Leitsatz: 1. Die Gemeinden können nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG für die Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr Benutzungsgebühren i.S.d. §§ 4 und 6 KAG NRW erheben. Dabei entspricht es dem Wesen der Gebührenerhebung nach diesen Vorschriften, dass als Gebührenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Leistung einer gemeindlichen Einrichtung willentlich in Anspruch nimmt. Nur durch eine willentliche Inanspruchnahme kann ein entsprechendes Benutzungsverhältnis begründet werden. Auf die Willentlichkeit der Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 KAG NRW kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden.2. Das BHKG sieht für freiwillige Leistungen der Feuerwehr keine dahingehende Modifikation der §§ 4 und 6 KAG NRW vor, dass Personen zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet werden können, wenn die Leistung ohne ihren Willen, aber in ihrem Interesse erfolgt. Auch aus der anstaltsrechtlichen Zweckbestimmung der Feuerwehr nach dem BHKG ergibt sich außerhalb der Pflichtaufgaben nach § 1 BHKG keine Notwendigkeit einer Ausnahme vom Grundsatz der Willentlichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr. Der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagte, mit dem ihm Gebühren für einen Einsatz der Feuerwehr auferlegt wurden. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X.-straße 000, 00000 Y.. Die Erdgeschosswohnung des sich auf dem Grundstück befindenden Hauses vermietete er an Herrn M. F.. In der Nacht vom 21. Februar 2022 auf den 22. Februar 2022 stürzte ein Baum in eine ca. 4 x 1,5 m große Fensterscheibe der Erdgeschosswohnung sowie den davor heruntergelassenen Rollladen und beschädigte sowohl die Fensterscheibe als auch den Rollladen. Herr F. alarmierte daraufhin gegen 23:53 Uhr die Feuerwehr der Beklagten. In Absprache mit Herrn F. sicherte die Feuerwehr die Fensterscheibe provisorisch mit einer 3 m² großen Spanplatte, die zwischen das Fenster und den zum Teil funktionierenden Rollladen gestellt wurde. Nach Ende des Feuerwehreinsatzes informierter Herr F. um 1:14 Uhr am 22. Februar 2022 den Kläger über den Vorfall. Mit Bescheid vom 29. März 2022 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den Einsatz der Feuerwehr am 21. Februar 2022 236,30 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 6. April 2022, der Beklagten zugegangen am 13. April 2022, lehnte der Kläger eine Zahlung ab, da er die Leistungen nicht beauftragt habe und zudem verfügbar gewesen sei, um Schäden zu beseitigen. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2022, dass im Einsatzbericht nicht ersichtlich sei, dass der Kläger vor Ort gewesen sei und die Scheibe selbst habe sichern wollen. Es sei ein Gebäude gesichert worden, das sich im Eigentum des Klägers befinde. Dem Schreiben war erneut der Bescheid vom 29. März 2022 beigefügt. Hiergegen wandte sich der Kläger erneut mit E-Mail vom 11. Mai 2022. Die Feuerwehr habe entgegen ihrer Angaben kein Gebäude gesichert. Dies sei den Lichtbildaufnahmen zu entnehmen. Die Tätigkeit der Feuerwehr sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2022, dem Kläger zugestellt am 6. Juli 2022, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid zurück. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Y. vom 22. September 2016 (im Folgenden Kostensatzung) könne die Feuerwehr auf Antrag oder bei Fehlen eines Antrages anstelle und im Interesse eines Betroffenen Hilfeleistungen erbringen. Vorliegend sei das im Eigentum des Klägers stehende Gebäude durch einen umgestürzten Baum derart beschädigt worden, dass eine große Scheibe im Erdgeschoss zerbrochen sei. Hierdurch sei das Gebäude an sich und damit der Wohnbereich des Mieters frei zugänglich für Menschen und Tiere sowie ungeschützt gegen jegliche Witterungseinflüsse gewesen. Die von der Feuerwehr vorgenommene Sicherungsmaßnahme habe somit dem kurzfristigen Schutz des Eigentums sowie des Wohnbereichs des Mieters gedient. Diese Maßnahme habe insbesondere unter Würdigung der Einsatzzeit um Mitternacht sowohl dem mutmaßlichen Interesse des Klägers als auch dem erklärten Interesse des Mieters entsprochen. Die Sicherungsmaßnahme sei kurzfristig erforderlich und ihrem Umfang nach angemessen und verhältnismäßig gewesen, um den gewünschten Zweck zu erreichen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht vor Ort gewesen, um die erforderlichen