Beschluss
13 OB 22/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beiladung von Ehegatten oder Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers zum Anfechtungsprozess gegen eine Ausweisung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO nur notwendig, wenn die Entscheidung auch für diese Dritten einheitlich ergehen muss.
• Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die gerichtliche Entscheidung rechtliche Interessen Dritter unmittelbar berühren kann; bloße soziale oder wirtschaftliche Interessen genügen nicht.
• Selbst wenn die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen; die Möglichkeit, dass Dritte durch den Prozessvertreter des Klägers hinreichend Gehör erhalten, kann die Beiladung entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Beiladung von Ehegatten bei Ausweisungsverfahren: notwendige Beteiligung und Ermessensentscheidung • Die Beiladung von Ehegatten oder Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers zum Anfechtungsprozess gegen eine Ausweisung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO nur notwendig, wenn die Entscheidung auch für diese Dritten einheitlich ergehen muss. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die gerichtliche Entscheidung rechtliche Interessen Dritter unmittelbar berühren kann; bloße soziale oder wirtschaftliche Interessen genügen nicht. • Selbst wenn die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen; die Möglichkeit, dass Dritte durch den Prozessvertreter des Klägers hinreichend Gehör erhalten, kann die Beiladung entbehrlich machen. Der Kläger begehrte die Beiladung seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder zum Klageverfahren gegen einen Ausweisungsbescheid des Beklagten vom 16.01.2017. Die Ehefrau und die Kinder sind deutsche Staatsangehörige; der Kläger ist von einer Ausweisung betroffen, die nach dem Bescheid Wirkungen für fünf Jahre entfaltet. Das Verwaltungsgericht lehnte die Beiladung ab. Der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist, ob die Familienangehörigen nach § 65 VwGO notwendig oder zumindest einfach beizuladen seien, weil durch die Ausweisung das eheliche und familiäre Zusammenleben betroffen werden könne. Relevant sind außerdem die verfassungsrechtlichen Schutzgüter (Art. 6 GG) sowie die Frage, ob die Familienangehörigen ihre Interessen durch den Kläger ausreichend verfolgen können. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. • Notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO): Nicht gegeben. Eine notwendige Beiladung liegt nur vor, wenn die gerichtliche Entscheidung zugleich unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten, bestätigen oder aufheben muss. Bei Anfechtung einer Ausweisung des Klägers werden die Rechte der Ehefrau und der Kinder nicht automatisch mitentschieden; sie können ihre Rechte eigenständig verfolgen. • Einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO): Tatbestandsmäßig können rechtliche Interessen der deutschen Ehefrau und der Kinder berührt sein, weil die Ausweisung des Klägers das familiäre Zusammenleben für die befristete Dauer (fünf Jahre) unmöglich macht und damit Art. 6 GG tangiert. • Ermessen des Gerichts: Obwohl die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO vorliegen, ist die Beiladung eine Ermessensentscheidung. Zweck der einfachen Beiladung ist es, betroffenen Dritten Gehör zu verschaffen. Dieses Ziel ist hier ohne Beiladung erreichbar, weil Ehefrau und Kinder ihre Interessen über den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten hinreichend wahrnehmen können und das Vorbringen des Klägers keine unzumutbaren Hindernisse darlegt. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtbeiladung seiner Ehefrau und minderjährigen Kinder wird zurückgewiesen. Die Beiladung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht notwendig, weil die gerichtliche Entscheidung nicht zugleich unmittelbar die Rechte der Ehefrau und Kinder gestalten würde. Zwar erfüllen die Umstände die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, weil das Ausweisungsurteil das familiäre Zusammenleben berühren kann, das Ermessen des Gerichts erfolgte jedoch zu Recht dahingehend, von einer Beiladung abzusehen. Die Familie kann ihr Rechtsschutzinteresse durch den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten ausreichend wahrnehmen; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dies unzumutbar oder unmöglich wäre. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.