Beschluss
6 AD 2/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur dann zu bejahen, wenn im Zulassungsverfahren gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf Basis substantiiert dargelegter Gegenargumente sichtbar werden (§ 64 Abs.2 BDG i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Ein Beamter verletzt seine Pflicht zur Gesunderhaltung, wenn er während attestierter Arbeitsunfähigkeit an körperlich oder psychisch anspruchsvollen Freizeitwettkämpfen teilnimmt, es sei denn, er weist die Unbedenklichkeit durch ärztliche Nachweise nach (§ 61 BBG).
• Außerdienstliches Verhalten eines Beamten verletzt die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei verständiger Betrachtung das Vertrauen in seine dienstliche Integrität erschüttert; Teilnahme an Wettkämpfen während Krankschreibung kann ansehensschädigend sein.
• Die Verhängung einer Geldbuße nach BDG ist verhältnismäßig, wenn Pflichtverletzungen wiederholt, öffentlichkeitswirksam und geeignet sind, das Vertrauen in den Dienstherrn zu beeinträchtigen (§§ 7,13 BDG).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Teilnahme an Reitturnieren während Krankschreibung rechtfertigt Disziplinarmaßnahme • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur dann zu bejahen, wenn im Zulassungsverfahren gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf Basis substantiiert dargelegter Gegenargumente sichtbar werden (§ 64 Abs.2 BDG i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Ein Beamter verletzt seine Pflicht zur Gesunderhaltung, wenn er während attestierter Arbeitsunfähigkeit an körperlich oder psychisch anspruchsvollen Freizeitwettkämpfen teilnimmt, es sei denn, er weist die Unbedenklichkeit durch ärztliche Nachweise nach (§ 61 BBG). • Außerdienstliches Verhalten eines Beamten verletzt die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei verständiger Betrachtung das Vertrauen in seine dienstliche Integrität erschüttert; Teilnahme an Wettkämpfen während Krankschreibung kann ansehensschädigend sein. • Die Verhängung einer Geldbuße nach BDG ist verhältnismäßig, wenn Pflichtverletzungen wiederholt, öffentlichkeitswirksam und geeignet sind, das Vertrauen in den Dienstherrn zu beeinträchtigen (§§ 7,13 BDG). Die Klägerin, Beamtin, war in den Jahren 2013 und 2014 jeweils arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser Zeiten nahm sie an drei Reitturnieren in hoher Leistungsklasse teil. Ihr Dienstherr sah darin eine Verletzung der Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit und der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht und verhängte eine Geldbuße. Die Klägerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme; dieses wies die Klage ab. Mit Antrag auf Zulassung der Berufung rügte sie die Entscheidung; das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich die Zulassungsgründe. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen substantiiert dargelegt werden; es genügt nicht eine allgemein gehaltene Kritik (§ 64 Abs.2 BDG i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Gesunderhaltungspflicht (§ 61 Abs.1 BBG): Beamte müssen im Krankenstand alles Zumutbare zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unternehmen; konkrete Verzögerungswirkungen müssen nicht nachgewiesen werden, es reicht, dass die Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen. • Beweislast/Informationspflicht: Wenn die Beamtin gegenüber dem Dienstherrn Angaben zu ihrer Erkrankung verweigert, kann der Dienstherr schon aus dem ersten Anschein heraus auf eine Beeinträchtigung der Genesung schließen; die Beamtin hätte die Unbedenklichkeit der Teilnahme näher belegen müssen, gegebenenfalls durch ärztliche Bescheinigungen. • Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs.1 S.3 BBG): Teilnahme an anspruchsvollen Wettkämpfen während Krankheitszeiten kann bei verständiger Betrachtung das Vertrauen in die berufliche Integrität erschüttern und damit ansehensschädigend sein. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 13 Abs.1 BDG): Geldbuße in Höhe von 800 € ist geeignet und erforderlich, da die Pflichtverstöße wiederholt und öffentlichkeitswirksam waren und eine mahnende Wirkung rechtfertigen. • Divergenzgrund nicht dargelegt: Soweit eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend gemacht wurde, fehlt eine konkrete Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze; daher kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO. • Rechtskraftfolge: Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig; Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Normen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in Kraft. Die Feststellungen, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Gesunderhaltung und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, waren nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte während attestierter Arbeitsunfähigkeit an leistungsbezogenen Reitturnieren teilgenommen und die Unbedenklichkeit dieser Teilnahme nicht durch ärztliche Nachweise dargelegt, sodass der Dienstherr aus dem ersten Anschein die Beeinträchtigung der Genesung zu Recht annahm. Die Geldbuße von 800 € ist unter Berücksichtigung der Wiederholung, der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Schwere des Verstoßes verhältnismäßig. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.