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Beschluss

1 LA 170/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Ergänzung einer unvollständigen Kostenentscheidung nach § 120 VwGO muss innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt werden. • Die Regelung des § 122 VwGO über die Anwendung von § 120 VwGO auf Beschlüsse führt dazu, dass die in § 120 Abs. 2 VwGO vorgesehene Zweitwochenfrist auch für Beschlüsse gilt. • Beginnt die in § 120 Abs. 2 VwGO bestimmte Frist nicht mit formeller Zustellung, so läuft sie mit dem nachweisbaren Zugang des Beschlusses bei der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten an. • Eine Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 120 VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Antrag verspätet gestellt wird; eine nachträgliche Amtsberichtigung ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Ergänzungsantrag zu Kostenentscheidung nach § 120 VwGO abgelehnt • Ein Antrag auf Ergänzung einer unvollständigen Kostenentscheidung nach § 120 VwGO muss innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt werden. • Die Regelung des § 122 VwGO über die Anwendung von § 120 VwGO auf Beschlüsse führt dazu, dass die in § 120 Abs. 2 VwGO vorgesehene Zweitwochenfrist auch für Beschlüsse gilt. • Beginnt die in § 120 Abs. 2 VwGO bestimmte Frist nicht mit formeller Zustellung, so läuft sie mit dem nachweisbaren Zugang des Beschlusses bei der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten an. • Eine Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 120 VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Antrag verspätet gestellt wird; eine nachträgliche Amtsberichtigung ist nicht zulässig. Im Beschluss vom 1. Dezember 2015 stellte das Gericht das Verfahren zur Zulassung der Berufung ein und entschied über die Verfahrenskosten, nahm jedoch keine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Partei nach § 162 Abs. 3 VwGO vor. Der Beschluss wurde am 7. Dezember 2015 abgesandt und nach eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 10. Dezember 2015 zugegangen. Mit Schriftsatz, eingegangen am 6. Januar 2016, beantragte der Prozessbevollmächtigte die Ergänzung des Beschlusses um die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten. Das Gericht prüfte, ob der Ergänzungsantrag fristgerecht nach § 120 Abs. 2 VwGO gestellt wurde und ob die Regeln der Zustellung und des Fristbeginns für Beschlüsse Anwendung finden. • Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gehört zur Kostenentscheidung und ist nach § 120 VwGO nur auf Antrag ergänzbar; eine Amtsberichtigung ist ausgeschlossen. • Nach § 122 Abs. 1 VwGO ist § 120 VwGO auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden, weshalb die dort geregelte Zweitwochenfrist auch für Beschlüsse gilt. • Soweit Beschlüsse keiner förmlichen Zustellung bedürfen, ist der Fristbeginn nach den allgemeinen Regeln der VwGO und der ZPO am nachgewiesenen Zugang der Entscheidung zu orientieren (§§ 56, 57 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 329 ZPO). • Vor diesem Hintergrund begann die Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags mit dem nachgewiesenen Zugang des Beschlusses beim Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 10. Dezember 2015. • Der am 6. Januar 2016 eingegangene Antrag war damit nicht fristgerecht; eine ergänzende Entscheidung ist daher nicht mehr möglich und der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 1. Dezember 2015 um die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO wurde abgelehnt, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist begann mit dem nachgewiesenen Zugang des Beschlusses am 10. Dezember 2015; der Ergänzungsantrag ging erst am 6. Januar 2016 ein und ist daher verspätet. Eine Entscheidung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, sodass die Frage der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nachträglich nicht mehr geklärt werden kann. Der Beschluss ist unanfechtbar.