Urteil
13 LB 144/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII gesichert ist oder ein Inanspruchnehmen nicht zu vertreten ist.
• Ein Inanspruchnehmen von SGB-II-Leistungen ist zu vertreten, wenn das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers adäquat-kausal und in maßgeblichem Maße (wesentlich prägend) zur Verursachung des andauernden Leistungsbezugs geführt hat.
• Bei der Prüfung, ob wegen Kindesbetreuung eine Erwerbsobliegenheit entfällt (§ 10 Abs.1 Nr.3 SGB II), ist neben der Mutter auch die Betreuung durch den Vater zu berücksichtigen; die bloße Existenz einer Betreuungsperson kann den Anspruch mindern oder entfallen lassen.
• Die Klägerin hat ihren Leistungsbezug zu vertreten, weil sie die Arbeitsaufnahme - mindestens in Teilzeit - trotz zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten durch den Ehegatten verweigert hat.
Entscheidungsgründe
Kein Einbürgerungsanspruch bei zurechenbarem SGB-II-Bezug trotz Kindesbetreuung • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII gesichert ist oder ein Inanspruchnehmen nicht zu vertreten ist. • Ein Inanspruchnehmen von SGB-II-Leistungen ist zu vertreten, wenn das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers adäquat-kausal und in maßgeblichem Maße (wesentlich prägend) zur Verursachung des andauernden Leistungsbezugs geführt hat. • Bei der Prüfung, ob wegen Kindesbetreuung eine Erwerbsobliegenheit entfällt (§ 10 Abs.1 Nr.3 SGB II), ist neben der Mutter auch die Betreuung durch den Vater zu berücksichtigen; die bloße Existenz einer Betreuungsperson kann den Anspruch mindern oder entfallen lassen. • Die Klägerin hat ihren Leistungsbezug zu vertreten, weil sie die Arbeitsaufnahme - mindestens in Teilzeit - trotz zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten durch den Ehegatten verweigert hat. Die Klägerin, serbische Staatsangehörige mit seit 1995 bestehendem Aufenthaltsrecht, beantragte am 8. März 2011 Einbürgerung. Sie bezog seit 2005 mit Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II und übte zeitweise geringfügige oder befristete sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus. Im März 2011 gab das JobCenter Auskünfte über ihre Arbeitsbemühungen und Hinweise auf einen früheren Kinderwunsch; 2013/14 wurde sie schwanger und gebar 2014 ein Kind. Die Einbürgerungsbehörde lehnte den Antrag am 14. November 2011 mit der Begründung ab, die Klägerin sichere ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, weil die Klägerin den Leistungsbezug nicht zu vertreten habe. Die Behörde legte Berufung ein und rügte insbesondere, die Klägerin nehme die Arbeitsaufnahme trotz zumutbarer Betreuungsmöglichkeit durch den Ehemann nicht ernsthaft in Betracht. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Anspruch aus § 10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG verlangt, dass Lebensunterhalt ohne SGB-II/ XII-Leistungen gesichert ist oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist; es genügt, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung Leistungen bezieht. • Begriff des Vertretenmüssens: Zurechenbarkeit erfordert adäquat-kausales Verhalten, das für den andauernden Leistungsbezug wesentlich prägend ist; es ist wertneutral und nicht auf schuldhaftes Verhalten beschränkt; der Einbürgerungsbewerber trägt Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin bezieht aktuell SGB-II-Leistungen; nach Würdigung der Umstände hat sie durch ihr Verhalten (Weigerung, auch nur geringfügig/teilzeitlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu arbeiten) eine prägende Ursache des Leistungsbezugs gesetzt. • Betreuung und Zumutbarkeit der Arbeit: Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist auch die Betreuung durch den Vater zu berücksichtigen; Art.6 GG und §§1626,1631 BGB bestätigen die elterliche Verantwortung beider Elternteile. • Konkrete Zumutbarkeit: Nach ihrem Vortrag und den Verfahrensangaben hätte der Ehemann trotz Teilnahme an halbtägigem Integrationskurs ausreichend Zeit für Kinderbetreuung gehabt, so dass die Klägerin Teilzeitarbeit hätte aufnehmen können und damit den Leistungsbezug zumindest deutlich hätte mindern können. • Auswirkung einer späteren Trennung: Eine erst kurz vor der Verhandlung erklärte Trennung ändert nichts Wesentliches, weil die prägende Ursache für den Leistungsbezug die frühere und anhaltende Weigerung der Klägerin ist, Arbeit ernsthaft anzunehmen; ein kurzfristiger Zeitraum seit der Trennung prägt das Gesamtverhalten nicht. • Schlussfolgerung: Mangels Nachweises, dass die Klägerin den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat, fehlt der erforderliche Nachweis für einen Einbürgerungsanspruch nach §10 StAG. Die Berufung der Beklagten war begründet; das Verwaltungsgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, weil sie gegenwärtig Leistungen nach dem SGB II bezieht und diesen Leistungsbezug zu vertreten hat. Insbesondere war ihr mindestens die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zumutbar, weil der Ehemann ausreichend Betreuungszeit gehabt hätte; die Klägerin hat jedoch die Arbeitsaufnahme kategorisch abgelehnt, sodass ihr Verhalten als wesentlich prägend für den Leistungsbezug zuzurechnen ist. Daher sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs gemäß §10 Abs.1 Nr.3 StAG nicht erfüllt und die Klage war abzuweisen. Die Klägerin trägt die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten.