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Beschluss

4 PA 128/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist teilweise zu gewähren, wenn die Anfechtung eines Versagungsbescheids nach § 66 Abs. 1 SGB I nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Ein nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergangener Versagungsbescheid kann rechtswidrig sein, wenn die Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt ist oder das Ermessen nicht ausgeübt wurde. • § 24 Abs. 4 SGB VIII begründet für schulpflichtige Kinder nur eine rein objektiv-rechtliche Vorhaltepflicht von Angeboten; daraus folgt kein subjektiver Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. • Eine Verpflichtungsklage gegen einen Versagungsbescheid ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen unstreitig oder behauptet sind, bietet aber keinen Erfolg, wenn die Anspruchsgrundlage fehlt.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anfechtung eines Versagungsbescheids; kein Anspruch auf Kindertagespflege für Schulkind • Prozesskostenhilfe ist teilweise zu gewähren, wenn die Anfechtung eines Versagungsbescheids nach § 66 Abs. 1 SGB I nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Ein nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergangener Versagungsbescheid kann rechtswidrig sein, wenn die Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt ist oder das Ermessen nicht ausgeübt wurde. • § 24 Abs. 4 SGB VIII begründet für schulpflichtige Kinder nur eine rein objektiv-rechtliche Vorhaltepflicht von Angeboten; daraus folgt kein subjektiver Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. • Eine Verpflichtungsklage gegen einen Versagungsbescheid ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen unstreitig oder behauptet sind, bietet aber keinen Erfolg, wenn die Anspruchsgrundlage fehlt. Die Klägerin beantragte Förderung ihres zwölfjährigen Sohnes in Kindertagespflege. Der Beklagte erließ am 17. April 2015 einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I, weil die Klägerin nicht die geforderten Nachweise vorgelegt hatte, dass für den Sohn kein Hortplatz verfügbar sei. Die Klägerin erhob Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte die Prozesskostenhilfe insgesamt ab; die Klägerin legte Beschwerde ein. Sie behauptete, wegen einer ADHS-Diagnose sei ein Hort für den Sohn unzumutbar, so dass Kindertagespflege erforderlich sei. Der Senat prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Erfolgsaussichten der Klageanträge. • Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Unrecht insgesamt abgelehnt; für die Anfechtung des Bescheids vom 17. April 2015 bestehen hinreichende Erfolgsaussichten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind erfüllt (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO). • Der angegriffene Bescheid ist als Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergangen und knüpft an die fehlende Mitwirkung der Klägerin an; er ist als vorläufige Regelung ausgestaltet, bis Nachweise vorgelegt werden. • Der Bescheid ist allerdings rechtswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht in Einklang mit der tatsächlichen Sachverhaltsaufklärung steht; eine erhebliche Erschwerung der Aufklärung lag nicht ersichtlich vor, da der Träger selbst bei den wenigen in Frage kommenden Horten Auskünfte einholen hätte können. • Unabhängig davon fehlt es an einer tragfähigen Begründung, dass der Beklagte sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat; es liegt ein Ermessensfehler in Gestalt von Ermessensnichtgebrauch vor, da alternative Ermittlungsmöglichkeiten bestanden und nicht genutzt wurden. • Die Verpflichtungsklage ist zwar statthaft, weil die Klägerin behauptet, dass die Leistungsvoraussetzungen unstreitig seien (ADHS und Unzumutbarkeit des Hortbesuchs), sie ist aber ersichtlich unbegründet, da für schulpflichtige Kinder aus § 24 Abs. 4 SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege folgt. • Nach Auslegung und Entstehungsgeschichte von § 24 Abs. 4 SGB VIII begründet die Regelung nur eine objektive Vorhaltepflicht der Jugendhilfeträger; auch die analoge Anwendung von § 24 Abs. 3 Satz 3 führt für Schulkinder nicht zu einem einklagbaren Anspruch. • Eine mögliche gleichheitsrechtliche Selbstbindung des Beklagten, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; die medizinischen Atteste der Klägerin genügen nicht, um ohne weitere Abklärung eine Förderung in Tagespflege zu begründen. Die Beschwerde der Klägerin wird insoweit stattgegeben, als ihr für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts für die Anfechtung des Bescheids vom 17. April 2015 zu bewilligen ist; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der angegriffene Versagungsbescheid ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I nicht ausreichend vorlagen und das Ermessen nicht ausgeübt wurde. Ein Anspruch auf Förderung des schulpflichtigen Sohnes in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 4 SGB VIII besteht jedoch nicht, da diese Vorschrift lediglich eine objektive Vorhaltepflicht begründet und keinen einklagbaren individuellen Leistungsanspruch schafft. Mangels Anspruchsgrundlage hat die Verpflichtungsklage keine Aussicht auf Erfolg, sodass insoweit keine weitere Prozesskostenhilfe gewährt wird. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.