Urteil
A 2 K 6478/17
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0927.A2K6478.17.00
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Leitsätze
1. Die Taliban als solche sind kein Akteur im Sinne des § 3c AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.22)
2. Im Falle einer versuchten Rekrutierung durch Anhänger einer Taliban-Gruppierung besteht regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der hiervon Betroffene nach seiner Rückkehr nach Afghanistan der tatsächlichen Gefahr einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein wird.(Rn.26)
3. Fehlt es in der Person eines aus Afghanistan stammenden Klägers an einem ganz außerordentlichen individuellen Umstand – insbesondere einer schweren Krankheit –, so muss im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) nicht positiv begründet werden, dass er in Afghanistan in der Lage sein wird, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit einem solchen Kläger aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden humanitären Verhältnisse nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist, allein anhand des Maßstabs der „Extremgefahr“ in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu beantworten.(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Taliban als solche sind kein Akteur im Sinne des § 3c AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.22) 2. Im Falle einer versuchten Rekrutierung durch Anhänger einer Taliban-Gruppierung besteht regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der hiervon Betroffene nach seiner Rückkehr nach Afghanistan der tatsächlichen Gefahr einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein wird.(Rn.26) 3. Fehlt es in der Person eines aus Afghanistan stammenden Klägers an einem ganz außerordentlichen individuellen Umstand – insbesondere einer schweren Krankheit –, so muss im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) nicht positiv begründet werden, dass er in Afghanistan in der Lage sein wird, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit einem solchen Kläger aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden humanitären Verhältnisse nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist, allein anhand des Maßstabs der „Extremgefahr“ in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu beantworten.(Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2018 nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung für diese formlos erfolgen konnte, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.). Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (III.). Auch die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan, sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (IV.). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG liegen nicht vor. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Wahrheit entspricht und ihm deshalb im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Faryab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Taliban droht. Denn mit den Provinzen Herat und Balkh bestehen für ihn interne Schutzalternativen im Sinne des § 3e AsylG. 1. Für den Kläger sind in den Provinzen Herat und Balkh die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegeben. Denn es besteht für ihn dort keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Es sind keine stichhaltigen Gründe gegeben, die dafür sprechen, dass der Kläger aufgrund des – als wahr unterstellten – Umstands, dass einzelne Taliban in der Provinz Faryab versucht haben, ihn für ihren Kampf zu rekrutieren, in der Provinz Herat oder Balkh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird. a) Dem Kläger droht in den Provinzen Herat und Balkh keine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch „die“ Taliban. Denn „die“ Taliban sind kein Akteur im Sinne des § 3c AsylG, von dem eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ausgehen kann. Vielmehr fungiert der Begriff der Taliban inzwischen nur noch als eine übergreifende Bezeichnung verschiedener, den afghanischen Staat bekämpfender Gruppierungen, die weder über eine gemeinsame Struktur und Führung noch über einheitliche Ziele verfügen. Bei den Taliban im vorskizzierten Sinne handelt es sich nicht um einen staatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG. Auch sind sie weder Partei oder Organisation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG noch ein nichtstaatlicher Akteur im § 3c Nr. 3 AsylG. Denn eine Personenmehrheit stellt nur dann einen einheitlichen, identifizierbaren Akteur im Sinne des § 3c AsylG dar, wenn sie über einen gemeinsamen Zweck sowie die organisatorischen und personellen Voraussetzungen verfügt, um einen gemeinsamen Willen zu bilden und diesem Willen entsprechend zu handeln. Hieran fehlt es im Falle der Taliban jedoch (mit guten Gründen ebenfalls zweifelnd EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 37). Die Taliban stellten noch nie eine homogene und in sich geschlossene Bewegung dar. Doch ließen sie sich in der Vergangenheit zumindest dahingehend definieren, dass unter Taliban all jene Personen zu verstehen waren, die Mullah Omar als „Führer der Gläubigen“ („Amir-ul Momineen“) sowie die sog. Quetta Shura als Führungszentrum anerkannten und im Gegenzug von dieser Führung als Mitglieder der Bewegung akzeptiert wurden (vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012, S. 18). Seit dem Jahre 2007 hat die Quetta Shura indes aufgrund interner Rivalitäten und Streitigkeiten einen Prozess der Fragmentierung durchlaufen, mit der Folge, dass sich die Taliban nicht mehr in diesem Sinne bestimmen und auch nicht (mehr) als Willens- und Handlungseinheit begreifen lassen. Bereits im Jahre 2007 erklärte die sog. Miranshah Shura – besser bekannt als Haqqani Netzwerk – ihre Unabhängigkeit von der Quetta Shura. Im Jahre 2009 folgte ihr die sog. Peshawar Shura nach und erklärte ebenfalls ihre Unabhängigkeit. In den Jahren 2015 und 2016 kam es zwar zu einem erneuten (formellen) Beitritt dieser beiden Gruppierungen. In der Zwischenzeit sind jedoch mit der Shura des Nordens, der Mashhad Shura und der Rasool Shura drei weitere Taliban-Gruppierungen entstanden, die die Autorität der Quetta Shura nicht anerkennen. Die Taliban bestehen somit derzeit im Wesentlichen aus vier Shuras, die sich ihrerseits aus verschiedenen Gruppierungen und Fronten zusammensetzen, die jeweils über eigene Befehlshaber verfügen. Keine dieser vier Shuras ist derzeit in ganz Afghanistan aktiv. Vielmehr beanspruchen sie mit ihren Kampfeinheiten und Nachrichtendiensten regional unterschiedliche, teils überschneidende Einflussgebiete und verfolgen auch teils unterschiedliche Ziele (vgl. Landinfo, Report Afghanistan: Taliban’s organization and structure, 23.08.2017, S. 5 u. 9 ff.; EASO, Afghanistan Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 13 ff.). Verstärkt wird dieser Prozess der Fragmentierung durch die mangelnde Autorität des derzeitigen „Amir-ul Momineen“ („Führer der Gläubigen“), dem formellen Oberhaupt der Quetta Shura. Nach dem Tod Mullah Omars im Jahre 2013 und dem Tod seines Nachfolgers, Mullah Akhtar Mansur, im Jahre 2015 wird diese Amt nunmehr von Maulawi Haibatullah Akhundzada bekleidet. Dieser wird nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln gemeinhin als schwach, ineffektiv und schlecht vernetzt wahrgenommen. Insbesondere verfüge er weder über den Zugang zu ausreichend monetären Ressourcen, noch sei er dazu in der Lage, wichtige Positionen innerhalb der Gruppierung durch ihm positiv gesinnte Männer zu besetzten. Der Amir-ul Momineen sei deshalb seit dem Jahre 2015 eher eine Quelle der Spaltung und Kontroverse, denn ein integrativer und einheitsstiftender Anführer, weshalb es den Taliban nicht nur an einer Person mangele, die alle Anhänger hinter sich vereine, sondern auch eine Erosion ihrer einstmals hierarchischen Governance-Struktur zu beobachten sei. Insgesamt, so ist den beigezogenen Erkenntnisquellen zu entnehmen, seien die Taliban inzwischen (sowohl horizontal als auch vertikal) zu unterschiedlich und zersplittert, als dass sich eine einheitliche Willensbildung feststellen ließe (vgl. Landinfo, Report Afghanistan: Taliban’s organization and structure, 23.08.2017, S. 9 ff.; EASO, Afghanistan Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 15 ff.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 37). b) Inwieweit die einzelnen Shuras als Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG zu begreifen sind, kann demgegenüber im hiesigen Falle dahinstehen. Denn es sind vorliegend jedenfalls keine stichhaltigen Gründe dafür gegeben, dass der Kläger aufgrund des – als wahr unterstellten – Umstands, dass einzelne Taliban in der Provinz Faryab versucht haben, ihn für ihren Kampf zu rekrutieren, in den Provinzen Herat und Balkh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG seitens dieser oder anderer Taliban ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls in der Provinz Faryab in den Provinzen Herat und Balkh gesucht, gefunden und körperlich misshandeln werden wird. Denn nicht nur liegt dieser (angebliche) Vorfall inzwischen rund fünf Jahre zurück. Vielmehr spricht hiergegen auch die bereits erwähnte Fragmentierung der Taliban. So sind in Faryab, der Herkunftsprovinz des Klägers, vom allem die Nachrichtendienste der Quetta Shura, der Mashhad Shura, sowie der Rasool Shura präsent, während speziell in Balkh der Nachrichtendienst der Shura des Nordens dominiert. Da indes keineswegs sämtliche Shuras miteinander kooperieren, sondern sich vielmehr zum Teil rivalisierend gegenüberstehen, sprechen stichhaltige Gründe dafür, dass diese weder willens noch in der Lage sind, sämtliche ihrer Informationen provinzübergreifend auszutauschen. Hinzukommt, dass die Shuras grundsätzlich hierarchisch strukturiert sind und über organisatorische