb eines Logistikzentrums „Bahnlog-Railport“. Die Planfeststellungsbehörde gehe derzeit davon aus, dass wegen des Vorhabens „Railport“ ein Planfeststellungsverfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sein werde. Eine UVP-Pflicht für den aktuellen Betrieb ergebe sich auch nicht aus § 3c UVPG in Verbindung mit der Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG („sonstige Betriebsanlagen der Eisenbahnen“). Soweit die Beigeladene dies plane, seien – wie erwähnt – entsprechende Anträge eingereicht, aber noch nicht beschieden. Da es sich bei den aufbereiteten Gleisoberbaumaterialien nicht um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handele, lägen auch die Voraussetzungen des § 3b UVPG in Verbindung mit den Nrn. 8.9.1.1, 12.1 sowie 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht vor. Unstreitig hätten die Bahnschwellen mit ihrem Ausbau aus dem Gleisbett und dem Verlust der "Gleisfähigkeit" ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren. Die Beigeladene nehme am Standort Kirkel ausrangierte Gleisschwellen aus Holz und Beton sowie in dieser Form für Bahnzwecke nicht mehr verwendbare Gleisoberbaustoffe wie Schotter als Abfall an. Auf dem Anlagengelände der Beigeladenen erfolge aber keine Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Vielmehr würden diese Abfallstoffe einer Behandlung unterzogen, wobei der Großteil der behandelten Stoffe in der Folge wiederverwertet werde, beispielsweise im Gleisbau oder im Straßenbau. Nicht wieder verwertbare Stoffe würden den externen Deponien zugeführt. Die Beigeladene betreibe daher keine Deponie zur Ablagerung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, vielmehr würden die Abfälle möglichst zeitnah einer Behandlung und Verwertung zugeführt, so dass von Lagerzeiten deutlich unter einem Jahr auszugehen sei. Die Lagerung werde lediglich bei Betonschwellen überschritten, weil ein hierfür speziell angemieteter Brecher erst ab ca. 50.000 Schwellen wirtschaftlich arbeite. Nach dessen Einsatz werde auch dieses Bruchgut der Verwertung zugeführt. Eine Deponierung erfolge nicht. Schließlich stehe auch die Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 3 UVPG, wonach Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UVPG von der UVP-Pflichtigkeit ausgenommen seien, sofern sie vor dem 3.7.1988 begonnen worden seien, dem Begehren des Klägers entgegen, wenn man aufgrund der historischen Widmung ein „vorkonstitutionelles“ Planfeststellungsverfahren annehme. Auch die Argumentation des Klägers zu § 67 Abs. 2 BImschG greife wegen der Einordnung des Betriebs der Beigeladenen als planfestgestellte Eisenbahnbetriebsanlage nicht durch. Insoweit sei eine eigene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn sie durch eine andere behördliche Zulassung oder eine Planfeststellung ersetzt werde. In einem solchen Fall sei die Anlage zwar genehmigungsbedürftig im Sinne des BImSchG. Die Zulassung erfolge jedoch nicht in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, vielmehr trete an seine Stelle ein anderes Zulassungsverfahren. Dies gelte auch für Eisenbahnanlagen gemäß § 18 AEG. Nach dem § 67 Abs. 2 BImschG müsse eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 1.4.1974 nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchV errichtet oder wesentlich geändert oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden sei, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden. Solange die Anlagen unverändert betrieben würden, bedürften sie keiner Genehmigung, sondern müssten lediglich angezeigt werden. Anderweitige Rechtsfolgen ergäben sich daraus nicht. Die Beigeladene sei dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 12.1.2004 und ergänzt durch Schreiben vom 21.1.2004 bei dem LVGA und dem LfU die bestehenden Anlagen nach § 67 BImSchG angezeigt habe. Ebenso wenig lasse sich aus dem in Deutschland seit dem 15.4.2007 geltenden „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ (Aarhus-Konvention) vom 27.6.1998, dessen Umsetzung die Richtlinie 2003/35/EG gemäß ihrem Art. 1 diene, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herleiten. Nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention stelle „zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren […] jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“ Dieser Zugang sei dem Kläger nach innerstaatlichem Recht (UmwRG) möglich und ein unmittelbar aus der Konvention folgender erweiterter Prüfungsmaßstab sei nicht zu ersehen. Der Neufassung der UVP-RL komme trotz des inzwischen erfolgten Ablaufs der Umsetzungsfrist mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbare Geltung zu. An der Bestimmtheit fehle es, weil die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten eröffne. So hätte der deutsche Gesetzgeber, um den Richtlinienauftrag einer Stärkung des Verfahrensrechts zu erfüllen, beispielsweise mit einer Änderung oder völligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften reagieren (insbesondere §§ 44a VwGO, 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche Prozessrecht prägende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben können. Damit sei auch für vor dem 25.6.2005 eingeleitete Verfahren daran festzuhalten, dass die UVP als "nicht drittschützendes, reines Verfahrensrecht" einzustufen sei. Somit sei das mit dem Klageantrag zu I. gegen den Beklagten zu 4) verfolgte Begehren des Klägers unbegründet. Hinsichtlich der gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) geltend gemachten Verpflichtungsanträge zu II. bis IV. auf Erlass behördlicher Aufsichtsmaßnahmen, nämlich der Beigeladenen die behaupteten Tätigkeiten auf den gewidmeten Grundstücken vorläufig, mindestens bis zum Abschluss einer UVP, zu untersagen, sei die Klage unzulässig, denn der Kläger sei insoweit nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Klage nach Maßgabe des Umweltrechtsbehelfsgesetzes scheide aus, weil dieses Vereinigungen im Sinne des § 2 UmwRG keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten gewähre, sondern nach § 4 UmwRG lediglich einen Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Der Gesetzgeber habe behördliche Aufsichtsmaßnahmen vom Anwendungsbereich des UmwRG bewusst ausgenommen. Auf die Verletzung subjektiver Rechte (§ 42 Abs. 2 VwGO) könne sich der Kläger aber nicht berufen. Es sei nicht dargetan oder zu erkennen, dass etwa Grundeigentum des Klägers in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei das Einschreitensbegehren des Klägers auch unbegründet, denn bei der Betriebsanlage der Beigeladenen handele es sich um eine bestandskräftig planfestgestellte Anlage, so dass einer Untersagung, die ohnehin nur in Frage käme, wenn nicht durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen eine Sanktionierung erfolgen könnte, die Grundlage fehle. Zur Begründung seiner in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe die beschränkte Wirkung der fiktiven eisenbahnrechtlichen Planfeststellung verkannt. Diese könne entgegen einer verfehlten funktionellen Gesamtbetrachtung eine Legalisierungswirkung nur entfalten, soweit die konkreten einzelnen Tätigkeiten der Beigeladenen in der Vergangenheit nachweisbar seien. Das sei der insoweit in der Pflicht stehenden Beigeladenen nicht gelungen. Belegt seien lediglich der eigentliche Bahnverkehr auf teils vorhandenen, teils inzwischen entfernten Gleisen und die Montage von Schienen in dem ehemaligen Schienenschweißwerk der Firma G, bei der es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen gehandelt habe. Selbst wenn es früher ohne eine förmliche Umwidmung den vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht näher definierten „Gleisbauhof“, zu dem er erstinstanzlich umfangreich vorgetragen habe, gegeben haben sollte, sei damit nicht nachgewiesen, welche einzelnen Tätigkeiten, speziell ob die hier betriebene Behandlung, Aufarbeitung und die Lagerung des Gleisschotters „bahnaffin“ im Sinne von § 18 AEG seien. Mit seinen bereits in der Klagebegründung erhobenen Einwänden, dass es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handele, in der auch gefährliche Abfälle dauerhaft gelagert würden, habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Sein in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführtes Urteil vom 29.4.2015 – 5 K 540/13 – würde ihm – dem Kläger – gegenüber selbst im Falle seiner Rechtskraft keine Bindungswirkung entfalten. Ein „typischer“ Betriebsumfang eines „Gleisbauhofs“ sei ebenso eine Fiktion wie angebliche „anlagenbezogene Genehmigungen“. Die angenommene Reichweite im Sinne einer Zulässigkeit „jeglicher Tätigkeiten ohne Mengenbegrenzung“ messe der fingierten Planfeststellung eine Wirkung bei, die nicht einmal ein tatsächlich erlassener Planfeststellungsbeschluss entfalten könnte. Insoweit habe sich das Verwaltungsgericht fehlerhaft an der luftverkehrsrechtlich für Flughäfen durch § 71 Abs. 1 LuftVG, ergänzt durch Vorschriften der Luftverkehrszulassungsordnung, angeordneten Fiktionswirkung orientiert, dies auf eisenbahnrechtliche Planfeststellungen übertragen und entgegen dem erkennbaren Willen des Bundesgesetzgebers rechtsirrig gleichgesetzt. Es genüge nicht, dass die von der Beigeladenen behandelten Stoffe aus dem Bahnbetrieb stammten und teilweise in diesen zurückgelangten. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten habe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft. Dabei könne es sich um eine mit der eisenbahnrechtlichen Widmung vereinbare Tätigkeit handeln. Ob diese in einem Wasserschutzgebiet beziehungsweise in einem Vorranggebiet für Naturschutz ausgeübt werden dürfe, würde sich in dem durchzuführenden Genehmigungsverfahren zeigen. Lagerung und Aufbereitung von Gleisschotter habe mit dem Bahnbetrieb unmittelbar nichts zu tun, könne auch abseits von Bahngeleisen erfolgen und werde daher nicht von einer fiktiven Widmung umfasst. Wie bei förmlichen Planfeststellungen gelte dabei zudem das Bestimmtheitsgebot. Weshalb eine über den Schienenverkehr hinausgehende Erweiterung des Begriffs der Betriebsanlagen der Eisenbahn mit dem Ergebnis des Entfallens der für die Tätigkeiten geltenden Genehmigungserfordernisse geboten oder auch nur zulässig sein sollte, sei nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Anlage 1974 bei Inkrafttreten des BImSchG noch in Betrieb gewesen sei und ob die viel später erfolgte Anzeige der Beigeladenen den einschlägigen rechtlichen Vorschriften für solche Altanlagen entsprochen habe. Ausgehend von seinem ohnehin falschen Grundansatz habe das Verwaltungsgericht eine UVP-Pflicht nach § 3e UVPG, Nr. 14.7 beziehungsweise 14.8 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Hinweis auf eine Benutzung von „Bestandsanlagen“ zu Unrecht verneint. Richtig sei allein, dass die Beigeladene auf dem Gelände noch vorhandene oder „reaktivierte“ Gleise benutze. Alle übrigen Anlagen für deren eigentliche Tätigkeiten wie zum Beispiel die Brecheranlagen und die Siebanlagen, Haufwerke sowie den Portalkran habe die Beigeladene erstmals auf dem Gelände installiert. Deren Zuordnung zu einer historischen „Eisenbahnbetriebsanlage“, die von den zuständigen Behörden für die 2004 ohne die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen aufgenommenen Tätigkeiten der Beigeladenen vorab in den Blick zu nehmen gewesen wäre, habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Es könne gerade unter unionsrechtlichen Aspekten sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht richtig sein, dass die Beigeladene „nach eigenem Ermessen“ weitere der genannten Einrichtungen anschaffen könne, ohne dass darin eine wesentliche Änderung und Erweiterung einer fiktiv planfestgestellten Eisenbahnbetriebsanlage in Form eines in seinem historischen Bestand zu analysierenden „Gleisbauhofs“ zu sehen wäre. Historische Recherchen hätten die Beigeladene und die Beklagten erst 2013 aus Anlass der gerichtlichen Auseinandersetzungen betrieben. Seit der Bekanntmachung vom Juni 2011 habe für ihn – den Kläger – festgestanden, dass für die Tätigkeiten der Beigeladenen die erforderliche UVP nicht nachgeholt werde. Hingegen sei für alle von der Beigeladenen eingereichten Anträge von „Verbesserungsmaßnahmen“, für die sich das weit weniger aufdränge, eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Mit dem EuGH sei davon auszugehen, dass UVP und Vorprüfung auch bei „Altanlagen“, die vor dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie genehmigt worden seien, aber vor dem Weiterbetrieb einer erneuten behördlichen Anzeige, hier gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG, bedürften, in jenem Verfahren einer UVP zu unterziehen seien. Sich aus einer lückenhaften Dokumentation