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Beschluss

9 K 3324/21

VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0902.9K3324.21.00
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Leitsätze
Der Anspruch eines Kindes aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Ü 3) (juris: SGB 8) umfasst die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von durchgängig 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche (a. A.: OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 – 2 B 270/20 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 –, juris, die ohne nähere Begründung von einem Betreuungsumfang von täglich 6 Stunden ausgehen).(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44)
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 21.09.2021 für sechs Monate einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden nachzuweisen. Die Tageseinrichtung muss bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung des Antragstellers aus in 30 Minuten erreichbar sein. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu sieben Achtel und der Antragsgegner zu einem Achtel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch eines Kindes aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Ü 3) (juris: SGB 8) umfasst die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von durchgängig 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche (a. A.: OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 – 2 B 270/20 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 –, juris, die ohne nähere Begründung von einem Betreuungsumfang von täglich 6 Stunden ausgehen).(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 21.09.2021 für sechs Monate einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden nachzuweisen. Die Tageseinrichtung muss bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung des Antragstellers aus in 30 Minuten erreichbar sein. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu sieben Achtel und der Antragsgegner zu einem Achtel. I. Der am XX.XX.2017 geborene Antragsteller erstrebt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller wächst zweisprachig auf. Der Vater des Antragstellers ist als Obermonteur bei der Firma XXX angestellt. Seine Arbeitszeiten stellen sich nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung wie folgt dar: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Laut seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25.06.2021 benötigt er täglich jeweils etwa eine Stunde für die Hin- und Rückfahrt. Die Mutter des Antragstellers ist nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom XX.XX.2021 in Teilzeit bei XXX angestellt. Ihre monatliche Arbeitszeit beträgt an einem Standort, der etwa 500 Meter von ihrem Wohnort entfernt ist, 60 bis 80 Stunden im Monat. Sie ist an vier bis sechs Tagen pro Woche, teilweise auch samstags, von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr oder von 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr dort tätig. Darüber hinaus arbeitet sie dienstags und freitags zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in Teilzeit als Reinigungskraft bei XXX. Im Überweisungsschein der XXX, an das sozialpädiatrische Zentrum des XXX vom XX.XX.2021 sind hinsichtlich des Antragstellers folgende Diagnosen angegeben: retardierende Sprachentwicklung (2-Sprachtigkeit), alimentäre Adipositas sowie Dysgrammatismus. Der Antragsteller wurde zunächst in der in Trägerschaft der Gemeinde G. stehenden Tagesstätte betreut. Dort besuchte er die Krippe für Unter-Dreijährige und wechselte mit Vollendung des dritten Lebensjahres am XXX 2020 in den Elementarbereich. Mit Schreiben vom XX.04.2021 kündigte die Gemeinde G. den Betreuungsvertrag gegenüber den Erziehungsberechtigten des Antragstellers außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Bescheid vom selben Tag beendete die Gemeinde G. das Betreuungsverhältnis des Antragstellers für die Benutzung des Kindergartens durch Widerruf der Zulassung und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Weder der Antragsteller noch dessen Eltern erhoben hiergegen Rechtsbehelfe. Nachdem der Antragsteller den Kindergarten in der Gemeinde G. nicht mehr besuchte, wurde er bis 06.08.2021 durch seine Tante an zwei bis drei Wochentagen für jeweils vier bis fünf Stunden betreut, insbesondere in dem Zeitraum, in dem die Mutter des Antragstellers ihrer Erwerbstätigkeit nachging. Vom 08.08. bis 30.08.2021 betreute die Großmutter den Antragsteller. Der Vater des Antragstellers hat vom 30.08. bis 20.09.2021 Urlaub genommen. Mit Schreiben vom 27.05.2021 forderte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Gemeinde G. auf, dem Antragsteller bis 15.06.2021 einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte anzubieten. Zur Begründung wurde in dem Schreiben im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei vier Jahre alt und habe daher gegenüber der Gemeinde G. einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung. Am 11.06.2021 wies die Gemeinde G. die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass sie im Hinblick auf den geltend gemachten Betreuungsplatz für den Antragsteller nicht leistungsverpflichtet sei. Der Anspruch sei vielmehr gegenüber dem Landratsamt XXX als zuständigen Träger der örtlichen Jugendhilfe geltend zu machen. Auf entsprechende Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.06.2021, warum der Antrag vom 27.05.2021 nicht unverzüglich an das Landratsamt XXX weitergeleitet worden sei, teilte die Gemeinde G. mit Schreiben vom 28.06.2021 mit, dass das Schreiben vom 27.05.2021 an das Landratsamt XXX weitergeleitet worden sei. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass der entsprechende Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 3 Abs. 2a Satz 2 KiTaG BW mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes angezeigt werden müsse. Diese Frist sei nicht gewahrt worden, da mit Schreiben vom 27.05.2021 ein Betreuungsplatz ab 15.06.2021 geltend gemacht worden sei. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 16.06.2021 forderte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ihn auf, dem Antragsteller bis 23.06.2021 einen zumutbaren sowie bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte anzubieten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Betreuungsverhältnis des Antragstellers mit der Gemeinde G. beendet sei. Die Gemeinde G. sei mit Schreiben vom 27.05.2021 aufgefordert worden, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz anzubieten. Daraufhin habe die Gemeinde G. jedoch darauf hingewiesen, dass sie hierfür nicht zuständig sei. Es sei nicht bekannt, ob die Gemeinde G. den Antrag an den zuständigen Antragsgegner weitergeleitet habe. Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vom 28.06.2021 erklärte sich das Amt für Jugend des Antragsgegners im Hinblick auf den begehrten Betreuungsplatz für sachlich zuständig. Um einen geeigneten Betreuungsplatz für den Antragsteller finden zu können, benötige der Antragsgegner weitere Informationen der Eltern, insbesondere über den konkreten Betreuungsbedarf. Daher werde gebeten, mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Der Antragsgegner nahm am 12.07.2021 Kontakt mit der Gemeinde G. im Hinblick auf eine mögliche erneute Aufnahme des Antragstellers in einer anderen Kindestageseinrichtung auf. Die Gemeinde G. sprach sich indes gegen die Rücknahme der Kündigung des Betreuungsplatzes aus. Daraufhin kontaktierte der Antragsgegner weitere Kommunen hinsichtlich eines freien Betreuungsplatzes für den Antragsteller. Mit E-Mail vom 20.07.2021 bot der Antragsgegner der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers einen Betreuungsplatz in A. frühestens ab Ende der Sommerferien an. Die Betreuungszeiten der Kindertageseinrichtung wurden wie folgt angegeben: Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie Montag und Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Am 22.07.2021 teilte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass die Annahme des Betreuungsplatzes zwar in Erwägung gezogen werde. Jedoch benötigten die Eltern des Antragstellers aufgrund ihrer Berufstätigkeit einen Betreuungsplatz, bei dem eine durchgängige Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr sichergestellt sei. Daraufhin teilte der Antragsgegner mit, es sei beabsichtigt, die vom Betreuungsplatz in A. nicht umfassten Zeiten (Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr sowie von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr) durch eine Tagesbetreuungsperson abzudecken. Am 22.07.2021 nahm der Antragsgegner diesbezüglich erstmals Kontakt mit dem Tages- und Pflegeelternverein e. V. in XXX (im Folgenden: Tages- und Pflegeelternverein e. V.) auf. Am 23.07.2021 erklärte die Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner, die Eltern des Antragstellers begehrten primär einen Betreuungsplatz in der Gemeinde G. Mit E-Mail vom 04.08.2021 teilte der Tages- und Pflegeelternverein e. V. dem Antragsgegner mit, dass eine weitere Tagespflegeperson angefragt worden sei, die sich ein wenig Bedenkzeit habe einräumen lassen. Sofern eine Rückmeldung erfolge, werde dies umgehend mitgeteilt. Am 05.08.2021 informierte der Tages- und Pflegeelternverein e. V. den Antragsgegner, dass die Tagespflegeperson, die sich Bedenkzeit habe einräumen lassen, abgesagt habe. Die andere Tagespflegeperson, die ebenfalls angefragt worden sei, sei nicht erreichbar und rufe auch nicht zurück. Es sei daher davon auszugehen, dass sie an der Betreuung des Antragstellers aktuell kein Interesse habe. Daraufhin bat der Antragsgegner den Tages- und Pflegeelternverein e. V. nochmals bei der Tagesmutter anzufragen, ob diese für die Betreuung des Antragstellers von 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr und von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr zur Verfügung stehe. Am 23.08.2021 informierte der Antragsgegner das Gericht darüber, dass nach Auskunft der Gemeinde A. vom 23.08.2021 das Angebot, den Antragsteller ab September in der Tageseinrichtung in A. aufzunehmen, zurückgezogen worden sei, sodass das Angebot nicht mehr bestehe. Bereits am 28.06.2021 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis habe zum Zeitpunkt der Antragserhebung bestanden und bestehe auch weiterhin fort. Auch wenn der Antragsgegner behaupte, erst durch das Schreiben vom 16.06.2021 Kenntnis darüber erhalten zu haben, dass das Betreuungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde G. fristlos gekündigt worden sei, gehe dies zu Lasten des Antragsgegners. Der Antragsteller habe sich bereits am 27.05.2021 an die Gemeinde G. gewandt und seinen Bedarf gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII umfassend geltend gemacht. In diesem Schreiben sei ausdrücklich ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte sowie ein zumutbarer und bedarfsgerechter Betreuungsplatz begehrt worden, der nicht auf die Gemeinde G. beschränkt gewesen sei. Aus dem Schreiben ergebe sich demnach eindeutig, dass ein umfassender Betreuungsbedarf geltend gemacht worden sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller seinen Bedarf beim zuständigen Jugendhilfeträger geltend gemacht habe. Auch wenn dieses Schreiben nicht an den richtigen Anspruchsgegner adressiert worden sei, so könne dies dem Antragsteller gemäß § 16 Abs. 2 SGB I nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei die Gemeinde G. gemäß § 16 SGB Abs. 2 Satz 1 SGB I verpflichtet gewesen, die Bedarfsmeldung an den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten. Sinn und Zweck des § 16 SGB I sei gerade, den bedarfsanmeldenden Elternteil davor zu bewahren, mit seinem Begehren an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern. Eine Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I dahingehend, dass es der Stelle, bei der der Antrag gestellt worden sei, erlaubt sei, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln, würde dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Dies werde auch durch § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I deutlich, wonach bei antragsabhängigen Sozialleistungen der Antrag in dem Zeitpunkt als gestellt gelte, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stellen eingegangen sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Leistungen, die nicht im engeren Sinne antragsabhängig seien, sondern bei der die Kenntnis des Leistungsträgers von den anspruchsauslösenden Umständen genüge. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit von drei Tagen habe der Antragsteller davon ausgehen dürften, dass der Antragsgegner spätestens am 30.05.2021 vom Aufforderungsschreiben des 27.05.2021 und somit vom Bedarf des Antragstellers Kenntnis erlangt habe. Demnach habe die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem direkt an den Antragsgegner gerichteten Schreiben auch eine kürzere Frist zur Verschaffung eines Betreuungsplatzes setzen dürfen. Denn es sei davon ausgegangen worden, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf seinen Bedarf bereits zum zweiten Mal an den Antragsgegner gewandt habe. Der Umstand, dass der Bedarf des Antragstellers kurzfristig entstanden sei, sei nicht durch den Antragsteller, sondern vielmehr durch die Gemeinde G. zu vertreten. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht durch das Betreuungsangebot des Antragsgegners entfallen, da dieses nicht bedarfsgerecht sei. Der Betreuungsbedarf des Antragstellers sei weitergehend. Zwar habe nicht jedes Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen ganztätigen Betreuungsplatz. Sofern jedoch der entsprechende Bedarf geltend gemacht werde, bestehe ein entsprechender Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung. Darüber hinaus müsse die Kindertageseinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer halben Stunde vom Wohnort aus erreichbar sein. Die einfache Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Antragstellers und der Kindertagesstätte betrage mit Bus und Bahn jedoch 55 Minuten. Der Antragsgegner habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich im Hinblick auf die vom Betreuungsplatz nicht umfassten Randzeiten bei dem Tages- und Pflegeelternverein e. V. um eine Betreuung bemüht habe. Der Antrag sei auch begründet, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 24 Abs. 3 SGB VIII, da der Antragsteller das dritte Lebensjahr vollendet habe. Bei ihm sei zwar eine Sprachentwicklungsstörung sowie eine Auffälligkeit im Gewichtsverlauf diagnostiziert worden. Er sei indes ein normales, aufgeschlossenes und freundliches Kind. Insbesondere aufgrund der bei ihm diagnostizierten Sprachentwicklungsstörung sei er besonders förderungsbedürftig. Gerade vor diesem Hintergrund sei der Besuch einer Kindertageseinrichtung als Ort der Sprachförderung von herausragender Bedeutung für ihn. Die Weigerung der Gemeinde G., die Kündigung des Betreuungsvertrages zurückzunehmen, sei unerheblich. In G. würden mindestens neun Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Verfügung stehen, die für die Aufnahme des Antragstellers grundsätzlich in Betracht kämen. Eine generelle Weigerung der Gemeinde G., den Antragsteller in eine dortige Kindertageseinrichtung aufzunehmen, sei schlicht unzulässig. Dass der Antragsteller in G. keinen Betreuungsplatz mehr erhalten solle, weil er infolge eines ordnungsgemäß absolvierten Vergabeverfahrens nicht habe berücksichtigt werden können, sei bislang weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel daran, dass ein solches ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Sofern die Anzahl der vorhandenen Betreuungsplätze in der Gemeinde tatsächlich die benötigten unterschreiten sollte, sei ein sachgerecht ausgestaltetes Vergabeverfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze durchzuführen gewesen, wobei die Grundsätze der Förderung gemäß § 22 SGB VIII zu berücksichtigen seien. Mangels entsprechend nachgewiesener Bemühungen habe der Antragsgegner zunächst einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in der Gemeinde G. nachzuweisen. Der zeitliche Bedarf der Förderung richte sich nach dem konkreten individuellen Bedarf des Antragstellers sowie seiner personensorgeberechtigten Eltern. Maßgeblich sei demnach primär der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, der durch das Wohl des zu betreuenden Kindes begrenzt sei. Im Hinblick auf die Arbeitszeiten der Eltern sei von einem Betreuungsbedarf des Antragstellers von werktags 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Schriftsatz vom 28.06.2021) bzw. je nach Lage des Betreuungsplatzes von 07:00 Uhr oder 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr oder 14:30 Uhr (Schriftsatz vom 28.07.2021) auszugehen. Dieser Bedarf sei auch unabhängig davon gegeben, dass die Mutter des Antragstellers an manchen Tagen in der Woche zuhause sei, da für den Antragsteller eine kontinuierliche Betreuung gewährleistet sein müsse. Nicht mit Erfolg könne der Antragsgegner geltend machen, sich bereits umfangreich um einen Betreuungsplatz bemüht zu haben. Denn der Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Hierfür genüge bereits die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs des Antragstellers auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anordnungsgrund folge unmittelbar aus dem bestehenden Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII. Ob die Eltern des Antragstellers die Betreuung selbst sicherstellen würden, spiele insoweit keine Rolle. Einen Anordnungsgrund zu verneinen, stehe mit dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht im Einklang. Auf Nachfrage des Gerichts, welche Betreuungszeit begehrt werde, hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter späterer Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter mitgeteilt, dass nach dem 20.09.2021 keine regelmäßige Betreuung durch Freunde bzw. die Familie für den Antragsteller mehr zur Verfügung stehe, sofern die Erziehungsberechtigten weiter ihren Erwerbstätigkeiten nachgehen würden. Daher sei mit dem Arbeitsgeber der Mutter des Antragstellers vereinbart worden, dass sie möglicherweise ab dem 20.09.2021 ihre Beschäftigung dort beenden werde. Eventuell ließe sich jedoch die Arbeitszeit ab September auch wieder auf die vormaligen Zeiten von 07:30 Uhr bis 13:45 Uhr reduzieren, sofern eine Betreuung des Antragstellers gewährleistet werden könne. Wenn sich die Kindertageseinrichtung in der Nähe des Wohnortes des Antragstellers befinde, sei es seiner Mutter möglich, ihn bis 14:30 Uhr von der Einrichtung abzuholen. Hinsichtlich eines Platzes außerhalb der Wohnortgemeinde müsse eine zusätzliche Abholzeit berücksichtigt werden, sodass ein Betreuungsbedarf von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr notwendig werden könne. Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 hat die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, es sei seit langem ein Betreuungsbedarf von werktäglich 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr angemeldet worden. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege nachzuweise, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Benutzung eines Personenkraftwagens nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung des Antragstellers erreichbar ist. Mit Schriftsatz vom 13.08.2021 hat die Prozessbevollmächtigte „klargestellt“, dass der Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagespflege nicht mehr beantragt werde. Im Schreiben vom 20.08.2021 hat sie darauf hingewiesen, dass ihr im Hinblick auf die beantragte Entfernung von 30 Minuten unter Inanspruchnahme eines Personenkraftwagens ein Schreibversehen unterlaufen sei. Nach gefestigter Rechtsprechung sei ein Betreuungsplatz lediglich dann zumutbar, wenn er unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb von 30 Minuten erreichbar sei. Der Antragsteller beantragt zuletzt, sachdienlich gefasst, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vorläufig ab 28.06.2021 einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von Montag bis Freitag täglich mindestens sieben Stunden nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in 30 Minuten von der Wohnung des Antragstellers erreichbar ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dieses habe bereits zum Zeitpunkt der Antragserhebung nicht bestanden. Denn der Antragsgegner habe erstmals mit Schreiben vom 16.06.2021, dessen Eingangsdatum unbekannt sei, davon erfahren, dass das Betreuungsverhältnis des Antragstellers mit der Gemeinde G. fristlos gekündigt worden sei. Das Schreiben des Antragstellers an die Gemeinde G. vom 27.05.2021 mache indes nicht den Betreuungsbedarf gegenüber dem Antragsgegner als Jugendhilfeträger hinreichend deutlich. Es werde zwar ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte geltend gemacht, jedoch lediglich gegenüber der Gemeinde G. Die Anmeldung bei einer städtischen Tageseinrichtung reiche indes nicht aus, um einen konkreten Bedarf i. S. d. § 24 Abs. 3 SGB VIII geltend zu machen. Der Antragsgegner habe demnach keine Kenntnis von einem Bedarf des Antragstellers nach § 24 Abs. 3 SGB VIII haben können. Auf § 16 Abs. 1 SGB I und eine entsprechende Weiterleitung dürfe es demnach nicht ankommen. Jedenfalls habe der Antragsteller nicht einfach davon ausgehen können, dass der Antragsgegner durch Weiterleitung des Schreibens vom 27.05.2021 Kenntnis über den Bedarf erlangt habe. § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I sage nämlich nichts über die tatsächliche Kenntnisnahme bzw. über das Bekanntwerden eines Antrages gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII aus. Dementsprechend sei die im Schreiben vom 16.06.2021 gesetzte Frist bis 23.06.2021 zu kurz bemessen gewesen. Im Hinblick auf einen Feiertag und das dazwischenliegende Wochenende hätten dem Antragsgegner effektiv lediglich drei Arbeitstage zur Verfügung gestanden, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz in einer geeigneten Einrichtung vermitteln zu können. Dies sei jedoch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller voraussichtlich einen besonderen Betreuungsbedarf benötige, nicht einfach. In diesem Zusammenhang seien in besonderer Weise konkrete Absprachen mit den Erziehungsberechtigten und den in Betracht kommenden Einrichtungen notwendig, die bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung in drei Arbeitstagen schlicht nicht leistbar seien. Es hätte vielmehr vor Antragserhebung einer weiteren Mittteilung des Antragstellers bedurft, um insbesondere die bestehende Eilbedürftigkeit einer Betreuung darzulegen. Diese ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 16.07.2021. Diesem sei lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller seit eineinhalb Monaten nicht mehr in einer Kindertageseinrichtung betreut werde. Die Reaktion des Antragsgegners durch das Schreiben vom 28.06.2021 sei vielmehr noch binnen einer angemessenen Frist von zwei Wochen erfolgt und habe die Suche nach geeigneten Betreuungsplätzen in Aussicht gestellt. Sie habe sich mit der Erhebung des Rechtsschutzantrages bei Gericht überschnitten. Insoweit sei die Antragserhebung vor dem Verwaltungsgericht voreilig erfolgt. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch fort, da dem Antragsteller ein Betreuungsplatz angeboten worden sei, der dem Rechtsschutzantrag im Wesentlichen entspreche und den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vollständig genüge. Der angebotene Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung in A. umfasse zwar mit den Betreuungszeiten (Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr; Montag und Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr) nicht umfassend den vom Antragsteller geltend gemachten Bedarf. Allerdings habe der Antragsteller bislang selbst nicht glaubhaft gemacht, dass die Arbeitszeit der Eltern des Antragstellers eine Arbeitszeit entsprechend der gewünschten Betreuungszeit des Antragstellers erforderlich machen würde. Es werde bestritten, dass der Vater des Antragstellers werktäglich von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr abwesend sei. Auch die angegebenen Betreuungsbedarfe aufgrund der Arbeitszeiten der Mutter des Antragstellers seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sowie widersprüchlich. Für die Rand- und Übergangszeiten befinde man sich in Klärung mit dem Tages- und Pflegeelternverein e. V., was sich bereits hinreichend aus den vorgelegten Behördenakten ergebe. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller um 12:30 Uhr von der Tagespflegeperson in der Einrichtung abholen zu lassen. Er würde bei der Tagespflegeperson ein Mittagessen erhalten und solange dort betreut werden, bis er entweder (montags und dienstags) in die Nachmittagsbetreuung gehe oder von den Eltern abgeholt werde. Bislang habe eine Tagespflegeperson abgesagt. Der Antragsgegner bemühe sich weiterhin um die Bereitstellung einer Tagespflegeperson. Eine weitere angefragte Tagespflegeperson habe sich bislang noch nicht zurückgemeldet. Der Hinweis des Tages- und Pflegeelternvereins e. V., die Tagesmutter habe kein Interesse an der Betreuung des Antragstellers, sei eine reine Mutmaßung. Der angebotene Betreuungsplatz mit einem Umfang von 30 Stunden pro Woche werde dem besonderen Bedarf des Antragstellers gerecht. Die Gemeinde A. habe eine mündliche Zusage für den Betreuungsplatz erteilt, sei jedoch nicht bereit, dies schriftlich zu bestätigen. Andere geeignete Betreuungsplätze stünden für den Antragsteller nicht zur Verfügung. Die Gemeinde G. habe sich definitiv gegen die Rücknahme der Kündigung des Betreuungsplatzes ausgesprochen. Es seien mehrere Kommunen für einen Betreuungsplatz des Antragstellers angefragt worden, die jedoch ablehnend – auch unter Verweis fehlender Betreuungskapazitäten – beantwortet seien. Auch nach Erhebung des gerichtlichen Eilantrages seien (erfolglos) weitere Kommunen angefragt worden. Mehr könne vom Antragsgegner derzeit nicht verlangt werden. Die zwangsweise Herstellung einstweiliger Regelungszustände erscheine vor diesem Hintergrund nicht angebracht. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII habe ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet habe, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Anspruchsvoraussetzung sei somit, dass ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz überhaupt bestehe und keine atypischen Umstände vorlägen, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würden. Mehrere Betreuungsplätze müssten in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen werden. Der Anspruch richte sich, auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII, nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung. Die Auswahl des konkreten Betreuungsplatzes sei Sache des Antragsgegners. Sobald ein Angebot für einen Betreuungsplatz zur Erfüllung des Anspruches nach § 24 Abs. 3 SGB VIIII vorliege, seien Ermittlungen zu Platzkapazitäten nicht mehr erforderlich. Diesen Anforderungen sei der Antragsgegner durch das Platzangebot in A. gerecht geworden. Die Einrichtung sei für den Antragsteller innerhalb der als zumutbar geltenden Reichweite gelegen. Dass der Antragsteller nunmehr geltend mache, dieser sei zu weit entfernt, sei widersprüchlich. Im Antrag sei ausdrücklich auf die Erreichbarkeit mit dem Personenkraftwagen verwiesen worden. Der angebotene Betreuungsplatz erfülle auch die von Gesetzes wegen zu beachtenden Betreuungszeiten und sei demnach auch bedarfsgerecht. Der gesetzliche Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII sei nämlich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg im Beschluss vom 21.07.2020 (12 S 1545/20), denen sich der Antragsgegner anschließe, auf eine Halbtagsbetreuung beschränkt. Es bestehe nach den Ausführungen in dem genannten Beschluss auch kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, der die besonderen individuellen Förderbedarfe des Antragstellers berücksichtige. Weitergehende Betreuungsplätze stünden aktuell nicht zur Verfügung. Hierbei dürften auch atypische Umstände miteinbezogen werden. Der Betreuungsplatz in der ehemaligen Betreuungseinrichtung in der Gemeinde G. sei nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht bedarfsgerecht, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Kindertagesstätte nachhaltig erschüttert worden sei. Auch andere Betreuungsplätze bestünden nach der Angabe der Gemeinde G. für das Kindergartenjahr 2021/2022 nicht. So habe die Gemeinde G. gegenüber dem Antragsgegner angegeben, dass nach der aktuellen Bedarfsplanung von derzeit 585 Kindern lediglich 547 Betreuungsplätze zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner habe ein den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII entsprechendes Betreuungsangebot gemacht. Danach sei die Betreuung des Antragstellers aktuell zumindest übergangsweise sichergestellt und die von der Antragstellerseite befürchteten Nachteile, insbesondere im Hinblick auf die berufliche Situation der Eltern, einstweilen abgewendet. Darüber hinaus bestehe aktuell kein Anordnungsgrund. Bis zum 20.09.2021 könne die Betreuung des Antragstellers durch seinen Vater sichergestellt werden. Dass die Tante des Antragstellers nunmehr nicht mehr in der Lage sei, den Antragsteller zu betreuen, werde bestritten. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich vielmehr, dass seine Mutter ab September sogar die Betreuung übernehmen könnte, da sie ihren Arbeitsplatz aufgeben könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie Behördenakten verwiesen. II. Das Begehren des Antragstellers war hinsichtlich des begehrten Betreuungsumfangs gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auszulegen. So gab die Prozessbevollmächtigte zuletzt mit Schriftsatz vom 17.08.2021 an, der Betreuungsbedarf des Antragstellers bestehe von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr, also in einem Umfang von täglich siebeneinhalb Stunden. Diesen letztmalig genannten Bedarf erachtet das Gericht als maßgeblich. Diesbezüglich liegt jedoch eine teilweise Antragsrücknahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Eine Antragsrücknahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Auch in der Stellung eines verminderten Antrages ist eine Antragsrücknahme zu sehen (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, § 92 VwGO Rn. 9 m. w. N.). Im Vergleich zu dem in der Antragsschrift vom 28.06.2021 angegebenen Betreuungsbedarf des Antragstellers von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr (elf Stunden) hat sich dieser nunmehr um dreieinhalb Stunden verringert. Auch im Hinblick auf die begehrte Unterbringung des Antragstellers in einer Kindertagespflege liegt entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht lediglich eine Klarstellung des Antrages, sondern eine teilweise Antragsrücknahme vor. Denn der Eilantrag wurde vermindert. Das Gesetz unterscheidet in § 24 Abs. 2 sowie Abs. 3 SGB VIII zwischen der Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Es handelt sich insoweit um zwei getrennte Betreuungsmöglichkeiten. Da der Antragsteller eine dieser getrennten Betreuungsmöglichkeiten nicht mehr begehrt, wurde der Antrag dahingehend vermindert. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Antragsänderung bezogen auf die Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel erachtet das Gericht gemäß § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO als sachdienlich. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragsänderung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO als privilegiert anzusehen ist. Als sachdienlich ist eine Antragsänderung in der Regel anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 – 2 S 1463/19 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers bislang nicht förmlich beschieden und dementsprechend auch noch keine Entscheidung über den zumutbaren Einzugsbereich getroffen. Auch der ursprüngliche Antrag des Antragstellers bei dem Antragsgegner war hinsichtlich der Entfernung nicht beschränkt. Durch die Antragsänderung beschränkt sich lediglich der Radius, innerhalb dessen die zur Verfügung stehende Tageseinrichtung liegen muss. Die Entscheidung über den geänderten Antrag erfordert auch keine weiteren Ermittlungen, sodass der Rechtsstreit nicht mehr entscheidungsreif wäre (vgl. BeckOK/Wolff, 58. Ed. 01.07.2021, § 91 VwGO Rn. 28). Denn ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten suchte der Antragsgegner auch im nunmehr relevanten Einzugsgebiet ohne Erfolg nach geeigneten Tagesplätzen. Der geänderte Antrag ist teilweise zulässig. Soweit der Antrag auf einen Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tagespflege ab 28.06.2021 bis zur gerichtlichen Entscheidung gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung, dem Antragsteller für die Vergangenheit einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, den er rein faktisch nicht mehr nutzen kann, besteht nicht. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Betreuungsplatzes erledigt sich mit jedem Tag, an dem der Antragsgegner der Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht nachkommt, so dass insoweit nur noch Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 19 m. w. N; für die Prüfung im Rechtsschutzbedürfnis vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 19.02.2020 – Au 3 E 19.2161 –, juris Rn. 16). Der Antragsteller hätte daher von vornherein die Verpflichtung des Antragsgegners beantragen müssen, ihm ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht braucht sich hierbei nicht entscheidungserheblich mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegner über den Bedarf des Antragstellers Kenntnis erlangte und ob der Antrag bei Gericht insoweit verfrüht gestellt wurde. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis. Im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet die behördliche Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen Betreuungsplatz nicht, sofern kein vorheriger Antrag i. S. d. § 37 SGB I i. V. m. § 16 SGB I gestellt worden ist (OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 – 2 B 270/20 –, juris Rn. 9). Dagegen ist nicht Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren, dass die Behörde vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zeitlich in der Lage gewesen wäre, auf den bei ihr gestellten Antrag zu reagieren. Wartet der Antragsteller nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, und erfüllt die Behörde sein Begehren alsbald während des gerichtlichen Verfahrens, trägt er im Falle übereinstimmender Erledigung die Kosten. Das Prozessrecht knüpft, wenn die Behörde befasst worden ist, an eine voreilige Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht die – von der dann ergehenden behördlichen Entscheidung unabhängige – Sanktion der Unzulässigkeit des Antrags. Vielmehr macht die in § 156 VwGO getroffene Kostenregelung für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses deutlich, dass der Antragsteller lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts trägt (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 – 6 VR 1/18 –, juris Rn. 10). Der danach hier zu fordernde Antrag bei der Behörde wurde vor der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gestellt. Mit Schreiben vom 16.06.2021, also zwölf Tage vor der Beantragung einer einstweiligen Anordnung, machte die Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner unstreitig den Bedarf des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII geltend. Die Frage, ob von einer rechtzeitigen Bedarfsanmeldung des Antragstellers auszugehen ist, dürfte vielmehr für eine mögliche Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG von Relevanz sein (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 –, juris Rn. 31 ff.). Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch das Platzangebot des Antragsgegners in einer Tageseinrichtung in A. entfallen. Denn das Angebot entspricht jedenfalls nicht dem vom Antragsteller geltend gemachten Bedarf von täglich siebeneinhalb Stunden Betreuung. Ob das Angebot den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII entspricht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris, der die Frage im Anordnungsgrund thematisiert). Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist, ist er teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise irreparable Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr getroffen werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, juris). Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sind teilweise gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund zum Teil glaubhaft gemacht. 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden zu. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 25). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Norm vermittelt ein subjektives Recht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Danach hat der Antragsteller, der am XX.XX.2017 geboren ist und damit das dritte Lebensjahr bei beantragtem Betreuungsbeginn zum 28.06.2021 vollendet hat, gegen den Antragsgegner als sachlich und örtlich zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch ist auch i. S. d. § 41 SGB I fällig. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten. § 24 Abs. 2 SGB VIII regelt nicht explizit, wann der Anspruch fällig wird. Lediglich § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII normiert, dass Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Eine solche Bestimmung enthält § 3 Abs. 2a Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG). Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die erziehungsberechtigten Personen die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Satz 2 sieht vor, dass die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen haben, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht. Diese Regelung bezieht sich indes nur auf Leistungen nach § 3 Abs. 2 KiTaG. Dort ist in Satz 1 geregelt, dass die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 24 Abs. 1 SGB VIII auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hinzuwirken haben. Sie haben nach Satz 2 ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht. Für die Inanspruchnahme der Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII sieht das Kindertagesbetreuungsgesetz eine Anmeldefrist hingegen nicht vor. Damit wird der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII – vorbehaltlich einer Bedarfsanmeldung – gemäß § 41 SGB I grundsätzlich mit Erreichen der Altersgrenze fällig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Der Anspruch ist auch nicht durch den vom Antragsgegner angebotenen Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung in A. entfallen. Die Kammer kann vorliegend offen lassen, ob der Betreuungsplatz die notwendigen zeitlichen sowie örtlichen Anforderungen erfüllt. Das unterbreitete Angebot des Antragsgegners war jedenfalls zu unbestimmt. Denn den Angaben des Antragsgegners lässt sich nicht entnehmen, ab wann dem Antragsteller der Betreuungsplatz zur Verfügung gestanden hätte und der Anordnungsanspruch demnach entfallen wäre. In der E-Mail vom 20.07.2021 gab der Antragsgegner an, der Platz stehe „frühestens nach den Sommerferien“ zur Verfügung. Eine weitere Präzisierung erfolgte nicht. Insoweit lässt sich der E-Mail nicht entnehmen, ob damit das Ende der Sommerferien im schulrechtlichen Sinne, der Beginn des Schuljahres nach den Ferien, also der 13.09.2021, gemeint ist, oder der Beginn des jeweiligen Kita-Jahres, der gemäß § 4 Abs. 6 der Kindergartensatzung der Gemeinde A. mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung beginnt. Wann in der angebotenen Einrichtung die Sommerferien endeten, ergibt sich aus den Angaben des Antragsgegners indes nicht. Insoweit zeigt sich, dass die Anknüpfungspunkte für das Ende der Sommerferien erheblich divergieren. Darüber hinaus macht die Verwendung des Wortes „frühestens“ durch den Antragsgegner deutlich, dass der Platz nicht zwingend unmittelbar nach dem Ende der Sommerferien zur Verfügung gestanden haben muss. Auch die der E-Mail nachfolgende Präzisierung des Antragsgegners im Schreiben vom 23.08.2021 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diesem lässt sich lediglich entnehmen, dass der Platz dem Antragsteller „ab September“ zur Verfügung gestanden hätte. Ein genaueres Datum dahingehend, wann dieser Platz im Monat September konkret zur Verfügung gestanden hätte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bereits umfangreiche Bemühungen im Rahmen der Suche eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller angestellt zu haben. Denn selbst wenn diese aufgrund fehlender Kapazität gescheitert sein sollten, besteht der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dennoch fort. Er steht nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 –, juris Rn. 134 zu den Ansprüchen aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –, juris Rn. 34 und 35 zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) sowie der (zeitlich nachfolgenden) obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18 –, juris 1. Leitsatz und Rn. 11, zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Beschluss vom 12.12.2018 – OVG 6 S 55.18 –, juris Rn. 11, zu § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2017 – 4 B 112/17 –, juris 2. Leitsatz und Rn. 7, zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt und wird daher durch eine Kapazitätserschöpfung nicht berührt. Denn der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Jugendhilfeträger dazu, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Es handelt sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht (BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 –, juris Rn. 134), der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen kann (Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2017 – 4 B 112/17 –, juris Rn. 7), weil der Anspruch nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern – sofern diese Plätze nicht ausreichend sind – auf die Schaffung neuer Plätze, also auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet ist bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 35). Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers umfasst der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, unabhängig vom jeweiligen konkreten Bedarf in zeitlicher Hinsicht jedoch nur einen Anspruch auf eine Halbtagesbetreuung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie der Antragsteller – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für die Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII folgt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bereitstellung von Ganztagsplätzen lediglich eine objektiv-rechtliche Pflicht statuiert hat (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 5 C 57/01 –, juris Rn. 21; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2018 – 1 U 171/16 –, juris Rn. 6). Denn die Regelung einer Hinwirkungspflicht wäre sinnlos, wenn auf eine Ganztagsbetreuung bereits ein subjektiver Anspruch bestünde (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2019 – 10 ME 154/19 –; Beschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, jeweils juris). Dies bedeutet, dass § 24 Abs. 3 SGB VIII zwar einen subjektiven Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung begründet, aber nur im Rahmen einer halbtägigen Betreuung (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom 06.08.2019 – M 18 E 19.3248 –, juris Rn. 26; Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 24 Rn. 35; Struck in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 58; Winkler in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR SGB VIII, 56. Ed. 2020, § 24 Rn. 43; Lakies/Beckmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 47; Tillmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, SGB VIII, § 24 Rn. 5). Dem Begriff der Tageseinrichtung lässt sich nicht entnehmen, dass der Rechtsanspruch auf Förderung ganztägig zu erfolgen hat. Denn in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist lediglich festgelegt, dass Tageseinrichtungen Einrichtungen sind, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In welchen Betriebsformen die Tageseinrichtungen betrieben werden, ist im jeweiligen Landesrecht geregelt. In Baden-Württemberg sind zwar nach § 1 Abs. 5 KiTaG neben vor- oder nachmittags geöffneten Gruppen (Halbtagsgruppen) (Nr. 1), vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffneten Gruppen (Regelgruppen) (Nr. 2) und Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (Nr. 3) auch Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung (Nr. 4) vorgesehen. Ein über § 24 Abs. 3 SGB VIII hinausgehender Anspruch auf Förderung in einer Ganztagsgruppe, der gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII als weitergehendes Landesrecht unberührt bliebe, wird damit aber nicht begründet. Auch aus § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, wonach das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden kann, lässt sich kein Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach dem individuellen Bedarf – also hier für die als notwendig angesehenen siebeneinhalb Stunden – herleiten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass ein Anspruch – im Sinne eines subjektiven Rechts – auf Förderung nach dem individuellen Bedarf, wenn auch beschränkt auf die Betreuungsform, „an sich“ bestünde. Denn auf eine Förderung in der Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend besteht gerade kein Rechtsanspruch, diese Förderung steht, wie der Wortlaut („kann“) deutlich macht, vielmehr im Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 22.06.2017 – 4 PA 128/17 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2015 – 6 S 41/15 –, juris Rn. 4; Lakies/Beckmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 53). Erst recht lässt sich dieser Vorschrift nicht im Ansatz entnehmen, dass gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII eine Förderung nach dem individuellen Bedarf über die Regelungen in Satz 1 und 2 hinaus vorrangig in einer Kindertageseinrichtung in Form einer Ganztagsbetreuung erfolgen „soll“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 16 ff.; Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 13). Welchen zeitlichen Betreuungsumfang ein Halbtagesplatz hat, ist gesetzlich nicht normiert. Die beschließende Kammer geht davon aus, dass insoweit § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Betreuung von durchgängig (maximal) fünf Stunden täglich von montags bis freitags gewährt (a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 – 2 B 270/20 –, juris Rn. 11 sowie VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 –, juris Rn. 9, die von einer Betreuungszeit von sechs Stunden ausgehen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 15 spricht davon, dass maximal sechs Stunden beansprucht werden können). Im KiTaG befindet sich keine spezielle gesetzliche Regelung zum Umfang der Halbtagesbetreuung. Der Zielsetzung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, die Entwicklung des Kindes zu fördern, lassen sich noch keine Hinweise auf den zeitlichen Umfang der Betreuung entnehmen (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 5). Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sollen die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren (Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 27; Lakies/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 48; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 58). Grundsätzlich sind deswegen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen bedarfsgerecht zu gestalten, das heißt zum Beispiel auch so, dass die Erwerbstätigkeit eines allein erziehenden Elternteils ermöglicht werden kann (Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 24 Rn. 34). Insoweit muss der Halbtagesanspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII so ausgestaltet sein, dass eine Halbtagstätigkeit im Umfang der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für einen Erziehungsberechtigten möglich ist (so auch Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Juni 2021, § 24 Rn. 57; VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 –, juris Rn. 9). Dies ist aus Sicht der Kammer bei einer durchgängigen Betreuung von täglich fünf Stunden der Fall. Die werktägliche Regelarbeitszeit bei einem Arbeitnehmer beträgt gemäß § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) acht Stunden, im öffentlichen Dienst bei Landesangestellten in Baden-Württemberg im Regelfall aktuell wöchentlich 39:30 Stunden (vgl. die Berechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Lit. a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]; https://www.oeffentlichen-dienst.de/tv-l/arbeitszeit.html, zuletzt abgerufen am 30.08.2021; vgl. auch zu den Berufen mit einer Arbeitszeit von 38:30 Stunden in § 6 Abs. 1 Satz 1 Lit. b TV-L). Auszugehen ist daher bei einer Halbtagestätigkeit von einer täglichen Regelarbeitszeit von maximal vier Stunden. Eine Pause ist hierbei außer Betracht zu lassen, da gemäß § 4 Satz 1 ArbZG erst nach mehr als sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von 30 Minuten einzulegen ist. Bei dem Umfang des Halbtagesanspruchs in zeitlicher Hinsicht sind neben der Arbeits- auch die Wegezeiten zu berücksichtigen (so auch VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 –, juris Rn. 9). Die Kammer bemisst diese mit täglich einer Stunde. Das Wegerisiko in einem Arbeitsvertrag trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer (vgl. MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 615 Rn. 36). In der Praxis mögen die Wege zwischen dem jeweiligen Kindergarten und der Arbeitsstelle sehr unterschiedlich ausgeprägt sein: So kann es vorkommen, dass sich die Kindertagesstätte direkt auf dem Weg zur Arbeit befindet. Andererseits kann auch ein Umweg für das Erreichen der Kindertagesstätte bei dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle erforderlich sein. Dies mag für die Eltern im Einzelfall misslich sein. Jedoch ist Ziel der gesetzlichen Regelungen nicht, die Belastungen, die mit einer Berufstätigkeit unter gleichzeitiger Pflicht, für ein Kind zu sorgen und es zu betreuen, verbunden sind, auf das geringstmögliche Maß zu minimieren. Eltern bleiben für die Betreuung ihrer Kinder (vorrangig) verantwortlich und müssen darauf auch bei ihrer Berufsausübung Rücksicht nehmen (VG Stade Beschluss vom 02.07.2019 – 4 B 723/19 –, beck-online, BeckRS 2019, 15409 Rn. 9). Die Kammer erachtet 30 Minuten für jede Wegstrecke, insgesamt also eine Stunde, als berücksichtigungsfähig. Denn die Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten Wegstrecke zwischen Wohnung und Tageseinrichtung gilt in der Rechtsprechung als grober Richtwert für die Entfernung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 – 12 S 1782/15 –, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 – 6 S 2.18 –, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 – 4 B 40/18 –, juris Rn. 10). Daher knüpft die Kammer als Ausgangspunkt an den Wohnsitz des Kindes bzw. seiner Eltern an. Bei maximaler zumutbarer Entfernung ist die Tageseinrichtung von dort 30 Minuten entfernt. Auf dem Weg zur Tageseinrichtung besteht jedoch noch kein Betreuungsbedarf, daher kann nur der Rückweg zum Wohnsitz von 30 Minuten nach Ablieferung des Kindes in der Tageseinrichtung zu dem vierstündigen Anspruch hinzugerechnet werden. Weitere 30 Minuten sind bei Abholung vom Wohnsitz zur Tageseinrichtung hinzuzurechnen, während hier die 30 Minuten Rückweg wiederum nicht addiert werden können, da das Kind in dieser Zeit nicht mehr in der Tageseinrichtung betreut wird. Eine individuelle Betrachtung der jeweiligen Wegstrecke verbietet sich aus Sicht der Kammer. Denn andernfalls wäre auch eine Abgrenzung zum nicht vom Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfassten Ganztagesanspruch nur schwierig möglich (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, juris Rn. 5). Eine höhere beanspruchbare Mindestbetreuungszeit mag zwar familienpolitisch wünschenswert sein (vgl. dazu: Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Juni 2021, § 24 Rn. 56 f.), hierauf besteht indes im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII jedenfalls kein Anspruch. Ein weitergehender (zeitlicher) Anspruch dürfte dem Antragsteller lediglich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auf der Grundlage der Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf gleichmäßige Berücksichtigung bei der Vergabe freier Plätze zustehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 20). Dieser ist jedoch nicht gegenüber dem Antragsteller als Jugendhilfeträger, sondern gegenüber den jeweiligen Gemeinden als Träger der Plätze in einer Tageseinrichtung durchzusetzen. In örtlicher Hinsicht besteht für den Antragsteller entgegen den Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten auch kein (vorrangiger) Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung in der Gemeinde G. Denn grundsätzlich verleiht der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Leistungsanspruch auf Bereitstellung eines Platzes in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes deckenden, zumutbaren Tagesstätte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2013 – 12 A 55/13 –). Der Anspruch richtet sich jedoch nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung demgemäß auch nicht auf den ortsnächsten Platz. Lediglich im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts ist der Jugendhilfeträger gehalten, den Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern bedarfsgerechte Plätze für die in einer bestimmten Einrichtung gewünschte Betreuung vorhanden und nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. 11,2014 – 4 ME 221/14 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies entspricht jedoch nicht dem Begehren des Antragstellers. So beantragt der Antragsteller ausdrücklich einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, der innerhalb von 30 Minuten von der Wohnung des Antragstellers aus erreichbar ist. Eine Einschränkung im Antrag dahingehend, dass primär ein (konkreter) Platz in der Gemeinde G. beantragt wird, ergibt sich hieraus – unabhängig von den dort überhaupt bestehenden Kapazitäten – nicht. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung setzt darüber hinaus die (örtliche) Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes voraus. Wann ein Betreuungsplatz für Eltern und Kind noch zumutbar oder schon unzumutbar ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung, sondern ist von der Frage des Einzelfalls abhängig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 – 12 S 1782/15 –, juris Rn. 42 für den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII). Hierbei sind die konkreten Belange des Antragstellers und seiner Eltern maßgeblich. Zu diesen konkreten Belangen gehört auch die Frage, wie der Weg von und zum Betreuungsplatz regelmäßig bewältigt und welches Verkehrsmittel hierbei gegebenenfalls benutzt wird (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 – 4 B 40/18 –, beck-online, BeckRS 2018, 5082 Rn. 6 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 – 12 S 1782/15 –, juris Rn. 42). Für den Antragsteller ist zur Bezeichnung des individuellen Bedarfs vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass den Eltern ein PKW zur Verfügung steht, den der Vater des Antragstellers für seinen Arbeitsweg verwendet. Daher steht der Mutter des Antragstellers das Fahrzeug zwischen 06:00 Uhr und 17:00 Uhr nicht zur Verfügung. Grundsätzlich kommt es im Rahmen der Zumutbarkeit darauf an, ob der PKW für die Bewältigung des Wegs zur Betreuungseinrichtung tatsächlich regelmäßig genutzt werden soll oder nicht (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 – 4 B 40/18 –, beck-online, BeckRS 2018, 5082 Rn. 6). Hinsichtlich des Bringens zur und Abholens von der Tageseinrichtung ergibt sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Eltern des Antragstellers, dass das Bringen und Abholen durch die Mutter des Antragstellers erfolgen solle. Der Mutter des Antragstellers steht der Pkw für die Bewältigung des Weges zum und vom begehrten Betreuungsplatz daher nicht zu Verfügung. 2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund ab 21.09.2021 für eine zeitliche Dauer von sechs Monaten glaubhaft gemacht. Zwar besteht der Anordnungsanspruch, nämlich gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Betreuung im Umfang von täglich fünf Stunden in einer Tageseinrichtung, ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für den Anordnungsgrund genügt aber nicht allein die irreversible Nichterfüllung des wie oben dargestellt unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung (vgl. dazu und im Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 – 12 S 643/18 –, juris m. w. N.). Der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Zwar ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von Verfassungs wegen gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden (vgl. zum Ganzen m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20) und auch anderweitige Betreuungsmöglichkeiten, etwa durch Verwandte, zu berücksichtigen sind (vgl. Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand September 2019, § 24 Rn. 39). Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund bis 21.09.2021 nicht glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Falles besteht nach Auffassung des Gerichts kein dringender Betreuungsbedarf bis 21.09.2021. Denn aus der eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers vom XX.XX.2021 ergibt sich, dass die Betreuung des Antragstellers bis inklusive 20.09.2021 sichergestellt ist. Denn bis dahin befindet sich der Vater im Urlaub und übernimmt die Betreuung des Antragstellers. Jedoch besteht für den Zeitraum danach aus Sicht der Kammer ein Anordnungsgrund. Die Mutter des Antragstellers gab zwar an, ihre Erwerbstätigkeit eventuell zum 20.09.2021 zu beenden. Jedoch beendet sie diese nur dann, wenn die Betreuung des Antragstellers danach nicht mehr sichergestellt ist. Demnach kann diese Betreuungsmöglichkeit nicht im Rahmen des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, da diese ausdrücklich unter den Vorbehalt einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit in einer Tageseinrichtung gestellt wird. Eine anderweitige Möglichkeit, den Antragsteller familiär betreuen zu lassen, besteht ausweislich der eidesstattlichen Versicherung gerade nicht (mehr). Das Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend nicht unproblematisch ist. Denn eine Regelungsanordnung soll verhindern, dass zu Lasten des Antragstellers eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten eintritt. Der Antragsteller wird aber durch die Nichterfüllung seines Rechts gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insoweit unumkehrbar beeinträchtigt, als auch in der Hauptsache der Betreuungsanspruch für die Vergangenheit nicht durchsetzbar ist, da sich der Anspruch bereits durch Zeitablauf erledigt hat (so im Ergebnis Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2017 – 4 B 112/17 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 –6 S 52/18 –, juris Rn. 5). Die Kammer sieht sich indes zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung gehalten, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen. Um allerdings zu vermeiden, dass durch dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren eine Hauptsache für die gesamte mehrjährige Besuchsdauer des Kindergartens vorweggenommen wird, hat die Kammer in Ausübung des ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens die einstweilige Anordnung unter der aus dem Tenor ersichtlichen Nebenbestimmung, nämlich für sechs Monate, erlassen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 –, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 sowie § 188 Satz 2 VwGO. Im Rahmen der Kostenquote hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antragsteller seinen Antrag teilweise zurückgenommen hat und hinsichtlich des begehrten Umfangs der Betreuung teilweise unterliegt.