Urteil
4 A 88/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1026.4A88.22MD.00
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von durch Wildtiere verursachten Sachschäden kann sich die Behörde durch Erlass einer Richtlinie selbst in der Weise binden, dass sie bei der Überprüfung von Anträgen auf Schadensausgleich ihr Ermessen bei Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie genannten Voraussetzungen ausüben will. Dies ist nicht zu beanstanden, weil derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften geeignet sind, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Vergabe der zum Schadensausgleich bereitgestellten Haushaltsmitteln gleichheitsgerecht und frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen erfolgt.(Rn.26)
2. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers bzw. auf konkretisierende sachverständige Empfehlungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von durch Wildtiere verursachten Sachschäden kann sich die Behörde durch Erlass einer Richtlinie selbst in der Weise binden, dass sie bei der Überprüfung von Anträgen auf Schadensausgleich ihr Ermessen bei Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie genannten Voraussetzungen ausüben will. Dies ist nicht zu beanstanden, weil derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften geeignet sind, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Vergabe der zum Schadensausgleich bereitgestellten Haushaltsmitteln gleichheitsgerecht und frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen erfolgt.(Rn.26) 2. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers bzw. auf konkretisierende sachverständige Empfehlungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die - von dem Beklagten problematisierte - örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg gegeben. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist für Anfechtungsklagen, welche wie vorliegend nicht unter § 52 Nr. 1 und 4 VwGO fallen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist der Verwaltungsakt jedoch von einer Behörde erlassen worden, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, so ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Sowohl § 52 Nr. 3 Satz 1 als auch § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO finden auf Verpflichtungsklagen - auch in Form der vorliegenden Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO - Anwendung, § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO. Der Beklagte ist nach § 11 Satz 2 NatSch ZuSt VO LSA ausschließlich örtlich zuständig, sofern eine Entscheidung über die Gewährung des Schadensausgleiches auf der Grundlage eines festgestellten Schadens, der durch wild lebende Tiere der Art Wolf (Canis lupus) verursacht wird, begehrt wird. Insofern erstreckt sich die Zuständigkeit sowohl auf Fälle innerhalb des Bezirkes des Verwaltungsgerichtes Magdeburg, als auch auf Fälle innerhalb des Verwaltungsgerichtsbezirkes Halle (vgl. § 2 Abs. 1 AG VwGO LSA). Die Klägerin als Beschwerte hat ihren Wohnsitz in A-Stadt/OT Garz, welcher zum Bezirk des Landgerichts Stendal und damit zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Magdeburg gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AG VwGO LSA). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Schadensausgleich für ihr am 28.02.2021 tot vorgefundenes Kalb gegen den Beklagten. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 NatSchG LSA i. V. m. § 53 LHO LSA i. V. m. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf und der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch Wolf oder Luchs in Sachsen-Anhalt (08.04.2019) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr begehrten Leistung. Gemäß § 68 Abs. 4 BNatSchG können die Länder vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten auf Grund einer der in der Vorschrift näher bezeichneten naturschutzrechtlichen Regelung die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, auf Antrag ein angemessener Schadensausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Land Sachsen-Anhalt mit der Regelung des § 33 Abs. 3 NatSchG LSA Gebrauch gemacht. Hiernach kann dem Betroffenen nach Maßgabe des Haushalts auf Antrag ein Schadensausgleich gezahlt werden, wenn durch wild lebende Tiere der Arten Wolf (canis lupus), Braunbär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx lyns) Sachschäden verursacht werden (Satz 1). Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat (Satz 2). Gemäß § 53 LHO LSA dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. In der zu diesen Vorschriften (§ 33 Abs. 3 NatSchG LSA; § 53 LHO LSA) erlassenen Verwaltungsvorschrift „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf und der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch Wolf oder Luchs in Sachsen-Anhalt vom 08.04.2019 (Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich, MBl. LSA. 2019, 234) sind in Abschnitt 3 (Billigkeitsleistungen für den Ausgleich für Sachschäden durch Wolf oder Luchs) unter Ziffer 3 Vorgaben zu den Voraussetzungen und der Gewährung der Billigkeitsleistungen geregelt. Nach Ziffer 3.7 der Richtlinie werden Billigkeitsleistungen gemäß Nummer 1.2 in Abweichung von Nummer 3.3 für Pferde und Rinder ohne Anforderungen an einen besonderen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt. Die Tierbestände sind jedoch entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umzusetzen. Nach Ziffer 3.4 der Richtlinie gelten für den Grundschutz sowie die daran anknüpfenden Sachverhalte „Mindestanforderungen, die in dem Merkblatt unter https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/landwirtschaft/herdenschutz-vordem-wolf/ beschrieben sind“. Ausweislich Ziffer 6.2.3. dieses unter dem Link enthaltenden Merkblattes „Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf Sachsen-Anhalt“ (Stand Februar 2021), auf das sich auch der Beklagte bezieht, müssen Weidezäune für die Rinder- und Pferdehaltung der guten fachlichen Praxis (AID-Empfehlungen „Sichere Weidezäune“) entsprechen. Die aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ (Stand April 2016) enthält Empfehlungen zur Einzäunung von Tieren. Danach werden je nach Risikobereich (Entfernung der Weide von Gefahrenquellen) und betroffener Tierart klare Vorgaben für die Wahl einer Zaunvariante und deren konstruktive Gestaltung getroffen. So werden zunächst auf Seite 23 der Broschüre die drei Risikobereiche erklärt, während die konkreten Anforderungen an einen Zaun für die jeweiligen Tierarten auf den nachfolgenden Seiten ausgewiesen sind. Durch den Erlass der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich vom 08.04.2019 hat sich der Beklagte selbst in der Weise gebunden, dass er bei der Überprüfung von Anträgen auf Ausgleich der von Wildtieren verursachten Schäden sein Ermessen bei Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie genannten Voraussetzungen ausüben will. Dies ist nicht zu beanstanden, weil derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften geeignet sind, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Vergabe der zum Schadensausgleich bereitgestellten Haushaltsmitteln gleichheitsgerecht und frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen erfolgt (Sächs. OVG, Urteil vom 25.02.2020 - 4 A 930/17 -, juris Rn. 25). Bei einer pflichtgemäßen Entscheidung über einen Antrag auf der Grundlage einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift ist dabei grundsätzlich zu beachten, dass diese verwaltungsinternen Bestimmungen nur für den Regelfall gelten und auch für die Berücksichtigung von Besonderheiten atypischer Fälle Spielraum lassen müssen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 54 ff., 59). Solche Richtlinienbestimmungen begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wird vielmehr das gesetzlich eingeräumte Ermessen abstrakt wahrgenommen und der Behörde zur Einzelfallentscheidung eine Orientierung gegeben (BVerwG, Beschluss vom 27.12.1990 - BVerwG 1 B 162.90 -, juris Rn. 6). Ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht daher im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15 und vom 17.01.1996 - 11 C 5/95 -, juris). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 03.04.2023 - 16 K 1791/22 -, juris Rn. 31 m.w.N.) bzw. auf konkretisierende sachverständige Empfehlungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 ME 448/17 -, juris Rn. 18; Thür. OVG, Urteil vom 28.09.2000 - 3 KO 700/99 -, juris Rn. 36) zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vorliegend hat der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis zur Konkretisierung der Fördervoraussetzung für einen Anspruch auf Schadensausgleich durch entsprechende Verweise in der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich das Merkblatt „Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf Sachsen-Anhalt“ (Stand Februar 2021) sowie die darin verwiesene aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ (Stand April 2016) als verbindliche Vorgaben für sein Verwaltungshandeln festgelegt. Auch dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar kommt insbesondere der aid-Broschüre, wie die Klägerin zutreffend erkannt hat, ausweislich Seite 5 der Broschüre zunächst nur ein „Empfehlungscharakter“ zu. Es ist jedoch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass entsprechende Empfehlungen und