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Beschluss

4 A 1501/18 SN

VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0801.4A1501.18SN.00
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Leitsätze
1. Auch im Falle der Klagerücknahme können die Beteiligten nicht auf die gerichtliche Kostenentscheidung "verzichten".(Rn.3) 2. Nach § 160 VwGO (analog) ist im Falle der Klagerücknahme die in einem zur entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits geschlossenen außergerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten bereits für die Entscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorrangig, sofern sie dem Gericht mitgeteilt wird.(Rn.10) 3. Da das materiell-rechtliche Prozessrechtsverhältnis des Klägers nicht zur beklagten (nicht rechtsfähigen) Behörde besteht, auf die der Landesgesetzgeber gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die passive Prozessführungsbefugnis des Rechtsträgers übertragen hat, ist es folgerichtig, dass ein außergerichtlicher Vergleich, auch soweit er eine Verpflichtung zur Klagerücknahme vorsieht, zwischen dem Kläger und dem Rechtsträger geschlossen wird.(Rn.6)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten. Der Beklagte erstattet dem Kläger eine auf 1,0 reduzierte Verfahrensgebühr sowie jeweils die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und die Umsatzsteuer auf die Vergütung. Die Fälligkeit dieser Erstattungsansprüche tritt 2 Monate nach Rechnungslegung ein. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 335,89 Euro festgesetzt. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Falle der Klagerücknahme können die Beteiligten nicht auf die gerichtliche Kostenentscheidung "verzichten".(Rn.3) 2. Nach § 160 VwGO (analog) ist im Falle der Klagerücknahme die in einem zur entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits geschlossenen außergerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten bereits für die Entscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorrangig, sofern sie dem Gericht mitgeteilt wird.(Rn.10) 3. Da das materiell-rechtliche Prozessrechtsverhältnis des Klägers nicht zur beklagten (nicht rechtsfähigen) Behörde besteht, auf die der Landesgesetzgeber gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die passive Prozessführungsbefugnis des Rechtsträgers übertragen hat, ist es folgerichtig, dass ein außergerichtlicher Vergleich, auch soweit er eine Verpflichtung zur Klagerücknahme vorsieht, zwischen dem Kläger und dem Rechtsträger geschlossen wird.(Rn.6) 1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten. Der Beklagte erstattet dem Kläger eine auf 1,0 reduzierte Verfahrensgebühr sowie jeweils die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und die Umsatzsteuer auf die Vergütung. Die Fälligkeit dieser Erstattungsansprüche tritt 2 Monate nach Rechnungslegung ein. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 335,89 Euro festgesetzt. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. 1. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat das Gericht auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten, die das Verfahren seinerzeit nicht weiter betreiben wollten, gemäß § 251 Satz 1 ZPO in Verbindung mit 173 VwGO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 hat der Kläger die Klage zurückgenommen (was zum Entfallen der Rechtshängigkeit und zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Ziffer 1. der Nr. 5111 KV-GKG des Kostenverzeichnisses führt, womit es auf den im Schriftsatz vom 5. Juni 2024 angesprochenen Ermäßigungstatbestand nicht ankommt). Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme nur gegenüber dem Gericht abzugeben, womit sie auch während des Ruhens des Verfahrens wirksam erklärt werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2011 – 14 W 36/11 –, juris Rn. 18 ff., 25; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 249 Rn. 5; zudem ist das Gericht nach § 250 ZPO, § 173 VwGO vorgegangen). Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 160 VwGO. a) Von der Kostenentscheidung konnte auch mit Blick auf den Hinweis des Klägers, dass die Beteiligten sich außergerichtlich über die Kostentragung geeinigt haben und eine Kostenentscheidung des Gerichts derzeit nicht notwendig sei, nicht abgesehen werden. Nach § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren – wie hier durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen – in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden (vgl. auch § 92 Abs. 3 Satz 1, § 155 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Beteiligten über die Kostentragung einig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – V C 62.61 –, juris Rn. 17, BVerwGE 14, 171, 174; Neumann / Schaks in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 161 Rn. 3 f.; Clausing in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 161 VwGO, Rn. 21, wonach das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Verzicht auf die Kostenentscheidung, wie er im Zivilprozess für möglich gehalten werde, nicht kenne; der abweichenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 8 S 2815/17 –, BeckRS 2018, 965, Rn. 4, könne nicht gefolgt werden, auch soweit sie sich auf BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – I ZR 176/12 – stütze, wonach der Verzicht auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen zulässig sei; dabei