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Urteil

DL 17 K 3618/23

VG Karlsruhe 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1029.DL17K3618.23.00
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Leitsätze
1. Der Einleitungsvermerk gemäß § 8 Abs. 1 LDG (juris: DG BW) muss im Grundsatz inhaltlich so bestimmt sein, dass die Konturen des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens nach Zeit, Ort und Geschehen sowie differenziert nach den einzelnen mutmaßlich begangenen Dienstpflichtverletzungen klar erkennbar sind. (Rn.74) 2. Bei Straftaten eines im Schulwesen tätigen Beamten aus dem kinder- und jugendpornografischen Deliktsbereich kann es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens genügen, wenn konkrete Anhaltspunkte auf den Besitz beziehungsweise das Sich-Verschaffen von kinder- und jugendpornografischen Material bestehen. Hierfür ist es wegen der fehlenden Akteneinsichtsmöglichkeit der Disziplinarbehörde in die Strafermittlungsakten regelmäßig nicht erforderlich, dass die Disziplinarbehörde bereits detaillierte Kenntnis vom Inhalt des kinder- und jugendpornografischen Material hat. (Rn.83)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einleitungsvermerk gemäß § 8 Abs. 1 LDG (juris: DG BW) muss im Grundsatz inhaltlich so bestimmt sein, dass die Konturen des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens nach Zeit, Ort und Geschehen sowie differenziert nach den einzelnen mutmaßlich begangenen Dienstpflichtverletzungen klar erkennbar sind. (Rn.74) 2. Bei Straftaten eines im Schulwesen tätigen Beamten aus dem kinder- und jugendpornografischen Deliktsbereich kann es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens genügen, wenn konkrete Anhaltspunkte auf den Besitz beziehungsweise das Sich-Verschaffen von kinder- und jugendpornografischen Material bestehen. Hierfür ist es wegen der fehlenden Akteneinsichtsmöglichkeit der Disziplinarbehörde in die Strafermittlungsakten regelmäßig nicht erforderlich, dass die Disziplinarbehörde bereits detaillierte Kenntnis vom Inhalt des kinder- und jugendpornografischen Material hat. (Rn.83) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums K. ... vom 11.08.2023 ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 21 Satz 1 AGVwGO). Gleichwohl sieht das Gericht gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO im vorliegenden Fall von einer Abänderung der streitgegenständlichen Verfügung ab. Rechtsgrundlage für die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Hiernach wird der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Das Gericht überprüft die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtete Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhaltes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 26 m.w.N.). 1. Vorliegend ist die streitgegenständliche Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums K. ... bereits aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft, da der als Tat 1 im Urteil des Landgerichts M. ... vom 04.08.2022 festgestellte Sachverhalt, der auch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme in der streitgegenständlichen Verfügung berücksichtigt wurde, nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen wurde. Der als Tat 2 im landgerichtlichen Urteil vom 04.08.2022 festgestellte Sachverhalt ist demgegenüber bereits vom Einleitungsvermerk des Regierungspräsidiums K. ... vom 23.11.2021 erfasst und daher wirksam in das Disziplinarverfahren eingeführt worden. a) Nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 3 LDG ist die Einleitung und Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Dementsprechend ist eine „förmliche“ Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren erforderlich. Aus dem Aktenvermerk muss klar hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 – DL 16 S 1134/22 –, juris; Urteil vom 13.02.2023 – DL 16 S 821/22 –, juris Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2016 – 2 B 66.16 – juris Rn. 8). Der Aktenvermerk muss deshalb inhaltlich so bestimmt sein, dass die Konturen des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens, differenziert nach den einzelnen mutmaßlich begangenen Dienstpflichtverletzungen, klar erkennbar sind. Dem wird durch vage, allgemein gehaltene Andeutungen nicht Genüge getan (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2022 – 3 MD 8/22 –, juris Rn. 78; OVG Weimar, Urteil vom 06.12.2008 – 8 DO 584/07 –, juris Rn. 80). Das Erfordernis einer hinreichend konkreten förmlichen Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren hat Bedeutung für die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie für die mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundene Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 2 LDG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 – DL 16 S 821/22 –, juris Rn. 60). Eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 und 2 LDG genügt, kann zugleich als einleitender Aktenvermerk im Sinne des § 8 Abs. 1 LDG gewertet werden, sofern ein solcher nicht eigens erstellt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 – DL 16 S 821/22 –, juris Rn. 57). Gemäß § 11 Abs. 1 LDG ist der Beamte über die Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens sowie die Wiedereinbeziehung von Handlungen in das Verfahren zu unterrichten, sobald dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden. Bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird (§ 11 Abs. 2 LDG). Die Einleitung und Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens kann weder durch eine Anhörung gemäß § 20 LDG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 – 16 S 821/22 –, juris Rn. 60) noch durch eine Entscheidung über die vorläufige Dienstentfernung ersetzt werden (vgl. VG K. ... vom 07.12.2023 – DL 17 K 3419/21 –, juris) ersetzt werden. Die abschließende Anhörung nach § 20 LDG ist im Unterschied zu einer Erstanhörung und Belehrung nach § 11 LDG für sich genommen bereits nicht auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet. Schon im Hinblick auf die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie der mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundenen Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 LDG bedarf es für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens weitergehender Anhaltspunkte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 – DL 16 S 1268/19 –, juris Rn. 90; Urteil vom 13.02.2023 – 16 S 821/22 –, juris Rn. 60). Die gleichen Erwägungen gelten insoweit auch in Bezug auf eine Entscheidung über die vorläufige Dienstentfernung. Darüber hinaus kann sich diese auch nur auf Sachverhalte beziehen, die bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2022 – 3 MD 8/22 –, juris Rn. 77 ff.). Die unterbliebene förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens kann schon wegen ihrer dargelegten Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf auch nicht ausnahmsweise als unwesentlich beziehungsweise unerheblich eingestuft werden (vgl. allgemein zur Unerheblichkeit von Verfahrensfehlern: VG K. ... , Urteil vom 27.02.2013 – DL 11 K 572/10 –, juris Rn. 65). Es handelt sich vielmehr um ein für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutives Erfordernis (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 – 2 B 63.08 –, NVwZ 2009, 399, Leitsatz 1 und Beschluss vom 27.10.2016 – 2 B 66.16 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2021 – 16 MB 1/21 –, juris Rn. 9 f.). Eine Nachholung der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil § 10 Abs. 4 LDG eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich nur bis zum Erlass der Abschlussverfügung vorsieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 – DL 16 S 821/21 –, juris Rn. 60; VG K. ... , Urteil vom 07.12.2023 – DL 17 K 3419/21). b) Gemessen daran hat das Regierungspräsidium K. ... das Disziplinarverfahren nicht wirksam auf die vom Landgericht M. ... im Urteil vom 04.08.2022 festgestellte Tat 1 gemäß § 10 Abs. 1 LDG ausgedehnt, so dass durch die Verwertung dieser Tat im Rahmen der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung ein Bemessungsfehler vorliegt. Das Landgericht M. ... stellte im Urteil vom 04.08.2022 fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 11.05.2021 bis 30.06.2021 mit seinem Mobiltelefon im Rahmen eines von ihm heruntergeladenen Datenpakets eine Bilddatei empfing, die einen etwa achtjährigen nackten Jungen mit gespreizten Beinen zeigt. Der Junge sitzt auf einer männlichen erwachsenen Person, von der lediglich der untere Bauchbereich und der erigierten Penis zu sehen sind. Der nackte Junge sitzt mit gespreizten Beinen unmittelbar unterhalb des Geschlechtsteils dieser männlichen Person auf deren Beinen, wobei unmittelbarer Körperkontakt zum erigierten Penis des Mannes besteht. Dieser Sachverhalt findet sich – anders als das Regierungspräsidium K. ... meint – nicht in seinem Einleitungsvermerk vom 23.11.2021 wieder. Vielmehr legt das Regierungspräsidium K. ... dem Kläger im Einleitungsvermerk das Herunterladen einer vollkommen anderen kinderpornografischen Bilddatei zur Last. Denn die hierin unter Nummer II. 2. des Einleitungsvermerks aufgeführte Bilddatei 3 wird dahingehend beschrieben, dass hierauf ein nacktes Mädchen, ca. zwölf Jahre alt, abgebildet ist, dass sich eine Hand vor die Brüste hält und mit der anderen Hand an die Klitoris fasst, während gleichzeitig von der Seite ein erigierter Penis ins Bild ragt. Dementsprechend stimmen die beiden Bilddateien inhaltlich offenkundig nicht miteinander überein, so dass es einer förmlichen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf den vom Landgericht M. ... Sachverhalt bedurft hätte. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums K. ... wurde das Disziplinarverfahren auch nicht durch seine Verfügung über die vorläufige Dienstentfernung vom 01.02.2022 und die förmliche Anhörung gemäß § 20 LDG vom 15.06.2023 auf diesen Sachverhalt ausgedehnt. Schon im Hinblick auf die an die Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie der mit der Ausdehnung des Verfahrens verbundenen Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 LDG bedarf es für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens weitergehender Anhaltspunkte als die bloße Auflistung von Tatvorwürfen (vgl. VG K. ... , Urteil vom 07.12.2023 – DL 17 K 3419/21 –, juris Rn. 58). Sowohl der Verfügung des Regierungspräsidiums K. ... vom 01.02.2022 als auch der abschließenden Anhörung vom 15.06.2023 lässt sich nicht mit der für den Kläger notwendigen Rechtsklarheit entnehmen, dass hiermit die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens beabsichtigt gewesen sein soll. Soweit der Beklagte meint, dass keine förmliche Ausdehnung gemäß § 10 Abs. 1 LDG erforderlich gewesen sei und er den Sachverhalt im Wege einer „Konkretisierung“ hätte einbeziehen dürfen, geht dieser Einwand fehl, da hierdurch die Rechte des Klägers gemäß §§ 11 ff. LDG in unzulässiger Weise umgangen würden. Die Konkretisierung eines Dienstvergehens verlangt wenigstens einen nach Zeit, Ort und Geschehen übereinstimmenden Wesenskern, der im Laufe des Disziplinarverfahrens genauerer Konturierung zugänglich ist. Dies ist mit Blick auf die hier in Rede stehende Bilddatei 3 ersichtlich nicht der Fall. c) Demgegenüber sind die im landgerichtlichen Urteil vom 04.08.2022 unter Tat 2 näher beschriebenen zwei jungendpornografischen Videodateien vom Einleitungsvermerk des Regierungspräsidiums K. ... vom 23.11.2021 erfasst und damit wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Zwar weisen die unter Nummer II. 2. des Einleitungsvermerks wiedergegebenen Beschreibungen des Inhalts der im Rahmen der am 03.08.2021 erfolgten Durchsuchung auf dem Mobiltelefon des Klägers sichergestellten zwei jungendpornografischen Videodateien eine gewisse Unschärfe auf. Gleichwohl ist der Einleitungsvermerk des Regierungspräsidiums K. ... vom 23.11.2021 inhaltlich noch so bestimmt, dass die Konturen des dem Kläger zur Last gelegten Dienstvergehens erkennbar sind. Dabei ist bei der Bestimmung der Anforderungen an die Bestimmtheit des Einleitungsvermerks vorliegend von besonderer Bedeutung, dass dem Regierungspräsidiums K. ... von Seiten der Staatsanwaltschaft M. ... wegen der vom Kläger aus dem Deliktsbereich der Kinder- und Jugendpornografie begangenen Straftaten keine vollständige Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt wurde und für dieses auch im Rahmen einer Akteneinsicht vor Ort nicht die Möglichkeit bestand, die inkriminierten Videodateien selbst in Augenschein zu nehmen, so dass es bei der Beurteilung der konkreten Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Dienstvergehens nur auf die in der Ermittlungsakte enthaltenen inhaltlichen – vagen – Kurzbeschreibungen der Videodateien zurückgreifen konnte. Das Regierungspräsidiums K. ... war nach erfolgter Akteneinsicht am 12.11.2021 auch gehalten, gegen den Kläger unverzüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das im vorliegenden Disziplinarverfahren bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem aus § 8 Abs. 1 LDG folgenden Gebot zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen, und dem weiteren Zuwarten auf den Fortgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur genaueren Bestimmbarkeit des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalts, ist im vorliegenden Fall zugunsten der Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzulösen. Denn die zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens zulasten des Klägers bestehenden konkreten Anhaltspunkte des Besitzes bzw. des Sich-Verschaffens von zwei jugendpornografischen Videodateien, die nach den Kurzbeschreibungen einerseits den sexuellen Missbrauch einer jugendlichen Person durch Penetration mit einem erigierten Penis und andererseits das Entkleiden einer jugendlichen Person mit geschlechtsbetontem Posing und Nahaufnahmen des Genitals zeigen, begründen auch ohne detaillierte Kenntnis des Regierungspräsidiums K. ... vom Inhalt der beiden streitbefangenen Videodateien den konkreten Verdacht auf eine schwerwiegende außerdienstliche Pflichtverletzung. Ein Zuwarten auf den je nach Menge der auszuwertenden Daten regelmäßig länger dauernden Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann in Disziplinarverfahren im Schulwesen mit Bezügen zu kinder- und jugendpornografischen Inhalten aufgrund der damit verbundenen Erschütterung des Vertrauens in eine pflichtgemäße Amtsführung durch die betroffene Lehrkraft weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zugemutet werden. Für den Kläger ist anhand der im Einleitungsvermerk vom 23.11.2021 unter Nummer II. 2. enthaltenen Beschreibung der beiden jugendpornografischen Videodateien auch hinreichend klar erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um die beiden in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. ... vom 23.11.2021 aufgeführten Videodateien aus dem Tatkomplex „fistwerk.de“ handelt, weswegen er letztlich auch gemäß § 184c Abs. 3 StGB verurteilt wurde. Denn weitere inkriminierte Videodateien aus diesem Tatkomplex wurden beim Kläger im Rahmen der Durchsuchung am 03.08.2021 nicht sichergestellt. 2. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens sieht die Kammer bei dem nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Tatvorwurf unter Nummer 1. Buchst. b im Einzelfall von der Abänderung der sonst rechtswidrigen Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums K. ... vom 11.08.2023 gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO ab. Denn dem Sich-Verschaffen der beiden jugendpornografischen Videodateien kommt – wie nachfolgend noch auszuführen ist – ein derart erhebliches disziplinarisches Gewicht zu, dass die hieraus resultierende Pflichtverletzung weiterhin die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 – DL 16 S 1134/22 –, juris Rn. 92). 3. Der Sachverhalt bezüglich des Sich-Verschaffens der beiden jugendpornografischen Videodateien durch den Kläger steht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Landgericht M. ... vom 04.08.2022 fest. Der in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt stimmt mit den landgerichtlichen Feststellungen überein. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. ... vom 04.08.2022 sind im Disziplinarverfahren gemäß § 14 LDG bindend. 4. Das Sich-Verschaffen von zwei Jugendpornografischen Videodateien stellt eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d. h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Ein solcher Pflichtenverstoß liegt indes nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 23 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2017 – 6 AD 2/17 –, juris Rn. 9). Im Bereich des außerdienstlichen Verhaltens erfährt § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG im Grundsatz durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine inhaltliche Konkretisierung. Demnach liegt eine Pflichtverletzung außerhalb des Dienstes lediglich dann vor, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Sich-Verschaffen von kinder- und jugendpornografischer Schriften indiziert jedoch bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass er der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht werden kann. Mit dem Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer in der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegen und anvertraut sind. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei Lehrern als Beamten mit einer besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe – den ihnen anvertrauten Schülern – daher nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.01.2024 – 2 B 25.23 –, juris Rn. 13), b) Dementsprechend ist bereits schon aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen des Sich-Verschaffens zweier jugendpornografischer Videos gemäß § 184c Abs. 3 StGB von einer Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG auszugehen, da dieses Verhalten dem Schutz- und Erziehungsauftrag einer Lehrkraft diametral entgegensteht. 5. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich bei der Verurteilung des Klägers wegen des Sich-Verschaffens zweier jugendpornografischer Videodateien gemäß § 184c Abs. 3 StGB um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. a) § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG trifft keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen die Tatbestandsmerkmale „schweres Dienstvergehen“ und „endgültiger Vertrauensverlust“ anzunehmen sind. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017 – DL 13 S 2084/16 –, juris Rn. 63; Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 35; Urteil vom 01.04.2014 – DL 13 S 2383/13 –, juris Rn. 55; jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat bezüglich des außerdienstlichen Besitzes und Sich-Verschaffens von kinder- und jugendpornographischen Schriften mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes und Sich-Verschaffens kinder- und jugendpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem für die Zeit von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB a. F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 27). Weist das Dienstvergehen indes – wie hier bei Lehrern – einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz bzw. das Sich-Verschaffen von jugendpornographischen Schriften im Sinne von § 184c StGB – auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt – aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das gilt nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 31; HessVGH, Urteil vom 06.12.2023 – 28 A 1542/19.D –, juris Rn. 44). Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern – ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig – auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 B 11.20 –, juris Rn. 9; Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 32 jeweils m.w.N.). Er muss insbesondere die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der außerdienstliche Besitz und Erwerb kinderpornographischen Materials begründet daher bei dieser Gruppe von Beamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren Amtsbezug und damit die Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei einem Lehrer vielmehr in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss. Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülern konkret seiner Schule ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 B 11.20 –, juris Rn. 9; Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 32). Auch der nicht innerdienstliche, sondern lediglich außerdienstliche Besitz und das Sich-Verschaffen von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, ist mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten in aller Regel als unmöglich erscheinen. Ein Lehrer ist in den Augen der Allgemeinheit – zu der auch die Elternschaft gehört – grundsätzlich nicht mehr als Beamter tragbar. Dies gilt unabhängig von Anzahl, Art und Inhalt der kinderpornographischen Schriften. Denn mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder Besitz und Erwerb kinderpornographischer Schriften unvereinbar. Für die Gruppe der beamteten Lehrer gilt insoweit – eben wegen der mit ihrem Statusamt verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung – ein besonders strenger Maßstab. Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 32; HessVGH, Urteil vom 06.12.2023 – 28 A 1542/19.D –, juris Rn. 45). b) Gemessen daran indiziert die Verurteilung des Klägers wegen des Sich-Verschaffens jungendpornografischer Schriften gemäß § 184c Abs. 3 StGB die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Denn die Strafnorm sah im Zeitraum der Tatbegehung einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger letztlich nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn 35 ff.). Denn Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke (so auch BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 – 2 B 50.16 –, juris Rn. 11). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 – 2 B 50.16 –, juris Rn. 11). Aus dem Umstand, dass die Pflichtverletzung des Klägers in strafrechtlicher Hinsicht – also ungeachtet seiner besonderen dienstrechtlichen Verpflichtungen – nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr geführt hat, folgt daher nicht, dass im Disziplinarverfahren die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion nicht getroffen werden kann. Denn hier ist Anknüpfungspunkt des Vorwurfes nicht die allgemeine Rechtsstellung als gesetzesunterworfener Bürger, sondern die aus dem Dienstverhältnis stammende Pflichtenlage. Dem von Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt hier deshalb keine entsprechende Indizwirkung für das Disziplinarverfahren zu (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 – 2 B 50.16 –, juris Rn. 10). Der Kläger hat auch keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen, welche die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in den Kläger ausnahmsweise widerlegen. Zwar verschaffte sich der Kläger über die Telegram-Gruppe „fistwerk.de“ vorsätzlich nur zwei jugendpornografische Videodateien, welche den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen zeigen. Diese Tat steht jedoch der Verpflichtung eines Angehörigen des Lehrerberufs, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nur mehr schwer möglich ist. Zudem verfügt der Kläger nicht mehr über die persönliche Autorität, die für diesen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, Urteil vom 05.11.2014 – 16a D 13.1568 –, juris, Rn. 54). Darüber hinaus macht sich der Kläger unabhängig von der Motivlage mit den Tätern in einer Weise gemein, dass ein unbefangenes Gegenübertreten der Schüler und Eltern gegenüber dem Kläger als Lehrer nicht mehr möglich ist. Einem Lehrer, der – wie hier – ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, kann nicht mehr das nötige Maß an Respekt entgegengebracht werden, das für ein glaubwürdiges erzieherisches Wirken unabdingbar ist (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 54 ff.). Durch das Sich-Verschaffen von jugendpornografischen Schriften hat der Kläger einen Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder und Videos herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Allein durch das Herunterladen der Bilddateien hat der Kläger Anreize geschaffen, um auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil schon allein das Herunterladen der Dateien zeigt, dass es Abnehmer für derlei Bild- und Videodateien gibt. Der Besitz kinderpornographischer Bilddarstellungen hat gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz jugendpornografischer Videos trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07 2018 – 2 WD 10.18 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 – 3d A 2759/17.BDG – juris, Rn. 99). Der mit § 184c Abs. 3 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Sich-Verschaffens kinder- und jugendpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 – 3d A 2759/17.BDG –, juris Rn. 101). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger die heruntergeladenen Dateien lediglich als „Beifang“ eines größeren Datenpakets erhalten hat. Denn wie das Landgericht M... zutreffend festgestellt hat, war dem Kläger spätestens nach dem Erhalt der ersten beiden inkriminierten Bilddateien im Rahmen eines aus der Telegram-Gruppe „fistwerk.de“ heruntergeladenen Datenpakets bewusst, dass in dieser Telegram-Gruppe nicht nur erwachsenenpornografisches Material, sondern gerade auch kinder- und jugendpornografisches Bild- und Videomaterial verschickt wurde. Trotz dieses Wissens hat der Kläger weitere Datenpakete heruntergeladen und damit den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gefördert und zumindest billigend in Kauf genommen. Insoweit ist auch unerheblich, dass er sich vorab gründlich über den Betreiber der Telegram-Gruppe informiert haben will. Auch soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, dass die beiden Videodateien unbewusst heruntergeladen worden seien und er die Existenz der Dateien auf seinem Mobiltelefon auch nicht bemerkt habe, weil diese in einer anderen Galerie gespeichert worden seien, vermag dies keinen besonderen Ausnahmefall zu begründen. Denn zum einen ändert diese Einlassung nichts daran, dass sich der Kläger die beiden inkriminierten Videodateien vorsätzlich verschafft hat, da er – wie dargestellt – mit jugendpornografischen Inhalten in den Datenpaketen rechnen musste. Darüber hinaus konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht schlüssig erklären, weshalb er trotz des Wissens darüber, dass die Datenpakete mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten versetzt sein können, weiterhin aus der Telegram-Gruppe pornografisches Material bezogen hat. Es ist auch unerheblich, welche subjektiven Motive der Kläger bei der Beschaffung des