Beschluss
3 L 1208/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:1104.3L1208.19.NW.00
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Leitsätze
1. Einem Bürger der Stadt steht kein subjektiv öffentliches Recht zu, auf Änderung der Tagesordnung einer Stadtratssitzung durch die Vorsitzende des Stadtrats. (Rn.6)
2. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zur Ladung der Stadtratsmitglieder zur Stadtratssitzung kann von einem Bürger nicht isoliert zum Gegenstand eines Eil oder Klageverfahrens gemacht werden. (Rn.6)
3. Dem Bürger einer Stadt steht grundsätzlich kein subjektiv öffentliches Recht zu, dem Stadtrat die Beschlussfassung über einen TOP der Ratssitzung gerichtlich untersagen zu lassen. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Bürger der Stadt steht kein subjektiv öffentliches Recht zu, auf Änderung der Tagesordnung einer Stadtratssitzung durch die Vorsitzende des Stadtrats. (Rn.6) 2. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zur Ladung der Stadtratsmitglieder zur Stadtratssitzung kann von einem Bürger nicht isoliert zum Gegenstand eines Eil oder Klageverfahrens gemacht werden. (Rn.6) 3. Dem Bürger einer Stadt steht grundsätzlich kein subjektiv öffentliches Recht zu, dem Stadtrat die Beschlussfassung über einen TOP der Ratssitzung gerichtlich untersagen zu lassen. (Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Dem vorliegenden Eilantrag, über den der Vorsitzende der Kammer aufgrund der hohen Dringlichkeit allein entscheidet (§§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), bleibt der Erfolg, wie den Beteiligten bereits am 4.11.2019 vorab telefonisch zur Kenntnis gebracht, versagt. Der Antragsteller ist Bürger der Stadt Ludwigshafen am Rhein. Sein Rechtsschutzbegehren ist gerichtet auf Entfernung des TOP 17 von der Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates der Stadt Ludwigshafen am Rhein am 4.11.2019, 15:00 Uhr (1.). Diesen TOP bestimmte die Antragsgegnerin zu 1) am 30.10.2019 zum Gegenstand der Stadtratssitzung. Weiter ist der Eilantrag gerichtet auf Unterlassung einer Beschlussfassung des Stadtrates zu dem TOP 17 (2.). Unter TOP 17 soll eine Beschlussfassung des Antragsgegners zu 2) über eine geänderte Bebauungs- und Nutzungskonzeption im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … "Hochhaus B. P." erfolgen sowie die Beauftragung der Verwaltung durch den Antragsgegner zu 2), diesen Bebauungsplan öffentlich auszulegen. Zwar kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). 1) Dem Antragsteller steht allerdings hier kein subjektiv-öffentliches Recht zu, als Bürger der Stadt Ludwigshafen auf die Ausgestaltung der Tagesordnung einer Stadtratssitzung durch die Antragsgegnerin zu 1) als Vorsitzende des Stadtrats unmittelbar Einfluss zu nehmen. Die Tagesordnung wird vielmehr gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) von der Oberbürgermeisterin, ggf. im Benehmen mit dem Bürgermeister, festgesetzt. Ein Bürger der Stadt (vgl. hierzu § 13 Abs. 2 GemO) hat grundsätzlich keinen öffentlich-rechtlich durchsetzbaren Anspruch, die Oberbürgermeisterin - hier kraft eigener organschaftlicher Rechtsstellung handelnd (OVG RP, Urteil vom 1.6.2010 - 2 A 11318/09) - auf dem Rechtsweg zur Abänderung der Tagesordnung zu zwingen. Vielmehr bedarf es hierzu einer Zweidrittelmehrheit im Stadtrat (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GemO). Selbst die Aufnahme einer Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung bedarf eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Stadtratsfraktion (§ 34 Abs. 5 Satz 2 GemO). Daher besteht ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht eines Einwohners auf Einberufung des Rates oder Durchführung einer Ratssitzung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.4.2018 - 10 LA 80/17). Auch hinsichtlich der rechtzeitigen, vom Antragsteller insoweit bezweifelten Einladung zur Ratssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 GemO) durch die Oberbürgermeisterin besteht hier keine subjektiv-öffentliche Anspruchsposition des Antragstellers. Vielmehr richtet sich die Pflicht zur rechtzeitigen Ladung allein an die Oberbürgermeisterin und dient zuvörderst dem Schutz des Stadtrates. Dies gilt insbesondere für die einzuhaltende und hier gewahrte gesetzliche Mindestfrist von vier Kalendertagen zwischen Einladung und Sitzung (§ 34 Abs. 3 Satz 1 GemO). Ohnehin kann eine Verletzung von Form und Frist der Einladung gemäß § 34 Abs. 4 GemO geheilt werden. 