übersehe der VGH nämlich die strukturellen Unterschiede beider Verfahrensordnungen; anders als im zivilprozessualen Verfahren [§ 269 Abs. 4 ZPO] sei nach § 92 VwGO sogar im Falle der Klagerücknahme stets von Amts wegen über die Kostentragung zu entscheiden; auch den obligatorischen Einstellungsbeschluss nach unstreitiger Erledigung eines Verfahrens kenne die Zivilprozessordnung nicht). b) Ausgehend von der mit Schriftsatz vom 14. November 2023 mitgeteilten außergerichtlichen Einigung und dem Schriftsatz vom 5. Juni 2024 ergibt sich die ihr entsprechende Kostenentscheidung aus § 160 VwGO. aa) Einer vom Kläger auszugsweise vorgelegten außergerichtlichen Vereinbarung mit dem Zweckverband …, v. d. d. Verbandsvorsteher, zufolge trägt der Zweckverband die Gerichtskosten und erstattet dem Kläger den im Tenor beschriebenen Teil der außergerichtlichen Kosten. Dabei steht der Umstand, dass sich die im vorliegenden Verfahren erhobene und zwischenzeitlich zurückgenommene Anfechtungsklage in Übereinstimmung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar gegen die beklagte (nicht rechtsfähige) Behörde (auf die der Landesgesetzgeber die passive Prozessführungsbefugnis des Rechtsträgers übertragen hat) und nicht gegen den Zweckverband als deren Träger gerichtet hat, einer auf der Beklagtenseite auf die Behörde abstellenden Kostenentscheidung nicht entgegen. Auch insoweit kommt nämlich als materiell-rechtlich Verpflichteter oder Berechtigter ohnehin allein der Zweckverband in Betracht (vgl. Desens, NVwZ 2013, 471, 473), zu dem allein das materiell-rechtliche Prozessrechtsverhältnis des Klägers von Anfang an bestand (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 4 C 2/00 –, BVerwGE 115, 274, juris Rn. 51). Der Verbandsvorsteher hat durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des vorgenannten Ausführungsgesetzes nicht die Stellung eines Rechtsträgers erhalten und ist von vornherein nicht aktiv- oder passivlegitimiert. Er wird für den Rechtsträger (Zweckverband) als passiver Prozessstandschafter tätig. Auch die Einstellungsentscheidung des Gerichts trifft nicht die beklagte Behörde, sondern den hinter ihr stehenden Rechtsträger (vgl. auch Meissner / Schenk in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 78 VwGO Rn. 42). Dem entspricht es, dass der Zweckverband den außergerichtlichen Vergleich geschlossen und sich darin verpflichtet hat, Kosten des Verfahrens zu tragen. bb) § 160 VwGO regelt, wer die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird, „soweit nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben”. Aus dem Vorbehalt folgt, dass eine in einem solchen Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten vorrangig ist. Dies gilt auch im Hinblick auf einen zwischen den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 4 A 126/23 SN –). Dabei kann unentschieden bleiben, ob § 160 VwGO auf einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich unmittelbar oder analog anwendbar ist (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2021 – I-10 W 27/21 –, juris Rn. 12). Für eine unmittelbare Anwendung lässt sich anführen, dass die entsprechende Vorschrift im damaligen Entwurf der Bundesregierung für eine gemeinsame Verfahrensordnung (VwGO) darauf abgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt wird, und auf die Stellungnahme des Bundesrates das Wort „gerichtlichen“ gestrichen worden ist (vgl. BT-Drs. 3/55 vom 5. Dezember 1957 zum Entwurf und 3/1094, S. 14, zu § 156 VwGO-E mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses und dessen Bericht, wonach § 156 VwGO-E der Regierungsvorlage nur die Konstellation erfasst habe, dass der Rechtsstreit durch „gerichtlichen" Vergleich erledigt werde; entsprechend § 98 ZPO habe der Rechtsausschuss vorgeschlagen, das Wort „gerichtlichen" zu streichen, so dass die Vorschrift auch auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei; a.A.: Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 160 Rn. 15, wonach die Streichung des Wortes „gerichtlichen“ entgegen der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auffassung den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf den außergerichtlichen Vergleich erweitert habe – sie sei ihrem Wortlaut zufolge nur anwendbar, wenn das Verfahren durch Vergleich erledigt werde, wobei dies allein bei einem gerichtlichen Vergleich der Fall sei). Damit könnte § 160 VwGO (der dem damaligen § 156 entspricht) dahingehend auszulegen sein, dass er grundsätzlich für alle Fälle gilt, in denen der Rechtsstreit durch Vergleich zumindest in der Hauptsache erledigt wird (eine entsprechend eingeschränkte Erledigung liegt im Übrigen auch vor, wenn die Beteiligten sich in einem gerichtlichen Vergleich lediglich über die Hauptsache, nicht aber über die Kosten einigen und die Kostenentscheidung etwa analog § 161 Abs. 2 VwGO dem Gericht überantworten – durch Vergleich erledigt wird dann allein die Hauptsache, vgl. Olbertz in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, Rn. 3; Zimmermann-Kreher in: BeckOK VwGO, Posser / Wolff / Decker, Stand: 01.04.2024, Rn. 3). Jedenfalls hat der Gesetzgeber dadurch, dass er (anders als der damalige Regierungsentwurf) nicht allein auf den gerichtlichen Vergleich abstellt, zumindest die Möglichkeit eröffnet, unter Berücksichtigung des insbesondere in § 154 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens den sich aus § 160 VwGO