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Beschluss

19 A 416/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0228.19A416.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Berichtigt durch Beschluss vom 27. März 2017 Münster, 31. März 2017 Brinkhoff, VG-Beschäftigte Gründe: I. Der am XX. April 1993 in Odessa/Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsbürger. Er reiste am 3. November 2002 zum Familiennachzug zu seiner in I. lebenden allein sorgeberechtigten Mutter ein. Der Kreis B. erteilte ihm zunächst Aufenthaltserlaubnisse und am 18. Mai 2009 eine Niederlassungserlaubnis. Eine ukrainische Behörde stellte ihm am 14. Juni 2002, am 11. Mai 2005 und am 22. Mai 2008 Kinderreiseausweise aus, zuletzt gültig bis zum 6. April 2011. Der Kläger besuchte seit November 2002 die 3. Klasse der katholischen Grundschule C. in I. und erwarb am 2. Juli 2010 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 mit der Note „ausreichend“ im Fach Deutsch. Von August 2010 bis Juli 2011 besuchte er eine Vollzeitklasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag beim Berufskolleg B1. . Am 27. August 2012 begann er eine dreijährige Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) zum Koch bei der Einkaufs- und Servicegesellschaft Haus L. mbH, einer Kooperationspartnerin des Jobcenters. Wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängerte die Haus L. mbH das Ausbildungsverhältnis unter dem 25. Juni 2015 bis zum 31. Januar 2016. Im Januar 2016 bestand er die Abschlussprüfung. Auf Vermittlung des Jobcenters nahm er zum 10. Juni 2016 das Stellenangebot des Restaurants Galleria Q. UG in I. für eine Beschäftigung als Koch an und verdiente in diesem Monat 641,55 Euro netto. Mit Formblattantrag vom 26. November 2009 beantragte der Kläger seine Einbürgerung nach § 10 StAG. Die Beklagte erteilte ihm am 9. Februar 2011 eine bis zum 8. Februar 2013 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall, „dass der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird“. Unter dem 11. April 2012 baten seine Prozessbevollmächtigten um Hinnahme der Mehrstaatigkeit und teilten mit, er habe unmittelbar bei der ukrainischen Botschaft vorgesprochen. Man habe ihm mitgeteilt, eine Entlassung sei nicht möglich, irgendwelche Dokumente würden wegen angeblich fehlender Registrierung nicht erteilt. Mit „Ordnungsverfügung“ vom 10. Oktober 2012, zugestellt am 16. Oktober 2012, lehnte die Beklagte die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab. Nach ihrer Erfahrung mit Entlassungsverfahren ukrainischer Staatsbürger seien diese Verfahren zwar teilweise schwierig, ihre Durchführung aber grundsätzlich möglich. Insbesondere die erforderliche Registrierung im Heimatland sei zumutbar. Der Kläger hat am 16. November 2012 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend die Auffassung vertreten, ein ukrainischer Staatsbürger verliere seine bisherige Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Für nicht konsularisch registrierte Auslandsukrainer sei eine Entlassung nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig unzumutbar. Das gelte auch für ihn, wenn die Botschaft einen Entlassungsantrag noch nicht einmal entgegennehme. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2012 zu verpflichten, ihn nach § 10 StAG unter Hinnahme seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf Rechtsprechung anderer Obergerichte berufen, nach der eine Entlassung auch für nicht konsularisch registrierte Auslandsukrainer regelmäßig zumutbar sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet (Asylmagazin 2014, 215, juris). Seine ukrainische Staatsbürgerschaft sei hinzunehmen. Sie gehe nicht bereits kraft Gesetzes verloren, sondern erst dann, wenn der Präsident der Ukraine sie auf einen entsprechenden Antrag hin für beendet erkläre. Von einer solchen Entlassung sei im Fall des Klägers abzusehen, weil die Ukraine sie von der für ihn unzumutbaren Bedingung einer Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland und der anschließenden konsularischen Registrierung als Auslandsukrainer bei der jeweiligen ukrainischen Auslandsvertretung abhängig mache. Diese Genehmigung erfordere bei ihm einen Aufenthalt in der Ukraine von mehreren Monaten. Dessen Dauer sei zudem ungewiss, weil er im wehrfähigen Alter sei und mit willkürlichem Verhalten der ukrainischen Behörden rechnen müsse. Ein solcher Aufenthalt im Heimatland sei unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenssituation nicht mehr zumutbar, weil er derzeit eine Lehre als Koch absolviere und einen Urlaubsanspruch von lediglich 24 Arbeitstagen im Jahr habe, er also den Verlust seiner Ausbildungsstelle riskiere. Auf ein Unterlassen von Entlassungsbemühungen vor Beginn seiner Kochlehre komme es nicht an. Abgesehen davon seien ihm solche Bemühungen auch im Juli 2011 unzumutbar gewesen, weil er den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten habe und im Inland in die Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen sei. Gegen das ihr am 17. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 2014 die Berufungszulassung beantragt. Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Im zweitinstanzlichen Verfahren macht die Beklagte ergänzend geltend, im Fall des Klägers ergäben sich aus den ihm nach seiner Einreise mehrfach ausgestellten ukrainischen Reiseausweisen Anhaltspunkte dafür, dass er bereits als Auslandsukrainer registriert sei. Außerdem habe er nicht nachvollziehbar dargetan, dass er tatsächlich wehrpflichtig sei und etwaige Freistellungsmöglichkeiten bei ihm nicht griffen. Eine Einberufung sei nicht wahrscheinlich, weil die Ukraine die Wehrpflicht zugunsten einer Berufsarmee abgeschafft habe. Das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung inhaltlich nicht verifiziert, wegen des noch andauernden Übergangs zur Berufsarmee müsse der Kläger mit einer längeren als der sonst üblichen Verfahrensdauer rechnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch ein früheres Unterlassen von Entlassungsbemühungen beachtlich. Der Kläger habe nach dem Abschluss seiner Schulausbildung und dem Beginn seiner Lehre von Juli 2011 bis August 2012 hinreichend Zeit gehabt, in die Ukraine zu reisen, um seine höchstpersönlichen Angelegenheiten zu klären. Ob und inwieweit eine Wehrpflicht zu diesem Zeitpunkt eine Unzumutbarkeit generiert haben würde, sei nicht festgestellt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass die ukrainische Übergangsregierung aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Osten und Süden des Landes beschlossen habe, ab Mai 2014 die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder einzuführen. Auf Anfrage der Beklagten übermittelte das MIK NRW einen Einberufungsbescheid des Militärkommissariats des Gebiets Lwiw vom 4. September 2014, in dem dieses gegenüber einem 1973 geborenen ukrainischen Obersergeanten der Reserve eine „Entlassung aus dem Militärregister zwecks Anmeldung zu der ständigen konsularischen Registrierung und ständigen Wohnsitznahme im Ausland“ unter Hinweis auf seine Wehrpflicht ablehnt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und zudem auch nicht aktuell. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 4 K 1650/12 VG Aachen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung). Auf diese Anspruchsgrundlage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren von Anfang an beschränkt, indem er in seinem Formblattantrag vom 26. November 2009 die Einbürgerung lediglich nach § 10 StAG beantragt hat. Weder die Klageschrift noch die danach eingereichten Schriftsätze noch das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der anwaltlich vertretene Kläger den Streitgegenstand auf weitere Anspruchsgrundlagen erweitern wollte. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war rechtmäßig. Nur im Grundsatz ist der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rdn. 13; Urteil vom 20. April 2004 ‑ 1 C 16.03 ‑, BVerwGE 120, 305, juris, Rdn. 19; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 ‑ 19 A 630/14 ‑, juris, Rdn. 24. Auf den so beschränkten Teil des Einbürgerungsantrags des Klägers sind die §§ 10 bis 12b und 40c StAG in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden. Eine teilweise Anwendung von günstigeren Bestimmungen des bis zum 27. August 2007 geltenden Einbürgerungsrechts auf der Grundlage des § 40c StAG scheidet im vorliegenden Fall aus. Nach dieser Vorschrift sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c StAG weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der am 5. Dezember 2009, also nach dem Stichtag des 30. März 2007 eingegangene Formblattantrag des Klägers auf Einbürgerung. Der Kläger hat keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG, weil er die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Danach ist der Ausländer einzubürgern, wenn er u. a. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. A. Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert zunächst eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen. Diese Interpretation der Nr. 3 ergibt sich sowohl aus ihrem Wortlaut (bestreiten „kann“) als auch aus ihrem Zweck und entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 ‑, BVerwGE 152, 156, juris, Rdn. 23, und vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rdn. 28 m. w. Nachw.; NdsOVG, Urteil vom 23. Juni 2016 ‑ 13 LB 144/15 ‑, InfAuslR 2016, 341, juris, Rdn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 ‑ 1 S 923/13 ‑, juris, Rdn. 25; OVG Schl.-H., Urteil vom 5. Februar 2015 ‑ 4 LB 15/13 ‑, juris, Rdn. 52; SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 ‑ 3 A 439/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 79, juris, Rdn. 24; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 238 ff. Für den Kläger kann der Senat nicht feststellen, dass er in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mutter aus eigenen Einkünften zu sichern. Er hat seit Juli 2008 und auch nach dem Abschluss seiner Kochlehre im Januar 2016 zuletzt bis Juni 2016 in der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter Leistungen nach dem SGB II bezogen. Daraus hat das Jobcenter Städteregion B. noch offene Forderungen in Höhe von 119,24 Euro (Auskunft des Jobcenters vom 14. Juli 2016). Aus seiner zum 10. Juni 2016 aufgenommenen Beschäftigung als Koch im Restaurant Galleria Q. UG in I. erzielte er im Monat Juni 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von 641,55 Euro. Aus diesem einzigen bislang nachgewiesenen Monatsgehalt ergibt sich keine ausreichende Grundlage für die Prognose einer dauerhaften Lebensunterhaltssicherung für sich und seine Mutter. Zudem handelte es sich bei diesem Monat um den Anfangsmonat seiner dortigen Beschäftigung, in dem er lediglich drei Wochen gearbeitet hat. Er hat die Aufforderung des Senats aus der Verfügung nach § 87b Abs. 2 VwGO vom 6. Juli 2016 unerfüllt gelassen, zum Nachweis seiner dauerhaften Lebensunterhaltssicherung u. a. einen Arbeitsvertrag vorzulegen. Ebenso hat er auch die Aufforderung der Einbürgerungsbehörde der Beklagten vom 6. Januar 2017 unerfüllt gelassen, bis zum 23. Januar 2017 seinen Arbeitsvertrag, Gehaltsbescheinigungen seit Juni 2016 sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über die erfolgreich beendete Probezeit beizubringen. Der Senat teilt nicht die hiervon abweichende Wertung des Jobcenters in seiner Mitteilung vom 14. Juli 2016, dass „für die Zukunft ... zu erwarten“ sei, „dass [d]er [Kläger] seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherstellen kann.“ Diese Wertung mag sozialrechtlich zu rechtfertigen sein, staatsangehörigkeitsrechtlich hingegen entbehrt sie nach dem vorstehend Ausgeführten der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erforderlichen hinreichenden Prognosegrundlage. Die Mitteilung des Jobcenters bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt Juli 2016 und rechtfertigt daher aus einbürgerungsrechtlicher Sicht noch nicht die Prognose eines dauerhaften, d. h. zumindest über mehrere Monate hinweg gesicherten Lebensunterhalts für die Bedarfsgemeinschaft. Der Senat sieht keine Veranlassung, von Amts wegen Aufklärungsmaßnahmen betreffend die aktuelle Einkommenssituation des Klägers zu ergreifen. Denn im Rahmen seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Mitwirkungspflicht aus § 82 AufenthG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG, auf die ihn der Senat mit der erwähnten Verfügung hingewiesen hat, obliegt es ihm, den Senat vom Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses im Restaurant Galleria Q. UG zu überzeugen. Diese Mitwirkungspflicht hat der Kläger in den zurückliegenden Monaten durch Nichterfüllung der beiden erwähnten fristgebundenen Aufforderungen mehrfach verletzt. Angesichts dessen besteht für den Senat kein Grund, der Bitte seiner Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. Februar 2017 um erneute Fristverlängerung zu folgen. Die Unterlagen, deren Vorlage der Senat und die Beklagte ihm aufgegeben hatten, waren mit Ausnahme der Arbeitgeberbescheinigung über die Beendigung der Probezeit präsente Dokumente, welche der Kläger, sollte sein Arbeitsvertrag fortbestehen, innerhalb weniger Tage hätte vorlegen können, ohne sie erst aufwändig beschaffen zu müssen. B. Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist auch nicht deshalb abzusehen, weil der Kläger den Sozialleistungsbezug der Familie nicht zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016, a. a. O., Rdn. 30 m. w. Nachw., Urteile vom 11. November 2015 ‑ 19 A 135/13 ‑, juris, Rdn. 23, und vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rdn. 32. Der Kläger hat in dem Zeitraum ab Mitte 2015 seine allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt. Nach dieser Vorschrift müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Erst auf Vermittlung des Jobcenters hat er zum 10. Juni 2016, also erst über 4 Monate nach dem Ende seiner Kochlehre, das Stellenangebot des Restaurants Galleria Q. UG in I. angenommen. Dass er sich selbst frühzeitig vor dem absehbaren Abschluss seiner Lehre bei den Gastronomiebetrieben in I. und Umgebung beworben hätte, behauptet er lediglich pauschal. Auf die entsprechende Aufforderung der Berichterstatterin vom 14. April 2016, zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorzutragen, haben seine Prozessbevollmächtigten lediglich geantwortet, er habe sich „nach Abschluss seiner Ausbildung beworben“, ohne jedoch konkrete Zeitpunkte und Bewerbungsadressaten sowie deren Reaktionen mitzuteilen. Auch in diesem Zusammenhang steht die in der Tendenz abweichende Wertung des Jobcenters in seiner Mitteilung vom 14. Juli 2016, dass keine Verstöße gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 29. April 2016 sanktioniert worden seien, dieser einbürgerungsrechtlichen Wertung nicht entgegen. Zum Einen schließt das Fehlen von Sanktionen nicht aus, dass Verstöße vorlagen. Zum Anderen betrifft die Aussage lediglich den Zeitraum seit dem 29. April 2016 und vermag daher die hier getroffene Feststellung für den Zeitraum seit Mitte 2015 nicht zu entkräften. Der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit einem etwaigen aktuellen Leistungsbezug besteht fort, weil es für den Kläger, der seine Einbürgerung immerhin schon seit 2009 betreibt, ohne Weiteres erkennbar war, dass er mit seinem zögerlichen Bewerbungsverhalten auch seinen Einbürgerungsanspruch gefährden würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Beschluss Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2017 wird hinter dem 2. Absatz um folgenden Absatz ergänzt: „Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.“ Gründe: Die Ergänzung beruht auf den §§ 120 Abs. 1, 122 Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist der Senatsbeschluss vom 28. Februar 2017 durch nachträgliche Entscheidung um die Kostenfolge zu ergänzen, weil der Senat sie bei der Entscheidung übergangen hatte. Den darauf gerichteten Antrag haben die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers innerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO mit ihrem am 10. März 2017 eingegangenen Vergütungsfestsetzungsantrag sinngemäß gestellt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).