Urteil
7 LB 57/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Behörde darf nach § 11 Nds.SOG eine Gefahrenprognose treffen und Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn die Tatsachengrundlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt ergibt.
• Auch gesetzlich kraft Gesetzes erloschenes Bergwerkseigentum kann ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des ehemaligen Eigentümers begründen, wenn das Erlöschen nach § 149 BBergG erfolgt ist und § 7 Abs. 3 Nds.SOG entsprechend anzuwenden ist.
• Verfüllte Schächte können wesentliche Bestandteile eines Bergwerkseigentums und damit Gefahrenquelle bleiben, wenn zuvor ein funktioneller Zusammenhang zur bergbaulichen Nutzung bestand; die historische Entstehung des Reservatfeldes schließt eine Verantwortlichkeit nicht notwendigerweise aus.
• Bei der Auswahl des Störers kann die Behörde nach Effektivitätsgesichtspunkten den früheren Bergwerkseigentümer heranziehen; die Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Anordnung sind zu prüfen und können vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verantwortlichkeit des früheren Bergwerkseigentümers für verfüllten Schacht und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen • Eine Behörde darf nach § 11 Nds.SOG eine Gefahrenprognose treffen und Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn die Tatsachengrundlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt ergibt. • Auch gesetzlich kraft Gesetzes erloschenes Bergwerkseigentum kann ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des ehemaligen Eigentümers begründen, wenn das Erlöschen nach § 149 BBergG erfolgt ist und § 7 Abs. 3 Nds.SOG entsprechend anzuwenden ist. • Verfüllte Schächte können wesentliche Bestandteile eines Bergwerkseigentums und damit Gefahrenquelle bleiben, wenn zuvor ein funktioneller Zusammenhang zur bergbaulichen Nutzung bestand; die historische Entstehung des Reservatfeldes schließt eine Verantwortlichkeit nicht notwendigerweise aus. • Bei der Auswahl des Störers kann die Behörde nach Effektivitätsgesichtspunkten den früheren Bergwerkseigentümer heranziehen; die Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Anordnung sind zu prüfen und können vorliegen. Die Klägerin war einst Bergwerkseigentümerin am Oberharzer Reservatfeld; dieses Recht ist nach § 149 BBergG kraft Gesetzes erloschen. Auf einem Nachbargrundstück liegt der im 16. Jahrhundert abgeteuften und 1842 verfüllte Schacht S. L.; darüber kommt es periodisch zu Nachsackungen und zur Bildung einer Pinge. Auf einer angrenzenden privaten Zufahrtsstraße, die seit 1908 besteht und in den 1960er Jahren verbreitert und asphaltiert wurde, traten ab 2007 erneute Absenkungen und Unterhöhungen auf; eine Gefährdungsbeurteilung von Juli 2008 stellte akute Tagebruchgefahr fest. Die Behörde ordnete der Klägerin als (ehemaliger) Zustandsstörerin umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an; die Klägerin focht dies an und rügte fehlende Zuständigkeit, Unverhältnismäßigkeit und Ermessensfehler bei der Störerauswahl. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 11 Nds.SOG; § 71 BBergG ist nicht einschlägig, da der Schacht nicht bergaufsichtspflichtig ist. • Gefahrbegriff und Prognose: Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schaden liegt vor, wenn Tatsachen eine plausible Prognose eines Schadenseintritts ermöglichen; die Gefährdungsbeurteilung vom 18.7.2008 begründete eine solche Prognose (wiederholte Nachsackungen, großer Holzanteil, bevorstehende Wassereinträge). Das spätere Ausbleiben des Ereignisses ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose. • Verantwortlichkeit: Die Klägerin war zwar nicht mehr Eigentümerin des Bergwerkseigentums (Rechtsverlust nach § 149 BBergG), doch greift § 7 Abs. 3 Nds.SOG: Das gesetzliche Erlöschen ist der gewillkürten Aufgabe des Eigentums rechtlich gleichgestellt, sodass der frühere Eigentümer ordnungsrechtlich verantwortlich bleiben kann. • Rechtsfolge des Erlöschens: Durch Erlöschen des Bergwerkseigentums werden ehemals wesentliche Bestandteile (z. B. Schächte) herrenlos; ein Übergang auf das Grundstück setzt eine Einigung voraus und erfolgte hier nicht. • Wesentliche Bestandteile und funktioneller Zusammenhang: Ein Schacht ist wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums, wenn er ursprünglich zur Ausnutzung des Gewinnungsrechts abgeteuft wurde; auch verfüllte Schächte können diesen Zusammenhang bewahren, solange die Funktionalität zur Entstehungszeit bestand. • Anwendbarkeit auf historischen Sonderakt: Unabhängig davon, ob 1867 neues Bergwerkseigentum geschaffen wurde oder eine Konsolidierung erfolgte, lässt die historische Verordnung nicht den Schluss zu, Haftungs- und Verantwortungsfolgen für alte verfüllte Schächte ausschließen zu wollen. • Störerauswahl und Ermessen: Die Behörde durfte die Klägerin als vorrangigen Adressaten wählen; Kriterien wie Nähe zur Gefahrenquelle, Sachkunde und Leistungsfähigkeit rechtfertigen die Auswahl. Die angeordneten Maßnahmen sind verhältnismäßig und ausreichend bestimmt. • Verfahrens- und revisionsrechtlich: Die Berufung war zulässig, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos; das Gericht bestätigt die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 5.11.2008. Die Behörde durfte aufgrund der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung eine hinreichende Gefahr nach § 2 Nr.1 a) Nds.SOG annehmen und Maßnahmen nach § 11 Nds.SOG anordnen. Die Klägerin bleibt als frühere Eigentümerin des Bergwerkseigentums nach § 7 Abs. 3 Nds.SOG verantwortlich, weil das gesetzliche Erlöschen des Bergwerkseigentums nach § 149 BBergG die ordnungsrechtliche Haftung nicht ausschließt und der Schacht S. L. als wesentlicher Bestandteil anzusehen ist. Die Störerauswahl zugunsten der Klägerin war ermessensfehlerfrei und die angeordneten Sicherungsmaßnahmen verhältnismäßig und ausreichend bestimmt; damit bleibt der Bescheid in vollem Umfang bestehen.