Beschluss
14 B 243/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0727.14B243.16.00
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Leitsätze
Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei unanfechtbaren Beschlüssen mit dem Zugang des Beschlusses, sofern er nicht aufgrund abweichender Anordnung des Gerichts förmlich zugestellt worden ist.
Eine Entscheidung nach § 120 Abs. 1 VwGO kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht von Amts wegen getroffen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei unanfechtbaren Beschlüssen mit dem Zugang des Beschlusses, sofern er nicht aufgrund abweichender Anordnung des Gerichts förmlich zugestellt worden ist. Eine Entscheidung nach § 120 Abs. 1 VwGO kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht von Amts wegen getroffen werden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 31. März 2016 ist unzulässig, denn er ist verspätet gestellt worden. Nach § 120 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen wurde. Nach § 120 Abs. 2 VwGO muss die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die Vorschriften gelten nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei Beschlüssen folglich - sofern sie zugestellt werden müssen - mit ihrer Zustellung oder - sofern sie nicht zugestellt werden müssen - mit ihrem Zugang. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.4.2008 ‑ 13 A 2932/07, 13 A 2933/07 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2005 - 9 B 04.521 -, juris, Rn.10; a. A.: OVG NRW, Beschlüsse vom 19.3.2013 - 7 A 1016/11 -, vom 17.9.2014 - 7 E 564/14 -, juris, Rn. 10 und vom 11.8.1972 - III B 291/71 -, OVGE MüLü 28, 90, 91; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2008 - 4 OB 102/08 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 7.4.1998 - 6 C 97.1811 -, juris, Rn. 1. Eine Zustellung ist nach § 56 Abs. 1 VwGO nur bei Entscheidungen erforderlich, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird. Hierunter sind nicht die Fristen für eine im Einzelfall erforderliche Korrektur wie in § 120 Abs. 2 VwGO, sondern nur die Rechtsmittelfristen zu verstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.2013 - 4 B 4.13 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 2.2.2016 ‑ 1 LA 170/15 -, juris, Rn. 3; ebenso BFH, Beschluss vom 30.9.2004 ‑ IV S 9/03 ‑, BFHE 207, 501 (502 f.), zum mit § 56 Abs. 1 VwGO fast wortgleichen § 53 Abs. 1 FGO; Kimmel in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 56, Rn. 18-20; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.8.1972 - III B 291/71 -, OVGE MüLü 28, 90, 91. Würde § 56 Abs. 1 VwGO auch Ergänzungsfristen wie die des § 120 Abs. 2 VwGO erfassen, müssten Beschlüsse ungeachtet ihrer Anfechtbarkeit stets zugestellt werden. Einen Verweis auf § 116 VwGO, wonach Urteile stets zuzustellen sind, enthält § 122 Abs. 1 VwGO jedoch nicht und ermöglicht damit die formlose Bekanntgabe bei Unanfechtbarkeit. Bei unanfechtbaren Beschlüssen beginnt die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO folglich mit dem Zugang des Beschlusses, sofern er nicht aufgrund abweichender Anordnung des Gerichts förmlich zugestellt worden ist. Dass aufgrund der letztgenannten Möglichkeit die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO bei formloser Bekanntgabe nicht laufen soll, überzeugt den Senat nicht. So aber Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2008 ‑ 4 OB 102/08 -, juris, Rn. 7. Der Kostenpflichtige hat auch in den Fällen formloser Bekanntgabe ein Interesse daran, nicht zeitlich unbegrenzt mit Änderungen der Kostenlast rechnen zu müssen. Dieses Interesse ist unabhängig von der Bekanntgabeform schutzwürdig. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens kann auch nicht unabhängig von der verstrichenen Antragsfrist von Amts wegen ergänzt werden. Dem steht das in § 120 Abs. 1 VwGO normierte Antragserfordernis entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1993 ‑ 7 B 143.92 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2005 - 9 B 04.521 -, juris, Rn. 11. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Ergänzungsantrag um einen neuen Sachantrag handele. Der Senat hätte von Amts wegen in dem unvollständigen Beschluss vom 31.3.2016, mit dem der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert wurde, über die erstinstanzlichen Kosten entscheiden müssen (§ 161 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.