ergebenden Vorrang von Kostenvereinbarungen auch im Falle einer – in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleichs erklärten – Klagerücknahme zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – OVG 6 A 2/20 –, juris Rn. 2 f., unter Berufung auf die materiell vorrangige Dispositionsbefugnis der Beteiligten – demgegenüber sei unerheblich, dass erst die Klagerücknahme den Rechtsstreit unmittelbar beende; nach Schüber-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 160 Rn. 10, geht die in § 160 Satz 1 VwGO ausdrücklich als beachtlich erklärte Parteivereinbarung den allgemeinen Regelungen und damit auch der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO vor, wenn die Klage aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wird und sich der Kläger darauf beruft; ebenso Kopp / Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 160 Rn. 7; vgl. auch Zimmermann-Kreher in: Posser / Wolff / Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2024, § 160, Rn. 6, wonach § 155 Abs. 2 den Interessen der Beteiligten, die eine Einigung erzielt haben, in der Regel nicht gerecht werde und dessen Anwendung die Gefahr eines Folgerechtsstreits um die Kostenverteilung begründe; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 5 U 187/03 –, juris Rn. 2, zur entsprechenden teleologischen Reduktion der Norm). Auch im Übrigen gilt § 155 Abs. 2 VwGO nicht uneingeschränkt (vgl. etwa dessen Absatz 4; dies spricht ebenfalls gegen die Annahme – etwa vom OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 2 B 785/81 –, juris, DÖV 1981, 975 –, dass die Kostenentscheidung stets an das Ereignis anknüpft, das zur unmittelbaren Beendigung des Rechtsstreits führt). Folgt der sich aus § 160 VwGO ergebende Vorrang von Kostenvereinbarungen für den Fall einer in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleichs erklärten Klagerücknahme nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift, so ist sie jedenfalls analog anwendbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 A 1/17 –, juris Rn. 2, und Beschluss vom 12. Januar 2010 – 8 C 15/08 –, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 7 KS 2/22 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – OVG 6 A 2/20 –, juris Rn. 2 f.; Olbertz in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 160 VwGO Rn. 11, wonach auch dann, wenn der Vergleich ohne die Hilfe des Gerichts zustande kommt, eine die analoge Anwendung des § 160 rechtfertigende Regelungslücke besteht, weil die Kostenregelung insbesondere des § 155 Abs. 2 nicht der Situation der Vergleichspartner gerecht werde, und die Sachverhalte vergleichbar seien – hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Beteiligten sei es nämlich unerheblich, ob der Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen und eine noch notwendige Prozessbeendigung durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen herbeigeführt werde; Redeker / von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 160 Rn. 7; vgl. ferner Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 3, 30; a.A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 7 KS 156/12 –, juris Rn. 3, wonach für eine analoge Anwendung des § 160 VwGO kein Raum sei, weil nicht der außergerichtliche Vergleich, sondern erst die Klagerücknahme, deren Kostenfolge durch § 155 Abs. 2 VwGO zwingend vorgegeben sei, unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits geführt habe – die Maßgeblichkeit der außergerichtlich vereinbarten Kostenaufteilung könnten die Beteiligten erreichen, indem sie den Rechtsstreit unter Mitteilung des Inhalts ihrer Einigung über die Kostentragung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären; Neumann / Schaks in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 155, Rn. 56 und § 160 Rn. 23, wonach das Gericht an die zwingende Vorschrift des § 155 Abs. 2 gebunden sei – der außergerichtliche Vergleich begründe allein außerprozessuale – materielle – Ausgleichs- und Freistellungsansprüche) 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt (hier den angefochtenen Gebührenbescheid Trink- und Schmutzwasser) betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Streitwertanhebung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG scheidet aus. Jedenfalls solange Satzungsmängel nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, fehlt es auch an offensichtlich absehbaren Auswirkungen des Klageantrags im Sinne der Vorschrift (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. März 2021 – 5 O 2/21 –, juris Rn. 4, zur Möglichkeit, vor dem Erlass von Abgabenbescheiden, die auf künftige Geldleistungen gerichtet sind, neue Satzungen zu erlassen, wenn das erkennende Gericht Satzungsmängel feststellt; vgl. allerdings auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 9 OA 174/16 –, juris Rn. 3, 7). 3. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es dem Widerspruchsführer regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 1 O 125/11 –, juris Rn. 10, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 83.88 –, BVerwGE 88, 41 –, juris Rn. 15; vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2015 – 3 A 711/13 –, juris Rn. 21, zu § 80 Abs. 2 VwVfG M-V). Da von diesen Grundsätzen im vorliegenden Verfahren nicht abzuweichen ist, war die Zuziehung eines Bevollmächtigten auf den diesbezüglichen Antrag aus der Klageschrift für notwendig zu erklären.