Beschluss
18 B 1285/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0208.18B1285.17.00
3mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. wegen einer möglichen Suizidalität geltend macht, führt dies entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Von einer Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis kann nach der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegten und zitierten Senatsrechtsprechung bei einer psychischen Erkrankung im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise begegnet werden kann. Von Letzterem ist vorliegend jedoch auszugehen. Der von der Antragsgegnerin mit der Begutachtung des Antragstellers zu 1. hinsichtlich seiner Reisefähigkeit beauftragte Prof. (BG) Dr. med. I. T. hat u.a. unter Zugrundelegung der dem Antragsteller zu 1. von seinem ihn behandelnden Psychiater attestierten Depression die Begehung eines Suizidversuchs zwar für möglich erachtet. Diese Einschätzung entspricht auch dem aktuellen Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. (F) A. H. u.a. vom 20. November 2017, worin es – tendenziell sogar noch zurückhaltender – heißt, suizidale Handlungen seien nicht auszuschließen. Dieser Gefahr kann aber ausweislich des Gutachtens vom 23. März 2017 durch Beachtung folgender Maßgaben begegnet werden: Zur sicheren Verhinderung eines Suizidversuchs müsse eine durchgehende geeignete Aufsicht während eines Transportes vorhanden sein, dazu eine gesicherte Übergabe im Rückführungsland. Zur Verhinderung eines möglichen Suizids sollte die Maßnahme der Abschiebung nicht im Vorhinein angekündigt werden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der von den Antragtellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste der Gemeinschaftspraxis Dr. med. (F) A. H. u.a.. Zwar heißt es in den zunächst vorgelegten ärztlichen Attesten vom 11. Juli 2017 und vom 23. Oktober 2017 noch wie folgt: „Jedoch können weder die Nichtmitteilung des Abschiebetermins, noch eine ärztliche Begleitung der Gefahr der akuten Suizidalität wirksam begegnen. Auch eine Sedierung und/oder Fixierung würde daran nichts ändern.“ Diese Ausführungen vermögen aber von vornherein die Einschätzung des Prof. (BG) Dr. med. I. T. nicht in Frage zu stellen, weil nichts für die Richtigkeit der Ausführung erkennbar ist, dass selbst durch eine Sedierung und/oder eine Fixierung die Verhinderung eines Suizides nicht möglich sein soll. In dem von den Antragstellern zuletzt eingereichten Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. (F) A. H. u.a. vom 20. November 2017 finden sich im Übrigen die zuvor genannten Ausführungen nicht mehr. Dem Einwand der Antragsteller, Prof. (BG) Dr. med. I. T. , Arzt für Innere Medizin u. öffentliches Gesundheitswesen – Sozialmedizin – habe nicht die fachliche Qualifikation zur Beurteilung der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1. aufgrund von Suizidalität als Folge einer psychischen Erkrankung, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2017 beanstanden, „[d]es Weiteren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf vordergründig und der Antragsgegner abschließend nicht den Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 15.02.2015 – 39.10.03 – 1 – BEK – beachtet „Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen“ – gemeint ist offenbar der dementsprechende Erlass vom 15. Februar 2005 – greift ihr Vorbringen nicht durch, Prof. T. sei nicht zur sachkundigen Erstellung von „psychologisch psychotherapeutischen Gutachten“ qualifiziert. Es ist nicht erkennbar, dass zur Feststellung der Reisefähigkeit in diesem Fall ein „psychologisch psychotherapeutisches Gutachten“ nicht von einem Arzt erstellt werden kann, der im Einzelfall die Qualifikation zur Fertigung eines derartigen Gutachtens besitzt. Mit der Beschwerde wird auch nicht in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts dargetan, dass Prof. (BG) Dr. med T. nicht über die erforderliche (fach-)ärztliche Qualifikation zur Erstellung eines Gutachtens zur Reisefähigkeit des Antragstellers verfügen sollte. Denn Ziel einer solchen Begutachtung ist nicht, worauf das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise hinweist, das Vorliegen einer (psychischen) Erkrankung und die dafür ggf. erforderliche Behandlung festzustellen. Vielmehr dient sie ausschließlich der Klärung der Frage, ob der Betreffende trotz seiner (psychischen) Erkrankung reisefähig ist und welche Maßnahmen ggf. zur Herstellung der Reisefähigkeit ergriffen werden können. Dass Prof. (BG) Dr. med. T. angesichts seiner im angefochtenen Beschluss dargestellten Qualifikation (Arzt für Innere Medizin, Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin) nicht beurteilen kann, ob der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung des Antragstellers zu 1. durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise begegnet werden kann, wird