2) Dem Antragsteller steht ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Rechts auf Unterlassung einer Beschlussfassung des Antragsgegners zu 2) hinsichtlich des TOP 17 zu. Die Gemeindeordnung regelt zwar an mehreren Stellen im weitesten Sinne Beteiligungsrechte von Einwohnern und Bürgern. So besteht u.a. die Möglichkeit, im Stadtrat in öffentlicher Sitzung eine Fragestunde durchzuführen (§ 16a GemO). Weiter können Anregungen und Beschwerden an den Stadtrat gesandt werden (§ 16b GemO). Die §§ 17 und 18 GemO befassen sich mit Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Zudem gewährt § 35 Abs. 1 GemO grundsätzlich jedermann einen Anspruch auf Zutritt zu Stadtratssitzungen, wenn nicht die Öffentlichkeit zulässigerweise ausgeschlossen ist. Ein darüber hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht auf ein ordnungsgemäßes Beschlussverfahren im Stadtrat, steht - abgesehen vom Sonderfall des § 43 GemO - aber nicht einmal einzelnen Ratsmitgliedern als solchen, geschweige denn einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu (OVG RP, Beschluss vom 17.1.1990 - 7 B 83/89). Hierfür besteht auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kein Bedürfnis. § 34 Abs. 1 GemO dient in erster Linie dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Ratssitzung sowie auch der Sicherung der Wirksamkeit der Sitzungsöffentlichkeit (§ 35 GemO). Zur Wahrung dieses Interesses sind allein Bürgermeister und Aufsichtsbehörde berufen, die mit dem Aussetzungsverfahren nach § 42 GemO und der Staatsaufsicht gemäß §§ 117 ff. GemO auch über ausreichende Mittel verfügen, um sicherzustellen, dass dem Gesetz Genüge getan wird. Ein darüber hinausgehendes Popularklagerecht, mit dem ein einzelner Bürger, im Ergebnis als Sachwalter der Allgemeinheit, tatsächliche oder vermeintliche Rechtsverstöße bei der Beschlussfassung des Stadtrats verhindern oder isoliert zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung und Aufhebung machen könnte, besteht nicht (so zum Grundsatz der Öffentlichkeit der Ratssitzungen: OVG RP, Beschluss vom 17.1.1990, a.a.O.). Dies gilt auch für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes. Ein solches Popularklagerecht ohne fortwirkende Beeinträchtigung eigener Rechte ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Antragsgegner zu 2) ist das demokratisch gewählte Organ der Stadt Ludwigshafen, das unter Beachtung der kommunalrechtlichen Kompetenzzuweisung die Stadt verwaltet (§ 28 GemO). Die Kontrolle der auf die Beschlussfassung des Stadtrates folgenden Umsetzung der Ratsbeschlüsse obliegt im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnung den Gerichten. Soweit der Antragsteller eine unzureichende Information der Mitglieder des Stadtrates befürchtet, steht es diesen frei, gegen die Oberbürgermeisterin eine angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen geltend zu machen oder auch Sachanträge innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung zu stellen (OVG RP, Urteil vom 17.12.1991 - 7 A 10752/91). Der Umfang dieses Unterrichtungsanspruchs hängt vom Einzelfall ab (OVG RP, Urteil vom 1.6.2010, a.a.O.). Eine Rechtsposition des Antragstellers, als Bürger der Stadt Ludwigshafen an Stelle der Ratsmitglieder die Beachtung dieser Rechte im Rahmen der Tagesordnung vom 4.11.2019 geltend zu machen, besteht nicht. Durch die vorliegende Entscheidung wird der Antragsteller nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn im Falle der Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten kann er die ihm durch die Umsetzung oder den Vollzug des Stadtratsbeschlusses eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten wahrnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Da der Antragsteller eine gerichtliche Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht.