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Beschluss

9 OA 174/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei monatlicher Bemessung einer kommunalen Abgabe ist der nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorzunehmende Ausgleich für absehbare zukünftige Auswirkungen nicht automatisch mit dem dreifachen Gesamtbetrag der bereits streitigen Zeiträume zu bemessen. • Bei Klagen, die mehrere aufeinanderfolgende Besteuerungszeiträume betreffen, kann die Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sachgerecht danach bemessen werden, welche Auswirkungen für die zwei unmittelbar folgenden Besteuerungszeiträume zu erwarten sind. • Der Streitwert ist abweichend für verschiedene Zeitpunkte des Verfahrens festzusetzen, wenn zusätzliche Besteuerungszeiträume durch Klageerweiterungen in das Verfahren einbezogen werden. • Gerichtliche Festsetzungen von Streitwerten nach §§ 39, 40, 52 GKG bleiben im Beschwerdeverfahren einer konkreten Abwägung der voraussichtlichen zukünftigen Auswirkungen der Entscheidung zugänglich.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei monatlicher kommunaler Vergnügungsteuer und Klageerweiterungen • Bei monatlicher Bemessung einer kommunalen Abgabe ist der nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorzunehmende Ausgleich für absehbare zukünftige Auswirkungen nicht automatisch mit dem dreifachen Gesamtbetrag der bereits streitigen Zeiträume zu bemessen. • Bei Klagen, die mehrere aufeinanderfolgende Besteuerungszeiträume betreffen, kann die Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sachgerecht danach bemessen werden, welche Auswirkungen für die zwei unmittelbar folgenden Besteuerungszeiträume zu erwarten sind. • Der Streitwert ist abweichend für verschiedene Zeitpunkte des Verfahrens festzusetzen, wenn zusätzliche Besteuerungszeiträume durch Klageerweiterungen in das Verfahren einbezogen werden. • Gerichtliche Festsetzungen von Streitwerten nach §§ 39, 40, 52 GKG bleiben im Beschwerdeverfahren einer konkreten Abwägung der voraussichtlichen zukünftigen Auswirkungen der Entscheidung zugänglich. Die Klägerin klagte gegen einen Vergnügungsteuerbescheid der Beklagten für Mai 2014 über 3.139,63 EUR und machte im Verfahren die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vergnügungsteuersatzung und eine erdrosselnde Wirkung geltend. Im Laufe des Verfahrens wurden Bescheide für die Monate Juni 2014 bis März 2016 in die Klage einbezogen, sodass zum Zeitpunkt der letzten Klageerweiterung 23 Bescheide mit einem Gesamtbetrag von 105.771,13 EUR strittig waren. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert zunächst auf 317.313,39 EUR fest, weil es den sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Wert verdreifachte. Die Klägerin erhob Beschwerde mit dem Ziel einer niedrigeren Streitwertfestsetzung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG insbesondere im Hinblick auf die monatliche Besteuerungsperiode und die Frage, welche zukünftigen Besteuerungszeiträume bei der Erhöhung zu berücksichtigen sind. • Anknüpfungspunkt für den Streitwert ab Klageerhebung ist nach §§ 40, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der streitige Betrag des Bescheids für Mai 2014 in Höhe von 3.139,63 EUR. Da die Klägerin die Unwirksamkeit der Satzung geltend macht und somit die Entscheidung offensichtlich Auswirkungen auf künftige Heranziehungen haben kann, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG der Wert zu erhöhen; hier führt dies zur Verdreifachung auf 9.418,89 EUR ab Klageerhebung. • Für die Zeit ab der letzten Klageerweiterung ist nach §§ 39 Abs. 1, 40, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG vom Gesamtbetrag der streitigen Bescheide (105.771,13 EUR) auszugehen. Auch zum Zeitpunkt der Klageerweiterung blieb das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit der Satzung gerichtet, sodass absehbare zukünftige Auswirkungen zu berücksichtigen sind. • Weil die Vergnügungsteuer hier monatlich festgesetzt wird und die streitigen monatlichen Beträge stark schwanken, wäre eine pauschale Verdreifachung des gesamten streitigen Betrags unangemessen hoch. Der Gesetzeszweck des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zielt auf die Erfassung offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen für bis zu zwei nachfolgende Besteuerungszeiträume. • Daher ist sachgerecht, den erhöhten Betrag anhand des Doppelten des durchschnittlich monatlich festgesetzten Vergnügungssteuerbetrags zu bemessen und diesen auf den Gesamtstreitwert aufzuschlagen. Konkret ergibt dies eine Erhöhung um 9.197,49 EUR (Doppelter Durchschnittsbetrag) auf 114.968,62 EUR ab dem Zeitpunkt der letzten Klageerweiterung. • Die zuvor vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verdrei- fachung des Gesamtbetrags auf 317.313,39 EUR ist deshalb nicht gerechtfertigt; zugleich ist eine weitergehende Reduzierung auf 105.771,13 EUR nicht geboten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin war teilweise erfolgreich: Der Streitwert wurde für die Zeit ab Klageerhebung auf 9.418,89 EUR festgesetzt (3 x 3.139,63 EUR). Ab dem Zeitpunkt der letzten Klageerweiterung (13. Mai 2016) wurde der Streitwert auf 114.968,62 EUR festgesetzt, weil zum ursprünglichen Gesamtstreitwert von 105.771,13 EUR ein sachgerechter Aufschlag in Höhe des Doppelten des durchschnittlich monatlich festgesetzten Betrags vorzunehmen war, um offensichtlich absehbare Auswirkungen für zwei nachfolgende Besteuerungszeiträume zu erfassen. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.