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Beschluss

12 ME 230/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die beantragte einstweilige Anordnung, eine angekündigte Betriebsänderung als vorläufig nicht genehmigungsbedürftig einzustufen, ist zurückzuweisen, wenn im summarischen Verfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass keine nachteiligen oder nicht erheblichen Auswirkungen zu befürchten sind. • Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 Abs. 1 BImSchG sind sowohl der Normalbetrieb als auch realistisch zu erwartende Störfälle zu berücksichtigen. • Schutzvorkehrungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits bestehen und in der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hinreichend konkret für den geänderten Betrieb beschrieben sind. • Die Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 4.1.13 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bemisst sich nicht allein an einer abstrakten Mindestmenge, sondern an der dauerhaften, standardisierten gewerblichen (industriellen) Produktion und den damit verbundenen Gefahrenwirkungen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Feststellung der Genehmigungsfreiheit bei unklarer Gefährdungs- und Umfangsbeurteilung • Die beantragte einstweilige Anordnung, eine angekündigte Betriebsänderung als vorläufig nicht genehmigungsbedürftig einzustufen, ist zurückzuweisen, wenn im summarischen Verfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass keine nachteiligen oder nicht erheblichen Auswirkungen zu befürchten sind. • Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 Abs. 1 BImSchG sind sowohl der Normalbetrieb als auch realistisch zu erwartende Störfälle zu berücksichtigen. • Schutzvorkehrungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits bestehen und in der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hinreichend konkret für den geänderten Betrieb beschrieben sind. • Die Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 4.1.13 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bemisst sich nicht allein an einer abstrakten Mindestmenge, sondern an der dauerhaften, standardisierten gewerblichen (industriellen) Produktion und den damit verbundenen Gefahrenwirkungen. Die Antragstellerin betreibt eine genehmigte Anlage zur Herstellung von Feinchemikalien und zeigte nach § 15 Abs. 1 BImSchG die Erweiterung um die Produktion von Molybdatophosphorsäure bis zu 10 kg täglich an. Die zuständige Behörde bejahte die Genehmigungsbedürftigkeit mit Verweis auf § 16 Abs. 1 BImSchG und Nr. 4.1.13 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Antragstellerin erhob Klage und suchte ergänzend einstweiligen Rechtsschutz, weil sie kurzfristig Lieferanfragen bedienen wollte. Das Verwaltungsgericht lehnte die beantragte einstweilige Anordnung mangels Anordnungsanspruchs ab und nahm an, die Änderung könne nach § 16 Abs. 1 BImSchG zu nachteiligen und nicht offensichtlich geringfügigen Auswirkungen führen. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb beim OVG erfolglos. • Anordnungsanspruch: Im summarischen Verfahren muss bei einer vorläufigen Freigabe ungenehmigter Produktion wegen des hohen Gefahrenpotentials eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Klageerfolg bestehen. Diese war hier nicht gegeben. • Rechtliche Maßstäbe: Entscheidend sind § 15, § 16 Abs. 1 BImSchG sowie Nr. 4.1.13 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Zu prüfen sind nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG unter Einschluss von Störfällen; Auswirkungen sind nur dann als nicht erheblich oder offensichtlich gering anzusehen, wenn Schutzvorkehrungen vorhanden und in der Anzeige konkret beschrieben sind. • Gefährdungsprüfung: Die geplante Herstellung von Molybdatophosphorsäure kann insbesondere bei Störfällen schädliche Auswirkungen auf Menschen und Wasserorganismen sowie Probleme bei der Entsorgung als Sonderabfall hervorrufen. Die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestehen und wie Lagerung, Kontaktvermeidung mit Wasser und Metallen sowie Brandrisiken technisch ausgeschlossen werden. • Vergleich mit bestehender Produktion: Allein die Ähnlichkeit zu bereits genehmigten Produkten (z. B. Metaphosphorsäure) reicht nicht aus; Sicherheitsdatenblätter zeigen keine völlige Übereinstimmung und klären nicht die speziellen Risiken und erforderlichen Maßnahmen. • Industrieller Umfang: Der Begriff des ‚industriellen Umfangs‘ ist nicht allein mengenmäßig zu verstehen; entscheidend sind Dauer, Standardisierung und gewerbliche Ausrichtung der Produktion. Bei summarischer Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte dauerhafte Produktion von bis zu 10 kg/Tag bereits diese Grenze überschreitet. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren besteht kein Anordnungsanspruch; weitergehende Voraussetzungen für den Anordnungsgrund mussten nicht geprüft werden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Es fehlt an der nach materiell-rechtlichem Maßstab erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die zusätzliche Produktion von Molybdatophosphorsäure in dem beantragten Umfang weder nachteilige noch mehr als offensichtlich geringfügige Auswirkungen hat und zugleich nicht die Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 4.1.13 4. BImSchV überschreitet. Die Antragstellerin hat im summarischen Verfahren nicht ausreichend konkrete Schutzvorkehrungen dargelegt, die eine Gefährdung durch Störfälle, Lagerung und Wechselwirkungen mit anderen Stoffen zuverlässig ausschließen würden. Damit besteht kein Anspruch auf vorläufige Feststellung der Genehmigungsfreiheit, sodass die behördliche Entscheidung, die Änderung als genehmigungsbedürftig anzusehen, nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.