OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 719/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1105.1S719.23.00
35Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die bestattungspflichtigen Angehörigen sind nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG (juris: BestattG BW) in dem Umfang zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet, in dem sich die (teilbare) unmittelbare Ausführung der Bestattung des Verstorbenen durch die Behörde als rechtmäßig darstellt (Primärebene) und sich die hierdurch verursachten Aufwendungen zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks der Bestattungspflicht als erforderlich erweisen (Sekundärebene). (Rn.28) 2. Der Verhältnismäßigkeitsgebot verengt das behördliche Ermessen bei der Wahl der Bestattungsart nach § 32 Abs 1 BestattG (juris: BestattG BW) nicht in einer Weise, dass die Ortspolizeibehörde auf Primärebene verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für nachträglich bekanntwerdende Angehörige ausnahmslos die – regelmäßig – kostengünstigere Feuerbestattung durchzuführen.(Rn.34) 3. Eine ständige Verwaltungspraxis, die sich für den Fall, dass sich weder ein Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart feststellen noch Angehörige ermitteln lassen, in Ausübung des nach § 32 Abs. 1 BestattG (juris: BestattG BW) eröffneten behördlichen Ermessens, anknüpfend an die in § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG (juris: BestattG BW) Ausdruck findende gesetzgeberische Wertung, regelhaft mit der Begründung für eine Erdbestattung entscheidet, dass eine entgegen dem nachträglich bekanntwerdenden Willen des Verstorbenen durchgeführte Feuerbestattung tatsächlich unumkehrbar ist, ist frei von nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehlern.(Rn.40) 4. Für eine rechtswidrig unter Verletzung der Bestimmungen der Friedhofsordnung ohne den Willen des Verstorbenen durchgeführte anonyme Bestattung kann die Ortspolizeibehörde von den bestattungspflichtigen Angehörigen nicht die Erstattung der verauslagten Nutzungsrechtsgebühr für eine anonyme Grabstätte verlangen.(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bestattungspflichtigen Angehörigen sind nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG (juris: BestattG BW) in dem Umfang zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet, in dem sich die (teilbare) unmittelbare Ausführung der Bestattung des Verstorbenen durch die Behörde als rechtmäßig darstellt (Primärebene) und sich die hierdurch verursachten Aufwendungen zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks der Bestattungspflicht als erforderlich erweisen (Sekundärebene). (Rn.28) 2. Der Verhältnismäßigkeitsgebot verengt das behördliche Ermessen bei der Wahl der Bestattungsart nach § 32 Abs 1 BestattG (juris: BestattG BW) nicht in einer Weise, dass die Ortspolizeibehörde auf Primärebene verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für nachträglich bekanntwerdende Angehörige ausnahmslos die – regelmäßig – kostengünstigere Feuerbestattung durchzuführen.(Rn.34) 3. Eine ständige Verwaltungspraxis, die sich für den Fall, dass sich weder ein Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart feststellen noch Angehörige ermitteln lassen, in Ausübung des nach § 32 Abs. 1 BestattG (juris: BestattG BW) eröffneten behördlichen Ermessens, anknüpfend an die in § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG (juris: BestattG BW) Ausdruck findende gesetzgeberische Wertung, regelhaft mit der Begründung für eine Erdbestattung entscheidet, dass eine entgegen dem nachträglich bekanntwerdenden Willen des Verstorbenen durchgeführte Feuerbestattung tatsächlich unumkehrbar ist, ist frei von nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehlern.(Rn.40) 4. Für eine rechtswidrig unter Verletzung der Bestimmungen der Friedhofsordnung ohne den Willen des Verstorbenen durchgeführte anonyme Bestattung kann die Ortspolizeibehörde von den bestattungspflichtigen Angehörigen nicht die Erstattung der verauslagten Nutzungsrechtsgebühr für eine anonyme Grabstätte verlangen.(Rn.48) Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (A.), jedoch unbegründet (B.). A. Die Berufung ist zulässig. I. Sie ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und von der Beklagten gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. II. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Beklagte entgegen § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO innerhalb der Begründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Das gesetzliche Antragserfordernis verlangt nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Ihm wird regelmäßig entsprochen, wenn in der Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn sich das Ziel der Berufung aus seiner Einlegung und den innerhalb der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 56.11 - juris Rn. 6 und v. 29.11.2021 - 2 B 14.21 - juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 10 LB 195/20 - juris Rn. 10; OVG MV, Beschl. v. 28.08.2024 - 2 LB 223/23 OVG - juris Rn. 17; jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der Berufungsbegründung der Beklagten vom 10.05.2023 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie die Abänderung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids mit dem Ziel der Klageabweisung im vollen Umfang der von dem Senat mit Beschluss vom 18.04.2023 - 1 S 2477/22 - zugelassenen Berufung in Höhe der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Kostendifferenz von 853,40 Euro einer anonymen Erdbestattung gegenüber einer Feuerbestattung begehrt. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht stattgeben. Die zulässige, insbesondere statthafte Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), ist insoweit begründet. Der Kostenbescheid des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung vom 15.12.