Leitlinien von Sachverständigen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige, fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehenden Anforderungen enthalten, zur Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben und von Verwaltungshandeln herangezogen werden können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 ME 448/17 -, juris Rn. 18; Thür. OVG, Urteil vom 28.09.2000 - 3 KO 700/99 -, juris Rn. 36 ff.). Den Empfehlungen und Bewertungen der aid-Broschüre kommt insoweit der Charakter einer sachverständigen Äußerung zu, da die Pluralität der beteiligten Stellen (vgl. Impressum) gewährleistet, dass die Leitlinien einerseits eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf der Tiere darstellen und andererseits den Notwendigkeiten praktischer Tierhaltung Rechnung tragen. Ihnen können deshalb aussagekräftige Anhaltspunkte für die fachgerechte und sichere Ausgestaltung der Haltung von Rindern und anderen Tieren entnommen werden, welche der Beklagte für die Gewährung von Schadensausgleich als verbindliche Mindestanforderungen heranziehen kann (vgl. dazu auch vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 ME 448/17 -, juris Rn. 18 (unter Heranziehung der hier maßgeblichen aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“); Thür. OVG, Urteil vom 28.09.2000 - 3 KO 700/99 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Der insoweit von dem Beklagten getroffene Rückschluss, dass ein Zaun, dem nach den aid-Empfehlungen eine hohe Ausbruchssicherheit zukommt, auch besser gegen das sogenannte „Wandern“ der Kälber schützt und somit die Gefahr eines ungeschützten Wolfsangriffs vermindern kann, ist für das Gericht nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Die verwaltungsinternen Bestimmungen lassen - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch grundsätzlich Raum für die Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall. Insbesondere erfolgt durch den Beklagten über die Vorgaben der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ je nach Einzelfall zunächst eine Einteilung in die jeweiligen Risikobereiche, wonach sich dann jeweils verbindlich je nach Tierart und Herdenstruktur die weiteren Anforderungen an die Wahl einer Zaunvariante und deren konstruktive Gestaltung ergeben. Als Gefahrenquelle sind beispielsweise stark frequentierte Verkehrswege, wie z.B. Autobahnen und Bundesstraßen, Flugplätze, Bahnlinien o.ä. angegeben. Dies lässt grundsätzlich Raum für die Berücksichtigung besonderer Einzelfallbedingungen, sodass der ausgeübten Verwaltungspraxis auch in dieser Hinsicht grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen. Die in Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der von der Klägerin beantragten Ausgleichszahlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erweist sich insbesondere nicht als gleichheitswidrig oder willkürlich. Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Maßgaben liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf einen Schadensausgleich nicht vor. Zwar kann der Wolf als Verursacher für den Kalbsriss ausweislich des Rissprotokolls vom 28.02.2021 nicht ausgeschlossen werden, der Weidezaun der Klägerin erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine „gute fachliche Praxis“ i.S.d. der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich i. V. m. Ziffer 6.2.3. des Merkblattes „Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf Sachsen-Anhalt“ (Stand Februar 2021) i. V. m. der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“. Für Weideanlagen im Risikobereich 1 (geringster Risikobereich, mehr als 1.000 m Entfernung bis zur nächsten Gefahrenquelle) - wie die der Klägerin - ist ausweislich der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ für die Haltung einer Rinderherde einschließlich Mutterkühen mit Nachzucht ein mindestens zweilitziger Außenzaun mit empfohlenen Bodenabständen der Litzen von 50-60 und 90-110 cm notwendig (vgl. S. 26-28 der Broschüre). Diese Anforderung erfüllt der Zaun der Klägerin unstreitig nicht, denn ihre Weide war lediglich mit einem ca. 90 cm hohen einlitzigen Litzenzaun eingezäunt. Im Hinblick auf die von der Klägerin betriebene Weide und die konkreten Umstände des streitgegenständlichen Kalbsrisses ist vorliegend auch nicht von einem atypischen Einzelfall auszugehen, welcher ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis rechtfertigen würde. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 - 4 A 516/15 -, juris Rn. 30 f. m.w.N.; vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 59). Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass im Hinblick auf den streitgegenständlichen Kalbsriss derartige Besonderheiten vorliegen. Insbesondere ist es, wie der Beklagte zutreffend erkannt hat, nach den Vorgaben der aid-Broschüre unerheblich, ob sich das gerissene Kalb außerhalb oder innerhalb der Umzäunung befunden hat. Denn für die Gewährung von Schadensausgleich kommt es unter Anwendung der o.g. Vorgaben lediglich darauf an, ob die Klägerin alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ihr Weidezaun den durch den Beklagten verbindlich festgelegten Vorgaben der „guten fachlichen Praxis“ entspricht und die hieraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umgesetzt hat. Dies fußt auf den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten, dass ein Zaun, der eine hohe Ausbruchssicherheit bietet, auch davor schützt, dass ein Kalb die Umzäunung verlassen kann. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass ein einlitziger Zaun von einem Kalb wesentlich leichter überwunden werden kann als ein zweilitziger Zaun. Ob das Kalb der Klägerin vorliegend - was nicht mehr zweifelsfrei feststellbar ist - innerhalb oder außerhalb der Umzäunung gerissen worden ist, ist daher für die vorliegende Anspruchsprüfung ohne Belang. Es kommt auch gerade nicht darauf an, ob der Weidezaun der Klägerin einen wolfsabweisenden Schutz bietet. Entscheidend ist allein, ob dieser zur Haltung der Rinderherde im Sinne der „guten fachlichen Praxis“ ausbruchsicher errichtet wurde. Vor diesem Hintergrund ist es, anders als die Klägerin meint, für die Entscheidung über die Gewährung eines Schadensausgleichs auch unerheblich, ob die von der Klägerin gehaltene Herde nach ihren Angaben in der Regel sehr ruhig und mit einem starken Zusammenhalt auftrete. Denn zum einen sind die genauen Umstände des Kalbsrisses nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar. Insoweit geht der Beklagte zugunsten der Klägerin davon aus, dass ein Wolfsriss jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Zum anderen knüpfen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensausgleich nach den oben genannten Vorgaben nicht an die individuellen Wesensmerkmale einer im Einzelfall betroffenen Herde an, sondern orientieren sich an den für Rinderherden einschließlich Mutterkühen mit Nachzucht im Allgemeinen geltenden fachwissenschaftlichen Empfehlungen. Dies ist dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar und entspricht darüber hinaus dem Willkürverbot, da es eine einheitliche verbindliche Förderungspraxis gewährleistet. Der von der Klägerin getroffene Umkehrschluss „je niedriger das Risiko, desto niedriger die Anforderung an den Außenzaun“ kann daher nur im Rahmen der Empfehlungen der aid-Broschüre unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikobereiche und der Herdenstruktur im Einzelfall Geltung entfalten. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 06.10.2021 anstelle des unter dem in der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich vermerkten Link enthaltenen Merkblattes „Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf Sachsen-Anhalt“ (Stand Februar 2021) auf das ebenfalls im Internet verfügbare „Merkblatt der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Schäden durch Wolf oder Luchs“ Bezug nimmt. Die unterschiedliche Bezugnahme erweist sich weder zum Nachteil der Klägerin, noch führt dies zu einem erheblichen Mangel in der Begründung des Bescheides. Denn das „Merkblatt der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Schäden durch Wolf oder Luchs“ enthält in den Ziffern 3.9. und 3.11. ebenfalls, wie auch das von dem Beklagen in Bezug genommene Merkblatt „Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf Sachsen-Anhalt“ (Ziffer 6.2.3.), im Hinblick auf die Anforderungen an die „gute fachliche Praxis“ einen Verweis zu den Empfehlungen der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“. Beide Merkblätter können daher nach den obigen Feststellungen als ermessenslenkende Vorgaben zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis herangezogen werden. Das auf der Homepage nunmehr enthaltende aktualisierte Merkblatt „Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf Sachsen-Anhalt“ (Stand April 2023) dürfte indes für die Entscheidung keine Berücksichtigung erfahren, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung einer Billigkeitsleistung grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung ist (VG Schwerin, Urteil vom 17.03.2023 - 3 A 964/22 SN -, juris Rn.22). Dies kann jedoch dahinstehen, da auch das (aktuelle) Merkblatt in Ziffer 6.2.3. eine gleichlautende Vorschrift mit Verweis auf die aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ enthält. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Schadensausgleich für ein verstorbenes Kalb. Die Klägerin war Eigentümerin eines Kalbes, welches sie am 28.02.2021 neben ihrer Weide nördlich von H-H tot vorfand. Die Weide, auf welcher die Klägerin eine Rinderherde einschließlich Mutterkühe mit Nachzucht hält, war mit einem ca. 90 cm hohen Litzenzaun mit Stromversorgung (7800 V), der aus nur einer Litze bestand, vollständig eingezäunt. Nach Meldung des Tierrisses durch die Klägerin wurde der Kadaver des Kalbes noch am gleichen Tag vom Wolfskompetenzzentrum, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, begutachtet. Aus dem Rissprotokoll vom 28.02.2021, welches am 06.04.2021 endbewertet wurde, geht hervor, dass der Wolf als Verursacher nicht auszuschließen sei. Eine DNA-Analyse habe zudem ergeben, dass Füchse als vermutliche Nachnutzer festgestellt worden seien. Das tote Tier sei nicht verschleppt, verblendet oder vergraben worden. Das Rissprotokoll enthält eine Fotodokumentation, aus welcher der Fundort des Kalbes außerhalb der umzäunten Weidefläche hervorgeht. Am 16.04.2021 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Ausgleichszahlung von Sachschäden durch Großraubtiere nach der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich vom 08.04.2019 in Höhe von 931,25 €. Mit Schreiben vom 04.05.2021 erhielt die Klägerin die Gelegenheit zur Anhörung, welche sie mit Email vom 28.05.2021 wahrnahm. Mit Bescheid vom 09.06.2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, gemäß Nr. 3.7 der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich würden Billigkeitsleistungen für gerissene Rinder ohne Anforderung an einen besonderen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt. Jedoch seien die Tierbestände entsprechend der „guten fachlichen Praxis“ zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung einzuhalten. Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben zur „guten fachlichen Praxis“ bei der Tierhaltung erfolge anhand der sogenannten aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“. Nach dieser würden sich die an den Zaun zu stellenden Anforderungen nach der gehaltenen Tierart sowie nach dem Risikobereich richten. Die Prüfung habe im Falle der Klägerin ergeben, dass ihre Weide mit einem Abstand von mehr als 1000 m zur nächsten Gefahrenquelle dem niedrigsten Risikobereich, also dem Risikobereich 1, zuzuordnen sei. Demzufolge hätte der Weidezaun mit mindestens zwei Litzen ausgestattet sein müssen, um den Anforderungen an die „gute fachliche Praxis“ zu genügen. Diese Mindestanforderungen seien durch den Zaun der Klägerin nicht erfüllt, sodass die Voraussetzungen der Richtlinie für einen Schadensausgleich nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12.07.2021 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die Umzäunung ihrer Weide entspreche vollumfänglich einer guten fachlichen Praxis. Sie erfülle ihren Sinn und Zweck, da sie ausbruchsicher sei und zugleich dem Tierschutz Rechnung trage. Die von ihr gehaltene Herde sei sehr ruhig mit einem starken Zusammenhalt, die Tiere seien äußerst träge. Für zweifache Stränge gebe es daher überhaupt keine Notwendigkeit. Die Klägerin zweifelte zudem die Bezugnahme auf die aid-Broschüre an, da diese keinen Regelungscharakter besitze. Vielmehr sei eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, da die Broschüre einen bloßen Empfehlungscharakter habe. Sofern es darin heiße „Je höher das Risiko, desto höher die Anforderungen an den Außenzaun“, müsse es im Umkehrschluss heißen „Je niedriger das Risiko, desto niedriger die Anforderung an den Außenzaun“. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2021 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Leistung nach der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich sei eine Billigkeitsleistung. Nach Nr. 3.7 der Richtlinie i. V. m. Nr. 3.9 und 3.11 des „Merkblattes der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Schäden durch Wolf oder Luchs“ seien die Tierbestände entsprechend der Vorgaben der „guten fachlichen Praxis“ zu halten. Die Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren würden sich aus der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ ergeben. Für Weideanlagen im Risikobereich 1 sei für die Einhaltung der „guten fachlichen Praxis“ demnach ein mindestens zweilitziger Außenzaun mit empfohlenen Bodenabständen der Litzen von 50-60 und 90-110 cm notwendig. Damit solle verhindert werden, dass die Weidetiere die Umzäunung verlassen und eine Gefahr für andere Schutzgüter darstellen. Da das Kalb außerhalb der Umzäunung gefunden worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass es die Umzäunung überwunden habe. Einen zweilitziger Elektrozaun mit den erforderlichen