Beschluss
8 LA 152/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Wertungen oder allgemeine Einwände genügen nicht.
• Die Mindestruhezeit nach §14 BestattG dient dem Schutz der Totenruhe und der Totenehrung; ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Umbettung nach §15 Satz 2 BestattG liegt nur in Ausnahmefällen vor, wenn das überragende Interesse die Totenruhe überwiegt.
• Ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen kann Umbettungen rechtfertigen, bedarf aber konkreter, tragfähiger Tatsachen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf diesen Willen geschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Richtigkeitszweifel bei Umbettungsantrag • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Wertungen oder allgemeine Einwände genügen nicht. • Die Mindestruhezeit nach §14 BestattG dient dem Schutz der Totenruhe und der Totenehrung; ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Umbettung nach §15 Satz 2 BestattG liegt nur in Ausnahmefällen vor, wenn das überragende Interesse die Totenruhe überwiegt. • Ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen kann Umbettungen rechtfertigen, bedarf aber konkreter, tragfähiger Tatsachen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf diesen Willen geschlossen werden kann. Der Kläger beantragte die Genehmigung zur Umbettung seines verstorbenen Vaters vor Ablauf der Mindestruhezeit, um diesen aus einer früher erworbenen Wahlgrabstätte in die Familiengrabstätte umzubetten. Der Vater war 2013 verstorben; das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte hatte er 2006 erworben. Die Ehefrau (Beigeladene) des Verstorbenen verzichtete auf die Übernahme des Nutzungsrechts; der Kläger erklärte die Übernahme. Das zuständige Ordnungsamt lehnte den Umbettungsantrag ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein wichtiger Grund im Sinne des BestattG fehle. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe den mutmaßlichen letzten Willen des Verstorbenen und dessen Interesse, nicht allein bestattet zu bleiben, zu Unrecht nicht berücksichtigt und beantragte die Zulassung der Berufung. • Zulässigkeitsmaßstab: Für die Berufungszulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind detaillierte, fallbezogene und nachvollziehbare Darlegungen erforderlich, die ernstliche Zweifel an einer wesentlichen Rechts- oder Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung begründen; es muss wahrscheinlich erscheinen, dass die Berufung zu einer anderen Entscheidung führen würde. • Schutz der Totenruhe: Die Mindestruhezeit nach §14 BestattG verfolgt Verwesungszwecke und die Totenehrung sowie den verfassungsrechtlich geschützten Schutz der Totenruhe; dieser Schutz kann nur in Ausnahmefällen zugunsten entgegenstehender Interessen zurücktreten. • Begriff des wichtigen Grundes: Ein wichtiger Grund im Sinne des §15 Satz 2 BestattG liegt nur vor, wenn das überwiegende Interesse des Umbettungsantrags den Schutz der Totenruhe überwiegt, etwa weil die Würde des Verstorbenen oder sein Wille dadurch besser gewahrt wird, oder wegen außergewöhnlicher, unzumutbarer Erschwernisse der Totenfürsorge der Angehörigen. • Anforderungen an den mutmaßlichen Willen: Zur Annahme eines mutmaßlichen Willens des Verstorbenen, in der Familiengrabstätte bestattet werden zu wollen, bedarf es konkreter Tatsachen und Umstände, die diesen Schluss mit hinreichender Sicherheit tragen; bloße Wünsche, Vermutungen oder allgemeine familiäre Erwägungen genügen nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Zwar wäre nach den Umständen denkbar, dass der Verstorbene seinen bisherigen Willen bei Kenntnis der Entscheidung der Beigeladenen geändert hätte; es fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass er ausdrücklich oder mit hinreichender Sicherheit die Familiengrabstätte bevorzugt hätte. Verhältnis zur Beigeladenen und erbrechtliche Regelungen sprechen nicht eindeutig für einen solchen Willen. • Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel: Die vorgetragenen Einwände des Klägers reichen nicht aus, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass kein wichtiger Grund für die vorzeitige Umbettung vorliegt; damit sind die Voraussetzungen des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der Kläger keine darlegbaren ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt hat. Es fehlt an tragfähigen Tatsachen, aus denen mit hinreichender Sicherheit ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen für eine Bestattung in der Familiengrabstätte zu schließen wäre, der den Schutz der Totenruhe überwiegen würde. Der Schutz der Totenruhe und die Zwecksetzung der Mindestruhezeit nach §14 BestattG gebieten es, nur in Ausnahmen einer Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit zuzustimmen; solche Ausnahmegründe sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat daher im Berufungszulassungsverfahren keinen Erfolg; er trägt die Kosten des Verfahrens, der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.