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2021 sind, soweit die Beklagte mit ihnen von der Klägerin die Erstattung (auch) der höheren Kosten für eine anonyme Erdbestattung in Höhe von 853,40 Euro verlangt, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 8 Abs. 2 PolG. Wird für die gesetzlich vorgeschriebene Bestattung eines Verstorbenen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BestattG) nicht oder nicht rechtzeitig durch die hierzu nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG verpflichteten Angehörigen gesorgt, so hat die zuständige Behörde gemäß § 31 Abs. 2 BestattG diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden. Soweit sich die unmittelbare Ausführung der Bestattung des Verstorbenen durch die Behörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG auf Primärebene als rechtmäßig darstellt, sind die Angehörigen dem Grunde nach kraft Gesetzes zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet (vgl. Senat, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 17 und v. 17.01.2023 - 1 S 3770/21 - juris Rn. 25; allg. zur Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung als Voraussetzung für eine Kostenerstattungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG vgl. Senat, Urt. v. 24.02.2022 - 1 S 2283/20 - juris Rn. 23 m.w.N.). Die erstattungsfähigen Kosten sind auf Sekundärebene auf die zur Erfüllung des ordnungsrechtlichen Zwecks der Bestattungspflicht erforderlichen Aufwendungen beschränkt, Gefahren für die öffentliche Gesundheit und einer Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung zu begegnen, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen, und eine von dem nach Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Totenruhe verlangte würdige Totenbestattung sicherzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 33 und v. 17.01.2023 - 1 S 3770/21 - juris Rn. 26). Die zuständige Behörde kann die erstattungsfähigen Kosten in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG durch Leistungsbescheid geltend machen (vgl. Senat, Urt. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 15, v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 16, und v. 17.01.2023 - 1 S 3770/21 - juris Rn. 25). Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der als einziger Tochter der Verstorbenen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG bestattungspflichtigen Klägerin für die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen (Mehr-)Kosten für die anonyme Erdbestattung nicht gegeben. Zwar durfte die Beklagte die Bestattung der Verstorbenen im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlassen (I.). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihr behördliches Ermessen bei der Auswahl der Bestattungsart im Sinne einer Feuerbestattung auszuüben (II.) Jedoch stellte sich die Durchführung einer anonymen Bestattung als rechtswidrig dar (III.). Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Kostenbescheid daher in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht aufgehoben (IV.). I. Die Beklagte hatte als örtlich zuständige Ortspolizeibehörde (vgl. § 50 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 36 Abs. 4 BestattVO und § 62 Abs. 4 Satz 1 sowie § 68 Abs. 1 Satz 2 PolG i.d.F. v. 13.01.1992 [zuletzt geändert durch Gesetz v. 26.03.2019, GBl. S. 93] - im Folgenden: a.F. -) die Bestattung der verstorbenen Mutter der Klägerin zu veranlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung lagen im Zeitpunkt der Bestattung am 04.08.2020 vor, nachdem keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt hatte, und die Beklagte dem Grundsatz der Subsidiarität eines polizeilichen Einschreitens (vgl. § 8 Abs. 1 PolG) gegenüber einer Wahrnehmung des Rechts zur Totenfürsorge durch die bestattungspflichtigen Angehörigen entsprochen hatte, indem sie unter Berücksichtigung der ihr zum damaligen Zeitpunkt bekannten Umstände des Einzelfalls hinreichende, letztlich aber erfolglose Ermittlungen nach Angehörigen der Verstorbenen unternommen hatte. Nach der Mitteilung durch das Standesamt des Geburtsorts, dass keine Anhaltspunkte für Kinder der Verstorbenen vorhanden seien, erschienen weitere Bemühungen zumindest nicht kurzfristig erfolgversprechend. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Bestattung selbst vorzunehmen, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. II. Die behördliche Veranlassung einer Erdbestattung der Verstorbenen erweist sich als frei von der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Ermessensfehlern. Die gesetzlichen Anforderungen an die bei der Erfüllung der Bestattungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG zu treffende Wahl der Bestattungsart ergeben sich aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 BestattG. Danach kann die Bestattung als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden (Satz 1). Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person (Satz 2). Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) die Bestattungsart (Satz 3). Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet (Satz 4). Fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung an der Bekundung eines Willens des Verstorbenen oder der Angehörigen, steht die Entscheidung über die Bestattungsart im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Senat, Urt. v. 25.09.2001 - 1 S 974/01 - juris Rn. 14). Von dem danach vorliegend eröffneten Auswahlermessen hat die Beklagte mit der am 03.08.2020 getroffenen Entscheidung für eine Erdbestattung der Verstorbenen tatsächlich Gebrauch gemacht und dieses in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wahrenden Weise (vgl. § 40 LVwVfG) ausgeübt. Die behördliche Wahl der Erdbestattung unter den hier gleichermaßen zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke der Bestattungspflicht nach § 32 Abs. 1 BestattG geeigneten Alternativen einer Erdbestattung und einer Feuerbestattung stellte weder eine Überschreitung des Ermessensspielraums (1.) noch einen Ermessensfehlgebrauch (2.) dar. 1. Das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot verengte das behördliche Ermessen mit Blick auf die vorliegend durch eine Erdbestattung ausgelösten und von einem noch bekanntwerdenden Angehörigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG zu erstattenden höheren Kosten nicht in der Weise, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Feuerbestattung der Verstorbenen zu veranlassen, weil sich jede andere Entscheidung als mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit rechtswidrig dargestellt hätte (vgl. bereits Senat, Urt. v. 25.09.2001 - 1 S 974/01 - juris Rn. 16; entsprechend für das jeweilige Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 05.08.2021 - 4 BV 20.3110 - juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 13.07.2005 - 8 PA 37/05 - juris Rn. 9; s.a. Faßbender, VR 2005, 45, 48 f.; Repkewitz, VBlBW 2010, 228, 232 f.; Stollenwerk, VR 2011, 272, 275; kritisch auch: Gaedke, in: ders./Barthel, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl., Teil II, Kapitel 5, Rn. 98; a.A. OVG NRW, Urt. v. 10.05.1996 - 19 A 4684/95 - NWVBl 1998, 347, 349 f., v. 30.07.2009 - 19 A 448/07 - juris Rn. 69 und Beschl. v. 05.09.2022 - 19 E 322/22 - juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 31.10.2014 - 23 K 1479/14 - juris Rn. 44; VG Gießen, Urt. v. 05.04.2000 - 8 E 1777/98 - juris Rn. 39). Lässt sich ein Wille des Verstorbenen oder der Angehörigen hinsichtlich der Bestattungsart nicht feststellen und erweisen sich die Erd- und die Feuerbestattung als gleichermaßen zur Erfüllung der gesetzlichen Bestattungspflicht geeignet, hat die Behörde bei der Ausübung des ihr eröffneten Auswahlermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Folgen der Bestattungsart für den Verstorbenen und dessen – gegebenenfalls erst später bekanntwerdende – Angehörige zu berücksichtigen. Die möglichen Belastungen durch die gewählte Art der Bestattung beschränken sich dabei indes nicht auf eine (im Einzelfall) unterschiedliche Höhe der nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG zu erstattenden Kosten für die Bestattung und sind damit nicht allein wirtschaftlicher Natur. Vielmehr kann die Behörde auch weitere Beeinträchtigungen schützenswerter Belange würdigen, die durch die Wahl der Bestattungsart betroffen sein können. Hierzu gehört namentlich die Möglichkeit, dass die von der Behörde gewählte Bestattungsart einem erst nachträglich offenbar werdenden Willen des Verstorbenen oder der Angehörigen widersprechen kann. Die von dem erstinstanzlichen Urteil angeführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) können der Klägerin bereits deshalb keinen subjektiven Anspruch auf die Wahl der kostengünstigsten Bestattungsart vermitteln, weil es sich bei ihnen um Maßstäbe des objekti-ven (Haushalts-)Rechts handelt (vgl. hierzu nur OVG MV, Beschl. v. 15.03.2011 - 3 L 60/06 - juris Rn. 10). Die Behörde kann bei ihre Ermessensentscheidung nach § 32 Abs. 1 BestattG somit die unterschiedlichen Kosten der Bestattungsarten berücksichtigen, ist jedoch nicht zur Wahl der kostengünstigsten Bestattungsart verpflichtet (vgl. Senat, a.a.O.; allg. zur verhältnismäßigen Berücksichtigung der Kostenfolgen bei Maßnahmen der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG vgl. Senat, Urt. v. 24.02.2022 - 1 S 2283/20 - juris Rn. 46). Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Behörde in der Folge der von ihr auf Primärebene zur Erfüllung der Bestattungspflicht rechtmäßig getroffenen Entscheidung im Einzelfall verpflichtet sein kann, von der Erhebung der hierdurch selbst herbeigeführten höheren – zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks der Bestattungspflicht nicht zwingend erforderlichen – Kosten abzusehen (vgl. Senat, Urt. v. 24.02.2022 - 1 S 2283/20 - juris Rn. 46 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PolG). Danach war hier eine rechtmäßige Feuerbestattung der Verstorbenen nicht ausgeschlossen, die Beklagte zu deren Durchführung aber nicht verpflichtet. 2. Die Beklagte durfte bei ihrer Wahl der Bestattungsart nach § 32 Abs. 1 BestattG die Belastungen berücksichtigen, die auftreten würden, wenn sich später herausstellen sollte, dass die gewählte Bestattungsart nicht der Vorstellung der Verstorbenen oder der bestattungspflichtigen Angehörigen entsprach (vgl. Senat, Urt. v. 25.09.2001 - 1 S 974/01 - juris Rn. 16). a) Die auf der Grundlage ihrer – im Aktenvermerk vom 19.11.2020 und im Schreiben vom 19.03.2021 nachvollziehbar dokumentierten (zur Zulässigkeit eines solchen „Nachvollzugs“ der Ermessensausübung vgl. BayVGH, Urt. v. 30.01.2018 - 22 B 16.2099 - juris Rn. 36) – allgemeinen Verwaltungspraxis im Wege einer Kreuzfolgenabwägung getroffene Entscheidung, von einer Feuerbestattung Abstand zu nehmen, weil diese – anders als die Erdbestattung – einen nicht mehr zu behebenden unerträglichen Zustand schaffen könne, wenn nachträglich bekannt werde, dass eine solche nicht dem Willen des Verstorbenen oder der Angehörigen entsprochen habe, ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt in zulässiger Weise die in § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG Ausdruck findende gesetzgeberische Wertung, wonach eine Feuerbestattung entgegen dem Willen der Angehörigen ausgeschlossen sein soll, weil sie – anders als die Erdbestattung – einen irreparablen Zustand herbeiführe (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 34 BestattG a.F., LT-Drs. V-2085, S. 25). Mit der intendierten Wahrung des (möglichen) Verstorbenenwillens bewegt sich die