OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 ME 107/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

9mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht sind. • Ärztliche Atteste müssen für die Annahme einer (Reise‑)Unfähigkeit den gesetzlichen Anforderungen genügen und konkret darlegen, dass die Gesundheitsgefährdung bereits während des Abschiebevorgangs zu erwarten ist. • Hat das Bundesamt im Asylverfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach Art. 3 EMRK geprüft und verneint, bindet dies die Ausländerbehörde; eine erneute Prüfung durch die Ausländerbehörde ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Wegen möglich. • Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren nur bei hinreichender Erfolgsaussicht zu gewähren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Versagung einstweiliger Duldung mangels glaubhaft gemachter Reiseunfähigkeit • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht sind. • Ärztliche Atteste müssen für die Annahme einer (Reise‑)Unfähigkeit den gesetzlichen Anforderungen genügen und konkret darlegen, dass die Gesundheitsgefährdung bereits während des Abschiebevorgangs zu erwarten ist. • Hat das Bundesamt im Asylverfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach Art. 3 EMRK geprüft und verneint, bindet dies die Ausländerbehörde; eine erneute Prüfung durch die Ausländerbehörde ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Wegen möglich. • Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren nur bei hinreichender Erfolgsaussicht zu gewähren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Mehrere Antragsteller wandten sich gegen eine anstehende Abschiebung nach Albanien und begehrten vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Sie beriefen sich insbesondere darauf, dass die Mutter infolge psychischer Erkrankungen reiseunfähig sei und bei Rückkehr Suizidgefahr bestehe; fachärztliche Atteste wurden vorgelegt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht seien. Die Antragsteller legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und beantragten Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihrer Anwältin. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründe eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zudem war streitig, ob aus Art. 3 EMRK und den Verhältnissen im Zielstaat unmittelbar Abschiebungsverbote folgen oder ob das Bundesamt im Asylverfahren hierüber verbindlich entschieden habe. • Die Beschwerde ist auf ihre Begründetheit zu prüfen; maßgeblich ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG begründet kein eigenständiges inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; maßgeblich sind die Regelungen des AufenthG und die dortigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit. • Nach § 60a Abs. 2c AufenthG besteht eine gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen; eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu belegen, die konkrete und für den Abschiebevorgang relevante Risiken beschreibt. • Die vorgelegten Atteste benennen überwiegend zielstaatsbezogene Gefahren nach Rückkehr (Verschlechterung des Gesundheitszustands, Suizidalität) und geben keine nachvollziehbare, individuell begründete Prognose, dass schon während des Abschiebevorgangs eine erhebliche Gesundheitsgefahr zu erwarten wäre; damit fehlt die für § 60a Abs. 2c erforderliche qualifizierte Glaubhaftmachung. • Weitere Einwände der Antragsteller zu flankierenden Maßnahmen oder zur Qualifikation der amtsärztlichen Untersuchung sind gegenstandslos, wenn schon die erforderliche Glaubhaftmachung fehlt; ob flankierende Maßnahmen durchführbar wären oder durch die Ausländerbehörde zugesichert werden müssten, ist dann nicht entscheidungserheblich. • Soweit die Antragsteller auf ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK wegen der Verhältnisse im Zielstaat verweisen, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesamt im Asylverfahren solche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote geprüft und verneint hat; die Ausländerbehörde ist hieran gebunden, sodass eine erneute Prüfung nur über die gesetzlich vorgesehenen Wege möglich ist. • Die Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO, ZPO und GKG; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 12.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen, weil sie die Voraussetzungen für die Anordnung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht haben. Die vorgelegten ärztlichen Atteste begründen keine überwiegend wahrscheinliche Reiseunfähigkeit, da sie überwiegend zielstaatsbezogene Gefährdungen nach Rückkehr, nicht aber konkrete Gefahren bereits während des Abschiebevorgangs darlegen. Ein auf Art. 3 EMRK gestütztes inländisches Vollstreckungshindernis kommt nicht zum Tragen, zumal das Bundesamt im Asylverfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote verneint hat und die Ausländerbehörde daran gebunden ist. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussicht; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.