Urteil
11 LB 265/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kommunale Satzungen können Gebühren für freiwillige Feuerwehreinsätze nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG erheben.
• Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG kann gebührenpflichtig sein, wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat; diese Regelung gilt auch für freiwillige Einsätze.
• Satzungsrechtliche Bestimmungen, die bei von Dritten veranlassten Einsätzen denjenigen belasten, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, sind durch § 29 NBrandSchG gedeckt.
• Gebührenpflichtiger Interessent kann der Grundstückseigentümer sein, wenn von seinem Grundstück eine Gefahr ausging und die Entfernung der Gefahr objektiv in seinem Interesse lag.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers für freiwilligen Feuerwehreinsatz wegen gefährlichen Asts • Kommunale Satzungen können Gebühren für freiwillige Feuerwehreinsätze nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG erheben. • Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG kann gebührenpflichtig sein, wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat; diese Regelung gilt auch für freiwillige Einsätze. • Satzungsrechtliche Bestimmungen, die bei von Dritten veranlassten Einsätzen denjenigen belasten, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, sind durch § 29 NBrandSchG gedeckt. • Gebührenpflichtiger Interessent kann der Grundstückseigentümer sein, wenn von seinem Grundstück eine Gefahr ausging und die Entfernung der Gefahr objektiv in seinem Interesse lag. Am 26.05.2013 meldete ein Dritter einen abgebrochenen Ast, der auf den Gehweg ragte. Polizei stellte fest, dass zur Entfernung eine Kettensäge erforderlich sei und alarmierte die Feuerwehr. Die Feuerwehr rückte mit einem Rüstwagen und zwei Einsatzkräften aus, sägte den Ast ab und lagerte ihn auf einer Brachfläche; Einsatzende 8:43 Uhr. Als Eigentümer des Grundstücks, von dem der Ast stammte, wurden die Kläger ermittelt. Die Kommune setzte den Klägern per Bescheid Gebühren von 213,50 EUR für den Einsatz fest. Die Kläger klagten, weil sie weder Gefahr noch Gefahr in Verzug gesehen hätten und den Ast selbst hätten entfernen können; sie rügten mangelnde Rechtsgrundlage der Satzung. Das VG hob den Bescheid auf; die Kommune legte Berufung ein. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden. • Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 2 und Abs. 4 NBrandSchG erlauben die Erhebung von Gebühren für freiwillige Einsätze und konkretisieren, wer gebührenpflichtig sein kann; die kommunale Gebührensatzung stützt sich darauf (vgl. §§ 1,3,4 der Satzung). • Auslegung: § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG trifft nicht nur auf Pflichtaufgaben, sondern auch auf freiwillige Einsätze zu; die Vorschrift knüpft an den Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677–683 BGB) an. • Tatbestand: Vor Ort war nach übereinstimmenden Angaben von Polizei und Feuerwehr ein bis zu 20 cm dicker Ast quer über Geh- und Radweg, der Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn zwang; Entfernung erforderte Motorsäge. Fotografien der Kläger, Monate später aufgenommen, widerlegen dies nicht. • Interessentheorie: Die Satzung sieht vor, dass bei Auftragserteilung durch Dritte derjenige gebührenpflichtig sein kann, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Das entspricht der gesetzlichen Möglichkeit, denjenigen zu belasten, der Interesse an der Beseitigung der Gefahr hatte. • Anwendungsfall: Als Grundstückseigentümer treffen die Kläger Verkehrssicherungspflichten; die Entfernung des Astes diente objektiv ihrem Interesse, zivilrechtliche Haftung abzuwenden. Ein entgegenstehender Wille der Kläger war unbeachtlich, weil die sofortige Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse lag (§ 679 BGB analog). • Höhe der Gebühren: Die festgesetzten 213,50 EUR (Rüstwagen und zwei Einsatzkräfte) beruhen auf dem tariflichen Satzungswerk; keine Anhaltspunkte für Übermaß oder unangemessenen Personaleinsatz lagen vor. Die Berufung der Beklagten ist begründet; der Bescheid vom 24.10.2013 ist rechtmäßig. Die Klage der Kläger wird abgewiesen, da die Kommune die Kläger zu Recht nach § 29 Abs. 2 und Abs. 4 NBrandSchG in Verbindung mit der örtlichen Gebührensatzung als Gebührenschuldner herangezogen hat. Die Voraussetzungen lagen vor: ein gefährlicher Ast aus dem Grundstück der Kläger ragte auf den Gehweg, seine sofortige Entfernung war erforderlich und objektiv in ihrem Interesse, sodass die Gebührenpflicht des Interessenten greift. Die berechneten Kosten von 213,50 EUR sind sachlich gerechtfertigt; die Kläger tragen die Verfahrenskosten.