behördliche Entscheidung im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Erfüllung der Bestattungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG. b) Danach kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen unter Beachtung der Totenruhe eine nachträgliche Änderung der gewählten Erdbestattung möglich ist. Unabhängig hiervon wird die – tatsächliche – Annahme des Gesetzgebers von der Irreversibilität einer Feuerbestattung jedenfalls nicht durch den Hinweis der Klägerin auf die strengen – rechtlichen – Anforderungen an eine Exhumierung infrage gestellt. Zwar dürfen Verstorbene gemäß § 41 Satz 1 BestattG nur mit der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde umgebettet werden, die nach der Friedhofsordnung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden kann (§ 11 Abs. 2 Satz 2) und bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung des Rechts zur Totenfürsorge ausnahmsweise den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Totenruhe (Art. 1 Abs. 1 GG) überwiegt, weil die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301 - juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 - juris Rn. 11; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 2896/07 - juris Rn. 21 ff.; jeweils m.w.N; s.a. Senat, Urt. v. 22.01.1979 - I 370/78 - juris Rn. 12; den Willen des Verstorbenen als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob der Umgang mit sterblichen Überresten die postmortale Menschenwürde wahrt, betont auch: BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 CN 1.18 - juris Rn. 22 ff. unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 - juris Rn. 57). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich ein ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung feststellen lässt (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 13; NdsOVG, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 - juris Rn. 47) oder wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss (vgl. BayVGH, a.a.O.; NdsOVG, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.). Eine Ausgrabung der Verstorbenen zur Durchführung einer nachträglichen Feuerbestattung kommt danach nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen in Betracht (jüngst bejaht für den Fall einer entgegen dem Willen der Verstorbenen erfolgten anonymen Bestattung: VG Hannover, Urt. v. 18.06.2025 - 1 S 3479/23 - juris). Sie ist aber jedenfalls nicht schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. c) Die Tragfähigkeit der von der Beklagten ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegten Annahme wird schließlich weder durch die zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz der Feuerbestattung noch die Familienverhältnisse im konkreten Einzelfall oder eine geänderte Haltung der christlichen Glaubensgemeinschaften zur Feuerbestattung widerlegt. Zwar hatte der Anteil der Feuerbestattungen im Bundesgebiet im Jahr 2020 einen Wert von 76 Prozent erreicht (vgl. Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e.V., Das Verhältnis von Sarg- und Urnenbestattungen in Deutschland in den Jahren 2020 bis 2024, abrufbar unter: https://feuerbestattungsanlagen-ral.de/wp-content/uploads/2025/09/GFB-umfrageergebnisse2024.pdf, zuletzt abgerufen am: 05.11.2025). Die von der Klägerin hiermit begründete hohe statistische Wahrscheinlichkeit, dass eine Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspreche, schließt indes die Möglichkeit, dass im Einzelfall nachträglich ein abweichender Wunsch des Verstorbenen nach einer Erdbestattung bekannt wird, nicht sicher aus. Gleiches gilt für die von dem Verwaltungsgericht mit den Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Angehörigen begründete Lockerung der familiären Bindungen der Verstorbenen. Auch solche erlaubten der Behörde nicht die sichere Feststellung, dass nicht nachträglich bekannt würde, dass die Verstorbene eine Feuerbestattung ablehnte. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Praxis ergänzend herangezogene Feststellung, dass die Erdbestattung von allen christlichen Glaubensgemeinschaften anerkannt werde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trifft unabhängig davon, dass die Verstorbene – ausweislich der Eintragung im Familienbuch (Bl. 3 VV) – evangelisch getauft war, in verallgemeinerungsfähiger Weise tatsächlich zu (vgl. für die evangelische Kirche: Evangelische Kirche in Deutschland, Christlicher Umgang mit Sterben und Tod, Eine Handreichung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland, 2018, S. 21, abrufbar unter: https://www.ekd.de/damit-ihr-nicht-traurig-seid-formen-der-bestattung-33800.htm, zuletzt abgerufen am 05.11.2025; für die katholische Kirche: Findeisen, Letzte Ruhe: Wie die Kirche zu verschiedenen Bestattungsformen steht, abrufbar unter: https://www.katholisch.de/artikel/32102-letzte-ruhe-wie-die-kirche-zu-verschiedenen-bestattungsformen-steht, zuletzt abgerufen am 05.11.2025: „[…] Die Erdbestattung gilt für die Kirche bis heute als bevorzugte Form der Bestattung. […] Mit der Instruktion "Ad resurgendum cum Christo" (Um mit Christus aufzuerstehen) vom August 2016 hat die römische Glaubenskongregation ihre Haltung zur Feuerbestattung und zur Aufbewahrung der Asche nochmals präzisiert. Darin wird erklärt, dass die Kirche weiterhin die Beerdigung des Leichnams bevorzugt, eine Einäscherung jedoch nicht grundsätzlich verbietet […].“; für die orthodoxe Kirche: Orthodoxe Bischofskonferenz in Deutschland, Christlicher Umgang mit Sterben und Tod, Eine Handreichung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland, 2018, S. 22, abrufbar unter: http://www.obkd.de/Texte/EKD-OBKD-Christlicher%20Umgang%20mit%20%20Sterben%20und%20Tod.pdf, zuletzt abgerufen am 05.11.2025: „Für die orthodoxe Kirche ist die Erdbestattung die angemessene Bestattungsform. Bei Feuerbestattungen ist eine liturgische Begleitung in der Regel ausgeschlossen, vor allem wenn die Feuerbestattung als Ausdruck der Ablehnung des christlichen Auferstehungsglaubens verstanden wird. Auch andere Formen der Bestattung (zum Beispiel die Seebestattung) werden von der orthodoxen Kirche abgelehnt.