jugendpornografischen Materials verfolgt hat und ob er tatsächlich pädophile Neigungen hat. Denn allein der Umstand, dass er sich derart inkriminiertes Bild- und Videomaterial vorsätzlich verschafft hat, zerstört das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Amtsführung nachhaltig (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.12.2023 – 28 A 1542/19.D –, juris Rn. 46). c) Auch Milderungsgründe zugunsten des Klägers sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das Geständnis des Klägers führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 – 2 C 25.06 –, juris Rn. 36). Auch soweit der Kläger vorträgt, dass er sich in den Jahren 2020 und 2021 in einer schwierigen persönlichen Belastungssituation befunden habe, da er in dieser Zeit seine an Krebs erkrankte Mutter habe pflegen müssen, diese letztlich verstorben sei und er zudem den besonderen Herausforderungen des Unterrichts während der Corona-Pandemie ausgesetzt gewesen sei, begründet dies keinen Milderungsgrund. Denn der allein in Betracht kommende Milderungsgrund der Entgleisung setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2020 – 2 B 34.19 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es ist schon nicht hinreichend plausibel vom Kläger dargelegt worden, dass die von ihm beschrieben belastenden Umstände in einem kausalen Zusammenhang mit dem Sich-Verschaffen von kinder- und jugendpornografischen Material stehen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Kumulation von schwierigen persönlichen Umständen, wie die Trennung des Klägers von seiner langjährigen Lebensgefährtin, die Pflege seiner an Krebs erkrankten Mutter bis zum Tod, die berufliche Überforderung während der Corona-Pandemie und dem daraus resultierenden Gefühl der Einsamkeit, für den Kläger durchaus belastend waren. Allerdings stellt sich die vom Kläger begangene Pflichtverletzung nicht als unmittelbare Folge dieser persönlichen Umstände dar, Hiergegen spricht schon, dass der Kläger nach den landgerichtlichen Feststellungen wiederholt vorsätzlich und über einen Zeitraum von Juli 2020 bis zum 30.06.2021 inkriminierte Datenpakete heruntergeladen hat. Darüber hinaus gab er im Disziplinarverfahren selbst an, dass er die heruntergeladenen Daten von Zeit zu Zeit gesichtet und inkriminiertes Datenmaterial gelöscht hat. Diese strukturierte Vorgehensweise zeigt, dass sich der Kläger durchaus über den Unwertgehalt des Sich-Verschaffens von kinder- und jugendpornografischem Datenmaterial bewusst war, so dass eine Entgleisung aus persönlichen Gründen fernliegend erscheint. Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Kläger als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Klägers noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Klägers straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.06.2006 – 16a D 05.981 –, juris, Rn. 25). Die mehrjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist regelmäßig nicht geeignet, derartige gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27). Die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist daher unausweichlich. 7. Auch im Übrigen begegnet die Disziplinarverfügung vom 11.08.2023 keinen rechtlichen Bedenken. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid, denen sich das Gericht anschließt, wird verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach Abschluss seines Studiums absolvierte der Kläger in der Zeit vom 10.01.2011 bis zum 25.07.2012 den Vorbereitungsdienst am ... in ... und am staatlichen Studienseminar in ... . Am 23.07.2012 legte der Kläger die zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium erfolgreich ab. Von Ende 2012 bis Mitte 2014 arbeitete der Kläger als Lehrkraft im Arbeitnehmerbereich mit befristungsbedingten Unterbrechungen an der ... . Am 22.08.2014 ernannte das Regierungspräsidium K. ... den Kläger mit Wirkung vom 12.09.2014 in das Beamtenverhältnis zum Studienrat auf Probe und wies ihn der ... zu. Dort unterrichtete er die Fächer Deutsch und Gemeinschaftskunde. Mit Wirkung zum 17.11.2015 wurde der Kläger auf Lebenszeit ernannt. Seit dem 11.09.2019 ist er vollzeitbeschäftigt. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Kläger zuvor nicht in Erscheinung getreten. Nachdem das Regierungspräsidium K. ... Kenntnis davon erlangte, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften eingeleitet wurde, bat es mit E-Mail vom 29.10.2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft M. ... um Übersendung des bisher nicht im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten inkriminierten Datenmaterials zur Akteneinsicht. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 03.11.2021 teilte der leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft M. ... dem Regierungspräsidium K. ... hierauf mit, dass die angeforderten Dateien nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, weil dies aufgrund einer Vorschrift untersagt sei. Daraufhin nahm ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums K. ... am 12.11.2021 in den Räumen der Staatsanwaltschaft M. ... Einsicht in die nicht übersandten Sonderbände des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger. Hierzu heißt es im dazu angefertigten Aktenvermerk u.a.: „bb) Sonstige auf dem Handy gefundene Bilder und Videos Auf einem Bild sieht man ein Mädchen, ca. acht Jahre alt, nackt sitzend auf einem Bett, die Beine gespreizt. Die Hand verdeckt die Scheide und deutet eine Selbstbefriedigung an. Ein weiteres Bild zeigt ein mutmaßlich noch jüngeres Mädchen, ca. sechs Jahre alt, nackt beim Vaginalverkehr mit einem Erwachsenen. Es ist aus der Perspektive des Erwachsenen von oben aufgenommen, während der Penis in die Scheide eingeführt wird. Das dritte Bild zeigt ein nacktes Mädchen, ca. 12 Jahre alt, dass sich eine Hand vor die Brüste hält und mit der anderen Hand an die Klitoris fasst, während gleichzeitig von der Seite ein erregierter Penis ins Bild ragt. Von einem weiteren Video war in der Akte nur ein Miniaturbild abgebildet, auf dem nichts zu erkennen war. Die Polizei schreibt dazu, auf dem Video sei zu sehen wie Vaginal- oder Analverkehr zwischen einer erwachsen wirkenden und einer jugendlichen Person durchgeführt werde. Auch vom letzten Video war nur ein nichtssagendes Miniaturbild in der Akte. Die Polizei schreibt dazu, es handele sich um eine jugendliche Person, die in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung ganz oder teilweise unbekleidet sei, mit Posing und Nahaufnahme des Genitals.“ Mit Verfügung des Regierungspräsidiums K. ... vom 23.11.2021 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Kläger wurde unter Nummer II. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: 1. Er soll als Inhaber des Mobilfunkanschlusses mit der Nummer ... an seinem Wohnsitz in ... Teilnehmer der auf den Austausch pornographischer Dateien ausgerichteten WhatsApp-Chat-Gruppe „Nudeeees“ gewesen sein. Zu den selbst ernannten Regeln dieser Gruppe sollten „4. Keine Kinderpornographie“, „6. Bilder schicken ist Pflicht“, „7. Keine Bilder aus dem Internet“ und „8. Kick bei Regelverstoß“ gezählt haben. Der Kläger soll im Zeitraum vom 11.11.2018 bis zum 13.11.2018 über diese WhatsApp-Chat-Gruppe eine Bild- und eine Videodatei kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalts empfangen haben. Bilddatei: Das Bild zeigt ein ca. achtjähriges Mädchen, das mit sichtbarer Scheide und mit gespreizten Beinen auf einem Hocker sitzt und mit zur Seite geneigtem Kopf für die Kamera posiert. Videodatei: Das Video zeigt eine ca. 17-jährige Jugendliche, die sich auszieht und danach sind Aufnahmen einer Klitoris (mutmaßlich dieser Jugendlichen) zu sehen, an der Finger (mutmaßlich ihre eigenen) spielen. Bei der Teilnahme an den Chat-Gruppen soll es dem Kläger darauf angekommen sein, die Verfügungsgewalt über derartige Dateien zu erhalten. Er soll keine Verbreitungshandlungen vorgenommen haben. 2. Weiterhin soll der Kläger jedenfalls am 03.08.2021 auf seinem Mobiltelefon drei kinderpornographische Bilddateien sowie zwei jugendpornographische Videodateien gespeichert gehabt haben. Er soll keine Verbreitungshandlungen vorgenommen haben. Bilddatei 1: Auf dem Bild sieht man ein Mädchen, ca. acht Jahre, nackt sitzend auf einem Bett, die Beine gespreizt. Die Hand verdeckt die Scheide und deutet eine Selbstbefriedigung an. Bilddatei 2: Das Bild zeigt ein mutmaßlich noch jüngeres Mädchen (ca. sechs Jahre) nackt beim Vaginalverkehr mit einem Erwachsenen. Es ist aus der Perspektive des Erwachsenen von oben aufgenommen, während der Penis in die Scheide eingeführt wird. Bilddatei 3: Das Bild zeigt ein nacktes Mädchen ca. 12 Jahre alt, dass sich eine Hand vor die Brüste hält und mit der anderen Hand an die Klitoris fasst, während gleichzeitig von der Seite ein erregierter Penis ins Bild ragt. Video 1: Das Video zeigt, wie vaginal- oder Analverkehr zwischen einer erwachsen wirkenden und einer jugendlichen Person durchgeführt wird. Video 2: Zu sehen ist eine jugendliche Person ganz oder teilweise unbekleidet, die in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung posiert sowie eine Nahaufnahme des Genitals. 