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Beschluss

11 ME 448/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung, Nutztierhalter allgemeine wolfsabweisende Grundschutzmaßnahmen (elektrischer Nutzgeflecht- oder Litzenzaun nach Richtlinie Wolf) zu treffen, setzt eine konkrete Gefährdungslage durch die benannten Beutegreifer im Einzelfall voraus. • Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und fachliche Empfehlungen können zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogen werden; Richtlinien zur Gewährung von Billigkeitsleistungen begründen jedoch keine verbindlichen Mindestanforderungen für tierschutzrechtliche Anordnungen ohne konkrete Gefahr. • Einfach beseitigbare Gefahrenquellen (z. B. lose Drahtreste, defekte Zaunteile) dürfen von der Behörde per Anordnung entfernt bzw. deren Entfernung verlangt werden, weil sie eine klare Verletzungsgefahr für Tiere darstellen. • Bei streitigen dauerhaften behördlichen Anordnungen ist im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen; neue nachfolgende Vorbringen außerhalb der Begründungsfrist sind in der Beschwerde nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Konkrete Gefährdung erforderlich für Anordnung wolfsabweisender Zaunmaßnahmen • Eine Anordnung, Nutztierhalter allgemeine wolfsabweisende Grundschutzmaßnahmen (elektrischer Nutzgeflecht- oder Litzenzaun nach Richtlinie Wolf) zu treffen, setzt eine konkrete Gefährdungslage durch die benannten Beutegreifer im Einzelfall voraus. • Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und fachliche Empfehlungen können zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogen werden; Richtlinien zur Gewährung von Billigkeitsleistungen begründen jedoch keine verbindlichen Mindestanforderungen für tierschutzrechtliche Anordnungen ohne konkrete Gefahr. • Einfach beseitigbare Gefahrenquellen (z. B. lose Drahtreste, defekte Zaunteile) dürfen von der Behörde per Anordnung entfernt bzw. deren Entfernung verlangt werden, weil sie eine klare Verletzungsgefahr für Tiere darstellen. • Bei streitigen dauerhaften behördlichen Anordnungen ist im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen; neue nachfolgende Vorbringen außerhalb der Begründungsfrist sind in der Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller hielt auf zwei an der B 191 gelegenen Koppeln rund 20–30 Soay-Schafe. Die Amtsveterinärin beanstandete Ende 2016 unzureichenden Untergrabungsschutz der Zäune und empfahl Maßnahmen gegen Beutegreifer. Im Frühjahr 2017 verendeten zwölf Schafe; die Todesursache blieb unklar, ein Wolfsriss wurde von allen Beteiligten ausgeschlossen. Der Antragsgegner erließ am 7. April 2017 eine tierschutzrechtliche Verfügung und konkretisierte mit Bescheid vom 20. Juni 2017 die Anforderungen: ganzjähriger Schutz durch einen elektrisch geladenen Nutzgeflecht- oder Litzenzaun (mind. 90 cm, 1 Joule), Entfernung von Drahtresten und defekten Zaunteilen sowie Wasserversorgung; Zwangsgelder und Verwaltungsgebühr wurden festgesetzt. Das Verwaltungsgericht stellte im Eilverfahren teilweise die aufschiebende Wirkung wieder her; sowohl Antragsteller als auch Behörde legten Beschwerde ein. • Rechtsgrundlagen sind § 16a Abs.1 S.1, S.2 Nr.1 i.V.m. § 2 Nr.1 TierSchG sowie zur Konkretisierung § 3 TierSchNutztV und einschlägige Empfehlungen/Leitlinien. • Die Verordnung und fachlichen Empfehlungen können Anforderungen präzisieren; die in der Richtlinie Wolf beschriebenen Anforderungen dienen primär der Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen und begründen nicht automatisch tierschutzrechtlich zwingende Maßnahmen. • Für die Anordnung eines wolfsabweisenden Grundschutzes ist erforderlich, dass im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tiere in absehbarer Zeit konkret von den benannten Beutegreifern (Wolf, Hund, Fuchs) angegriffen werden; diese konkrete Gefährdung lag hier nicht vor. • Statistische Rahmendaten und die fehlende Beweislage zu den Todesfällen der zwölf Schafe genügen nicht, um die für eine zwingende Anordnung nach § 3 Abs.2 Nr.3 TierSchNutztV erforderliche Wahrscheinlichkeit zu begründen. • Nachprüfbare Feststellungen der Behörde fehlten in Bezug auf Angriffsspuren; unterschiedliche Vermutungen in den Verwaltungsvorgängen schwächen die Annahme eines Beutegreiferangriffs. • Neu vorgetragene Ereignisse nach Fristablauf sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen; selbst unter Berücksichtigung späterer Berichte wäre keine konkrete Gefährdung der hier gehaltenen Schafe nachvollziehbar belegt. • Hingegen ist die Anordnung nach B) 2 (Entfernung loser Drahtreste, Drahtrollen, defekter Zaunteile) rechtmäßig: § 3 Abs.2 Nr.1 TierSchNutztV verlangt, Verletzungsgefahren durch Zustand und Materialien der Haltungseinrichtungen zu vermeiden; hier bestanden nachprüfbare Gefahrenquellen. • Zur Verhältnismäßigkeit und Kostenverteilung: Das Obsiegen des Antragstellers hinsichtlich B)1 wurde gewichtiger bewertet als sein Unterliegen bei B)2; daraus folgt die Kostenquote ¾ zu ¼ zugunsten der Behörde. Die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners wurden zurückgewiesen. Die Anordnung, die Schafe mittels eines wolfsabweisenden elektrischen Nutzgeflechts- oder Litzenzauns nach der in der Richtlinie Wolf beschriebenen Form zu halten (B) 1), hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung durch Wolf, Hund oder Fuchs für die vom Antragsteller gehaltenen Schafe fehlt. Demgegenüber ist die Anordnung zur unverzüglichen Entfernung loser Drahtreste, Drahtrollen und defekter Zaunteile (B) 2) rechtmäßig, da diese Materialien eine einfach beseitigbare Verletzungsgefahr darstellen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ vom Antragsgegner und zu ¼ vom Antragsteller; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.605,75 EUR festgesetzt. Insgesamt obsiegt der Antragsteller insoweit, dass die weitreichende Pflicht zur Errichtung eines speziellen wolfsabweisenden Zaunes nicht aufrechterhalten wird, während die behördliche Eingriffsmaßnahme zur Beseitigung konkreter Gefahrenquellen für die Tiere rechtmäßig bleibt.