“). d) Schließlich erweist sich die Entscheidung der Beklagten, eine mögliche Verletzung des – durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützten (Art. 2 Abs. 1 GG) – Kosteninteresses erstattungspflichtiger Angehöriger nachrangig gegenüber einer solchen des nachträglich bekanntwerdenden – durch das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht geschützten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – Wunsches der Verstorbenen nach einer Erdbestattung zu gewichten, nicht als unangemessen. e) Keine Berücksichtigung kann dagegen der von der Beklagten erstmalig im Berufungsverfahren angeführte besondere Umstand des Einzelfalls erfahren, wonach bereits der vorverstorbene Ehemann der Verstorbenen, für den diese totenfürsorgeberechtigt gewesen sei, in Rastatt erdbestattet worden sei. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte hiermit lediglich eine Ermessenserwägung nachvollzieht, von der sie sich bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Bestattung der Verstorbenen am 03.08.2020 – im Einzelfall über die von ihr dargelegte allgemeine Verwaltungspraxis hinaus – leiten hat lassen. Die Voraussetzungen für eine zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO werden in dem gegen den Kostenbescheid gerichteten Klageverfahren nicht erfüllt. III. Die Beklagte handelte indes ermessensfehlerhaft, soweit sie eine anonyme Bestattung der Verstorbenen veranlasste. Ist die Behörde – wie hier (vgl. § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG) – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach § 40 LVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Hier liegt eine der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegende Überschreitung des behördlichen Ermessens vor, weil die Voraussetzungen für eine Bestattung der Verstorbenen in einer anonymen Grabstätte nach § 15 Satz 2 Friedhofsordnung nicht vorlagen. 1. Das behördliche Ermessen bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung der Bestattungspflicht (vgl. § 32 Abs. 1 BestattG) war durch die Regelung des § 15 Satz 2 der Friedhofsordnung beschränkt. Die Vorschrift bestimmt, dass anonyme Grabstätten, die weder für die Verfügungsberechtigten noch für Friedhofsbesucher gekennzeichnet werden, (nur) dann vergeben werden, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Gegenüber der Gültigkeit dieser Satzungsregelung bestehen keine Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 BestattG (i.V.m. § 4 GemO), wonach für Gemeindefriedhöfe eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen ist, die die Bestimmungen enthält, die notwendig sind, Verstorbene geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten. Mit dem Erfordernis, dass die anonyme Bestattung dem Willen des Verstorbenen entsprechen muss, trägt § 15 Satz 2 Friedhofsordnung dem aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutz Rechnung, der es verbietet, den Verstorbenen, dem als Mensch kraft seines Personseins ein fortgeltender allgemeiner Achtungsanspruch zusteht, nach seinem Tod seiner Subjektqualität zu berauben und ihn herabzuwürdigen oder zu erniedrigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04 - juris Rn. 25, v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22 - juris Rn. 28 und v. 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 - juris Rn. 56; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2016 - 6 A 3.15 - juris Rn. 25 und Urt. v. 19.06.2019 - 6 CN 1.18 - juris Rn. 21; Senat, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 S 2005/19 - juris Rn. 110; jeweils m.w.N.). Das Verbot entwürdigender Behandlung stellt elementare Anforderungen an den Umgang mit den sterblichen Überresten Verstorbener, welche die Bestattung als solche, die Totenruhe sowie die Gestaltung und Pflege der Grabstätte betreffen und maßgeblich nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu bestimmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 CN 1.18 - juris Rn. 22). Ob danach eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte bei fehlendem Wunsch des Verstorbenen nach einer anonymen Bestattung mit Blick auf die (sozialen) Wirkungen einer anonymen Grabstätte, die eine (einzelne) Persönlichkeit nicht erkennen lässt, regelmäßig in einem gesondert ausgewiesenen Gräberfeld des Friedhofs liegt (vgl. § 13 Abs. 3 Buchst. c und d Friedhofsordnung) und Angehörigen sowie weiteren nahestehenden Personen einen Besuch des Grabes dauerhaft unmöglich macht, verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (allgemein bejaht: Faßbender, VR 2005, 45, 49 f.; Stelkens/Cors, NVwZ 2002, 917, 923; Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1542; s.a. NdsOVG, Beschl. v. 13.07.2005 - 8 PA 37/05 - juris Rn. 9; verneint für eine zwei Jahre nach der Bestattung erfolgende Umbettung in eine anonyme Grabstätte: BayVGH, Urt. v. 31.01.2018 - 4 N 17.1197 - juris Rn. 20, im Nachgang indes tragend auf die fortbestehende namentliche Kennzeichnung der Urne abstellend: BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 CN 1.18 - juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls hat die Beklagte eine solche – sie selbst bindende – Regelung getroffen. 2. Die Voraussetzungen für die Bestattung der Verstorbenen in einer anonymen Grabstätte nach § 15 Satz 2 Friedhofsordnung waren bei ihrer Veranlassung durch die Beklagte am 03.08.2020 nicht gegeben. Ein Wunsch der Verstorbenen nach einer anonymen Bestattung ließ sich unstreitig nicht feststellen. 3. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Hinweis, dass die Vergabe von anonymen Gräbern ohne den feststehenden entsprechenden Willen des Verstorbenen ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspreche, belegt nicht die Satzungskonformität der streitbefangenen Bestattung, sondern wirft vielmehr die Frage nach der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns in einer Vielzahl von Fällen auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Zulässigkeit einer anonymen Bestattung nicht pauschal auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Friedhofsordnung gestützt werden. Danach sind anonyme Bestattungen möglich (Satz 1), setzen aber voraus, dass die Verfügungsberechtigten eine entsprechende Verzichtserklärung auf ihre Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beisetzung sowie an der Grabstätte abgegeben haben (Satz 2). Da das Recht der Totenfürsorge dem postmortal wirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nachgeordnet ist, kommt den Angehörigen allerdings eine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Bestattung und der Grabgestaltung und -pflege nur zu, wenn und soweit der Verstorbene sein Recht zu Lebzeiten nicht ausgeübt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 CN 1.18 - juris Rn. 33 m.w.N.). Hier fehlte es jedenfalls an der im Falle eines nicht festzustellenden Willens der Verstorbenen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Friedhofsordnung erforderlichen Verzichtserklärung der Klägerin. 4. Schließlich ist die Rechtswidrigkeit der anonymen Bestattung der Verstorbenen nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte im Berufungsverfahren die örtliche Bezeichnung des Grabes offengelegt hat. Denn die Rechtsnatur eines anonymen Grabes bleibt hiervon unberührt. Der Klägerin ist eine namentliche Kennzeichnung des Grabes aufgrund dessen Lage auf einem für anonyme Bestattungen ausgewiesenen Gräberfeld weiterhin verwehrt. IV. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht damit den angefochtenen Kostenbescheid in der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Höhe von 853,40 Euro, die eine – um die Mehrkosten für eine Feuerbestattung von 471,40 Euro reduzierte – Herabsetzung der verauslagten Friedhofsgebühren um 1.325 Euro betrifft, zu Recht aufgehoben. 1. Zwar war die Beklagte auf Sekundärebene der Kostenerstattung nicht verpflichtet, gegenüber der Klägerin von der Erhebung der durch die angeordnete Erdbestattung gegenüber einer Feuerbestattung ausgelösten Mehrkosten abzusehen, weil diese auf Primärebene in Erfüllung des gesetzlichen Zwecks der Bestattungspflicht zur Wahrung eines später bekanntwerdenden Willens der Verstorbenen erforderlich waren. 2. Jedoch kann die Beklagte von der Klägerin nicht die Erstattung der in § 4 Abs. 3 Nr. 3.3 der in ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der Fassung vom 17.12.2018 (im Folgenden: Friedhofsgebührensatzung) geregelten Nutzungsrechtsgebühr für ein anonymes Erdreihengrab von 1.300 Euro – in dem auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkten Umfang von 853,40 Euro – verlangen, weil die Bestattung der Verstorbenen in einem anonymen Grab rechtswidrig war. Eine Erstattung der Kosten für eine behördlich veranlasste Bestattung ist ausgeschlossen, soweit sich deren unmittelbare Ausführung als rechtswidrig darstellt. Erweisen sich nur einzelne – teilbare – Handlungen des Bestattungsvorgangs als rechtswidrig und lassen sich diesen Maßnahmen konkrete Kosten eindeutig zuordnen, bleibt die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Kostenerstattungsverlangens im Übrigen hiervon unberührt (vgl. etwa zur Teilbarkeit von Einäscherung und Urnenbeisetzung im Falle der Feuerbestattung: OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2022 - 19 E 322/22 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; allg. zum Erfordernis der Teilbarkeit der Kosten für eine Ersatzvornahme s.a. VG Würzburg, Urt. v. 18.03.2019 - W 8 K 18.1162 - juris Rn. 43 f.). Danach lässt die Rechtswidrigkeit der anonymen Bestattungsform die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides unberührt, soweit die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erstattung der – unabhängig von der Anonymität der Bestattung – verauslagten Aufwendungen für die Bestattungsgebühr von 700 Euro für die Beisetzung des Leichnams einer Person mit einem Lebensalter von über zehn Jahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 2.1 der Friedhofsgebührensatzung und für die beauftragten Bestattungsunternehmen geltend macht. Die anonyme Bestattung der Verstorbenen in einem für diese Bestattungsform gesondert ausgewiesenen Gräberfeld (vgl. § 13 Abs. 3 Buchst. c Friedhofssatzung) ist indes von dem Bestattungsvorgang als solches nicht trennbar und die für ein anonymes Erdreihengrab in § 4 Abs. 3 Nr. 3.3 Friedhofsgebührensatzung vorgesehene Nutzungsrechtsgebühr nicht weiter teilbar. Die Beklagte kann auch nicht die Erstattung zumindest der – bei rechtmäßigem behördlichen Alternativvorgehen angefallenen – Nutzungsrechtsgebühr von 900 Euro für ein Erdreihengrab (Personen über 10 Jahre) gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3.1 Friedhofsgebührensatzung verlangen. Denn rechtswidrig waren vorliegend nicht nur die mit der höheren Nutzungsrechtsgebühr von 1.300 Euro für die Bestattung in einem anonymen Grab verursachten Mehrkosten; vielmehr stellte sich bereits die Veranlassung der Bestattung der Verstorbenen in einem anonymen Grab als solche als rechtswidrig dar. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht der Hinweis der Beklagten auf die mit der Nutzung eines Erdreihengrabs gegenüber einem anonymen Erdreihengrab verbundenen weiteren Folgekosten für die Unterhaltung und Pflege des Grabes. Denn hierbei handelt es sich bereits nicht um – von dem Bestattungsvorgang selbst umfasste – Bestattungskosten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 25.09.2001 - 1 S 974/01 - juris Rn. 15). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 5. November 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 853,40 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die teilweise erstinstanzliche Aufhebung eines Kostenbescheides für die Bestattung der Mutter der Klägerin. Die verwitwete Mutter der Klägerin verstarb zwischen dem 26.07.2020 und 28.07.2020 auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Standesamt des Geburtsorts teilte der Beklagten mit, dass es keine Hinweise auf Kinder der Verstorbenen gebe. Daraufhin ordnete die Beklagte am 03.08.2020 die anonyme Erdbestattung der Mutter der Klägerin an. Die Beisetzung erfolgte am 04.08.2020. Nachdem die Beklagte Kenntnis von der Tochter der Verstorbenen erlangt hatte, hörte sie die Klägerin zur beabsichtigten Geltendmachung der Kosten für die Bestattung ihrer Mutter an. Die Klägerin rügte die Höhe der mitgeteilten Bestattungskosten und machte geltend, dass eine Feuerbestattung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, welche geringere Kosten verursacht hätte. Die Beklagte erwiderte, dass eine Feuerbestattung wegen des fehlenden Nachweises eines entsprechenden Wunsches der Verstorbenen nicht in Auftrag gegeben hätte werden dürfen. Mit Kostenbescheid vom 15.12.2020 forderte der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Beklagten die Klägerin zur Erstattung der verauslagten Kosten für die Bestattung ihrer Mutter in Höhe von 3.568,25 Euro auf. Die in den Anlagen zu dem Bescheid aufgeführten Kosten setzten sich aus einer Rechnung des Bestattungsdienstes xxx vom 07.08.2020 in Höhe von 403,61 Euro, des Beerdigungsinstituts xxx xxx vom 14.08.2020 in Höhe von 1.164,64 Euro und einem Gebührenbescheid der Friedhöfe der Be-klagten vom 01.09.2020 in Höhe von 2.000 Euro zusammen. Die Behörde begründete ihre Kostenforderung damit, dass die Klägerin als bestattungspflichtige Angehörige nach § 31 Abs. 2 BestattG verpflichtet sei, die Kosten für die Bestattung ihrer Mutter zu tragen. Die Entscheidung erweise sich als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Die geltend gemachten Kosten beschränkten sich auf Ausgaben, die für eine einfache, aber würdevolle Bestattung notwendig gewesen seien. Gegen den Kostenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten wandte und unter anderem geltend machte, dass das Gebot der Kostenschonung des erstattungspflichtigen Angehörigen die Behörde verpflichtet hätte, statt der Erdbestattung eine seit vielen Jahren gesellschaftlich zunehmend akzeptierte und kostengünstigere Feuerbestattung anzuordnen. Weiter äußerte sie Bedenken hinsichtlich der Überschneidung von Leistungen der beauftragten Bestattungsunternehmen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 19.03.2021 mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe. Sie halte an ihrer Auffassung fest, wonach bei der im behördlichen Ermessen stehenden Auswahl zwischen den rechtlich als gleichwertig anzusehenden und gleichermaßen ortsüblichen Bestattungsarten der Erd- und der Feuerbestattung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Anordnung der kostengünstigeren Feuerbestattung geboten hätte. Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung umfassend die mit der Wahl der Bestattungsart verbundenen jeweiligen Belastungen zu würdigen. Die Kosten seien dabei nur ein legitimer Gesichtspunkt. Im Ausgangspunkt maßgeblich sei der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen. Nachdem ihr ein solcher nicht bekannt geworden sei und sie zunächst auch keine Angehörigen der Verstorbenen ermitteln habe können, habe die Beklagte weiter berücksichtigt, dass sich der Wille des Verstorbenen auch erst später mithilfe von Angehörigen feststellen lassen könne und für diese eine entgegen dem Willen des Verstorbenen durchgeführte Feuerbestattung einen unerträglichen Zustand begründen könne. Zwar gelte gleiches für die Erdbestattung, jedoch stelle diese grundsätzlich keine unumkehrbare Maßnahme dar. Schließlich habe sie berücksich-tigt, dass die Erdbestattung von allen christlichen Glaubensgemeinschaften anerkannt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Der angefochtene Kostenbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Auswahl der Bestattungsart fehlerfrei ausgeübt. Die Klägerin hat hiergegen am 06.09.2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Für eine behördliche Ermessensentscheidung zugunsten der Feuerbestattung spreche, dass deren Anteil mittlerweile jenen der Erdbestattungen weit übersteige, so dass statistisch davon ausgegangen werden könne, dass eine Feuerbestattung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen und der Angehörigen am ehesten gerecht werde. Die von der Beklagten angeführte Unumkehrbarkeit der Feuerbestattung liefere kein tragfähiges Argument. Denn auch eine Erdbestattung sei fast ausnahmslos unumkehrbar. Das Bestattungsrecht messe der Achtung der Totenruhe einen hohen Wert zu. Eine Exhumierung zum Zwecke der Änderung der Bestattungsart komme daher, selbst wenn Angehörige hierfür beachtliche Gründe vorbrächten, grundsätzlich nicht in Betracht. Dass die Beklagte emotionale oder religiöse Aspekte auf Seiten der Angehörigen berücksichtigen habe wollen, sei mit der Anordnung einer anonymen Bestattung, die dazu führe, dass der Klägerin bereits die Auskunft über den Liegeplatz der Verstorbenen verweigert werde, nicht in Einklang zu bringen. Die von den Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten seien zu hoch. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten überschritten den Rahmen einer sogenannten Sozialbestattung bei weitem. Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2022 hat das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid der Beklagten vom 15.12.