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Urteil

4 A 201/22 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0422.4A201.22MD.00
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Leitsätze
1. Bezugsmaßstab für die Beurteilung der nachteiligen Veränderung durch Erreichen der Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG ist der Stand nicht allein der formellen Genehmigungs-, Freistellungs- oder Freistellungsfiktionslage, sondern der nach materiell-rechtlicher Prüfung genehmigte Umfang des Betriebs (Anschluss an OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. November 2020 - 2 L 70/18 -, juris Rn. 69).(Rn.29) 2. Zwischen der Verletzung des Verfahrensgebots der Unverzüglichkeit der Mitteilung über benötigte Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG) und dem Beginn der Frist von einem Monat unter anderem nach Eingang der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erforderlichen Unterlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezugsmaßstab für die Beurteilung der nachteiligen Veränderung durch Erreichen der Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG ist der Stand nicht allein der formellen Genehmigungs-, Freistellungs- oder Freistellungsfiktionslage, sondern der nach materiell-rechtlicher Prüfung genehmigte Umfang des Betriebs (Anschluss an OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. November 2020 - 2 L 70/18 -, juris Rn. 69).(Rn.29) 2. Zwischen der Verletzung des Verfahrensgebots der Unverzüglichkeit der Mitteilung über benötigte Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG) und dem Beginn der Frist von einem Monat unter anderem nach Eingang der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erforderlichen Unterlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Feststellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Erhöhung der Durchsatzleistung auf 9.495 t/a gemäß Ziffer I.1.1. des Bescheids des Beklagten vom 25. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage der Klägerin bedarf in materieller Hinsicht ihrerseits der Genehmigung. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Nachteilig sind Auswirkungen, wenn sich die Anlagenänderung im Normalbetrieb oder bei Störfällen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eines der Schutzgüter des § 1 BImSchG negativ auswirkt (vgl. BT-Drucks 13/5100, S. 20). Für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sind Änderungen, bei denen sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt, weil es Anlass zu einer erneuten Prüfung der Genehmigungsfrage gibt, wofür der Anlass und nicht das Ergebnis der Prüfung entscheidend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 7 C 71.82 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 11. Februar 1977 - 4 C 9.75 -, juris, Rn. 26; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2023 - 2 K 40/22 -, juris, Rn. 33). Nach der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG ist eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagegrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Wie sich aus der alternativen Verknüpfung zwischen Änderung und Erweiterung ergibt, kann dabei entweder durch eine (qualitative) Änderung - das heißt eine Änderung des Anlagentyps - als auch durch eine Volumenvergrößerung (Erweiterung) eine relevante Leistungsgrenze oder Anlagengröße - unter Umständen auch erstmals - erreicht werden (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 24. November 2014 - 4 A 104/14 MD -, juris, Rn. 52). Ist diese Leistungsgrenze oder Anlagengröße erreicht, unterfällt die Frage der durch die Änderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen keiner Einzelfallprüfung (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 24. November 2014 - 4 A 104/14 MD -, juris, Rn. 55). In dem vorliegenden Fall einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen aus dem Bereich Holz, das nicht für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt wird, beträgt die Leistungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 8.11.2.4 4. BImSchV eine Durchsatzkapazität von 10 t/d oder mehr. Die Klägerin beabsichtigt mit ihrem aktuellen Änderungsvorhaben eine Steigerung von zuletzt 6.500 t/a auf 9.495 t/a, was bei den von ihr angegeben 300 Betriebstagen im Jahr einer Steigerung von 21,67 t/d auf 31,65 t/d entspricht. Dies liegt knapp unter 10 t/d. Unter Einbeziehung nicht nur der aktuell geplanten, sondern auch der bereits vorausgegangenen Erhöhung ausgehend