Beschluss
7 LA 22/13
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage gegen eine Anordnung zur Sicherung eines alten Bergwerksschachts wird versagt, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert und fristgerecht dargelegt sind.
• Ein Bergwerkseigentümer oder sein Rechtsnachfolger kann nach § 7 Abs. 3 Nds. SOG zur Beseitigung von Gefahren aus alten Schachtanlagen herangezogen werden; eine generelle Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nach der Altlastenrechtsprechung kommt beim Bergbau typischerweise nicht in Betracht.
• Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zustandsverantwortlichen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung, wenn dieser das Bergwerkseigentum übernommen hat und mit bergbautypischen latenten Gefahren rechnen musste.
• Ein Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss fallbezogen und substantiiert die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils in den Begründungsfristen angreifen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Zustandsverantwortlichkeit für alten Bergwerksschacht bleibt bestehen • Die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage gegen eine Anordnung zur Sicherung eines alten Bergwerksschachts wird versagt, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert und fristgerecht dargelegt sind. • Ein Bergwerkseigentümer oder sein Rechtsnachfolger kann nach § 7 Abs. 3 Nds. SOG zur Beseitigung von Gefahren aus alten Schachtanlagen herangezogen werden; eine generelle Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nach der Altlastenrechtsprechung kommt beim Bergbau typischerweise nicht in Betracht. • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zustandsverantwortlichen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung, wenn dieser das Bergwerkseigentum übernommen hat und mit bergbautypischen latenten Gefahren rechnen musste. • Ein Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss fallbezogen und substantiiert die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils in den Begründungsfristen angreifen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines früheren Bergwerkseigentümers und erwarb 1998 das Bergwerkseigentum am E., das inzwischen erloschen ist. Auf dem Grundstück H. liegt der alte Schacht G., der Ende des 19. Jahrhunderts verfüllt wurde; infolge Nachsackungen hat sich eine Pinge gebildet, deren Abstand zum Wohnhaus etwa 11 m beträgt. Der Beklagte veranlasste 2011 Rammsondierungen zur Erkundung der Schachtverhältnisse; die Felslinie wurde in verschiedenen Teufen festgestellt, der Felszustand blieb unklar. Mit Bescheid vom 10.01.2012 ordnete der Beklagte an, den Schacht dauerhaft gegen weiteres Absacken zu sichern; die Maßnahmen sollten bis 01.04.2012 begonnen werden und wurden mit Kosten von rund 1 Mio. EUR veranschlagt. Die Klägerin klagte gegen die Anordnung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Der Zulassungsantrag erfüllt die Anforderungen des § 124a VwGO nicht, weil die Klägerin ihre Richtigkeitszweifel überwiegend nicht fallbezogen, substantiiert und nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist dargelegt hat. • Tatsächliche und rechtliche Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat die vorgebrachten Einwände der Klägerin geprüft und zutreffend entschieden, insbesondere unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zustandsverantwortlichkeit bei Bergwerkschächten (7 LB 57/11). • Zustandsverantwortlichkeit nach Nds. SOG: Nach § 7 Abs. 3 Nds. SOG kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zur Beseitigung der Gefahr herangezogen werden; bergbautypische latente Gefahren rechtfertigen keine Übertragung der Haftungsbegrenzung der Altlastenrechtsprechung des BVerfG auf bergrechtliche Nachsorgepflichten. • Verhältnismäßigkeit und Leistungsfähigkeit: Die Berufung, die auf Unverhältnismäßigkeit wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit abstellt, greift nicht durch. Die Klägerin hat das Bergwerkseigentum übernommen und musste mit der Möglichkeit späterer Sicherungsmaßnahmen rechnen; die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaft entbindet nicht von der Verantwortung. • Gefährdungseinschätzung: Die Behörde stützte die Anordnung auf vorliegende Gefährdungsbeurteilungen und Erkundungsergebnisse; ein erst später vorgebrachter Einwand, die Gefahrenprognose sei fehlerhaft, wurde nicht fristgerecht geltend gemacht und überzeugt in der Sache nicht zwingend. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger vorgebrachte allgemein formulierte Frage nach einer generellen Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit für alte Grubenbaue ist zu unspezifisch und nicht fallübergreifend klärungsbedürftig; die Frage hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 1.000.000 EUR. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 1.000.000 EUR. Zur Begründung: Die zulassungsbegründenden Richtigkeitszweifel wurden nicht substantiiert und fristgerecht dargelegt, und die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist materiell nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann aus der Übernahme des Bergwerkseigentums keine generelle Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherung bergbaulicher Gefahren ableiten; die behördliche Anordnung zur dauerhaften Sicherung des Schachtes G. ist verhältnismäßig und stützt sich auf erkennbare Gefährdungsfeststellungen und Erkundungsergebnisse. Damit bleibt die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin für die Beseitigung der Gefahren bestehen und führt zum Abweisungs- bzw. Zulassungsablehnungsbeschluss.