3. Ebenfalls soll der Kläger jedenfalls am 03.08.2021 auf seinem Mobiltelefon 177 Bilddateien in mit Bezug auf nationalsozialistisches Gedankengut gespeichert gehabt haben. Letztgenannte Dateien soll er über den Messenger-Dienst Telegram erhalten haben. Er soll keine Verbreitungshandlungen vorgenommen haben. Aufgrund des Sachverhalts legte das Regierungspräsidium K. ... dem Kläger einerseits eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und wegen der Dateien mit nationalsozialistischen Bezügen einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zur Last. Der Einleitungsvermerk wurde dem Kläger am 26.11.20221 zugestellt. Nachdem die Staatsanwaltschaft ... unter dem 23.11.2021 Anklage gegen den Kläger wegen zweier tatmehrheitlicher Vergehen des Sich-Verschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB erhoben hatte, wurde der Kläger mit Verfügung des Regierungspräsidiums K. ... vom 01.02.2022 vorläufig aus dem Dienst entfernt und der Einbehalt eines Teils der Bezüge vorbehalten (Nummern 1 und 2). Das Disziplinarverfahren wurde unter Nummer 3 der Verfügung ausgesetzt. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium K. ... unter Heranziehung des Inhalts der Anklageschrift aus, dass die in der Einleitungsverfügung vom 23.11.2021 unter dem Punkt „II. Verdacht eines Dienstvergehens 1.“ erwähnten Bild- und Videodateien vom Kläger am 11.11.2018 um 22:53 Uhr und am 13.11.2018 um 19:02 Uhr empfangen worden seien: Bilddatei: Das Bild zeigt ein unter 14-jähriges Mädchen unter unnatürlich aufreizende Präsentation ihrer Scheide Videodatei: Das Video zeigt die sexuell aufreizende Entkleidung und anschließende manuelle Selbstbefriedigung eines zwischen 14 und 16-jährigen Mädchens. Die in der Einleitungsverfügung vom 23.11.2021 unter Punkt „II. Verdacht eines Dienstvergehens 2.“ erwähnten Bild- und Videodateien soll der Kläger an seinem Wohnsitz in ... in der Zeit von Juli 2020 bis zum 03.08.2021 unter der in der Einleitungsverfügung genannten Mobilfunktelefonnummer mit seinen im Juli 2020 erworbenen Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 als Mitglied weiterer auf den Austausch pornographischer Inhalte gerichteten Chat-Gruppen, vorgeblich des Nachrichtendienstes Telegram, so etwa der Gruppe „fistwerk.de“ empfangen haben. Diese solle er bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 03.08.2021 auf seinem Mobiltelefon mit der jederzeitigen Möglichkeit eines Zugriffs zum Zwecke seiner sexuellen Erregung abgespeichert haben. Bilddatei 1: Auf dem Bild sieht man die vaginale Penetration eines ca. sechsjährigen Mädchens durch einen männlichen Erwachsenen. Empfangsdatum 28.12.2020. Bilddatei 2: Auf dem Bild sieht man ein nacktes Mädchen im Alter von ca. sechs Jahren, dass an seiner Scheide manipuliert, Empfangsdatum 16.01.2021. Bilddatei 3: Auf dem Bild sieht man einen nackten Jungen von rund acht Jahren in unmittelbarem Körperkontakt zu dem erregierten Penis eines anderen Jungen. Empfangsdatum 11.07.2021. Video 1: Das ca. dreiminütige Video zeigt einen nicht ausschließbar 14-jährigen nackten Jungen, der in verschiedenen Positionen durch einen männlichen Erwachsenen mit dessen erregierten Penis anal penetriert wird. Empfangsdatum 25.04.2021. Video 2: Das ca. zweiminütige Video zeigt einen Jungen von nicht ausschließbar 14 Jahren, der sich manuell anal befriedigt. Empfangsdatum 25.04.2021. Mit Urteil des Amtsgerichts M. ... vom 30.03.2022 wurde der Kläger wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte in Tatmehrheit mit dem Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Inhalten in Tatmehrheit mit dem Sich-Verschaffen von jungendpornografischen Inhalten zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Landgerichts M. ... vom 04.08.2022 wurde auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts M. ... vom 30.03.2022 abgeändert und der Kläger des Sich-Verschaffens kinderpornografischer Inhalte und des Sich-Verschaffens jugendpornografischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB in der Fassung vom 30.11.2020 schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Kläger freigesprochen. Das Landgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: „Im Rahmen eines gegen ... geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte wurde im Jahr 2018 bekannt, dass der Kläger mit der von ihm genutzten Mobilfunknummer ... Mitglied der auf den Austausch pornographischer Dateien gerichteten WhatsApp-Chat-Gruppe „Nudeeees“ war. In den Gruppenregeln dieser Gruppe war hinterlegt, dass das Einstellen kinderpornographischer Inhalte verboten sei. Dennoch wurden innerhalb des Zeitraums, in den der Kläger Mitglied dieser WhatsApp-Chat-Gruppe war, innerhalb weniger Tage bei verschiedenen Gelegenheiten vier kinder- und zwei jugendpornographische Dateien innerhalb der Gruppe geteilt. Vor diesem Hintergrund wurde im Juli 2021 ein Durchsuchungsbeschluss für die zum damaligen Zeitpunkt als Wohnanschrift allein bekannte Anschrift des Klägers in M. ... erwirkt. Im Rahmen des am 03.08.2021 um 06:01 Uhr erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde dessen Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 aufgefunden und beschlagnahmt. Nach anschließender Auswertung des Mobiltelefons stellte sich heraus, dass der Kläger zwischen Juli 2020 und dem 03.08.2021 Mitglied auf den Austausch pornographischer Inhalte gerichteter Chat-Gruppen war, vornehmlich des Nachrichtendienstes Telegram, wie etwa der Gruppe „fishwerk.de“. In den jeweiligen Gruppen wurden Datenpakete mit pornographischen Bilddateien verschickt. Diese waren jeweils mit einem zunächst nur verschwommen dargestellten Vorschaubild versehen. Der exakte Inhalt des Datenpakets wurde erst nach Herunterladen und Öffnen des jeweiligen Datenpakets ersichtlich. Aufgrund der Einstellungen des Handys des Klägers wurde der Inhalt der Datenpakete nicht automatisch mit Empfang der jeweiligen das Datenpaket enthaltenden Chat-Nachricht auf das Handy heruntergeladen. Vielmehr tippte der Kläger um das Datenpaket auszuführen jeweils ein Symbol auf dem jeweiligen Vorschaubild an. Hierdurch wurde dann der Inhalt des jeweiligen Datenpakets jeweils auf das Handy des Klägers heruntergeladen. Auf diese Weise empfing der Kläger zwischen Juli 2020 und dem 28.12.2020 eine Bilddatei, welche die vaginale Penetration eines etwa sechsjährigen Mädchens durch einen männlichen Erwachsenen mit dessen erregierten Penis zeigt. In der Zeit von Juli 2020 bis 16.01.2021 lud der Kläger eine Bilddatei auf sein Handy herunter, welche ein nacktes Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigt, dass an seiner Scheide manipuliert. Beide Bilddateien löschte der Kläger wieder, die erstgenannte Datei am 28.12.2020, die weitere am 16.01.2021, sodass sie zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 03.08.2021 nur noch im Cache-Speicher des Handys vorhanden waren. Dem Kläger war spätestens nach Erhalt dieser Bilddateien bekannt, dass Inhalt der in den Chat-Gruppen geteilten Datenpakete nicht lediglich erwachsenenpornographisches Bildmaterial war, sondern dass in den Paketen vereinzelt auch Dateien mit kinderpornographischen Bildmaterial versendet und durch betätigen des Download-Symbols auf sein Handy heruntergeladen werden. In der Folgezeit – so auch bei den nachfolgend dargestellten Taten 1 und 2 – hielt er es deshalb bei Ausführung des Downloads der Datenpakete für möglich, dass Dateien mit kinder- oder jugendpornographischen Bildmaterial auf sein Handy geladen werden und er auf diese Weise die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese erlangt. Dies nahm er jeweils zumindest billigend in Kauf. Tat 1 Im Zeitraum vom 11.05.2021 bis zum 30.06.2021 empfing der Kläger mit seinem Handy im Rahmen eines Datenpakets ein Bildmaterial, das einen etwa achtjährigen nackten Jungen mit gespreizten Beinen zeigt. Der Junge sitzt auf einer männlichen erwachsenen Person, von der lediglich der untere Bauchbereich und der erregierte Penis zu sehen sind. Der nackte Junge sitzt mit gespreizten Beinen unmittelbar unterhalb des Geschlechtsteils dieser männlichen Person auf deren Beinen, wobei unmittelbarer Körperkontakt zum erregierten Penis des Mannes besteht. Diese Bilddatei lud der Kläger im Zeitraum vom 11.05.2021 bis zum 30.06.2021 durch Betätigung des Download-Symbols auf dem Vorschaubild des Datenpakets auf sein Handy. Am 11.07.2021 löschte der Kläger die Bilddatei aus dem aktiven Bereich des Handys. Tat 2 Am 25.04.2021 empfing der Kläger eine etwa dreiminütige Videodatei, die einen nackten Jungen zeigt, der in verschiedenen Positionen durch einen männlichen Erwachsenen mit dessen erregierten Penis anal penetriert wird. Der Junge ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild mit schmalem Gesicht, schmalen Schultern und kindlichen Gesichtszügen