Maßnahmen selber durchzuführen. Die Arbeiten seien in Absprache mit dem Mieter erfolgt. Eine weitergehende Information an den Eigentümer sei in Anbetracht der Umstände nicht notwendig gewesen. Die Berechnung des Einsatzes erfolge an den Kläger als Eigentümer und Verantwortlicher des beschädigten Objektes. Der Kläger hat am 18. Juli 2022 Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Im Bescheid vom 29. März 2022 begründe die Beklagte den Einsatz der Spanplatte lediglich mit dem Schutz vor Einbrüchen. Alle weiteren Gründe müssten daher außer Betracht bleiben. Ungeachtet dessen sei zu keinem Zeitpunkt das Gebäude und damit der Wohnbereich des Mieters frei zugänglich für Menschen und Tiere sowie ungeschützt gegen jegliche Witterungseinflüsse gewesen. Allein aufgrund des Astes mit einem Durchmesser von 20 cm sei es weder für Tiere noch für Menschen möglich gewesen, in die Wohnung einzudringen. Die Spanplatte hätte zudem ohne Weiteres entfernt werden können. Im Übrigen sei die hier betroffene Gartenseite des Grundstücks durch angrenzende Zäune und ein über 2 m hohes Eingangstor gesichert. In der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2022 sei es auch zu keinem Niederschlag im Stadtgebiet gekommen. Hätte sein Mieter ihn unmittelbar nach dem Vorfall informiert, hätte er sofort tätig werden können. Es habe aber kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden, da die Wohnung und das Haus durch den Rollladen geschützt gewesen seien. Der Kläger stützt seinen Vortrag auf Fotos der Sicherungsmaßnahme vom 21. bzw. 22. Februar 2022. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Kostensatzung sei bei freiwilligen Leistungen der Auftraggeber oder derjenige, in dessen objektiven oder mutmaßlichen Interesse die Leistung erbracht worden sei, zahlungspflichtig. Dass der Mieter die Hilfeleistung in Auftrag gegeben habe, sei unerheblich, da die Hilfeleistung jedenfalls im objektiven Interesse des Klägers erbracht worden sei. Aus der Fotodokumentation im Verwaltungsvorgang sei klar erkennbar, dass der Rollladen stark beschädigt und somit nicht mehr intakt gewesen sei. Das dahinter zerstörte Fenster fehle. Aus objektiver Sicht sei es daher notwendig gewesen, dass beschädigte Objekt vor Witterungseinflüssen und ggf. auch weiteren Einflüssen abzusichern. Bei dem Einsetzen einer Spanplatte handle es sich um ein taugliches und wenig kostenintensives Mittel. Dass sich die Hilfeleistung im Nachhinein als gegen den subjektiv geäußerten Willen des Klägers laufend darstelle, sei unerheblich. Dieser sei bei dem Einsatz nicht vor Ort gewesen. Es sei den Einsatzkräften aber auch nicht zumutbar gewesen, die konkreten Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Immobilie kleinteilig zu prüfen und eine Rückmeldung des Eigentümers abzuwarten. Dies gelte gerade im Zusammenhang mit einem Sturmgeschehen und den sich hierbei erfahrungsgemäß häufenden Einsatzzahlen. Da die Zahlungspflichtigen nach § 6 der Kostensatzung als Gesamtschuldner hafteten, stelle sich der gegen den Kläger gerichtete Bescheid als rechtmäßig dar. Dieser sei auch nicht schutzlos gestellt, da er sich im Innenverhältnis an seinen Mieter halten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall um einen Unglücksfall i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BHKG handelte und die Leistung der Feuerwehr damit nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltlich wäre. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 52 Abs. 2 BHKG i.V.m. der Kostensatzung der Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich. Der Bescheid findet auch bei Annahme einer freiwilligen Leistung keine wirksame Grundlage in § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG und §§ 4, 6 KAG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 6 der Kostensatzung der Beklagten. Die Regelungen der Satzung sind jedenfalls insoweit rechtswidrig und damit nichtig, als sie Personen als Gebührenschuldner vorsehen, in deren objektiven oder mutmaßlichen Interesse die Leistung erbracht wird. Diesbezüglich fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung. Nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG können Gemeinden für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben. Die Gemeinden haben dabei die Wahlmöglichkeit, das Entgelt nach den Regelungen des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts zu verlangen. Der Wortlaut der Vorschrift gestattet den Gemeinden ebenfalls, das Entgelt durch Verwaltungsakt festzusetzen. Vgl. Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerwehrschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Stand: Dezember 2023, § 52 BHKG Rn. 67; Kneer, KStZ 1988, S. 5. Entscheidet sich die Gemeinde wie vorliegend, das Entgelt nach den Regelungen des öffentlichen Rechts zu verlangen, richtet sich dies nach den §§ 4 und 6 KAG NRW. Nach § 4 KAG NRW kann die Gemeinde Gebühren erheben. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden (sog. Benutzungsgebühren). Bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr wird die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung in Anspruch genommen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BHKG). Dabei entspricht es dem Wesen der Gebührenerhebung nach diesen Vorschriften, dass als Gebührenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Leistung einer gemeindlichen Einrichtung willentlich in Anspruch nimmt. Nur durch eine willentliche Inanspruchnahme kann ein entsprechendes Benutzungsverhältnis begründet werden. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1987 – 2 A 2394/85 –, NVwZ 1988, 272, und Beschluss vom 14. Februar 1985 – 2 B 2655/84 –, NVwZ 1985, 673; sowie VGH München, Beschluss vom 8. April 1991 – 4 CS 90.3790 –, NVwZ-RR 1992, 103. Auf die Willentlichkeit der Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 KAG NRW kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden. So können zum einen landesrechtliche Vorschriften eine entsprechende Modifikation des Kommunalabgabenrechts vorsehen. Vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 A 376/16 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2015 – 11 LB 265/14 –, juris Rn. 23 ff. Zum anderen kann sich aus dem das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Anstaltsträger regelnden Gesetz ergeben, dass ein Benutzungsverhältnis auch ohne den Willen desjenigen begründet werden kann, dem die Leistung zugutekommt. Vgl. zum Rettungsdienst OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 9 E 304/21 –, juris Rn. 6 m.w.N. Das BHKG sieht hingegen für freiwillige Leistungen der Feuerwehr keine dahingehende Modifikation der §§ 4 und 6 KAG NRW vor, dass Personen zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet sind, wenn die Leistung in ihrem Interesse erfolgt. Auch aus der anstaltsrechtlichen Zweckbestimmung der Feuerwehr nach dem BHKG ergibt sich außerhalb der Pflichtaufgaben nach § 1 BHKG keine Notwendigkeit einer Ausnahme vom Grundsatz der Willentlichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1987 – 2 A 2394/85 –, NVwZ 1988, 272, 273 f. Vorliegend stützt die Beklagte die Inanspruchnahme des Klägers ausdrücklich auf die §§ 1 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 6 der Kostensatzung und damit auf eine freiwillige Leistung der Feuerwehr, die im objektiven oder mutmaßlichen Interesse des Klägers steht. Insofern wird in der Satzung ausdrücklich zwischen Kostenersatz und Gebühren unterschieden und auf die §§ 4 und 6 KAG NRW als Ermächtigungsgrundlage verwiesen. Jene Regelung der Satzung findet – wie sich aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen ergibt – keine Grundlage in § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG und §§ 4 und 6 KAG NRW. Es liegt auch keine willentliche Inanspruchnahme der freiwilligen Leistung der Feuerwehr durch den Kläger vor. Der von Herrn F. geäußerte Wille kann dem Kläger nicht zugerechnet werden. Einen Aufwendungsersatz für die vorliegend im Raum stehende Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Beklagte nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch Klage vor den Zivilgerichten verfolgen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nur dann als öffentlich-rechtlich einzuordnen, wenn die vom Geschäftsführer nach § 677 BGB wahrgenommene Aufgabe Hoheitscharakter hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 – III ZB 110/96 –, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, juris. Die von der Feuerwehr der Beklagten vorgenommene provisorische Sicherung der Erdgeschosswohnung vor einem Eindringen von Menschen und Tieren sowie Witterungseinflüssen ist aber den (Schutz-)Pflichten des Vermieters gegenüber seinem Mieter zuzuordnen (vgl. §§ 536 ff. BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 236,30 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.