von 2.500 t/a, was 8,33 t/d entspricht, wird die Leistungsgrenze mit einer Erhöhung um 23,32 t/d hingegen überschritten. Diese Überschreitung ist hier maßgebend. Denn im vorliegenden Fall ist der in materieller Hinsicht tatsächlich genehmigte Zustand der Anlage als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG entscheidend, der allein die Durchsatzkapazität von 2.500 t/a und nicht von 6.500 t/a betrifft. Bezugsmaßstab für die Beurteilung der nachteiligen Veränderung auch im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG ist die Gestattungssituation der konkreten Anlage (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 12 ME 230/17 -, juris, Rn. 9). Hierfür ist nicht allein der formell, sondern der materiell legale Betrieb der vorhandenen Anlage entscheidend. Denn andernfalls hätten es Vorhabenträger in der Hand, durch mehrere die Leistungsgrenze nicht erreichende quantitative Erweiterungen das in der Gesamtschau aller Erweiterungen bestehende Genehmigungserfordernis zu umgehen und wesentliche Änderungen einer materiell-rechtlichen Vorabüberprüfung zu entziehen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohme, Umweltrecht, 102. Ergänzungslieferung , § 16 BImSchG Rn. 90). Das Abstellen auf die materielle und nicht nur die formelle Genehmigungslage dient auch einer Auslegung unter Beachtung einer effektiven Durchsetzung von Unionsrecht. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU (vgl. BT-Drucks 16/2494, S. 26 und BT-Drucks 16/2933, S. 9 zum vorausgegangenen Art. 2 Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 96/61/EG in der Fassung von Art. 4 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/35/EG). Nach Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU ist gerade zu gewährleisten, dass keine vom Betreiber geplante, wesentliche Änderung ohne eine zuvor erteilte Genehmigung durchgeführt wird. Die in Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU bestimmte Wesentlichkeit wird im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG im Ergebnis nur hinreichend Rechnung getragen, wenn bei aufeinanderfolgenden Änderungen für die Wesentlichkeitsprüfung auf die letzte Änderung abgestellt wird, der auch in materieller Hinsicht Genehmigungswirkung zukam. Gemessen hieran ist festzustellen, dass zwar der Anlagenbetrieb mit einer Durchsatzkapazität von 2.500 t/a mit Bescheid vom 28. Juni 1996 materiell-rechtlich genehmigt wurde. Der Erhöhung auf 6.500 t/a kommt hingegen keine materielle Genehmigungswirkung zu. Denn sie ist Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2019, mit dem der Beklagte unter Anwendung von § 15 Abs. 2 BImSchG lediglich feststellte, dass die Erhöhung keine im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Änderung ist. Eine solche Freistellungserklärung der Behörde beschränkt sich jedoch auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens und erfasst gerade nicht materiell-rechtliche (Vor-) Fragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, juris, Rn. 29; vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 -, juris, Rn. 14). b) Der aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG folgenden Genehmigungsbedürftigkeit steht auch in formeller Hinsicht kein Eintritt der Freistellungsfiktion gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BImSchG entgegen, auf die sich Klägerin beruft. Wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann, ist die Änderung, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestimmten Frist nicht geäußert hat. Diese Freistellungserklärung der Behörde regelt die formelle Legalität des Änderungsvorhabens und stellt mit Bindungswirkung fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, juris, Rn. 29; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 -, juris, Rn. 14). Gleiche Rechtswirkungen zeitigt das Verstreichen der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 8.04 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 11.04 -, juris, Rn. 25; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2015 - 2 L 40/12 -, juris, Rn. 81; Urteil vom 25. April 2012 - 2 L 192/09 -, juris, Rn. 63; VG Kassel, Urteil vom 16. Februar 2010 - 7 K 135/08.KS -, juris, Rn. 21). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall die Frist von einem Monat nicht vor der am 27. Juli 2022 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Erhöhung der Durchsatzleistung auf 9.495 t/a abgelaufen. Denn sie begann mit Ablauf des 27. Juni 2022 mit dem dortigen Eingang des Schreibens der Klägerin vom 9. Juni 2022 und endete gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. Juli 2022. aa) Der Beginn der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist nicht nur vom Eingang der Anzeige, sondern auch vom Eingang der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erforderlichen Unterlagen abhängig. Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind der Anzeige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist die Beifügung der zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen erforderlich. Die Prüfung nach § 6 BImSchG umfasst die Sicherstellung, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und die Frage, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen. Werden weitere Unterlagen rechtmäßig angefordert, tritt die Fiktion der Genehmigung nicht ein (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 3 K 8430/10 -, juris, Rn. 34). Nur wenn es sich um eine unberechtigte Nachforderung an den Vorhabenträger handelt, beginnt die Entscheidungsfrist nicht erst mit dem Eingang der unberechtigterweise nachgeforderten Unterlagen, sondern hat diese bereits zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem Vollständigkeit vorlag (vgl. Büge/Ziegler, in: Gieberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 69. Edition , § 15 BImSchG Rn. 59). In Anwendung dieses Maßstabs erweist sich zunächst die Nachforderung vom 22. Februar 2022 als rechtmäßig. Denn mit dem Schreiben vom 10. Februar 2022 teilte die Klägerin lediglich das Vorhaben einer Erhöhung der Durchsatzkapazität bei gleichbleibender Lagermenge mit, ohne konkret aufzuzeigen, auf welche Art und Weise diese Erhöhung konkret erreicht werden sollte. Damit konnte der Beklagte die mit der Durchsatzkapazität verbundenen Auswirkungen nicht beurteilen. Unterlagen zum Auswirkungspotenzial im Hinblick auf die schädlichen Umwelteinwirkungen der Rechtsgüter nach § 1 BImSchG waren jedoch vorzulegen. Denn Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schließen wegen des in Bezug genommenen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch schädliche Umwelteinwirkungen ein. Daher war der Beklagte gehalten, gerade Unterlagen zu den Maßnahmen der Anlagenkapazität und zum Entstehen zusätzlicher Emissionen anzufordern. Die weitere Nachforderung des Beklagten vom 25. Mai 2022 war ebenfalls begründet. Schon die Beantwortung der Frage, in welchem Maß Emissionen durch zusätzliche Lastkraftwagentransporte zunehmen könnten, erwies sich für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung der Anlage als notwendig. Denn die Klägerin teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2022 eine grundsätzliche Zunahme von Lärmemissionen von Kraftfahrzeugen mit, indem sie ausführte, dass davon auszugehen sei, dass weder die verbrauchsbedingten Emissionen noch die Lärmemissionen von Kraftfahrzeugen empfindlich zunähmen. Damit stellte sich die Frage, in welchem Umfang tatsächlich eine Zunahme von Lärmemissionen durch den Einsatz von Kraftfahrzeugen erwartet werden könnte. Dieser Umfang konnte anhand der bisherigen Angaben der Klägerin nicht bemessen werden. Denn die Klägerin beschränkte sich einerseits auf ihre eigene und nicht näher prüffähige Bewertung einer als nicht empfindlich angesehenen Zunahme. Andererseits verwies die Klägerin nur für die Zu- und Abwegungen der Anlage auf keine dort erhöhten Emissionen. Damit bestand Anlass zur Einholung von konkreteren und prüffähigen Angaben zum Umfang einer Zunahme von Lärmemissionen durch Kraftfahrzeuge. Erst mit ihrem Schreiben vom 9. Juni 2022 gab die Klägerin an, dass es tatsächlich zu einer Reduzierung der Fahrzeugbewegungen kommen werde. Die Erforderlichkeit der Einholung dieser Angaben fehlte entgegen dem Einwand der Klägerin auch nicht von vornherein mit Blick auf die Lage der Anlage, nach der - so die Klägerin weiter - Störungen ausgeschlossen gewesen seien. Denn Veränderungen des Umfangs des Zu- und Abgangsverkehrs einer Anlage zur Aufbereitung von Holzabfällen und Holzstoffresten gehören grundsätzlich zum Kreis der möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, für die sich die Frage nach einer Sicherstellung der Pflichten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG stellen konnte. So gehörten die Angaben zum Sachverhalt des Kraftfahrzeugverkehrs zu den erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift knüpft gerade nicht an eine Erforderlichkeit nach dem Ergebnis der Bewertung einer Anzeige, sondern daran