ergebende Unklarheiten gingen zu Lasten des Anlagenbetreibers. Lasse sich nicht mehr aufklären, ob bestimmte Einrichtungen in Zeiten des Inkrafttretens der Genehmigungsbedürftigkeit bereits vorhanden gewesen seien, sei von deren späterer Installation auszugehen. Das in dem erstinstanzlichen Urteil bei der Ablehnung einer UVP-Pflicht nach § 3b Abs. 1 UVPG, Nrn. 8.9.1.1, 12.1 und 12.2 zitierte, aber offensichtlich nicht verstandene Urteil des OVG Lüneburg zur Frage der Abfalleigenschaft (§ 3 Abs. 1 KrWG) der angenommenen Bahnschwellen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Da das Verwaltungsgericht unter Übergehen seines Vortrags eine Berechtigung zur Behandlung und Lagerung von Oberbaustoffen in unbegrenztem Umfang kraft eisenbahnrechtlicher Nutzung zugrunde gelegt habe und es Regelungen über die Dauer der Lagerung in einem Genehmigungsbescheid nicht gebe, dürfe die Beigeladene Abfälle länger als ein Jahr lagern, was bei den Betonschwellen auch geschehe. Insofern werfe der Fall Fragen auf, die letztverbindlich nur durch den EuGH in einem Vorlageverfahren geklärt werden könnten. Für die auf fiktiv gewidmetem Bahngelände realisierte immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage habe, wie sie bereits in ihrem Schriftsatz vom 21.4.2014 an das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt habe, wegen der Lagerung gefährlicher und auch nicht gefährlicher Abfälle über ein Jahr aus fünf verschiedenen Gründen eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestanden. Daran werde festgehalten. Die „Behauptung“ des Verwaltungsgerichts, seinem Begehren stehe die Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 5 UVPG entgegen, weil aufgrund der historischen Widmung ein vorkonstitutionelles Planfeststellungsverfahren anzunehmen und deshalb von einem Beginn der Tätigkeiten vor dem 3.7.1988 auszugehen sei, sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Vielmehr sei auf die Neuaufnahme der Tätigkeiten im Jahr 2004 abzustellen. Die Schlussfolgerung, die Beigeladene sei der Anzeigeverpflichtung nach § 67 Abs. 2 BImSchG mit den Schreiben vom 12.1.2004 und vom 21.1.2004 nachgekommen, berücksichtige weder seinen Vortrag noch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift. Weshalb das Verwaltungsgericht weiter ausführe, dass sich aus der Aarhus-Konvention (AK) keine für ihn günstigere Entscheidung herleiten lasse, erschließe sich nicht. Ebenso unzutreffend seien die Ausführungen zu der angeblich fehlenden unmittelbaren Wirkung er „UVP-RL n.F.“ und dazu, dass für vor dem 25.6.2005 eingeleitete Verfahren daran festzuhalten sei, dass die UVP als nicht drittschützendes Verfahrensrecht einzustufen sei. Auch die Abweisung des Klageantrags zu II. sei rechtfehlerhaft. Ihm stehe wegen der Verletzung des Genehmigungsgebots auch ein Anspruch auf einstweilige Stilllegung des Betriebs der Beigeladenen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 BImSchG zu. Etwaiges Ermessen sei aufgrund des Effektivitätsgebots in Art. 4 Abs. 3 AEUV auf Null reduziert. Insoweit sei er – der Kläger –, was die Zulässigkeit der Klage angehe, insbesondere auch klagebefugt und zwar ungeachtet der teilweise konträren, von ihm ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung und der Erkenntnisse des Compliance Committee (ACCC) dazu auch im Hinblick auf Art. 9 AK. Der EuGH habe klargestellt, dass Dritte ein Recht auf Abhilfe hätten, wenn eine UVP, die während des laufenden Betriebs „denknotwendig“ ausscheide, unterblieben sei. Allein durch den Feststellungsantrag werde der Verstoß gegen Unionsrecht und die Verletzung seines Beteiligungsrechts nicht beseitigt. Da durch Lärm und Schadstoffe betroffene Nachbarn aus Kirkel/Altstadt ohne weiteres berechtigt seien, von den zuständigen Behörde eine Stilllegung des ohne Genehmigung und damit ohne Prüfung der Schutzpflichten nach § 5 BImSchG errichteten und aufgenommenen Betriebs zu verlangen, stehe diese Befugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ihm zu. Soweit die Unvereinbarkeit mit der örtlichen Wasserschutzgebietsverordnung in Rede stehe, stütze er sich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des ACCC unmittelbar auf den Art. 9 Abs. 3 AK. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage auch insoweit sei auf die hier entsprechend geltenden inhaltlichen Ausführungen zum Feststellungsantrag zu verweisen. Der Kläger beantragt, seiner Klage unter Aufhebung des auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 599/13 – stattzugeben, und gegebenenfalls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2017 angeregt, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vorzulegen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger verkenne, dass dem Verwaltungsgericht Beweise vorgelegen hätten, aus denen hervorgehe, dass an gleicher Stelle ein sogenannter Gleisbauhof betrieben worden sei und dass es nach der Organisation der damaligen Deutschen Bundesbahn gerade deren Aufgabe gewesen sei, die hier relevanten Tätigkeiten des Umschlags, der Lagerung und der Aufbereitung von Oberbaustoffen auszuführen. Sowohl aus den bekannten Quellen aus den 1960er Jahren als auch aus den früheren Gleisplänen der Deutschen Bundesbahn von 1967 gehe eindeutig hervor, dass der Gleisbauhof sowohl über eigene Einrichtungen wie Gleise, Portalkräne, Rampen, Waagen, Arbeitsflächen und Betriebs- sowie Lagerbereiche verfügt habe, die mit der Aufbereitung der Oberbaustoffe befasst gewesen seien. In den 1980er Jahren habe die „Oberstoffbehandlung“ zu den Aufgaben des Gleisbauhofs Homburg gezählt. Seinerzeit habe es Bestrebungen gegeben, deren Tätigkeiten von Homburg nach Karlsruhe zu verlegen, wo sich ein entsprechender Gleisbauhof befunden habe. Damals habe es in Deutschland ein Netz von Gleisbauhöfen gegeben, zu deren typischen stationären Aufgaben die Aufarbeitung von Oberbaustoffen wie Bahnschotter und Bahnschwellen in unbegrenzter Menge gehört habe. Das habe das Eisenbahnbundesamt (EBA) als Rechtsnachfolger der seinerzeit für die Gleisbauhöfe zuständigen Aufsichtsbehörde den Landesbehörden des Saarlandes für den Gleisbauhof Homburg auch bestätigt. Von einer „beliebigen Vermehrbarkeit“ der Einrichtungen des früheren Gleisbauhofs könne nicht die Rede sein. In den vorgelegten Lageplänen seien die Lager- und Arbeitsflächen explizit ausgewiesen und auch der frühere Portalkran sei eingezeichnet. Der Modernisierungsantrag der Beigeladenen habe keine „weiteren bisher nicht ausgeübten Tätig-keiten“ beinhaltet. Es gehe vielmehr um eine Umsetzung der vom Beklagten zu 3) geforderten Modernisierungen an den vorhandenen Ein-richtungen, zum Beispiel um Flächenversiegelungen auf den Lager- und Umschlagflächen. Hierzu habe die Beigeladene Planunterlagen in überarbeiteter Form vorgelegt. Auch soweit der Kläger behaupte, das Verwaltungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die Beigeladene eine Änderung oder Erweiterung der historischen fiktiv planfestgestellten Eisenbahnbetriebsanlage vorgenommen habe, zeigten die Bestands- und Lagepläne der Deutschen Bundesbahn sowie spätere Luftaufnahmen, dass weder neue Betriebsanlagen der Eisenbahn errichtet noch nicht „gleisbauhoftypische“ Tätigkeiten aufgenommen worden seien. Erst der aufgrund der nachträglichen Anordnungen des Beklagten zu 3) eingereichte Plangenehmigungsantrag sehe planfeststellungspflichtige Änderungen an den vorhandenen Betriebsanlagen, zum Beispiel Flächen-versiegelungen, vor. Diesbezüglich sei eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erfolgt. Die Umweltprüfung nach den UVPG sei kein selbständiges Prüfverfahren, sondern sei als unselbständiger Teil der behördlichen Zulassungen und Planungsverfahren ausgestaltet. Ein solches Trägerverfahren für die UVP sei das Planfeststellungsverfahren. Sei aber kein eisenbahnrechtliches Planfeststellungs- oder Plan-änderungsverfahren durchzuführen, da lediglich eine fiktiv planfestgestellte Altanlage weiter betrieben werde, sei auch keine Prüfung nach dem UVPG vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht sei ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Klageantrag zu II. unzulässig, zumindest aber unbegründet sei. Die zur Klagebefugnis vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Ablehnung eines Luftreinhalteplans sei nicht einschlägig. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Feststellungsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG nicht gegeben seien. Bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes sei nicht eröffnet, da es sich um eine als planfestgestellt geltende Altanlage handele, wohingegen nach § 5 Abs. 1 UmwRG (2013) nur Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen erfasst seien, die nach dem 25.6.2005 ergangen seien oder hätten ergehen müssen. Darüber hinaus unterliege das Betriebsgelände der Beigeladenen nicht den Vorschriften des UVPG, weil es sich um eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor dem 3.7.1988 vorhandene Altanlage handele. Die Tätigkeit der Beigeladenen habe daher nur einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG bedurft. Das entspreche der Ansicht des EBA. Zudem sei die Beigeladene neben dem Recycling von Schotter und der Aufarbeitung von Bahnschwellen nach wie vor sowohl als Eisenbahnverkehrsunternehmen mit eigenen Waggons und Arbeitszug-Dienstleistungen innerhalb öffentlicher und privater Gleisbaustellen als auch als Eisenbahninfrastrukturunternehmen tätig. In dieser Eigenschaft betreibe sie eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur, öffentliche Serviceeinrichtungen und übernehme private Eisenbahninfrastrukturen. Derjenige in Homburg/Saar sei der einzig verbliebene von ehemals sechs Gleisbauhöfen im Saarland. Von hier würden nach eigenen Angaben der Beigeladenen aktuell Baustellen der Bahn in der gesamten Großregion bedient. In der Ausgabe 1/2016 des „Verkehrsmanagers“ werde beschrieben, dass die Beigeladene gemeinsam mit der Rangierservice und Transport GmbH (RST) eine öffentliche Serviceeinrichtung mit Portalkran, kleiner Werkstatt mit Wartungsgruben und mit einer Gleiswaage betreibe. Bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich um eine Bahnzwecken dienende Anlage. Auf ihrem Gelände würden neben den aufgeführten Tätigkeiten ausschließlich auf Gleisbaustellen benötigte Oberbaumaterialien umgeschlagen und nach Möglichkeit aufgearbeitet, anschließend größtenteils wieder zu den Gleisbaustellen geliefert und eingebaut. Nach dem Schreiben des EBA vom 6.12.2004 erstrecke sich die Wirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auf „alle für einen Gleisbauhof typischen bahnaffinen Tätigkeiten, vorwiegend den Umschlag, die Lagerung und Aufarbeitung von Oberbaustoffen sowie die Materialver- und -entsorgung von Gleisbaustellen ohne Mengenbegrenzung“. Die Anträge auf Erlass behördlicher Aufsichtsmaßnahmen habe das Verwaltungsgericht zutreffend bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Insbesondere könne der Kläger sein Einschreitensbegehren nicht auf die Aarhus-Konvention stützen. Die kontrovers diskutierte unmittelbare Anwendung von Art. 9 Abs. 2 AK scheide aus. Die Verpflichtungsanträge seien auch unbegründet. Soweit das den gegen ihn, den Beklagten zu 2) gerichteten Klageantrag (III.) betreffe, fehle es bereits an seiner sachlichen Zuständigkeit zum Erlass einer Untersagungsverfügung. Der Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Vorliegend fehle bereits eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG beziehungsweise deren Unterlassen. Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass jedenfalls einer der Beklagten eine UVP hätte durchführen müssen. Die aktuellen Tätigkeiten der Beigeladenen würden von der fingierten Widmung umfasst. Daher sei vor Betriebsaufnahme der Beigeladenen weder ein eisenbahnrechtliches Änderungsplanfeststellungsverfahren noch ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen, weshalb auch kein Anlass für eine UVP bestanden habe. Vielmehr sei eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG ausreichend gewesen. Auch der Klageantrag zu IV. sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe insbesondere gegen ihn – den Beklagten zu 3) – schon mangels Zuständigkeit keinen Anspruch auf Untersagung des Betriebs. Eine gesonderte Äußerung des Beklagten zu 4) ist im Rechtsmittelverfahren nicht erfolgt. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, der Kläger nehme zu Unrecht an, dass das Verwaltungsgericht ohne Nachweis von der Existenz eines historischen Gleisbauhofs ausgegangen sei. Insoweit handele es sich um eine gerichtskundige Tatsache, die dem Verwaltungsgericht aufgrund der in dem Klageverfahren 5 K 540/13 gewonnenen Erkenntnisse auch hier verwertbar gerichtsbekannt sei. Einer erneuten Beweiserhebung habe es nicht bedurft. Dass das Verwaltungsgericht Umstände aus diesem Verfahren herangezogen habe, sei für einen – insoweit maßgeblichen – gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Offenkundigkeit der Tatsachen nicht überraschend gewesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei der Inhalt der Gerichtsakten 5 K 540/13 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Dem Kläger sei damit Gelegenheit gegeben worden, sich mit den dortigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und seinen Vortrag daran auszurichten. Entgegen dessen Ansicht habe das Verwaltungsgericht nicht jedwede Tätigkeit ohne Mengenbegrenzung, sondern nur den Umschlag, die Lagerung und Aufarbeitung von Oberbaustoffen sowie die Materialver- und -entsorgung von Gleisbaustellen in seinem Urteil für zulässig erklärt. Daher trage auch der Vergleich des Klägers mit einem tatsächlich erlassenen Planfeststellungsbeschluss nicht. Zum einen übersehe er, dass, soweit entsprechende Regelungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) fehlten, auf die allgemeinen Normen für die Planfeststellung zurückzugreifen sei. Dass über die festgestellten Anlagen/Tätigkeiten hinausgehende notwendige Maßnahmen und auch Abweichungen von unwesentlicher Bedeutung von einer Planfeststellung oder Plangenehmigung erfasst würden, zeigten die §§ 74 Abs. 7 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 2 VwVfG. Das insoweit durchzuführende Anzeigeverfahren gewährleiste, dass eine objektive Beurteilung der Frage, ob Abweichungen unwesentlicher Bedeutung vorlägen, erfolge und dass Drittbelange ausreichend berücksichtigt würden. Im Hinblick auf die vom Kläger angesprochenen Möglichkeiten nach dem Stand der heutigen Technik habe der Beklagte zu 3) gerade nachträglich bestandskräftige Anordnungen zum Schutz von Boden, Luft und Wasser nach dem BImSchG erlassen. Im Übrigen fordere der § 18 Satz 1 AEG nur dann eine Planfeststellung, wenn Betriebsanlagen einschließlich Bahnfernstromleitungen gebaut oder geändert würden. Eine rein quantitative Erhöhung der zulässigen Tätigkeit löse dagegen keine Planfeststellungsbedürftigkeit aus. Der Kläger meine zu Unrecht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich nur auf den Bahnverkehr an sich und nicht auf indirekt dienende Tätigkeiten. Eine Erhöhung des Bahnverkehrs führe notwendigerweise auch insoweit zu einer Steigerung aufgrund eines stärkeren Verschleißes der Anlagen, womit ein erhöhter Bedarf an neuen Oberbaustoffen wie Bahnschotter und Bahnschwellen und an deren Lagerung einhergehe. Wenn für die quantitative Erhöhung der dem Eisenbahnverkehr dienenden Anlagen eine Planfeststellung erforderlich wäre, würde die von der Rechtsprechung gerade zugesprochene Entbehrlichkeit in Bezug auf den Bahnverkehr „durch die Hintertür“ ausgehöhlt. Umschlag, Lagerung und Aufarbeitung von Oberbaustoffen sowie die Versorgung und die Entsorgung mit Material seien notwendiger Bestandteil einer Gleisauswechslung, die als Unterhaltungsmaßnahme und nicht als Änderung im Sinne von § 18 Satz 1 AEG anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht den Unterschied zwischen dem Luftverkehrsrecht und dem Eisenbahnrecht verkannt. Die Übertragung des in § 71 LuftVG verankerten, auf eine vergleichbare rechtliche Situation abhebenden Rechtsgedankens sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Welche Anlagen und Maßnahmen typischerweise bei einem Flughafen anfielen, lasse sich aus den §§ 42 Abs. 2, 52 Abs. 2 LuftVZO nicht ersehen. Der Kläger verkenne auch, dass das Verwaltungsgericht die fiktive Widmung nicht mit einer fiktiven Planfeststellung gleichgesetzt, sondern diese Widmung lediglich zur im Ergebnis richtigen Bestimmung der zulässigen Tätigkeiten unter Einschluss der indirekt dem Bahnverkehr dienenden, für diese aber notwendigen Anlagen und Tätigkeiten herangezogen habe. Ob die Lagerung und Aufarbeitung von Baustoffen auch abseits von Bahngleisen möglich sei, sei für die Beurteilung einer gleisbauhoftypischen Tätigkeit ohne Bedeutung. Auch eine Wiederverwendung von „nur“ 40 % der aufgearbeiteten Stoffe in Gleisbaustellen der Deutschen Bahn