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Beschluss

7 ME 58/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Verpflichtung zur Zulassung zu einem zeitlich begrenzten Volksfest setzt nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. • Ein Veranstalter muss seine Ablehnungsentscheidung so begründen, dass der Bewerber seine Position in der Rangfolge und die wesentlichen Gründe für die Übervorteilung erkennen kann; Arbeitspapiere des Veranstalters unterliegen nicht denselben Begründungsanforderungen wie der ablehnende Bescheid. • Bei summarischer Prüfung ist Zurückhaltung geboten: Gerichte dürfen bei Vorwegnahme der Hauptsache Bewertungen des Veranstalters nur korrigieren, wenn diese sachwidrig und evident fehlerhaft sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zum Stoppelmarkt ohne glaubhaft gemachten Auswahlanspruch • Eine einstweilige Verpflichtung zur Zulassung zu einem zeitlich begrenzten Volksfest setzt nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. • Ein Veranstalter muss seine Ablehnungsentscheidung so begründen, dass der Bewerber seine Position in der Rangfolge und die wesentlichen Gründe für die Übervorteilung erkennen kann; Arbeitspapiere des Veranstalters unterliegen nicht denselben Begründungsanforderungen wie der ablehnende Bescheid. • Bei summarischer Prüfung ist Zurückhaltung geboten: Gerichte dürfen bei Vorwegnahme der Hauptsache Bewertungen des Veranstalters nur korrigieren, wenn diese sachwidrig und evident fehlerhaft sind. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um zur Teilnahme mit einem Ausschankbetrieb am Stoppelmarkt 2015 zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin (Veranstalterin), den Antragsteller zuzulassen. Die Antragsgegnerin und eine bereits zugelassene Beigeladene legten Beschwerde ein. Die Antragsgegnerin hatte zuvor in einem Vergabeverfahren Plätze für das Segment „Ausschank allgemein bis 250 qm“ vergeben; der Antragsteller erhielt 93 Punkte, die Beigeladene 103 Punkte. Die Antragsgegnerin begründete die Bewertungen anhand von Vergaberichtlinien, Vollzugshinweisen und interner Punkte- und Bemerkungstabellen; sie legte zudem polizeiliche Ereignisaufzeichnungen vor. Das Verwaltungsgericht rügte Intransparenz einzelner Bewertungsaspekte und nahm zugunsten des Antragstellers zusätzliche Punkte an, sodass es dessen einstweilige Zulassung für geboten hielt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, das Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, da Widerrufsvorbehalte und die Möglichkeit der Aufhebung der einstweiligen Zulassung bestehen. • Anordnungsgrund: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO) angenommen, weil die Veranstaltung zeitlich befristet ist und eine Hauptsacheentscheidung nicht nachholbar wäre. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber der Beigeladenen ein Auswahlanspruch zusteht; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg erforderlich. • Begründungspflichten und Transparenz: Arbeitspapiere (z. B. interne Excel-Tabellen) unterliegen nicht denselben Begründungsanforderungen wie der Bescheid. Entscheidend ist, dass der ablehnende Bescheid so begründet, dass der Bewerber seine Platzierung und wesentliche Gründe erkennen kann (§ 1 Abs.1 NVwVfG i.V.m. §39 VwVfG als Orientierung für Begründungserfordernis). • Prüfung der Bewertungen: Bei summarischer Prüfung erscheinen die beanstandeten Kriterieneinschätzungen nicht derart sachwidrig, dass das Gericht das Auswahlermessen des Veranstalters ersetzen dürfte; nur bei evident fehlerhafter Bewertung ist gerichtliche Korrektur bei Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. • Berücksichtigung polizeilicher Ereignisse: Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren eine tabellarische Aufstellung polizeilicher Einsätze vorgelegt; mangels substantiiertem Widerspruch des Antragstellers ist die Berücksichtigung dieser Einträge bei der Beurteilung der Anziehungskraft des Standes nicht offensichtlich willkürlich. • Ergebnis der Summarprüfung: Insgesamt erreicht die Bewerbung des Antragstellers bei vorläufiger Betrachtung nicht die Punktzahl der Beigeladenen; eine Verpflichtung zur Neubescheidung oder zur Zulassung per einstweiliger Anordnung ist daher nicht angezeigt. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hatten Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2015 wurde abgeändert und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass zwar ein Anordnungsgrund wegen der zeitlichen Befristung der Veranstaltung vorliegt, der Anordnungsanspruch des Antragstellers jedoch nicht glaubhaft gemacht ist, weil dessen Bewerbung bei summarischer Prüfung nicht die Punktzahl der Beigeladenen erreicht und die vorgenommenen Bewertungen des Veranstalters nicht evident sachwidrig sind. Arbeitspapiere des Veranstalters sind nicht gleichzusetzen mit der amtsförmigen Begründungspflicht des ablehnenden Bescheids; entscheidend ist, dass der Ablehnungsbescheid die wesentlichen Gründe und die Stellung des Bewerbers in der Rangfolge erkennbar macht. Damit ist die einstweilige Zulassung zu dem Stoppelmarkt 2015 zu verneinen; die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.800 EUR festgesetzt.