an, ob Unterlagen für die Prüfung erforderlich sein können. Dieses Potenzial der Erforderlichkeit wies der Umfang einer Veränderung insbesondere des Lastkraftwagenverkehrs auf. Die Antwort zur Nachforderung des Beklagten vom 25. Mai 2022 ging beim Beklagten am 27. Juni 2022 ein. bb) Die Frist begann auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt als am 27. Juni 2022 mit Blick auf die Frage nach der Unverzüglichkeit der Nachforderungen des Beklagten vom 22. Februar 2022 und 25. Mai 2022. (1) Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG bestimmt zwar, dass die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mitteilt, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG und des § 16a BImSchG benötigt. Wird das verfahrensrechtliche Gebot der Unverzüglichkeit verletzt, steht dies aber schon nicht in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beginn der Frist, den § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG festlegt. Denn in § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG wird mit der zweiten Voraussetzung des Eingangs der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erforderlichen Unterlagen allein an das Vorliegen aller inhaltlich erforderlichen Unterlagen angeknüpft. Hingegen wird weder zwischen dem Fall der Vollständigkeit bereits mit der Antragstellung einerseits und dem Fall einer Vollständigkeit erst nach Anforderung durch die Behörde andererseits unterschieden noch wird für letzteren Fall auf die Unverzüglichkeit der Anforderung der Unterlagen abgestellt. Die Erfüllung der Anforderungen an die Unverzüglichkeit ist damit nicht als Voraussetzung für den Fristbeginn bestimmt. Diese schon dem Wortlaut nach eindeutige Anknüpfung entspricht auch dem Willen des Bundesgesetzgebers, dass die Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Prüfungsfrist ist (vgl. BT-Drucks 13/5100, S. 20). Es handelt sich nicht um die Entscheidungsfrist. Ohne die vollständigen Unterlagen kann die notwendige Prüfung nicht vorgenommen werden, für die die Monatsfrist zur Entscheidung vorgesehen ist. Nach diesem Sinn und Zweck der Frist beginnt sie erst mit Eintritt der Prüfungsreife, die wiederum die Vollständigkeit der Unterlagen voraussetzt. (2) Zudem ist in dem vorliegenden Einzelfall festzustellen, dass die Nachforderungen des Beklagten vom 22. Februar 2022 und 25. Mai 2022 unverzüglich erfolgten. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Unverzüglichkeit ist, dass es sich insgesamt um kurz bemessene Fristen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, juris, Rn. 26). Für das Kriterium der Unverzüglichkeit lässt sich jedoch kein allgemeingültiger zeitlicher Maßstab aufstellen (vgl. Büge/Ziegler, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 69. Edition , § 15 BImSchG Rn. 52), weil schon die objektiv gebotenen Einschätzungen zur Sach- und Rechtslage vom konkreten Gegenstand und Umfang der Anzeige abhängen. Vom Eingang des Schreibens der Klägerin vom 10. Februar 2022 am 15. Februar 2022 bis zur Nachforderung vom 22. Februar 2022 vergingen - ohne Wochenendtage - fünf Tage, wenn auch bis zum Postausgang - ohne Wochenendtage - weitere vier Tage verstrichen. Eine schuldhafte Verzögerung im gewöhnlichen Behördenablauf der Bearbeitung neuer Eingänge kann hierbei schon aufgrund der absoluten Laufzeiten nicht festgestellt werden. Vom Eingang des Schreibens der Klägerin vom 28. April 2022 am 4. Mai 2022 bis zur Nachforderung vom 25. Mai 2022, die taggleich versandt wurde, sind - ohne Wochenendtage - 14 Tage verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint vor dem Hintergrund der erstmals durch die Klägerin gemachten Ausführungen zu den Einzelheiten der beabsichtigten Änderung als noch ausreichend, um eine unverzügliche Nachforderung anzunehmen. Denn die Zeitdauer geht letztlich nicht entscheidend über eine regelmäßige Sachbearbeitungsfrist hinaus, die auch für den Regelfall einer Anzeige zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzusetzen ist. 2. Die zulässige Feststellungklage ist unbegründet. Die Änderung des Betriebs der Anlage durch Erhöhung der Durchsatzleistung auf 9.495 t/a bedarf, wie zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage bereits dargelegt, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarkeitserklärung mit Abwendungsbefugnis folgt insbesondere unter Berücksichtigung des möglichen Erstattungsanspruchs des Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung ihrer Anlage zur Aufbereitung von Holzabfällen