OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 ME 217/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

15mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Gleichstand der Gesamtbeurteilungen darf der Dienstherr im Auswahlverfahren auf eine ausschärfende Betrachtung der Einzelmerkmale zurückgreifen und Bewerber vorziehen, der in einem Einzelmerkmal um eine Notenstufe besser bewertet ist, wenn dies nachvollziehbar ist. • Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, alle Einzelmerkmale zu gewichten; er kann sie gleich gewichten und bei Qualifikationsgleichstand die Einzelbewertungen heranziehen, soweit dies den einschlägigen Beförderungsrichtlinien entspricht. • Dienstliche Beurteilungen müssen plausibel begründen, wie die Bewertung im Verhältnis zum statusrechtlichen Amt zu Stande kommt; bei stark abweichender tatsächlicher Tätigkeitsbewertung sind ausführliche Erläuterungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulässige Ausschärfung bei Gleichstand dienstlicher Gesamtbeurteilungen • Bei Gleichstand der Gesamtbeurteilungen darf der Dienstherr im Auswahlverfahren auf eine ausschärfende Betrachtung der Einzelmerkmale zurückgreifen und Bewerber vorziehen, der in einem Einzelmerkmal um eine Notenstufe besser bewertet ist, wenn dies nachvollziehbar ist. • Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, alle Einzelmerkmale zu gewichten; er kann sie gleich gewichten und bei Qualifikationsgleichstand die Einzelbewertungen heranziehen, soweit dies den einschlägigen Beförderungsrichtlinien entspricht. • Dienstliche Beurteilungen müssen plausibel begründen, wie die Bewertung im Verhältnis zum statusrechtlichen Amt zu Stande kommt; bei stark abweichender tatsächlicher Tätigkeitsbewertung sind ausführliche Erläuterungen erforderlich. Der Antragsteller (Statusamt A 7) und drei Beigeladene (T 4, bewertete Tätigkeiten entsprechen A 8) bewarben sich auf drei Beförderungsstellen in Besoldungsgruppe A 8 bei der Deutschen Telekom Accounting GmbH. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1.6.2011–31.10.2013 endete mit dem Gesamtergebnis "Gut ++"; zwei Beigeladene erhielten "Sehr gut Basis", eine Beigeladene "Gut ++". Die Dienststelle erstellte eine Beförderungsliste und wählte die drei Beigeladenen aus; der Antragsteller wurde nicht berücksichtigt. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht gab ihm statt und untersagte die Besetzung der Stellen bis zur erneuten Entscheidung. Die Behörde legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Beschwerde zu entscheiden hat. • Beschwerde hat keinen Erfolg; Prüfung beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Punkte (§146 Abs.4 VwGO). • Die Behörde hat die Beurteilungen der Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen des angestrebten Statusamts A 8 verglichen und durfte bei gleichem Gesamturteil eine Ausschärfung der Einzelmerkmale vornehmen. Die angewandte Methode (Punktesystem, Umrechnung verbaler Notenstufen) ist nachvollziehbar und entspricht den Beförderungsrichtlinien (Nr.4 a) 3. Spiegelstrich BA 001). • Eine rein rein rechnerische Bildung von Gesamturteilen bei der Erstellung von Beurteilungen ist grundsätzlich problematisch, aber die ausschärfende Betrachtung gleichgewichteter Einzelmerkmale zur Differenzierung ist zulässig und nicht willkürlich, wenn sie aussagekräftig und plausibel ist. • Die Behörde war nicht verpflichtet, die Einzelmerkmale unterschiedlich zu gewichten; Gewichtung gehört zum Auswahlermessen des Dienstherrn und ist nur auf Überschreitung der Ermessensgrenzen überprüfbar. • Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist jedoch in Teilen nicht hinreichend plausibel: Der Antragsteller hatte ein Statusamt A 7, war aber in einer Tätigkeit bewertet, die A 10 entspricht; bei einer derart starken Abweichung müssen die Beurteiler dies ausführlich und nachvollziehbar würdigen. • Bei dem Antragsteller sind die Einzel- und Gesamtbewertungen nicht ausreichend erläutert; die Begründungen enthalten nur formelhafte Hinweise auf höherwertigen Einsatz, erläutern jedoch nicht, warum und in welchem Umfang dieses Auseinanderfallen des Statusamts in den Bewertungen berücksichtigt wurde. • Wegen der Mängel der Beurteilung ist offen, ob der Antragsteller in einem fehlerfreien Auswahlverfahren hinter den Beigeladenen zurückbleiben würde; daher ist der einstweilige Rechtsschutz gerechtfertigt. • Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§162 Abs.3 VwGO). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Gericht bestätigt, dass die Behörde bei Gleichstand der Gesamturteile zulässig eine Ausschärfung durch Heranziehung einzelner Beurteilungsmerkmale vornehmen kann und dies mit den Beförderungsrichtlinien vereinbar ist. Gleichzeitig hat das Gericht Mängel in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers festgestellt, weil bei stark abweichender tatsächlicher Tätigkeitsbewertung gegenüber dem Statusamt die erforderlichen Plausibilitäts- und Erläuterungspflichten nicht erfüllt wurden. Wegen dieser Beurteilungsdefizite ist offen, ob der Antragsteller in einem fehlerfreien Auswahlverfahren nicht doch berücksichtigt würde, weshalb der vorläufige Rechtsschutz gewährt bleiben durfte.