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Urteil

4 KN 368/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Naturschutzgebietsverordnung ist formell unwirksam, wenn die Verkündung nicht den landesrechtlichen Vorgaben zur Veröffentlichung im amtlichen Verkündungsblatt in ausreichender Auflage entspricht. • Bei gleichzeitiger Fachplanung (hier: Planfeststellung einer Deponie) und Unterschutzstellung ist die vorrangige, zeitlich vorangegangene Fachplanung im Rahmen der Abwägung als sonstige Anforderung der Allgemeinheit zu berücksichtigen; unterbleibt dies, kann die Teilunterschutzstellung unverhältnismäßig und damit materiell rechtswidrig sein. • Die bloße Bereitstellung eines Amtsblatts als pdf im Internet oder der Druck eines einzigen Exemplars genügt nicht der Pflicht zur Verkündung in ausreichender Auflage; die Bekanntmachung muss dauerhaft prüfbar und nachvollziehbar sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksame NSG-Verordnung wegen fehlerhafter Verkündung und Verstoßes gegen Verhältnismäßigkeit • Die Naturschutzgebietsverordnung ist formell unwirksam, wenn die Verkündung nicht den landesrechtlichen Vorgaben zur Veröffentlichung im amtlichen Verkündungsblatt in ausreichender Auflage entspricht. • Bei gleichzeitiger Fachplanung (hier: Planfeststellung einer Deponie) und Unterschutzstellung ist die vorrangige, zeitlich vorangegangene Fachplanung im Rahmen der Abwägung als sonstige Anforderung der Allgemeinheit zu berücksichtigen; unterbleibt dies, kann die Teilunterschutzstellung unverhältnismäßig und damit materiell rechtswidrig sein. • Die bloße Bereitstellung eines Amtsblatts als pdf im Internet oder der Druck eines einzigen Exemplars genügt nicht der Pflicht zur Verkündung in ausreichender Auflage; die Bekanntmachung muss dauerhaft prüfbar und nachvollziehbar sein. Die Antragstellerin beabsichtigte auf mehreren Flurstücken eine Deponie für mineralische Abfälle und hatte hierzu 2010 einen notariellen Kaufvertrag sowie später einen Planfeststellungsantrag gestellt; Planunterlagen wurden 2011 und 2013 ausgelegt und der Planfeststellungsbeschluss erging am 28.01.2015. Der Landkreis leitete 2014 ein Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebiets Haaßeler Bruch ein, legte 2014 einen Verordnungsentwurf im Rathaus der Samtgemeinde Selsingen aus und beschloss die Verordnung am 17.12.2014; Veröffentlichungen erfolgten auf der Kreis-Homepage (31.01.2015) und später in einem Amtsblatt vom 15.06.2017, wovon nur ein gedrucktes Exemplar existierte, ansonsten ein pdf im Internet. Die Antragstellerin stellte einen Normenkontrollantrag und rügte formelle Mängel der Auslegung und Verkündung sowie materielle Fehler, insbesondere fehlende Berücksichtigung der vorliegenden Deponieplanung sowie Unverhältnismäßigkeit der Einbeziehung konkreter Deponieflächen. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht und antragsbefugt; die Antragstellerin kann durch die Verordnung in ihrem durch den Planfeststellungsbeschluss begründeten Recht zur Errichtung/Betrieb der Deponie betroffen sein. • Genehmigungswirkung Planfeststellung: Der Planfeststellungsbeschluss begründet gegenüber dem Landkreis ein Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie; er ist gegenüber dem Landkreis bestandskräftig geworden und rechtfertigt, dass seine Belange bei der Schutzgebietsaufstellung zu berücksichtigen sind. • Formeller Mangel der Verkündung: Nach niedersächsischem Recht (§14 Abs.4 NAGBNatSchG i.V.m. §11 NKomVG) sind Schutzgebietsverordnungen im amtlichen Verkündungsblatt oder, falls nicht vorhanden, im Niedersächsischen Ministerialblatt zu verkünden; eine alleinige Internet-Veröffentlichung oder das Bereitstellen als pdf genügt nicht. • Ausreichende Auflage erforderlich: Das amtliche Verkündungsblatt muss in ausreichender Auflage gedruckt erscheinen; der Druck eines einzigen Exemplars zusammen mit einer Online-Publikation schafft keine rechtlich wirksame Verkündung und gefährdet die dauerhafte Nachprüfbarkeit (insbes. Kartenmaßstäbe). • Amtsrechtliche Wirkung: Verkündungsmängel sind nach Maßgabe des NAGB nicht durch Verwirkung heilbar; die Vorgaben zur Verkündung sind zwingend und führen zur Unwirksamkeit der Verordnung von Amts wegen. • Materielle Unverhältnismäßigkeit für Deponieflächen: Die Verordnung umfasst Flurstücke, die durch einen vorrangigen, zeitlich früheren Planfeststellungsprozess betroffen sind; der Landkreis hat die fachplanerische Vorrangstellung der Deponieplanung nicht angemessen als sonstige Anforderung der Allgemeinheit in die Abwägung nach §2 Abs.3 BNatSchG einbezogen. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Wegen Unterbleiben angemessener Berücksichtigung der zuvor verfestigten Deponieplanung stehen die Verbote der Verordnung den Rechten aus dem Planfeststellungsbeschluss entgegen; daher ist die Verordnung insoweit unverhältnismäßig. Gleichwohl ist das Gebiet insgesamt naturschutzfachlich schutzwürdig und schutzbedürftig. • Verfahrensfolgen: Die Verordnung ist insgesamt unwirksam; die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen; Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin stattgegeben und die Verordnung über das Naturschutzgebiet Haaßeler Bruch vom 17.12.2014 für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend war zunächst die formelle Unwirksamkeit wegen fehlerhafter Verkündung: Die Verordnung wurde nicht in einem amtlichen Verkündungsblatt in ausreichender Auflage gedruckt verkündet, sondern lediglich online als pdf und in einem einzigen gedruckten Exemplar bereitgestellt, wodurch die gesetzlichen Vorgaben nach §14 NAGBNatSchG i.V.m. §11 NKomVG verletzt wurden. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der konkret für eine Deponie planerisch vorgesehenen Flurstücke materiell unverhältnismäßig, weil die zeitlich vorangegangene und verfestigte Planfeststellung der Deponie bei der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt wurde; die Verordnung schränkt damit Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss unzulässig ein. Die Kostenentscheidung fällt zu Lasten des Antragsgegners; die Entscheidung ist in der Kostenfrage vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.