Einheiten verfügen, die auf Landes-, Provinz-, Distrikt- und lokaler Ebene angesiedelt sind. Da die Rekrutierung von Kämpfern jedoch auf lokaler Ebene stattfindet, begegnet es auch durchgreifenden Zweifeln, ob ein einzelner fehlgeschlagener Rekrutierungsversuch für die jeweilige Shura von derartiger Bedeutung ist, dass hierüber an die Führungsebene berichtet wird, mit der Folge, dass diese Schritte unternimmt, den potentiellen Kämpfer in anderen Provinzen des Landes aufzuspüren. Hiergegen spricht nicht nur, dass die lokalen „Abschusslisten“ (sog. „Blacklists“) der Taliban nicht immer mit der Führungsebene geteilt werden und zu den Personen, deren Namen sich auf den nationalen „Blacklists“ befinden, bevorzugt einflussreiche Personen zählen, die sich in besonderer Weise exponiert haben, etwa Offiziere der nationalen Sicherheitsdienste sowie Personen, die mit ausländischem Militär und Diplomaten kooperieren. Vielmehr verfügen die Taliban auch nicht über ausreichend Ressourcen, um gegen sämtliche der rund eine Millionen Personen vorzugehen, die sie in ihrer politischen Rhetorik als feindliche Elemente oder Kollaborateure betrachten (vgl. Landinfo, Report Afghanistan: Taliban’s organization and structure, 23.08.2017, 5 ff. u. 16 ff.; Landinfo, Report Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, S. 9 ff.). Vor allem aber sind den vorliegenden Erkenntnismitteln auch weder substanzielle Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die Taliban im Falle eines fehlgeschlagenen Rekrutierungsversuchs den potentiellen Kämpfer landesweit suchen, noch, dass sie überhaupt potentielle Kämpfer gewaltsam in ihre Reihen zwingen. Im Gegenteil geht aus den beigezogenen Erkenntnisquellen hervor, dass Zwangsrekrutierungen lediglich in Ausnahmefällen stattfinden und direkte Nötigungen und Vergeltungsmaßnahmen gegen Verweigerer nicht zu den typischen Merkmalen der Taliban zählen. Denn weder wollen die Taliban die Zivilbevölkerung unnötig gegen sich aufbringen, noch haben sie Schwierigkeiten, eine ausreichende Zahl an Kämpfern zu rekrutieren, die sich ihnen aus ökonomischen, ideologischen oder sonstigen Motiven freiwillig anschließen (vgl. Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.06.2017, S. 16 ff; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 46; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012, S. 43 f.; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016, S. 23 ff.; vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 31.01.2018 - 7 K 3084/17.A -, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2017 - 3 A 102/17 -, juris). Für unbekannte Personen wie den Kläger besteht deshalb speziell in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif die reale Möglichkeit, sich etwaigen Repressalien der Taliban zu entziehen und damit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie erneut in das Visier der Taliban geraten (vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012, S. 36 u. 40). 2. Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Herat oder Balkh niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. AsylG). Denn in diesen Provinzen ist es hinreichend sicher. Insbesondere liegen dort die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor, da für ihn dort jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht (a)). Darüber hinaus ist auch sein soziales und wirtschaftliches Auskommen in Herat und Balkh in ausreichendem Maße gesichert (b)). a) Bei einer Einwohnerzahl von (mindestens) 1.967.180 und 495 zivilen Opfern (238 Tote und 257 Verletzte) in der Provinz Herat und einer Einwohnerzahl von (mindestens) 1.382.155 und 129 zivilen Opfern (52 Tote und 77 Verletzte) in der Provinz Balkh, lag die Wahrscheinlichkeit, in den beiden Provinzen im Jahre 2017 als Zivilperson ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei rund 1:3974 bzw. 0,025 % (Herat) und 1:10714 bzw. 0,009 % (Balkh) (vgl. Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan: Estimated Population by Civil Division, Urban, Rural, Nomidic and Sex-2017-18; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2017, S. 67). Damit ist die Gefahrendichte in diesen Provinzen noch so weit von dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 % entfernt, der der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag, dass selbst das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht erreicht sein dürfte, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). Aber selbst wenn man dies bejahte, sind in der Person des Klägers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Das halbjährliche Update der UNAMA vom 15.07.2018 rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn hiernach ist die Zahl der Zivilpersonen, die im ersten Halbjahr 2018 aufgrund des in Afghanistan herrschenden innerstaatlichen Konflikts ein Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, im Vergleich zum ersten Halbjahr der Jahre 2016 und 2017 sogar leicht zurückgegangen. b) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146,12; Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände im Sinne des Art. 8 Abs. RL 2011/95/EU kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2011/95/EU zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang sind Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel, wenn sie dort – was grundsätzlich zumutbar ist – durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2005 - 1 B 100.