allenfalls 14 Jahre alt. In der ersten Einstellung zeigt das Video, wie der Junge mit gespreizten Beinen auf dem Schoß einer erwachsenen männlichen Person sitzt, dessen erregierter Penis in den After des Jungen eingeführt ist. Die männliche Person streichelt mit beiden Händen von hinten den Oberkörper und das schmerzverzerrte Gesicht des Jungen und manipuliert dann an dessen Penis. Unmittelbar darauf drückt die männliche Person den Oberkörper des Jungen nach hinten und küsste ihn, während er mit dem linken Arm den Oberkörper des Jungen festhält und mit der rechten Hand an dessen Penis manipuliert. Dabei dringt der erwachsene Mann weiterhin mit seinem erregierten Penis in den After des Jungen ein. Ab Minute 01:18 des Videos kniet der Junge mit gespreizten Beinen auf einem Bett, den Oberkörper nach vorne gebeugt und mit den Händen auf dem Bett abgestützt. Die erwachsene männliche Person kniet zwischen den gespreizten Beinen des Jungen, dringt mit seinem erregierten Penis in dessen After ein und führt heftige Stoßbewegungen aus. Im weiteren Verlauf drückt er mit den Händen die Beine des Jungen weit auseinander und dann nach oben gegen dessen Oberkörper, während er den Jungen mit seinem erregierten Penis fortlaufend bis zum Ende der Videodatei bei Minute 03:18 anal penetriert. Ebenfalls am 25.04.2021 empfing der Kläger – nicht ausschließbar im Rahmen desselben Datenpakets – eine rund zweiminütige Videodatei, die einen Jungen mit schmalem Gesicht, schmalem Körperbau und schmalen Schultern zeigt, der allenfalls 14 Jahre alt ist. Der Junge hält sich in einem schmalen, bis an die Decke gefliestem Raum auf. Zu Beginn ist der Junge noch mit T-Shirt und Unterhose bekleidet. Er zieht sich dann die Unterhose aus, legt sich mit dem Rücken auf den Boden und zieht die Oberschenkel gegen seinen Oberkörper, sodass Analbereich und Penis des Jungen zu sehen sind. Dann dringt der Junge mit Fingern der rechten Hand in seinen After ein und befriedigt sich anal. Gegen Ende des Videos richtet sich der Junge auf und blickt mit verängstigtem Gesicht in die Kamera. Auch diese Dateien lud der Kläger am 25.04.2021 durch Betätigung des Download-Symbols auf sein Handy und löschte die Dateien nicht.“ Mit Beschluss des Oberlandesgericht K. ... vom 17.01.2023 wurde die Revision des Klägers zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18.04.2023 wurde der Kläger vom Regierungspräsidium K. ... davon unterrichtet, dass das am 01.02.2022 ausgesetzte Disziplinarverfahren nach der am 16.01.2023 ergangenen rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landgericht M. ... wieder aufgenommen wird. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums K. ... vom 15.06.2023 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Hierbei legte das Regierungspräsidium K. ... unter Nummer II. 1. den vom Landgericht M. ... festgestellten Sachverhalt zugrunde. Unter Nummer II. 2. führte es aus, dass hinsichtlich der übrigen erhobenen Vorwürfe (Nummer II. 1 und 3. der Einleitungsverfügung vom 23.11.2021) das Disziplinarverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG beschränkt und nicht weiterverfolgt werde. Ausgehend von der rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren sowie des Untersuchungsberichts vom 08.05.2023 verblieben keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein entsprechendes Disziplinarvergehen, sodass die ausschlaggebenden Handlungen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen könnten. Mit Schreiben vom 13.07.2023 nahm der Kläger hierzu Stellung. Er führte aus, dass er seit Jahren psychisch sehr belastet sei und sich seit kurzem in einer ambulanten Psychotherapie befinde. Im Herbst 2018 sei es zu einer Trennung zwischen ihm und seiner langjährigen Lebenspartnerin gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits intensiv um seine chronisch kranken Eltern gekümmert. Sein Vater leide seit langem an Depressionen und körperlichen Krankheiten. Im Jahr 2020 sei bei seiner Mutter eine Krebserkrankung diagnostiziert worden. Er habe seine Mutter über Wochen gepflegt. Der Tod seiner Mutter im Herbst 2020 habe ihn sehr belastet. Trotz dieser Belastungen habe er versucht, seinen dienstlichen Verpflichtungen gerecht zu werden. Die Ereignisse fielen in eine Zeit, die durch die Corona-Pandemie, vor allem durch Schulschließungen und den sehr aufwändigen Hybrid-Unterricht, geprägt gewesen sei. Er habe sich extrem alleingelassen gefühlt und sei verzweifelt gewesen. Ablenkung habe er im Konsum von pornographischer Abbildungen erwachsener Personen finden wollen. Zielgerichtet habe er selbst nach legalen Internetseiten gesucht, die die von ihm gewünschten Inhalte zur Verfügung gestellt hätten. Er sei auf die Seite „Fetisch-Werk.de“ gestoßen, die zu sexuellen Themen informiert habe, selbst aber nicht pornographisch sei. Er habe gelesen, dass die Internetseite beim Registergericht Köln als gemeinnütziger Verein geführt werde. Über diese Internetseite werde über eine Linkliste der Beitritt zu Gruppen in verschiedenen sozialen Netzwerken vermittelt. Ebenso finde sich ein WhatsApp-Kontakt zu einem Ansprechpartner, den er angeklickt habe. In diesem Profil habe er schließlich einen Link gefunden, der zur persönlichen Webseite des Ansprechpartners geführt habe. Laut Einträgen auf der Internetseite sei dieser unter anderem Vorstandsmitglied eines SPD-Ortsvereins und als Schöffe am Jugendschöffengericht tätig gewesen. Unter den angebotenen Gruppen sei eine Telegram-Gruppe „fistwerk.de“ aufgeführt gewesen, die sich mit einem besonderen Fetisch befasst habe. Nachdem er gewusst habe, dass es sich beim Gründer und Administrator der Gruppe um einen aktiven Kommunalpolitiker und ehrenamtlichen Richter gehandelt habe, sei er dieser Gruppe beigetreten. Er sei sich sicher gewesen, dort nur mit legalen Inhalten in Kontakt zu kommen. Trotzdem sei er angesichts des sexuellen Inhalts der Gruppe nur anonym beigetreten, also ohne Profilbild und ohne identifizierbaren Namen. In der Gruppe seien nicht nur besondere Sexualpraktiken erwachsener Männer in Form von Fotos dargestellt, sondern auch Beiträge gepostet worden, die sich mit der sexuellen Gesundheit und Risiken der Praktiken des Fistings befasst hätten. Er sei davon überzeugt gewesen, sich auf diesem Weg legal Ablichtungen von erwachsenen Personen zu beschaffen. Die von anderen Gruppenmitgliedern zur Verfügung gestellten Datenpakete habe er teilweise heruntergeladen. Abgesehen von wenigen kurzen Textbeiträgen habe er sich lediglich passiv an der Gruppe beteiligt. Aus den Feststellungen des Landgerichtes ergebe sich, dass er die Dateien mit kinderpornographischem Inhalt, die er im Rahmen der heruntergeladenen Datenpakete auf seinem Handy gespeichert habe, gelöscht habe. Zwei kurze Videos habe er indes nicht gelöscht. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass diese Videos ebenso Teil eines heruntergeladenen Datenpakets gewesen und nicht bewusst gespeichert worden seien. Dass diese Videos bei der Beschlagnahme noch verfügbar gewesen seien, habe an der Tatsache gelegen, dass er den Download dieser Videos nicht bemerkt habe. Die Software seines Handys habe zwei gesonderte Galerien, eine für Fotos und eine für Videos. Seine Intention habe in der Beschaffung von Fotos gelegen, welche in die Fotogalerie geladen worden seien. Diese habe er von Zeit zu Zeit zumindest teilweise gesichtet. Angesichts der enormen Menge der empfangenen Daten sei ein vollständiger Überblick unmöglich gewesen. Diejenigen Fotos, die einen kinderpornographischen Bezug gehabt hätten, habe er unmittelbar gelöscht. Er habe ausschließlich Interesse an sexuellen Inhalten gehabt, die von Erwachsenen dargestellt worden seien. Kinder- und Jugendpornographie lehne er ab. Sein Bewusstsein für die mit der Herstellung von kinderpornographischen Schriften verbundenen enormen psychischen Schrecken bei den Opfern habe sich durch das Strafverfahren nochmals deutlich gesteigert. Obwohl bei ihm keinerlei pädophilen Neigungen vorlägen, habe er sich im Dezember 2021 freiwillig an die Initiative „BIOS“ (Behandlung Indikation Opferschutz BIOS-BW e. V.) gewandt und um Aufnahme in die Warteliste gebeten. Am 14.01.2022 habe dann ein erstes Aufnahmegespräch stattgefunden. Am 29.03.2023 habe dann ein zweites Gespräch stattgefunden, in dessen Folge er zur Therapie angenommen worden sei. Das erste Therapiegespräch habe sodann am 23.06.2023 stattgefunden. Er sei bereit für eine psychotherapeutische Behandlung mit sexualtherapeutischen Schwerpunkt und befinde sich in einer solchen. Obwohl er keine pädophilen Neigungen habe, sei er doch in einer Situation großer emotionaler Belastung mit kinderpornographischen Material in Kontakt gekommen als er sich mit dem Konsum von Pornographie emotional habe ablenken wollen. Dies erkenne er als einen falschen und unheilvollen Weg an. Im Strafverfahren sei er von Anfang an geständig gewesen. Die Rechtsmittelverfahren seien lediglich mit Blick auf die Höhe der Strafe geführt worden. Er erkenne den Unwertgehalt seines Handelns an. Von ihm sei zu keiner Zeit eine Gefahr für Kinder ausgegangen. Er habe die ihm anvertrauten Schüler und Schülerinnen stets in der für Lehrkräfte gebotenen Art und Weise angesprochen und betreut. Er unterbreitete den Vorschlag, dass er bereit wäre, einen Antrag auf Beurlaubung für längere Dauer ohne Bezüge aus sonstigen Gründen zu stellen. Er könne sich dann ein Jahr lang Zeit nehmen, sich einer Therapie zu unterziehen, ohne dass er dabei durch den Beruf unumgänglichen Kontakt mit Kindern habe. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums K. ... vom 11.08.2023 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Nummer 1) und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben (Nummer 2). Bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wurde ein Teil der monatlichen Bezüge eingehalten. Der Einbehalt beträgt in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Monats der Zustellung 20 %, in den weiteren sechs Monaten 35 % und danach 50 % der monatlichen Bezüge (Nummer 3). Das Regierungspräsidium K. ... legte der Verfügung folgende Sachverhalt zugrunde: „1. Vorgeschichte: Der Beamte war Mitglied von auf den Austausch pornographischer Inhalte gerichteter Chat-Gruppen, vornehmlich des Nachrichtendienstes Telegram, wie etwa der Gruppe „fistwerk.de“. In den jeweiligen Gruppen wurden Datenpakete mit pornographischen Dateien verschickt. Diese waren jeweils mit einem zunächst nur verschwommen dargestellten Vorschaubild versehen. Der exakte Inhalt der Datenpakete wurde erst nach dem Herunterladen und Öffnen des jeweiligen Datenpakets ersichtlich. Aufgrund der Einstellungen des Mobiltelefons des Beamten, wurde der Inhalt der Datenpakete nicht automatisch mit dem Empfang der jeweiligen, das Datenpaket enthaltenden, Chat-Nachricht auf das Mobiltelefon heruntergeladen. Vielmehr tippte der Beamte, um den Download herbeizuführen, jeweils ein Symbol auf dem jeweiligen Vorschaubild an. Hierdurch wurde dann der Inhalt des jeweiligen Datenpakets auf das Mobiltelefon des Beamten heruntergeladen. Auf diese Weise empfing der Beamte zwischen Juli 2020 und dem 28.12.2020 eine Bilddatei, welche die vaginale Penetration eines etwa sechsjährigen Mädchens durch einen männlichen Erwachsenen mit dessen erregierten Penis zeigt. In der Zeit von Juli 2020 bis 16.01.2021 lud der Beamte eine weitere Bilddatei auf sein Mobiltelefon runter, welche ein nacktes Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigt, dass an seiner Scheide manipuliert. Beide Bilddateien löschte der Beamte wieder, die erstgenannte Datei am 26.12.2020 und die weitere am 16.01.2021. 2. Vorwürfe: Im Zeitraum vom 11.05.2021 bis 30.06.2021 empfing der Beamte mit seinem Mobiltelefon auf die gleiche Weise im Rahmen eines Datenpakets eine Bilddatei, die einen etwa achtjährigen nackten Jungen mit gespreizten Beinen zeigt. Der Junge sitzt auf einer männlichen erwachsenen Person, von der lediglich der untere Bauchbereich und der erregierten Penis zu sehen sind. Der nackte Junge sitzt mit gespreizten Beinen unmittelbar unterhalb des Geschlechtsteils dieser männlichen Person auf deren Beinen, wobei unmittelbarer Körperkontakt zum erregierten Penis des Mannes besteht. Diese Bilddatei löschte der Beamte am 11.07.2021 aus dem aktiven Bereich des Mobiltelefons. Weiterhin empfing der Beamte auf die gleiche Weise am 25.04.2021 eine etwa dreiminütige Videodatei, die einen nackten Jungen zeigt, der in verschiedenen Positionen durch einen männlichen Erwachsenen mit dessen erregierten Penis anal penetriert wird. Der Junge ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild mit schmalem Gesicht, schmalen Schultern und kindlichen Gesichtszügen allenfalls 14 Jahre alt. In der ersten Einstellung zeigt das Video, wie der Junge mit gespreizten Beinen auf dem Schoß einer erwachsenen männlichen Person sitzt, deren erregierter Penis in den After des Jungen eingeführt ist. Die männliche Person streichelt mit beiden Händen von hinten den Oberkörper und das schmerzverzerrte Gesicht des Jungen und manipuliert dann an dessen Penis. Unmittelbar darauf drückt die männliche Person den Oberkörper des Jungen nach hinten und küsst ihn im Gesicht, während er mit dem linken Arm den Oberkörper des Jungen festhält und mit der rechten Hand an dessen Penis manipuliert. Dabei dringt der erwachsene Mann weiterhin mit seinem erregierten Penis in den After des Jungen ein. Ab Minute 01:18 des Videos kniet der Junge mit gespreizten Beinen auf einem Bett, den Oberkörper nach vorne gebeugt und mit den Händen auf dem Bett abgestützt. Die erwachsene männliche Person kniet zwischen den gespreizten Beinen des Jungen, dringt mit seinem erregierten Penis in dessen After ein und führt heftige Stoßbewegungen aus. Im weiteren Verlauf drückt er mit den Händen die Beine des Jungen weit auseinander und dann nach oben gegen dessen Oberkörper, während er den Jungen mit seinem erregierten Penis fortlaufend bis zum Ende der Videodatei bei Minute 03:18 anal penetriert. Ebenfalls am 25.04.2021 empfing der Beamte, nicht ausschließbar im Rahmen desselben Datenpakets, mit dem er auch die zuvor genannte etwa dreiminütige Videodatei empfing, eine rund zweiminütige Videodatei, die einen Jungen mit schmalem Gesicht, schmalem Körperbau und schmalen Schultern zeigt, der allenfalls 14 Jahre alt ist. Der Junge hält sich in einem schmalen, bis an die Decke gefliesten Raum auf. Zu Beginn ist der Junge noch mit T-Shirt und Unterhose bekleidet. Er zieht sich dann die Unterhose aus, legt sich mit dem Rücken auf den Boden und zieht die Oberschenkel gegen seinen Oberkörper, sodass Analbereich und Penis des Jungen zu sehen sind. Dann dringt der Junge mit Fingern der rechten Hand in seinen After ein und befriedigt sich anal. Gegen Ende des Videos richtet sich der Junge auf und blickt mit verängstigtem Gesicht in die Kamera. Die beiden letztgenannten Videodateien löschte der Beamte nicht, sondern behielt sie im aktiven Bereich des Mobiltelefons.“ Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führte das Regierungspräsidium K. ... aus, dass der Kläger durch den vom Landgericht M. ... festgestellten Sachverhalt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verwirklicht habe. Eine Lehrkraft gehöre einer Berufsgruppe an, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen werde und von der die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwarten könne und dürfe, wenn es um Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen gehe. Dementsprechend sei auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lehrkraft, welche im Besitz von kinderpornographischen Schriften sei, ihrem Lehrauftrag in fundamentaler Weise zuwiderhandele. Dementsprechend verletze eine Lehrkraft, welche sich kinder- und jugendpornographisches Material verschaffe, in erheblichem Maße seine Wohlverhaltenspflicht. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei der Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach der Rechtsprechung sei bei der Einordnung der Schwere des Dienstvergehens der Strafrahmen der verurteilten Taten als Orientierungsrahmen heranzuziehen. Bei außerdienstlichen Fehlverhalten sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren oder mehr indiziert. § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 30.11.2020 sehe einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Orientierungsrahmen sehe also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor. Zwar sei der Kläger letztlich nur zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden, allerdings komme der ausgesprochenen Strafe aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Straf- und Disziplinarverfahren nur eine begrenzte Indizwirkung zu. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein vorsätzliches Dienstvergehen gehandelt habe. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers sei nachhaltig erschüttert worden. Abzustellen sei dabei auf die potentiellen Folgen des Dienstvergehens, ausgehend von der Tätigkeit des Beamten. Obwohl der Kläger innerhalb der Schule nicht negativ aufgefallen sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Bedenken der Allgemeinheit hinsichtlich des Einsatzes eines hinsichtlich Kinderpornographie verurteilten Straftäters als Lehrer jemals verschwinden würden. Insoweit wirke sich erschwerend aus, dass es im Kern um eine den Sittlichkeitsvorstellungen der Bevölkerung entgegenstehende Verfehlung einer Lehrkraft gehe. Diese Einschätzung ändere sich auch nicht in Anbetracht des Persönlichkeitsbildes des Klägers. Zwar handle es sich bei ihm um eine engagierte Lehrkraft, die sich auch um Projekte für die Demokratieförderung verdient gemacht habe und er dienstlich bislang nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Diese Tatsache stehe aber der Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes nicht entgegen. Selbiges gelte auch für die geltend gemachten Milderungsgründe. Der Vortrag des Klägers, dass ihm die heruntergeladenen Videodateien nicht bekannt gewesen seien, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Denn er habe nach den Feststellungen des Landgerichtes mit dem herunterladen der Datenpakete mit entsprechenden Dateien rechnen müssen und habe sich im Strafverfahren auch insofern eingelassen, dass er aus seiner Sicht problematische Inhalte nach Durchsicht der Galerie sofort habe löschen wollen. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur Tatsache, dass der Kläger auch die in Rede stehende Bilddatei nicht unmittelbar gelöscht bzw. die Bildgalerie nicht umgehend durchgesehen habe. Dass der Kläger inzwischen eine Therapie durchlaufe, sei begrüßenswert, angesichts der bestrittenen Neigungen jedoch zumindest widersprüchlich. Auch bleibe festzuhalten, dass der Kläger sich in den vergangenen Jahren nicht aus freien Stücken mit dieser Thematik beschäftigt habe. Dass eine Maßnahme nur, nachdem dem Kläger die Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt worden seien, ergriffen werde, sei zu erwarten gewesen. Die Verfügung wurde am 16.08.2023 zugestellt. Am 13.09.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das Landgericht M. ... die Strafzumessung bewusst zu seinen Gunsten auf elf Monate Freiheitsstrafe abgeändert habe. Denn andernfalls wäre er unmittelbar aus dem Dienst ausgeschieden. Um genau dies zu vermeiden, habe das Landgericht M. ... eine Freiheitsstrafe von elf Monaten verhängt. Mit der verhängten Strafe habe das Landgericht M. ... ihm die Chance auf Fortbestand des Dienstverhältnisses eröffnet. Es sei zutreffend in der angefochtenen Verfügung beschrieben, dass er kinder- und jugendpornographisches Material auf sein Handy heruntergeladen habe. In seiner Stellungnahme vom „15.11.2021“ habe er dezidiert ausgeführt, welche Gedanken er sich bei der Auswahl von Gruppen gemacht habe, von denen er erhofft habe, ausschließlich Ablichtungen erwachsener Personen zu erhalten. Aus den strafgerichtlichen Feststellungen ergebe sich, dass er Fotos mit kinderpornographischem Inhalt, die er sich unbewusst im Rahmen von Datenpaketen auf sein Handy geladen habe, gelöscht habe. Zwei kurze Videos habe er jedoch nicht gelöscht. Das Landgericht sei im Berufungsverfahren davon ausgegangen, dass diese Videos ebenfalls Teil eines heruntergeladenen Datenpakets gewesen und nicht bewusst gespeichert worden seien. Dass diese Videos noch bei der Beschlagnahme vorhanden gewesen seien, habe an der Tatsache gelegen, dass er den Download dieser Videos nicht bemerkt habe. Zwar habe er durch den Besitz des kinderpornographischen Materials gegen seine Dienstpflichten verstoßen, jedoch sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Die heruntergeladenen Dateien habe er nur unbewusst heruntergeladen und seien unbekannter Teil eines größeren Datenpakets gewesen. Außerdem habe er sich in therapeutische Behandlung begeben. Obwohl er keinerlei pädophilen Neigungen habe, sei er doch in einer Situation großer emotionaler Belastung mit kinderpornographischen Material in Kontakt gekommen als er sich mit dem Konsum von legalen pornographischen Material emotional ablenken haben wollen. Es erscheine nicht fair, wenn ihm vorgehalten werde, er verhalte sich mit dem Ersuchen um Hilfe widersprüchlich. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums K. ... vom 11.08.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger zwar im Zeitraum von Juli 2020 bis zum 16.01.2021 zwei kinderpornographische Dateien heruntergeladen und diese wieder gelöscht habe. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber das Bewusstsein gehabt, dass die in den einzelnen Chat-Gruppen versandten Datenpakete potentiell kinderpornographische Dateien enthalten könnten. Einem vernünftigen Menschen, wie dem Kläger, habe klar sein müssen, dass die Gefahr nicht dadurch beseitigt werde, dass die Chat-Gruppen von einem Kommunalpolitiker betreut würden. Ungeachtet dessen habe er auch weiterhin Datenpakete heruntergeladen, über dessen Inhalt er sich nicht im Klaren habe sein können. Der Erhalt weiterer kinderpornographischer Dateien habe er damit selbst leichtfertig in Kauf genommen. Die auf diese Weise erhaltenen kinderpornographischen Dateien habe der Kläger zwischen elf und 100 Tage im aktiven Bereich seines Mobiltelefons belassen. Die zwei heruntergeladenen Videos habe er zudem nicht gelöscht. Dass der Kläger keine entsprechenden sexuellen Neigungen habe und auch nicht nach diesen Daten bewusst gesucht habe, möge zwar sein. Eine wegen des Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Material verurteilte Lehrkraft verliere jedoch nicht nur deswegen regelmäßig das Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsführung, wenn sie eine potentielle Gefahr für die Kinder und Jugendlichen darstelle. Auch die einschlägigen Straftatbestände stellten nicht darauf ab, dass die Inhalte von jemanden erlangt würden, der entsprechende Neigungen aufweise. Durch das Herunterladen der Dateien habe der Kläger den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen dadurch gefördert, dass er gerade die Nachfrage nach derartigen Inhalten gefördert habe und einen entsprechenden Anreiz zur Herstellung dieser Dateien geschafft habe. Mit Blick auf einen gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche fehlerhafte Einbeziehung der landgerichtlichen Feststellungen in das Disziplinarverfahren trug das Regierungspräsidium K. ... vor, dass die im richterlichen Hinweis zitierte Rechtsprechung nicht anwendbar sei. Die Fälle, die zu der im Hinweis angeführten Rechtsprechung geführt hätten, hätten gemeinsam, dass die Disziplinarbehörden der Disziplinarverfügung nicht nur die Vorwürfe bzw. Handlungen zugrunde gelegt hatten, die über die Einleitungsverfügung Teil des Verfahrens geworden seien. Vielmehr seien neben diesen Vorwürfen zuletzt auch andere Vorwürfe zugrunde gelegt worden, ohne, dass zuvor eine förmliche Ausdehnung erfolgt sei und obwohl eine Ausdehnung seitens der Disziplinarbehörden beabsichtigt gewesen sei. Die Fälle seien daher nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn vorliegend habe die Disziplinarverfügung ausschließlich auf Vorwürfe und Handlungen gestützt werden sollen, die von Anfang an über die Einleitungsverfügung in das Verfahren eingeführt worden seien. Wäre es zu irgendeinem Zeitpunkt darum gegangen, das Verfahren auf neue Handlungen auszudehnen, wäre selbstverständlich eine förmliche Ausdehnung erfolgt. Da es nie um eine neue Handlung gegangen sei, wäre eine Ausdehnung die falsche Vorgehensweise gewesen und sei mithin unterblieben. In der Konsequenz seien vielmehr mehrere Konkretisierungen hinsichtlich des den Anschuldigungen zugrundeliegenden Sachverhalts bzw. Zeit, Ort und Geschehen erfolgt. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass derlei Konkretisierungen nicht im Rahmen eines Schreibens erfolgen können sollten, das gleichzeitig etwa eine vorläufige Suspendierung oder eine abschließende Anhörung betreffe. Unter dem 15.08.2024 hat der Verein BIOS BW e. V. gegenüber dem Regierungspräsidium K. ... zum Therapieverlauf des Klägers berichtet, dass sich der Kläger während der durchgeführten Sitzungstermine von Beginn an freundlich und zuverlässig präsentiert habe. Er habe eine vorhandene Mitarbeitsbereitschaft und verfüge über durchschnittliche kognitive Fähigkeiten. Seine Introspektionsfähigkeit scheine nach bisherigem klinischen Eindruck vorhanden. Zu Beginn der therapeutischen Sitzungen habe die Arbeitsbeziehung im Fokus der Gespräche gestanden. Aufgrund eines Therapeutenwechsels im Herbst 2023 und einer dadurch entstandenen Unterbrechung des Therapieverlaufs sei zunächst das Ziel des gegenwärtigen Zustandes des Klägers zu eruieren und anhand dessen aktuelle Therapieziele zu besprechen verfolgt worden. Ein anderes grundlegendes Therapieziel sei der Aufbau von Vertrauen im Rahmen einer therapeutischen Beziehung gewesen. Anschließend seien mit dem Kläger dessen eigene Anliegen besprochen worden. Der Kläger habe einige Therapieziele formuliert, jedoch hätten diese weniger deliktorientierte Inhalte gehabt, weshalb die Problemeinsicht des Klägers infrage gestellt worden sei. Es sei bedingt möglich gewesen, mit dem Kläger über das ihm zur Last gelegte strafrechtlich geahndete Verhalten zu sprechen. Über die Zeit hinweg habe sich herausgestellt, dass das eingebrachte Anliegen des Klägers weniger ein forensischer Auftrag zugrunde gelegen habe, worauf hin der zuständige Therapeut das Therapiebehandlungsangebot in Absprache mit dem Kläger eingestellt habe. Zu dem Zeitpunkt der Beendigung der therapeutischen Maßnahme hätten sich keine Hinweise für akute Risikofaktoren beim Kläger ergeben. Vor dem Hintergrund des eingebrachten Anliegens des Klägers werde eine therapeutische Maßnahme bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten empfohlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vom Beklagten übersandte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.