Beschluss
9 LA 64/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht hinreichend dargelegt ist.
• Die Frage, ob bestimmte Gruppen von Rückkehrern nach Afghanistan regelmäßig einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, muss im Einzelfall entschieden werden und eignet sich nicht für eine fallübergreifende Klärung.
• Schlechte sozialwirtschaftliche Bedingungen im Herkunftsland begründen nur in außergewöhnlichen Fällen (z. B. schwerste Erkrankung ohne Behandlungsmöglichkeiten) ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK; für Kabul gelten insoweit bis dato nicht überwundene Entscheidungen des EGMR.
• Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots sind sowohl die allgemeine Lage im Zielland als auch die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen; die Kläger haben die vom Verwaltungsgericht getroffenen Einzelfeststellungen nicht durchgreifend angegriffen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; grundsätzliche Bedeutung bei Abschiebung nach Afghanistan verneint • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht hinreichend dargelegt ist. • Die Frage, ob bestimmte Gruppen von Rückkehrern nach Afghanistan regelmäßig einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, muss im Einzelfall entschieden werden und eignet sich nicht für eine fallübergreifende Klärung. • Schlechte sozialwirtschaftliche Bedingungen im Herkunftsland begründen nur in außergewöhnlichen Fällen (z. B. schwerste Erkrankung ohne Behandlungsmöglichkeiten) ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK; für Kabul gelten insoweit bis dato nicht überwundene Entscheidungen des EGMR. • Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots sind sowohl die allgemeine Lage im Zielland als auch die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen; die Kläger haben die vom Verwaltungsgericht getroffenen Einzelfeststellungen nicht durchgreifend angegriffen. Die Kläger sind eine afghanische Familie (Eltern über 50 sowie ein volljähriger Sohn, der nie in Afghanistan gelebt hat), Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK abgelehnt und die Kläger zur Ausreise verpflichtet, da es ihnen nach seiner Prüfung möglich sei, in Kabul den Lebensunterhalt zu sichern. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, dass gerade ihre Gruppenzusammensetzung, die lange Aufenthaltsdauer im europäischen Ausland und mangelnde familiäre Bindungen in Afghanistan sowie die Zugehörigkeit zu den Hazara eine reale Chance auf Existenzsicherung ausschlössen. Sie stützten sich auf Berichte und ein Gutachten zur Lage in Kabul und zu Verdienstmöglichkeiten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargelegt: Eine fallübergreifende Klärung ist nicht möglich, weil die Beurteilung, ob bei Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, von den konkreten Einzelfaktoren abhängt. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe nahelegen, dass im Aufnahmeland die Gefahr einer der Konvention widersprechenden Behandlung besteht; sowohl allgemeine Lage als auch persönliche Umstände sind zu berücksichtigen; maßgeblicher Ort ist die Abschiebungsendstelle (hier Kabul). • Rechtsprechung des EGMR: Die allgemeine Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, wurde vom EGMR bisher nicht als derart gravierend angesehen, dass Abschiebungen generell Art. 3 verletzen; nur in außergewöhnlichen humanitären Ausnahmesituationen (z. B. unheilbar schwer Erkrankte ohne Behandlungsmöglichkeiten) ist Art. 3 verletzt. • Beweis- und Tatsachenwürdigung: Das Verwaltungsgericht hat konkrete Feststellungen zu Arbeitsfähigkeit, fehlenden Unterhaltspflichten, Vertrautheit mit Sitten des Herkunftslandes und vorhandenen Unterstützungsbeziehungen getroffen; diese Feststellungen wurden nicht durchgreifend von den Klägern gerügt. • Beurteilung des vorgelegten Materials: Die vorgelegten Gutachten und Berichte rechtfertigen nach dem strengen Maßstab des EGMR nicht die Annahme eines generellen Abschiebungsverbots für die bezeichnete Personengruppe ohne weitere individuelle Einschränkungen. • Prozessrechtliche Erwägungen: Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht im Sinne des Zulassungsrechts nach § 78 AsylG; rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht hinreichend dargelegt ist. Die Frage, ob die beschriebene Gruppe bei Rückkehr nach Kabul regelmäßig einer Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht fallübergreifend zu beantworten und hängt von individuellen Umständen ab. Nach der einschlägigen EGMR-Rechtsprechung rechtfertigen schlechte sozioökonomische Verhältnisse allein nur in außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot; die Kläger haben solche besonderen Umstände nicht substanziiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat konkrete Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zu Unterstützungsbeziehungen der Kläger getroffen, die sie nicht durchgreifend angegriffen haben; daher besteht kein Zulassungsgrund. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.