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Beschluss

15 MF 19/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine postalisch zugegangene Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung kann als Verwaltungsakt wirksam sein, auch wenn die Behörde die Veröffentlichungsfolgen nicht erkannt hat. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer (geänderten) vorläufigen Besitzeinweisung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zulässig, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausreichend schriftlich begründet ist. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur geboten, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist; bei summarischer Prüfung überwog hier das öffentliche Vollzugsinteresse.
Entscheidungsgründe
Änderung vorläufiger Besitzeinweisung: sofortige Vollziehung und Abweisung des Eilantrags • Eine postalisch zugegangene Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung kann als Verwaltungsakt wirksam sein, auch wenn die Behörde die Veröffentlichungsfolgen nicht erkannt hat. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer (geänderten) vorläufigen Besitzeinweisung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zulässig, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausreichend schriftlich begründet ist. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur geboten, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist; bei summarischer Prüfung überwog hier das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antragsteller ist Teilnehmer eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens und wurde vorläufig in neue Flächen eingewiesen. Der Antragsgegner sandte am 30. Mai 2017 eine Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung mit Anlagen, in der zugleich die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde; die Änderung sollte zum 1. September 2017 wirksam werden. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er rügte u. a. fehlende Bekanntgabe, unzureichende Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und geltend gemachte Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung. Der Antragsgegner hielt die Anordnung für wirksam und begründete das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des Eilantrags summarisch. • Zulässigkeit: Die postalisch zugegangene Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung ist als Verwaltungsakt i.S.v. VwVfG anzusehen, weil ihr objektiver Erklärungswert beim Adressaten auf eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung schließen ließ. • Wirksamkeit der Bekanntgabe: Die Anordnung wurde dem Betroffenen konkret-individuell bekannt gegeben (§ 43 Abs. 1 VwVfG); ein fehlender Bekanntgabewille der Behörde steht der Wirksamkeit nicht entgegen. • Sofortvollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO möglich; die Behörde hat das öffentliche Interesse und das besondere Vollzugsinteresse hinreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Rechtliche Grundlage der Änderung: Die Änderung stützt sich auf NVwVfG/VwVfG und § 65 FlurbG; eine Änderung eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts ist nach § 49 VwVfG zulässig. • Materielle Voraussetzungen: Bei summarischer Prüfung lagen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG vor (Grenzenübertragung in die Örtlichkeit, endgültige Nachweise von Flächen und Werten, Feststehen des Abfindungsverhältnisses). • Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit: Die vom Antragsteller gerügten Mängel (mangelnde Vorstandswahl, fehlende öffentliche Bekanntmachung, Unzumutbarkeit für den Betrieb) sind unsubstantiiert oder unbegründet und geben bei summarischer Prüfung keinen hinreichenden Anlass, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Interessenabwägung: Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung bleibt wirksam. Die Anordnung vom 30. Mai 2017 ist als Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben und formell sowie materiell nicht offensichtlich rechtswidrig. Die schriftliche Begründung des Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen des § 80 VwGO, und bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber den Interessen des Antragstellers. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.