und Holzreststoffen durch Erhöhung der Durchsatzleistung. Der K. und R. GmbH A-Stadt erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz A-Stadt mit Bescheid vom 28. Juni 1996 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die die baurechtliche Genehmigung umfasste. Genehmigt wurde das Errichten und Betreiben einer Anlage zur Aufbereitung von Holzabfällen und Holzreststoffen zur stofflichen oder energetischen Verwertung, der Wiederverwendung sowie zur Beseitigung in Abfallentsorgungsanlagen mit Eingangsstoffen aus den Bereichen Altholz, Restholz und Frischholz zu bestimmten Abfallschlüsselnummern. Diese Anlage betreibt die Klägerin zwischenzeitlich unter ihrer im Rubrum angegebenen Firma. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 12. August 2019 zu einer unter anderem geplanten Änderungsmaßnahme einer Erhöhung der Durchsatzleistung auf 6.500 t/a fest, dass dies keine im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Änderung ist. Hierzu führte der Beklagte in der Begründung seines Bescheids aus, dass in Auswertung der Jahresübersichten die bisher genehmigte Durchsatzkapazität von 2.500 t/a nicht immer eingehalten worden sei. Sachverhalte zu Auswirkungen dieser Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter lägen nicht vor. Die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei durch die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen auf die geänderten Anforderungen sichergestellt. Die Klägerin beantragte mit dem am 15. Februar 2022 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 10. Februar 2022 die Erweiterung der Durchsatzkapazität der Anlage von 6.500 t/a auf 10.000 t/a, während die Lagermengen hiervon nicht beeinflusst oder geändert werden sollten. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass aufgrund wirtschaftlicher Bedarfe von Anlieferern und Verwertern die Durchsatzkapazität bei gleichbleibender Lagermenge erhöht werden könne. Damit könne sowohl der zunehmende Entsorgungsbedarf als auch die zur Verwertung am Standort bereitstellbare Stoffmenge zur energetischen Verwendung sichergestellt werden. Die technischen Voraussetzungen am Standort seien gegeben. Der Beklagte bestätigte der Klägerin mit dem am 18. Februar 2022 versandten Schreiben vom 16. Februar 2022 den Eingang der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG. Falls nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG zusätzliche Unterlagen benötigt würden, erfolge eine gesonderte Mitteilung. Diese Mitteilung erfolgte mit dem am 28. Februar 2022 versandten Schreiben des Beklagten vom 22. Februar 2022. Danach sei die geplante Erweiterung der Anlagenkapazität als Tagesdurchsatz in Tonnen pro Tag anzugeben. Der Anlagenbetrieb sei in Tagen pro Jahr und zudem anzugeben, wie die Erweiterung - zum Beispiel durch organisatorische Maßnahmen oder eine Änderung der Betriebszeiten - erreicht werde. Der Beklagte fragte, ob zusätzliche Emissionen entstünden und wie viele Schredderanlagen gleichzeitig betrieben würden. Die Lagerung von Altholz der Schadstoffklasse A IV und die Eignung der Lagerfläche für den steigenden Anlagendurchsatz seien zu beschreiben. In dem Fall der Änderung der Lagerordnung bzw. Lagerbereiche sei ein aktualisierter Lageplan zu ergänzen. Mit dem am 4. Mai 2022 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 28. April 2022 antwortete die Klägerin, dass die Erhöhung ausschließlich in den Schadstoffklassen A I bis A III erfolge, dass eine jährliche Betriebsleistung von 300 Arbeitstagen anzunehmen sei und dass hierauf bezogen der Iststand 21,67 t/d und der Sollzustand 9.495 t/a und 31,65 t/d betrage. Die Erhöhung der Durchsatzleistung werde ausschließlich durch organisatorische und technische Maßnahmen ohne Veränderungen der Betriebszeiten und ohne bauliche Erweiterung erreicht. Organisatorische Maßnahme seien eine Reduzierung der Lagerzeiten durch Erweiterung des regionalen Kundenkreises mit konstanter Abnahme sowie ein stetiger Holzabfluss durch einen zusätzlichen Zugang zu einem überregionalen Anlagenpool für die energetische Verwertung von Altholz. Technische Maßnahmen seien verbesserte Leistungen der Radlader und Shredder bei gleichzeitiger Verbrauchs- und Immissionsreduzierung beider Aggregate. Der neu zu beschaffende Shredder weise eine bis zu 35 Prozent höhere Durchsatzleistung als der aktuelle eingesetzte Vorgänger auf. Es werde weiterhin nur ein Shredder betrieben. Der geplante Radlader folge dieser Kapazitätserhöhung. Trotz Erhöhung des