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.2006 - 1 B 96.06 - juris; Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590), d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestritten werden können. Ein Leben in der Illegalität, das den Kläger jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt demgegenüber keine zumutbare Fluchtalternative dar (BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es dem Kläger zuzumuten und kann es von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, seinen Aufenthalt in Herat oder Balkh zu nehmen. Für einen alleinstehenden und gesunden Mann wie den Kläger, der überdies mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließen die genannten Provinzen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Denn aufgrund der verfügbaren Erkenntnismitteln – insbesondere EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 106 f. – geht das erkennende Gericht mit der herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen wie insbesondere den Städten Herat und Mazar-e-Sharif zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe – ein kleines Einkommen zu erzielen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, juris; Beschl. v. 20.7.2015 - 13 A 1531/15.A -, AuAS 2015, 212; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris; Beschl. v. 25.01.2017 - 13a ZB 16.30374 -, juris; Beschl. v. 23.01.2017 - 13a ZB 17.30044 -, juris; Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Im Übrigen verweist das Gericht auf die Möglichkeit des Klägers, im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERIN-Programms in Anspruch zu nehmen. Für einen alleinstehenden Mann umfasst das „REAG/GARP-Programm 2018“ neben der Übernahme der Beförderungskosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR sowie eine Starthilfe in Höhe von 500 EUR (vgl. REAG/GARP-Programm 2018, Stand: Januar 2018). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr Leistungen im Wert von bis zu 1.500 EUR umfassen (ERIN-Programmsteckbrief, Stand: 05.12.2017). Angesichts einer Rückkehr- und Starthilfe im Gegenwert von insgesamt 2.200 EUR sowie professioneller Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sind damit weitere Umstände gegeben, aufgrund derer es dem Kläger zumutbar ist, dass er sich in Kabul, Herat oder Balkh niederlässt. Dabei entspricht die Berücksichtigung der Starthilfen in diesem Zusammenhang dem Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). 3. Die übrigen Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen ebenfalls vor. Insbesondere kann der Kläger hinreichend sicher nach Herat und Balkh reisen. Denn das Gericht geht davon aus, dass beide Provinzen – trotz zweifellos vorhandener Gefahren – bereits auf dem Landweg hinreichend sicher erreichbar sind (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 33 u. 58). Darüber hinaus verfügen die Hauptstädte beider Provinzen über Flughäfen, die sowohl international als auch von Kabul aus angeflogen werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, S. 127 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 56 f.). Vor diesem Hintergrund kann es von dem Kläger – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERIN-Programms – auch zumutbarer Weise erwartet werden, dass er diese Möglichkeit nutzt und – entweder direkt oder über Kabul – auf dem Luftweg nach Herat oder Mazar-e-Sharif gelangt. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG. 1. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. 2. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. a) Insbesondere hält es das Gericht für nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger in den Provinzen Herat oder Balkh eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ durch die Taliban droht. Auf die obenstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG wird insoweit verwiesen. b) Dem Kläger droht auch keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse. Denn nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG hat die Gefahr des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG stets von einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG auszugehen, woran es mit Blick auf die in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnisse jedoch fehlt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158; Urt. v. 24.04.2018 - C-353/16 - MP; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2017 - A 2 K 6647/16 -, juris). Denn ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht der Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG zurechenbar sind. Zu diesen Faktoren zählen neben den Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat größtenteils historisch vorausliegen, insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten des Landes, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum seiner Bevölkerung, sowie seine allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. 3. Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor, da für den Kläger – wie bereits dargestellt – in den Provinzen Herat und Balk jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. a) Die allgemeine Gefahrenlage in der Provinz Kabul – dem Zielort einer etwaigen Abschiebung – begründet für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich die allgemeine Gefahr in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung – entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK). Bei einer Einwohnerzahl von (mindestens) 4.679.648 und 993 zivilen Opfern (331 Tote und 672 Verletzte) im ersten Halbjahr 2018 liegt die (hochgerechnete) Wahrscheinlichkeit im Gesamtjahr 2018 in der Provinz Kabul ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1:2356 bzw. 0,042 % (vgl. Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan: Estimated Population by Civil Division, Urban, Rural, Nomidic and Sex-2017-18; UNAMA, Midyear update on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 June 2018, S. 2 Fn. 1) und damit noch weit unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 1704/17 -, juris). Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:2356 bzw. 0,042 % selbst das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Doch selbst wenn man dies bejahte, sind in der Person des Klägers keine individuell gefahrerhöhenden Umstände von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in seiner Person derart stark verdichten würde, dass eine „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. b) Auch unter dem Aspekt der allgemein schlechten sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) haben die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nicht notwendigerweise eine Bedeutung und mit Sicherheit keine entscheidende Bedeutung („certainly not a decisive bearing“) für die Frage, ob der Ausländer dort tatsächlich der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist. Denn die Rechte, die die EMRK dem Einzelnen vermittelt, können zwar soziale und ökonomische Auswirkungen haben. Doch zielt die EMRK in erster Linie darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Darüber hinaus beruht Art. 3 EMRK – wie die gesamte Konvention – auf dem Prinzip, dass ein gerechter Ausgleich („fair balance“) zwischen dem öffentlichen Interesse des jeweiligen Gemeinwesens und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Einzelnen gesucht werden muss. Deshalb verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten etwa nicht dazu, Unterschiede, die im Bereich der Gesundheitsversorgung gegenüber den Zielstaaten bestehen, durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Ausländer, gegen die eine Abschiebung angeordnet worden ist, können nicht allein deshalb ein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe zu erhalten. Allein der Umstand, dass im Fall einer Abschiebung die Lage des Betroffenen, einschließlich seiner Lebenserwartung, erheblich beeinträchtigt wird, reicht nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Hier anders zu entscheiden würde die Konventionsstaaten übermäßig belasten (so EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 ff.; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 278; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 20017, 1187 Rn. 178). Um der grundlegenden Bedeutung und dem absoluten Charakter von Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen, ist jedoch eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. (1) Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs ganz oder überwiegend zurechenbar, so zieht der EGMR den in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - entwickelten Maßstab heran, wonach die schlechten humanitären Verhältnisse nur in solchen „besonderen Ausnahmefällen“ („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen, in denen die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187; sowie bereits Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82; sowie EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158, der insoweit unter Rn. 39 sogar von „absoluten“ Ausnahmefällen spricht). Die genannten Voraussetzungen hat der EGMR in der Vergangenheit in erster Linie in solchen Fällen als erfüllt angesehen, in denen der betroffene Ausländer an einer schweren, natürlich ausgebrochenen physischen oder psychischen Krankheit litt und in ein Land abgeschoben werden