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2021 in Höhe von 1.809,24 Euro aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die von der Beklagten getroffene Entscheidung für eine Erdbestattung an Ermessensmängeln leide. Als erforderliche Kosten im Sinne von § 31 Abs. 2 BestattG seien nur jene Kosten anzusehen, die im hypothetischen Fall einer Feuerbestattung angefallen wären. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten angeführte Möglichkeit einer Exhumierung und anschließenden Feuerbestattung eines erdbestatteten Leichnams überhaupt geeignet sei, die mit der Wahl für eine Feuerbestattung verbundenen Erwartungen zu erfüllen. Denn aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive hätten für die Beklagte aufgrund der konkreten Umstände des Ablebens der Verstorbenen und den Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Angehörigen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Interesse der Angehörigen an einer Wahrnehmung ihres sich auf die Art der Bestattung erstreckenden Rechts zur Totenfürsorge wegen einer Lockerung der familiären Bindungen nur noch gering gewesen sei. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Haushalte sowie das finanzielle Interesse noch bekanntwerdender und erstattungspflichtiger Angehöriger sei dem Kostengesichtspunkt bei der behördlichen Auswahl der Bestattungsart ein entscheidender Stellenwert beizumessen gewesen. Folgerichtig hätte sich die Beklagte für eine Feuerbestattung entscheiden müssen, für die bei einer Vergleichsberechnung in der Summe 853,40 Euro weniger aufzuwenden gewesen wären. Die Feuerbestattung hätte einerseits zu Mehrkosten in Höhe von 23,20 Euro für den Rücktransport der Urne vom Krematorium zum Friedhof sowie in Höhe von 448,40 Euro für die Einäscherung geführt. Anderseits hätten sich die friedhofsbezogenen Aufwendungen von 2.000 Euro auf 675 Euro reduziert, wobei Kosten in Höhe von 155 Euro für die Urnenbeisetzung sowie in Höhe von 520 Euro für das günstigste Urnengrab in den Varianten „Standard“ oder „Baumhain“ anzusetzen seien. Darüber hinaus könne die Beklagte von der Klägerin nicht die Erstattung verschiedener weiterer Rechnungspositionen der beauftragten Bestattungsunternehmen verlangen, weil sich die in Rechnung gestellten Leistungen überschnitten oder deren Notwendigkeit nicht dargelegt worden sei. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.04.2023 - 1 S 2477/22 - die Berufung gegen den Gerichtsbescheid insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid der Beklagten vom 15.12.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2021 in Höhe der von ihm angenommenen Kostendifferenz einer anonymen Erdbestattung gegenüber einer Feuerbestattung von 853,40 Euro aufgehoben hat, und die Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt. Mit der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte weiter die Auffassung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verlange, bei der von der Behörde hinsichtlich der Bestattungsart zu treffenden Auswahlentscheidung allein auf die kostengünstigste Bestattungsart abzustellen. Sie führt an, dass der Umstand, dass die Tochter der Verstorbenen nicht zeitnah habe ermittelt werden können, entgegen der erstinstanzlichen Annahme auch nicht ohne Weiteres den Schluss erlaube, dass zerrüttete Familienverhältnisse vorlägen. Zudem sei der Ehemann der Verstorbenen auf einem Friedhof der Beklagten erdbestattet worden und die Mutter der Klägerin seinerzeit bestattungspflichtige Angehörige gewesen. Die Anordnung einer Erdbestattung habe der ständigen stillen Verwaltungspraxis der Beklagten bis Ende des Jahres 2020 entsprochen. Die Vergabe von anonymen Gräbern ohne den feststehenden Willen des Verstorbenen sei ständige Verwaltungspraxis. Ein Verstoß gegen § 15 Satz 2 der Friedhofsordnung der Beklagten vom 18.12.2017 (im Folgenden: Friedhofsordnung) liege nicht vor. Anknüpfungspunkt sei das Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht der Hinterbliebenen (vgl. § 12 Abs. 3 Friedhofsordnung). Zwar wäre ein Erdreihengrab in der Erstanschaffung günstiger als ein anonymes Erdreihengrab, in der Unterhaltung fielen indes für ein anonymes Reihengrab keine Kosten an, während ein Erdreihengrab fortlaufend Pflichten mit erheblichen Kosten und Aufwand begründen würde (vgl. §§ 18, 22, 25 Friedhofsordnung). Die Beklagte beantragt – sinngemäß –, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2022 - 10 K 3154/21 - zu ändern, soweit er den Kostenbescheid des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung der Stadt Rastatt vom 15.12.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2021 über einen Betrag von 955,84 Euro hinaus aufhebt, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die Tatsache, dass die Beklagte eine anonyme Bestattung angeordnet habe, belege, dass der von ihr angeführte Gesichtspunkt, dass die Anschauung möglicher Angehöriger einer Feuerbestattung entgegenstehen könnten, tatsächlich keine Rolle gespielt habe. Für einen Wunsch der Verstorbenen nach einer anonymen Bestattung habe es keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Der Hinweis auf eine ständige Verwaltungspraxis könne eine anonyme Bestattung nicht rechtfertigen. Schließlich erlaube die Erdbestattung des Ehemanns im Jahr 1997 keinen Rückschluss auf einen mutmaßlichen Willen der Verstorbenen im Jahr 2020; zudem werde bestritten, dass der zuständigen Behörde diese Information im hier maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des erstinstanzlichen Klageverfahrens 10 K 3154/21, des Zulassungsverfahrens 1 S 2477/23 und des Berufungsverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang (VV) der Beklagten und den Widerspruchsvorgang (WV) des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.