Tagesdurchsatzes sei nicht von einer empfindlichen Zunahme der verbrauchsbedingten Emissionen oder der Lärmemissionen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Fahrzeuge hoher EU-Emissionsklassifizierungen wiesen sowohl Verbrauchsreduzierungen als auch technische Maßnahmen zur Lärmminderung aus. Die Out-Put-Logistik werde über Fahrzeuge mit Walking-Floor-Technologie realisiert, was zusätzlich zu einer wesentlichen Reduzierung der Fahrzeugbewegungen führe. Die Zu- und Abwegungen der Anlage seien so befestigt, dass von keinen Erhöhungen bestehender Emissionen auszugehen sei. Der Beklagte bestätigte der Klägerin mit dem am 10. Mai 2022 versandten Schreiben vom 9. Mai 2022 den Eingang der nachgeforderten Unterlagen. Darin wies der Beklagte darauf hin, dass eine gesonderte Mitteilung erfolge, falls nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder § 16a BImSchG zusätzliche Unterlagen benötigt würden. Diese Mitteilung erfolgte mit dem Schreiben des Beklagten vom 25. Mai 2022, das er taggleich versandte. Danach seien detailliert die möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 BImSchG zu betrachten. Der Ausgangszustand zum geplanten Änderungszustand sei darzustellen und zu bewerten. Die Klägerin wurde gebeten, Angaben zum Durchsatz der beiden Shredder in Tonnen pro Stunde, zur aktuellen Betriebszeit wie zur geplanten Betriebszeit des neuen Shredders und darüber zu machen, ob die neue Shredderanlage mit einer Emissionsminderungstechnik - zum Beispiel Wasserberieselung zur Staubniederschlagung oder eine höhenverstellbare Abwurfstelle - ausgestattet sei. Ferner sei zu erläutern, in welchem Maß Emissionen durch zusätzliche Lastkraftwagentransporte zunehmen könnten. Mit dem am 27. Juni 2022 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 9. Juni 2022 teilte die Klägerin unter anderem mit, dass beim einzusetzenden Shredder laut Hersteller wesentliche Reduzierungen der Emissionen durch technische Optimierungen wie neigungs- und geschwindigkeitsvariable Abwurfbänder sowie variable Zuführtrichter und Auswurffangkörbe erreicht würden. Die Fahrzeuge hoher Emissionsklassifizierungen EURO 6 wiesen sowohl Verbrauchsreduzierungen als auch technische Maßnahmen zur Lärmminderung aus. Die Out-Put-Logistik werde - optimiert zu bisherigen Containertransporten - grundsätzlich über Fahrzeuge mit Walking-Floor-Technologie realisiert, was trotz Erhöhung der Tageskapazität eine Reduzierung der Fahrzeugbewegungen erwarten und die genehmigten Spezifikationen jedoch keinesfalls überschreiten lasse. Neben der Ausführung der Zu- und Abwegungen unterstützten tägliche Kehr- und Nassreinigungen der Fahrwege, dass von keinen Erhöhungen bestehender Emissionen auszugehen sei. Die Klägerin übersandte neben einem Lageplan Prospekte des Shredder Doppstadt Inventhor 6 DE und des Radladers Hitachi ZW180-7 ZWKL-DE179EU jeweils aus dem Jahr 2022. Der Beklagte bestätigte der Klägerin mit dem am 5. Juli 2022 versandten Schreiben vom 4. Juli 2022 den Eingang der nachgeforderten Unterlagen. Mit dem am 25. Juli 2022 per Telefax und am 27. Juli 2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid vom 25. Juli 2022 entschied der Beklagte, dass die angezeigte Änderung der Erhöhung der Durchsatzleistung auf 9.495 t/a einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Ziffer I.1.1) und die Ersatzinvestition eines Shredders und eines Radladers keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Ziffer I.1.2) bedarf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass mit Bescheid vom 12. August 2009 der Anlagendurchsatz von 2.500 t/a auf 6.500 t/a für gefährliche sowie nicht gefährliche Abfälle freigestellt und kein Genehmigungserfordernis festgestellt worden sei. Als Bezugspunkt der vorliegenden Änderung sei der genehmigte Anlagenzustand zu betrachten. Deshalb sei die Erhöhung von genehmigten 2.500 t/a auf 9.495 t/a zu betrachten. Mit der angegebenen Betriebsleistung von 300 Arbeitstagen im Jahr ergebe sich eine Erhöhung von 8,33 t/d auf 31,65 t/d. Die Erhöhung von 23,32 t/d übersteige deutlich die Leistungsgrenze von Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 4. BImSchV. Entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG sei eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen des Anhangs zur 4. BImSchV erreiche. Hingegen habe die Prüfung der Anzeigeunterlagen ergeben, dass durch die Ersatzinvestitionen eines Shredders und eines Radladers erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter aus immissionsschutzrechtlicher Sicht offensichtlich nicht zu erwarten und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen weiterhin sichergestellt sei. Daher bestehe insoweit keine Genehmigungspflicht. Die Klägerin hat am 26. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass vorliegend die Freistellungsfiktion gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG greife. Im Rahmen der Sachprüfung nach Anzeigeneingang habe der Beklagte innerhalb der Monatsfrist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG kein Genehmigungsverlangen ausgesprochen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2022 hinsichtlich der Entscheidung unter I.1.1, wonach die Erhöhung der Durchsatzleistung auf 9.495 t/a der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf, aufzuheben und festzustellen, dass die Änderung keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Anzeige vom 10. Februar 2022 habe nur eine Kurzbeschreibung der zu diesem Zeitpunkt beabsichtigen Änderung enthalten, obwohl für die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des angezeigten Vorhabens Unterlagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG - zur Prüfung nach § 6 erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen - beizufügen gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe nur eine Anzeige im engeren Sinne vorgelegen - eine kurze Mitteilung des Vorhabenträgers mit einem kurzen Begleittext, dass er die Änderung einer bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlage beabsichtige. So sei der Begriff der Anzeige im engeren Sinne insbesondere in § 15 Abs. 1 Satz 3 und 3 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu verstehen. Dort sei jeweils einerseits von der Anzeige und andererseits von bestimmten Unterlagen die Rede. Im weiteren Sinne stehe der Begriff der Anzeige als Oberbegriff - für die Anzeige im engeren Sinne und bestimmte Unterlagen - insbesondere in § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG. Erst mit dem Eingang der von der Vorhabenträgerin am 4. Mai 2022 eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 28. April 2022 könne von einer Anzeige im weiteren Sinne ausgegangen werden. Es seien jedoch nicht nur erstmals Unterlagen eingereicht, sondern es sei auch die Änderungsmaßnahme, wie sie zunächst beschrieben gewesen sei, geändert worden. Der Anzeigegegenstand sei angepasst und deutlich erweitert worden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG müsse die zuständige Behörde unverzüglich mitteilen, welche zusätzlichen Unterlagen sie benötige. Die kurz bemessene Prüfungsfrist von einer Woche sei zwar anzustreben, mit der Praxis jedoch häufig nicht zu vereinbaren. Trotz der getroffenen organisatorischen Maßnahmen - Einsichtnahme in den Bearbeitungsstand und ein möglichst umgehender Bearbeiterwechsel in dem Fall unplanmäßiger Abwesenheit des Hauptsachbearbeiters - könne eine solche kurze Prüfung im Regelfall nicht gewährleistet werden. Im Regelfall sei eine Vielzahl anderer oder vergleichbarer Fälle zu bearbeiten. Hier habe der Bearbeiter neben den planmäßigen Überwachungsmaßnahmen parallel zwei weitere Anzeigen zu bearbeiten und eine termingebundene Akteneinsicht durchzuführen gehabt. Zudem habe die Vollständigkeitsprüfung der Anzeigenunterlagen zwar noch keine Elemente der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit umfasst. Lägen wie hier bereits Freistellungsbescheide vor, sei aber im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Vorhabenträgerin vom genehmigten Ist-Zustand ausgehe. Zudem sei eine erste fachliche Bewertung an einigen Stellen zur Ermittlung unumgänglich, ob eingereichte Unterlagen zwingend haben präzisiert werden müssen. Dies sei hier im Ergebnis der Fall gewesen. Erst infolge der zweiten behördlichen Nachforderung vom 25. Mai 2022 hätten beurteilungsfähige Unterlagen vorgelegen. Das mit dem 9. Juni 2022 datierende Schreiben sei tatsächlich erst am 27. Juni 2022 eingegangen. Mit der Eingangsbestätigung vom 4. Juli 2022 habe die Vollständigkeit der Unterlagen noch nicht bestätigt werden können, die kurze Zeit später intern festgestellt worden sei. Die Monatsfrist habe am 28. Juni 2022 begonnen und am 27. Juli 2022 geendet. Der Bescheid vom 25. Juli 2022 sei der Klägerin am 27. Juli 2022 zugestellt worden. Der Bescheid sei auch per Fax am 25. Juli 2022 an die auf dem Briefformular angegebene Faxnummer bekanntgegeben worden. Mit Beschluss vom 12. März 2024 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.