sollte, in dem die Möglichkeiten einer Behandlung der Krankheit geringer als im Konventionsstaat waren (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161 [Aidserkrankung]; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 [Aidserkrankung]; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 [chronische lymphatische Leukämie]). Einen „besonderen Ausnahmefall“, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind, hat der EGMR in diesen Fällen allerdings zunächst nur für solche Ausländer angenommen, die bereits dem Tode nah waren und bei denen eine Abschiebung zu einem baldigen Versterben geführt hätte (vgl. EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334). Seit seinem Urteil - Paposhvili/Belgien - (Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183) geht der EGMR nunmehr jedoch davon aus, dass ein „besonderer Ausnahmefall“ auch dann vorliegt, wenn eine schwerkranke Person abgeschoben werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt ein „besonderer Ausnahmefall“ aber nicht nur in Fällen in Betracht, in denen der betroffene Ausländer an einer schweren, natürlich ausgebrochenen physischen oder psychischen Krankheit leidet. Vielmehr geht er davon aus, dass es auch andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen, die gegen die Abschiebung sprechen, ebenso zwingend sind (vgl. EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334). So hat der EGMR speziell mit Blick auf Afghanistan das Vorliegen eines „besonderen Ausnahmefalls“ etwa auch in einem Fall geprüft – im Ergebnis allerdings verneint –, in dem der Beschwerdeführer – ein im Jahre 1979 geborener, aus der Provinz Nangarhar stammender Afghane – nicht an einer natürlich ausgebrochenen Krankheit, sondern vielmehr an einem amputierten rechten Unterschenkel, einem amputierten Penis sowie schweren Verletzungen am linken Bein und der rechten Hand litt (EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich). (2) Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung demgegenüber ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurückzuführen, so ist nach der Rechtsprechung des EGMR für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 3 EMRK der von ihm in seinem Urteil - M.S.S./Belgien und Griechenland - entwickelte Maßstab heranzuzuziehen (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681). Entscheidend ist danach neben der Fähigkeit des Ausländers, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, auch seine Verletzlichkeit aufgrund von Misshandlungen, sowie die Aussicht auf Verbesserung innerhalb angemessener Zeit. Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Verhältnissen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf den Schutz und die Hilfe des Staats oder internationaler Organisationen angewiesen sind (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 80). (3) Zusammenfassend lässt sich mithin festhalten, dass schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nach der Rechtsprechung des EGMR allein dann unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen sind, ob der betroffene Ausländer die Möglichkeit findet, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurückzuführen sind. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hingegen weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar, so lässt sich den entsprechenden Urteilen des EGMR entnehmen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn in der Person des Ausländers ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorhanden ist (vgl. Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161 [Aidserkrankung]; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 [Aidserkrankung]; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 [chronische lymphatische Leukämie]; Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich [Amputation von Bein und Penis]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71 u. 80 f.). Nur wenn ein solcher „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ in der Person des Ausländers gegeben ist, sind in einem zweiten Schritt die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse des Zielstaats in den Blick zu nehmen und bezogen auf diesen individuellen Umstand des Ausländers daraufhin zu überprüfen, ob sie sich in dessen Person derart stark verdichten, dass sie einen „besonderen Ausnahmefall“ begründen, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen zwingend entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine solche Verdichtung dann gegeben, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme sprechen, dass dem betroffenen Ausländer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr droht oder er tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183, 187 u. 189). Für das Erfordernis eines individuellen Anknüpfungsmoments in Fällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar sind, streitet im Übrigen auch die Gesetzessystematik. Denn in Fällen in denen ein solcher Akteur vorhanden ist und im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab - M.S.S. / Belgien und Griechenland - zur Anwendung käme und als erfüllt anzusehen wäre, dürften in aller Regel bereits die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gegeben sein. Fehlt es an einem solchen Akteur indes, so ist der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG der dahingehende Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Zielstaat der Abschiebung allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen der nationalen Abschiebungsverbote nur mittels einer politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörde gemäß §§ 23 Abs. 1, 60a Abs. 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann. Dass allein § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG auf die §§ 23 Abs. 1, 60a Abs. 1 AufenthG verweist und § 60 Abs. 5 AufenthG eine vergleichbare Regelung nicht enthält, vermag nichts anderes zu rechtfertigen (a.A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284 -, juris). Denn § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind als einheitlicher und in sich widerspruchsfrei zu interpretierender nationaler Abschiebungsschutz ausgestaltet. Dieser Regelungsplan des Gesetzgebers würde indes konterkariert, wenn die Gerichte jene Fälle, für die § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde – ggf. unter Mitwirkung des Bundesinnenministeriums (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) – fordert, bereits auf Ebene des § 60 Abs. 5 AufenthG an sich ziehen und damit über den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG disponieren könnten. Auch um eine Aushöhlung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu verhindern, ist in den genannten Fällen deshalb ein individuelles Anknüpfungsmoment zu fordern. Dies gilt umso mehr, als andernfalls für den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entwickelten, an allgemeine Gefahren anknüpfenden Maßstab der „Extremgefahr“ kein Anwendungsbereich verbliebe (siehe zu diesem Maßstab unten). bb) Zur Anwendung kommt vorliegend der Maßstab des EGMR-Urteils - N./Vereinigtes Königreich - (so speziell mit Blick auf Afghanistan grundlegend EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich; sowie unter Bezugnahme hierauf EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 13442/08 - A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293; Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 46051/13 -, S.M.A./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 43538/11 und 63104/11 - E.P. und A.R./Niederlande; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Denn nicht nur handelt es sich bei Afghanistan – im Unterscheid zu Griechenland – um keinen Mitgliedsstaat der EMRK (EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 -, S.H.H./Vereinigtes Königreich Rn. 90). Vielmehr sind die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan nach Auffassung des EGMR auch nicht vergleichbar mit jenen in Süd- und Zentralsomalia. Denn anders als dort fehle es in Afghanistan weder an einer funktionierenden Zentralregierung noch an einer funktionierenden Infrastruktur. Zudem sei Afghanistan nach wie vor unter der Kontrolle der Regierung und verfüge über eine bedeutende Präsenz an internationalen Hilfsorganisationen. Und schließlich seien die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan auch weder dem Handeln des afghanischen Staats noch dem eines sonstigen relevanten nichtstaatlichen Akteurs überwiegend und unmittelbar zurechenbar (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 -, S.H.H./Vereinigtes Königreich Rn. 91; sowie bereits oben). cc) Den für Afghanistan zur Anwendung kommenden Maßstab - N./Vereinigtes Königreich - zugrunde gelegt, verstößt die Abschiebung des Klägers nicht gegen Art. 3 EMRK. Allein die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründen für sich genommen im Falle einer Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zwar zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem Human Development Index 2016 einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen (vgl. UNDP, Human Development Report 2016, S. 222: „very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Dies gilt insbesondere für die schlechte wirtschaftliche Lage, die mangelhafte Versorgungslage, sowie das unzureichende Gesundheitswesen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Doch handelt es sich hierbei nicht um „ganz außerordentliche individuelle Umstände“ im Sinne des „besonderen Ausnahmefalls“ (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich Rn. 90 ff.; sowie unter Bezugnahme hierauf EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 13442/08 - A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293; Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 46051/13 - S.M.A./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 