von den Antragstellern mit der Beschwerde in schlüssiger Weise nicht dargetan. Dies gilt zumal deshalb, weil eine Weiterbildung zum „Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen“ eine sechsmonatige Weiterbildung in Psychiatrie und Pychotherapie beinhaltet. Auch im Übrigen werden mit der Beschwerde und den zum Beleg einer psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 1. eingereichten Unterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. med. (F) A. H. u.a. sowie den vorläufigen Arztberichten der Evangelischen Stiftung U. , S. , keine konkreten Umstände aufgezeigt, die die Annahme rechtfertigen, die Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1. könne angesichts seiner psychischen Erkrankung nur durch einen anderen Facharzt festgestellt werden. Welche (fach-)ärztliche Qualifikation die Antragsteller zur Beurteilung der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1. für erforderlich erachten, teilen sie im Übrigen nicht einmal mit, sondern beanstanden mit der Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2017 lediglich pauschal, Prof. T. habe nicht „die notwendige Facharztausbildung“; ihm sei lediglich möglich, „die Notwendigkeit spezifischer sachkundiger Begutachtung zu erkennen und ggf. fachkundige Mediziner bzw. psychologische Psychotherapeuten mit der Begutachtung zu beauftragen.“ Inwiefern bzw. aus welchen Gründen das Gutachten von Prof. (BG) Dr. med. T. allein wegen der seither verstrichenen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller zu 1. weiterhin eine Reiseunfähigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung geltend macht. Von den Antragstellern wird mit der Beschwerde auch nicht in substantiierter, nachvollziehbarer Weise dargetan, aufgrund welcher konkreter neuer bzw. veränderter Umstände in diesem Zusammenhang eine erneute Begutachtung erforderlich sein soll. Es ist trotz der psychischen Erkrankungen des Antragstellers zu 1. auch von einer Reisefähigkeit im Rechtssinne auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 24. November und 28. Dezember 2017 in substantiierter Weise dargelegt hat, dass und in welcher Weise den von Prof. Dr. T. im Gutachten vom 23. März 2017 als erforderlich erachteten Maßnahmen Rechnung getragen wird. Diese reichen von der Abholung des Antragstellers zu 1. durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde, einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Dolmetscher bei einer nicht angekündigten Abschiebung, dessen erster Übergabe am Flughafen an die Bundespolizei und den Arzt, welcher den Flug begleitet, bis zur Übergabe des Antragstellers zu 1. von dem den Flug begleitenden Arzt an den vor Ort in Pristina zuständigen Arzt nebst den dortigen Beamten. Die mit der Abschiebung befassten Personen erhalten nach den weiteren substantiierten Ausführungen der Antragsgegnerin auch sämtliche Informationen über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1.. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die Beanstandungen der Antragsteller und der von ihnen zitierten Rechtsprechung hin mit weiterem Schriftsatz vom 17. Januar 2018 klargestellt, dass nach Rücksprache mit der ZAB C. über die deutsche Botschaft in Pristina eine Antwort der kosovarischen Behörden explizit eingeholt wird. Ausweislich des überreichten Vermerks vom 15. Januar 2018 erfolgt nach der Mitteilung der ZAB C. eine Beteiligung der kosovarischen Behörden in der Regel erst wenige Tage vor dem Rückflugtermin. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin geben könnten, liegen dem Senat nicht vor und werden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Dass die Antragsgegnerin, wie von ihr mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 erläutert, noch nicht die konkrete fachärztliche Qualifikation der im Zuge der Abschiebung involvierten Ärzte benennen kann, ist entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung schon deshalb rechtlich nicht von Relevanz, weil keinerlei konkrete Anhaltspunkte von den Antragstellern dargetan worden oder sonst ersichtlich sind, dass bei seiner Abschiebung Ärzte hinzugezogen werden könnten, die nicht dazu in der Lage wären, dem Antragsteller zu 1. in einem Notfall erforderliche Hilfe zukommen zu lassen. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde beanstanden, dass der Antragsteller zu 1. – wie die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 24. November und 28. Dezember 2017 mitgeteilt hat – am Tage der Abschiebung zu Beginn der Abholung, und zwar vor einer Maßnahme gleich welcher Art, zu allererst untersucht wird, um die Flugtauglichkeit sicherzustellen, und der ihn untersuchende Arzt das sogenannte „Fit-to-Fly“-Protokoll ausstellt, greift ihr auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.08.2017 – 11 S 1724/17 –gestütztes Vorbringen nicht durch. Der der genannten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen des vorliegenden Verfahrens. In jenem Fall war nämlich eine alleinige Untersuchung des Ausländers am Tage der Abschiebung vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtet worden und der auf § 123 VwGO gestützte Eilantrag mit der Maßgabe abgelehnt worden, dass die Abschiebung des Antragstellers nur durchgeführt werden dürfe, wenn zuvor eine Reisefähigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt worden sei. Demgegenüber hat im vorliegenden Verfahren bereits eine Begutachtung des Antragstellers hinsichtlich seiner Reisefähigkeit durch Prof. Dr. med. T. stattgefunden, die im Übrigen mit dem Beschwerdeverfahren einer rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Aus welchen Gründen daher die lediglich zu seinen Gunsten am Tage der Abschiebung nochmals erfolgende ärztliche Untersuchung den Antragsteller zu 1. in seinen Rechten verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Was sich aus dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 29. November 2017 in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2017 – 2 BvR 1621/17 – mit dem jenem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt für das vorliegende Verfahren ergeben soll, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch der pauschale Verweis der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 (Paposhvili / Belgien) – führt nicht auf einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz. Es wird nicht im Ansatz aufgezeigt, dass die dort genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Antragsteller zu 1. vorliegen. In der Entscheidung heißt es u.a. wie folgt: „Wenn nach Prüfung der relevanten Informationen wegen der allgemeinen Lage im Aufnahmeland oder der persönlichen Situation des Betroffenen hinsichtlich der Auswirkungen der Abschiebung auf ihn ernsthafte Zweifel bleiben, ist Voraussetzung für die Abschiebung, dass der abschiebende Staat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaates erhält, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein wird, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät.“ Die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Antragstellers zu 1. im Heimatland ist vorliegend bereits im Asylverfahren geprüft und bejaht worden. Der Antragsteller zu 1. hat im Übrigen im Rahmen seiner Begutachtung durch Prof. Dr. T. diesem gegenüber angegeben, nach erlittenem Trauma im Jahre 1999 bis zu seiner Ausreise ständig in psychiatrischer Betreuung im Kosovo gewesen zu sein. Zudem hat er diesem gegenüber mitgeteilt, dass er 2006 einen Suizidversuch mit Rattengift unternommen habe und deshalb stationär in Q. behandelt worden sei. Ferner hat der Antragsteller zu 1. ausweislich des im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2017 – 7 K 11156/16.A – im Asylverfahren einen ärztlichen Bericht vom 26. März 2011 aus seinem Heimatland vorgelegt, wonach Dr. med. S. K. eine posttraumatische Belastungsstörung in chronischer Phase diagnostiziert hatte, die mit Paroxetin, Lorazepam und Neurozan therapiert wurde. Mit Blick darauf kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der genannten Entscheidung des EGMR angesichts des vorliegend bereits erfolglos durchgeführten Asylverfahrens allein im Rahmen eines Verfahrens gegen das Bundesamt hinsichtlich der Beurteilung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtliche Relevanz zukommen kann, vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – 13 ME 107/17 –, juris, und vom 7. September 2017 – 13 M 157/17 –, juris. Schließlich werden mit der Beschwerde auch im Übrigen keine konkreten Umstände aufzeigt, die mit Blick auf die psychischen Erkrankungen des Antragstellers zu 1. auf ein - mit Rücksicht auf § 42 AsylG rechtlich allein relevantes – inlandsbezogenes Abschiebungsverbot führen. Soweit die Antragsteller sinngemäß erstmals im Beschwerdeverfahren eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. mit Rücksicht auf eine festgestellte Orbitabodenfraktur sowie Jochbeinfraktur geltend machen sollten, kann dieses Vorbringen, worauf bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 15. November 2017 hingewiesen worden ist, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schon aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden, da es sich auf einen neuen Streitgegenstand bezieht. Abgesehen davon ist auch weder durch Vorlage aktueller ärztlicher Bescheinigungen dargetan noch sonst ersichtlich, dass derzeit diesbezüglich noch eine Reisunfähigkeit des Antragstellers zu 1. bestehen könnte, weil dieser, wie es im vorläufigen Arztbericht der Evangelischen Stiftung U. vom 11. Januar 2018 heißt, insoweit „operiert werden musste“. Als Datum der Operation ist im ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. (F) A. H. u.a. vom 7. November 2017 der 14. November 2017 genannt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).