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Beschluss

11 ME 206/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betreiber mehrerer im Verbund stehender Spielhallen kann nach § 25 Abs.2 GlüStV nur für eine Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten; Auswahlentscheidungen der Behörde sind insoweit rechtmäßig. • Die Vorschriften des GlüStV (Erlaubnisvorbehalt, Abstandsgebot, Verbundverbot) sind mit Staatsrecht und Unionsrecht vereinbar; Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und zum Jugend- und Spielerschutz rechtfertigen Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. • Die Härtefallbefugnis nach § 29 Abs.4 Satz4 GlüStV ist restriktiv auszulegen; bloße wirtschaftliche Einbußen oder unternehmerisches Risiko begründen regelmäßig keine unbillige Härte. • Bei mehreren Spielhallen desselben Betreibers darf die Behörde die vom Betreiber benannte vorzugsweise weiterzubetreibende Spielhalle berücksich-tigen; ein gesetzlich geregeltes Los- oder Auswahlverfahren ist in dieser Konstellation nicht erforderlich. • Für den vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragssteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das Fehlen eines solchen Anspruchs führt zur Abweisung des Eilantrags.
Entscheidungsgründe
Verbot von Verbundspielhallen und restriktive Härtefallprüfung rechtmäßig • Der Betreiber mehrerer im Verbund stehender Spielhallen kann nach § 25 Abs.2 GlüStV nur für eine Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten; Auswahlentscheidungen der Behörde sind insoweit rechtmäßig. • Die Vorschriften des GlüStV (Erlaubnisvorbehalt, Abstandsgebot, Verbundverbot) sind mit Staatsrecht und Unionsrecht vereinbar; Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und zum Jugend- und Spielerschutz rechtfertigen Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. • Die Härtefallbefugnis nach § 29 Abs.4 Satz4 GlüStV ist restriktiv auszulegen; bloße wirtschaftliche Einbußen oder unternehmerisches Risiko begründen regelmäßig keine unbillige Härte. • Bei mehreren Spielhallen desselben Betreibers darf die Behörde die vom Betreiber benannte vorzugsweise weiterzubetreibende Spielhalle berücksich-tigen; ein gesetzlich geregeltes Los- oder Auswahlverfahren ist in dieser Konstellation nicht erforderlich. • Für den vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragssteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das Fehlen eines solchen Anspruchs führt zur Abweisung des Eilantrags. Die Antragstellerin betreibt an einem Standort zwei im baulichen Verbund stehende Spielhallen (Halle 1 und Halle 2) und beantragte für beide glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 24 GlüStV sowie eine Befreiung nach § 29 Abs.4 Satz4 GlüStV. Die Behörde erteilte eine Erlaubnis für Spielhalle 2, lehnte die Erlaubnis für Spielhalle 1 sowie den Härtefallantrag ab. Die Antragstellerin erhob Klage gegen die Ablehnung und stellte subsidiär einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Betrieb über den 30.06.2017 hinaus bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. • Anordnungsanspruch fehlt: Im Eilverfahren muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht; dies ist nicht gelungen. • Erlaubnisverbot wegen Verbundverbot (§ 25 Abs.2 GlüStV): Für Spielhallen in baulichem Verbund ist nur eine Erlaubnis zulässig; eine Mehrfachkonzession verstieße gegen das Gesetz. • Abstandsgebot (§ 25 Abs.1 i.V.m. §10 NGlüSpG): Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand vorgesehen; dies dient der Begrenzung des Spielhallenangebots. • Übergangsregelung und Befreiungsvoraussetzungen (§ 29 Abs.4 GlüStV): Bestandsgeschützte Erlaubnisse gelten bis 30.06.2017; danach sind Befreiungen von Anforderungen nur eng und nur zur Vermeidung unbilliger Härten möglich. • Restriktive Auslegung des Härtefalltatbestands: Typische wirtschaftliche Folgen der Schließung oder unternehmerisches Risiko begründen keine unbillige Härte; der Betreiber hatte fünf Jahre Übergangsfrist zur Planung und Umstrukturierung. • Betreiberentscheidung zur Auswahl der weiterzubetreibenden Spielhalle: Bei mehreren Spielhallen desselben Betreibers kann dieser die vorzugsweise zu erhaltende Spielhalle benennen; die Behörde durfte diese Benennung berücksichtigen. • Verfassungs- und unionsrechtliche Prüfung: Die Vorschriften des GlüStV (Erlaubnisvorbehalt, Verbundverbot, Abstandsgebot) sind mit Art.12, Art.14 und Gleichheitsgrundsatz sowie mit Unionsrecht (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) vereinbar, weil sie der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Begrenzung des Angebots dienen und geeignet sowie verhältnismäßig sind. • Transparenz- und Kohärenzgebot: Das System der behördlichen Auswahlentscheidungen beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorherbekannten Kriterien; die Auswahlpraxis konterkariert unionsrechtlich legitime Ziele nicht. • Keine Glaubhaftmachung unbilliger Härte im Einzelfall: Die Antragstellerin hat nicht substanziiert dargelegt, dass ihr gesamtes Unternehmen durch die Schließung existenziell bedroht ist; vorgelegte Unterlagen und das unternehmerische Verhalten in der Übergangszeit genügen nicht. • Folgen für den Eilantrag: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch war der Antrag auf vorläufige Fortführung des Betriebs abzuweisen; die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist daher zurückzuweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Erteilung einer zweiten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine im Verbund stehende Spielhalle wäre unzulässig (§ 25 Abs.2 GlüStV), die Behördenentscheidung, nur eine Spielhalle zu erlauben und die andere zu versagen, war rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für die vorläufige Fortführung des Betriebs glaubhaft gemacht und auch keine unbillige Härte nach § 29 Abs.4 Satz4 GlüStV hinreichend dargetan; wirtschaftliche Einbußen und unternehmerisches Risiko genügen hierfür regelmäßig nicht. Die Vorschriften des GlüStV sind sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich mit den verfolgten Zielen (Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, Begrenzung des Angebots) vereinbar. Damit bleibt die Ablehnung des Eilantrags und die Bestätigung der Auswahlentscheidung der Behörde bestehen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.