führe nicht zum Entfallen der Bahnkonformität. Da die Betätigung generell von der fiktiven Widmung umfasst sei, ändere weder eine quantitative Erhöhung noch eine unternehmerische Entscheidung zusätzlicher Belieferung des Straßenbaus nichts an deren Bahnaffinität. Die Gegenansicht des Klägers führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten und verhindere jede unternehmerisch sinnvolle oder sogar ökonomisch notwendige Entscheidung und sei letztlich auch nicht im Sinne einer funktionsfähigen und reibungslosen Belieferung des Bahnverkehrs mit Oberbaustoffen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend eine UVP-Pflichtigkeit verneint. Der Begriff der Änderung in § 3e Abs. 1 UVPG sei fachplanungsrechtlich determiniert. Eine Änderung nach § 18 Satz 1 AEG liege aber gerade nicht vor. Auch im Rahmen des § 3e Abs. 1 UVPG blieben unwesentliche Abweichungen ohne Bedeutung. Daher bestehe auch keine Notwendigkeit zur UVP-Vorprüfung. Bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten handele es sich nicht um den Bau sonstiger Betriebsanlagen von Eisenbahnen nach § 3c UVPG, Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG, sondern um die quantitative Erhöhung der für den Bahnverkehr notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen. Ungeachtet dessen, dass der § 67 Abs. 2 BImSchG hier wegen der Konzentrationswirkung der fiktiven Planfeststellung nicht einschlägig sei, stelle das hiernach vorgesehene Anzeigeverfahren auch kein Genehmigungsverfahren im Sinne der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH dar. Diese beziehe sich nur auf Altanlagen, die erneut einer Genehmigung bedürften. Anzeige und Genehmigung unterschieden sich vom Wesen und Zweck her. Während bei einer Genehmigung das Vorhaben erst mit der Erteilung erlaubt werde, sei dieses bei der bloßen Anzeige schon vorher zulässig. Zudem seien Prüfungsumfang und –maßstab unterschiedlich. Hier gehe es auch nicht um die Zulassung der Wiederaufnahme einer Eisenbahnanlage. Diese genieße vielmehr Bestandsschutz. Das Anzeigeverfahren schließe auch nicht mit einer Erlaubnis oder Modifikation ab. Bei den Gleisschwellen und dem Schotter handele es sich auch nicht um Abfall, so dass eine UVP-Pflicht nach § 3b UVPG, Nrn. 8.9.1.1, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht ausgelöst werde. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Entgegen der Ansicht des Klägers sei darin mit dem Begriff der „Zwischenbehandlung“ nicht etwa die Aufbereitung von Stoffen gemeint. Letzterer fehle die Qualität einer selbständigen anderen Zweckbestimmung, worauf das Gericht dort gerade abgestellt habe. Die Aufarbeitung der Stoffe stelle lediglich eine für die Wiederverwertung notwendige Vorbereitungsmaßnahme dar. Es sei bereits zweifelhaft, ob bei der Wiederverwertung von Oberbaustoffen im Bahnverkehr überhaupt eine „neue“ Zweckbestimmung vorliege beziehungsweise ob nicht vielmehr die bisherige erhalten bleibe. Jedenfalls unterbreche die „sogleiche“ Aufarbeitung die Unmittelbarkeit zwischen der ursprünglichen Zweckbestimmung und der – insoweit als neue Zweckbestimmung unterstellte – Wiederverwertung nicht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in denen eine Abfalleigenschaft bejaht worden sei, bezögen sich ausdrücklich nur auf „ausrangierte Gleisschwellen“, also nicht wiederverwertbare Stoffe, und auf die Frage, ob eine Deponie gegeben sei. Diese Ausführungen seien entgegen der Meinung des Klägers auch nicht überflüssig. Dieser übersehe, dass der Sachverhalt umfassend gewürdigt worden sei. Da in Bezug auf die für den Bahnverkehr wiederverwendeten Stoffe kein Abfall im Sinne von § 3 KrWG vorliege, bestehe auch insoweit keine UVP-Pflicht. Der Klageantrag zu II. sei zu Recht abgewiesen worden. Insbesondere sei hier mit Blick auf die fiktive Planfeststellung der § 20 Abs. 2 BImSchG, der das Fehlen einer Genehmigung voraussetze, nicht einschlägig. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Ordner) dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 142/15 sowie auf die dort beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 509/12) und 2 C 320/11 Bezug genommen. Er war wie der Inhalt der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.