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Beschluss

10 LA 80/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einwohner hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einberufung einer Sitzung der Vertretung der Gemeinde. • Die Entscheidung, ob und in welcher Form eine kommunale Veranstaltung als Sitzung der Vertretung durchzuführen ist, liegt im Ermessen der Hauptverwaltungsbeamtin und begründet keine Ansprüche Dritter. • Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers kann bereits dann fehlen, wenn die begehrte Maßnahme (z. B. nachträgliche Aufnahme eines abgesagten Termins in den Sitzungskalender) ersichtlich keinen schutzwürdigen Bezug mehr hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch eines Einwohners auf Einberufung oder öffentliche Durchführung einer Ratssitzung • Ein Einwohner hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einberufung einer Sitzung der Vertretung der Gemeinde. • Die Entscheidung, ob und in welcher Form eine kommunale Veranstaltung als Sitzung der Vertretung durchzuführen ist, liegt im Ermessen der Hauptverwaltungsbeamtin und begründet keine Ansprüche Dritter. • Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers kann bereits dann fehlen, wenn die begehrte Maßnahme (z. B. nachträgliche Aufnahme eines abgesagten Termins in den Sitzungskalender) ersichtlich keinen schutzwürdigen Bezug mehr hat. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen worden war. Strittig war, ob die Beklagte 1 (Hauptverwaltungsbeamtin der Hansestadt A-Stadt) verpflichtet werden kann, eine für den 28. August 2017 geplante Festveranstaltung zur Partnerschaft mit der Stadt C. D. in den Sitzungskalender aufzunehmen oder deren Absage öffentlich bekannt zu geben. Außerdem verlangte die Klägerin, Beklagte 2 zur öffentlichen Durchführung einer Ratssitzung wegen der erneuten Unterzeichnung der Partnerschaftsurkunde zu verpflichten. Die ursprünglich als „festliche Ratssitzung“ angekündigte Veranstaltung war abgesagt worden. Die Klägerin berief sich auf ein Recht der Einwohner auf Einberufung bzw. öffentliche Durchführung von Ratssitzungen, worüber das Verwaltungsgericht zugunsten der Beklagten entschieden hatte. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Kein Rechtsschutzinteresse: Nach Absage der für den 28. August 2017 geplanten Veranstaltung fehlt der Klägerin ein erkennbar schutzwürdiges Interesse an nachträglicher Aufnahme dieses Termins in den Sitzungskalender oder an der öffentlichen Bekanntgabe der Absage. • Kein subjektiv-öffentliches Recht eines Einwohners auf Einberufung der Vertretung; Einberufungsansprüche sehen die einschlägigen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts (§§ 58, 59 NKomVG) nur für Mitglieder der Vertretung oder den Hauptausschuss bzw. einzelne Abgeordnete vor, nicht für einzelne Einwohner. • Die Frage, ob eine Veranstaltung als öffentliche Ratssitzung stattfinden soll, betrifft nicht einen derart in den Zuständigkeitsbereich der Vertretung fallenden Rechtsbereich, dass daraus ein Anspruch der Klägerin folgt; eine Broschüre oder frühere Praxis begründet keine bindende Zusage gegenüber einzelnen Einwohnern. • Die Weisungspraxis und Ermessen des Hauptverwaltungsbeamten bei Einberufung der Vertretung dient nicht dem Schutz individueller Rechte von Einwohnern; deshalb kann daraus kein subjektives Recht der Klägerin abgeleitet werden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 47, 52 GKG). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade bleibt damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor, die Klägerin hat weder ein erforderliches Rechtsschutzinteresse noch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einberufung oder öffentliche Durchführung einer Ratssitzung. Soweit die Klägerin aus Ankündigungen oder einer Broschüre Ansprüche herleiten wollte, sind diese nicht geeignet, eine bindende Verpflichtung der Beklagten zu begründen.