Bodenabständen hätte unter normalen Umständen ein Kalb als Barriere akzeptiert und sich nicht aus der Umzäunung bewegt. Außerhalb der Umzäunung seien die Kälber jedoch dem Wolf schutzlos ausgeliefert. Zwar habe die Broschüre selbst keinen Gesetzescharakter, jedoch sei dieser durch entsprechende Verweisung in der Richtlinie faktisch zum Bestandteil der Richtlinie erklärt worden. Zudem habe eine erforderliche Einzelfallbetrachtung mit der Begutachtung des gerissenen Tieres und des Rissstandortes durch das Wolfskompetenzzentrum stattgefunden. Der Zaun der Klägerin entspreche gerade nicht den notwendigen Sicherheitsanforderungen, da ein Kalb den einlitzigen Weidezaun i. H. v. 90 cm problemlos unterlaufen könne. Am 11.04.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend zu ihrer Widerspruchsbegründung vor, der Beklagte verkenne, dass die Umzäunung bereits einer guten fachlichen Praxis entspreche, da sie ausbruchsicher sei. Dies folge bereits daraus, dass ihre Herde seit über 30 Jahren bestehe und es bisher noch zu keinem derartigen Vorfall gekommen sei. Ein Wolfsschutz sei nicht erforderlich. Zwar möge die aid-Broschüre Standards aufstellen, dies mache eine Einzelfallbeurteilung jedoch nicht entbehrlich. Die umliegenden Flächen zur Weide stünden ebenfalls in ihrem Eigentum und andere Menschen hielten sich dort nicht auf, sodass sich die unwahrscheinlichen Gefahren eines Ausbruchs nicht realisieren würden. Der Fundort des Kalbes, außerhalb der umzäunten Weide, weise zudem darauf hin, dass das Kalb aus dem Inneren der Umzäunung herausgezogen und nicht außerhalb von dem Wolf gerissen worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2021 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausgleichszahlung i. H. v. 931,25 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu der Begründung seines Bescheides vor, die einlitzige Umzäunung entspreche einer „guten fachlichen Praxis“ nicht. Aus Sicht des Beklagten sei die Einhaltung der Vorgaben zur Einzäunung nach der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ eine Voraussetzung für die Gewährung eines Schadensausgleiches. Im Abschnitt 3 Nr. 3.4 der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich werde darauf hingewiesen, dass für den Grundschutz und die daran anknüpfenden Sachverhalte Mindestanforderungen gelten und diese im Merkblatt „Herdenschutz vor dem Wolf“ beschrieben seien. Nach 6.2.3 des Merkblattes müssten die Weidezäune für die Rinder- und Pferdehaltung der guten fachlichen Praxis (aid-Empfehlungen „Sichere Weidezäune“) entsprechen. Die aid-Empfehlungen seien als Voraussetzung für die Gewährung eines Schadensausgleiches nach der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich für verbindlich erklärt worden. Richtig sei, dass der Empfang von Billigkeitsleistungen bei Rindern nicht davon abhänge, ob die Umzäunung dem Wolfsschutz Rechnung trage. Allerdings seien die Tierbestände gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.7 der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umzusetzen. Es werde in jedem Einzelfall unter anderem geprüft, welchem Risikobereich die jeweilige Weide zuzuordnen sei. In den Risikobereich 1 fielen demnach Weiden mit dem geringsten Risiko, so wie die Weide der Klägerin. Aber selbst in diesem Risikobereich gelte für Mutterkühe mit Nachzucht ein zweilitziger Zaun als Mindestanforderung. Auf Seite 23 der Broschüre seien die drei Risikobereiche erklärt. Unter dieser Erklärung werde der allgemeine Hinweis für alle Tierarten gegeben, dass je höher das Risiko ist, desto höher die Anforderungen an den Außenzaun sind. Die konkreten Anforderungen an einen Zaun für Mutterkühe mit Nachzucht seien aber in der Tabelle auf Seite 26 dargestellt. Ob sich das Kalb zum Risszeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Zaunes befunden habe, könne nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Schadensausgleich gewährt werden kann, sei es aber auch unerheblich, ob sich ein Kalb zum Risszeitpunkt außerhalb der Einzäunung befunden hat oder ob es innerhalb des Zaunes gerissen wurde. Es sei in diesem Zusammenhang nur festzustellen, dass ein Zaun, der eine hohe Ausbruchssicherheit biete, auch besser gegen das sogenannte „Wandern“ der Kälber schütze. Aufgrund von Neugierde oder Unachtsamkeit komme es vor, dass sich Kälber von ihren Müttern entfernen und den Weidezaun überwinden. Dabei lasse sich ein einlitziger Zaun von einem Kalb wesentlich leichter überwinden, als ein zweilitziger Zaun. Wenn Kälber außerhalb des Zaunes von einem Wolf angegriffen würden, seien sie diesem ausgeliefert und könnten nicht von der Herde geschützt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.