43538/11 und 63104/11 - E.P. und A.R./Niederlande; sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2018 - 9 LA 64/18 -, juris). Etwas anders vermag das erkennende Gericht auch nicht dem Urteil des EGMR - Paposhvili/Belgien - (Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 u. 189) zu entnehmen. Zwar nimmt der EGMR dort zweifellos die allgemeine Situation im Zielstaat der Abschiebung in den Blick. Doch prüft er diese nicht unmittelbar mit Blick darauf, inwieweit der Ausländer dort dazu in der Lage sein wird, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Denn damit würde der Maßstab des EGMR-Urteils - M.S.S./Belgien und Griechenland - herangezogen, der speziell im Falle von Afghanistan gerade nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr prüft er die humanitären Verhältnisse allein, dem Maßstab seines Urteils - N./Vereinigtes Königreich - entsprechend, bezogen auf den bereits zuvor festgestellten „ganz außerordentlichen individuellen Umstand“ des Beschwerdeführers, d.h. dessen chronisch lymphatischer Leukämie. Das Gericht vermag in der Person des Klägers auch im Übrigen keinen „ganz außerordentlichen individuellen Umstand“ zu erkennen, aufgrund dessen sich die in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse in dessen Person derart stark verdichten würden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr drohte oder er tatsächlich Gefahr liefe, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung. Insbesondere ist ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorliegend nicht in etwaigen Gefahren zu sehen, die sich daraus ergeben, dass es sich bei dem Kläger – im Falle seiner Abschiebung – um einen „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“ handeln würde. Denn der Kläger hat weder vorgetragen, in besonderer Weise „verwestlicht“ zu sein, noch, weshalb speziell er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in Europa mit unzumutbaren Schwierigkeiten zu rechnen habe. Dass ein jeder aus dem Westen in sein Herkunftsland zurückkehrender Afghane allein deshalb der tatsächlichen – und nicht nur gefühlten oder mutmaßlichen – Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, lässt sich den dem erkennenden Gericht vorliegenden zuverlässigen und objektiven Erkenntnismitteln hingegen nicht entnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 249; wohl auch EGMR, Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande Rn. 36, wo dieser Aspekt zwar vorgetragen wurde, der EGMR ihn im Folgenden aber nicht weiter problematisiert; sowie EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, S. 92 ff.). Da es somit vorliegend an einem „ganz außerordentlichen individuellen Umstand“ fehlt und der Maßstab des EGMR-Urteils - M.S.S./Belgien und Griechenland - für Afghanistan nicht zur Anwendung kommt, muss hier im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht positiv begründet zu werden, dass der Kläger in Afghanistan in der Lage sein wird, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit dem Kläger aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden humanitären Verhältnisse nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist, allein anhand des Maßstabs der „Extremgefahr“ in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beantworten (hierzu sogleich). 2. Der Kläger erfüllt schließlich auch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit" der Gefahr für „diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95; Beschl. v. 18.07.2001 - 1 B 71.01 - und v. 04.02.2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris) Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und – wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK – zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). b) Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegend nicht erfüllt. aa) Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu leiden, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert. bb) Darüber hinaus ist auch keine allgemeine Gefahrenlage im Sinne einer „Extremgefahr“ gegeben, die es gebieten würde, dem Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Denn das erkennende Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger alsbald nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der sichere Tod oder schwerste Gesundheitsschäden drohen. Insbesondere geht es vor dem Hintergrund des bereits im Rahmen des § 3e AsylG Gesagten davon aus, dass der Kläger auch in Kabul in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 106 f.). Und selbst wenn die allgemeinen Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung – entgegen der hier vertretenen Auffassung – nicht erst im Rahmen der „Extremgefahr“ des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern bereits im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG an Hand des vom EGMR in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstabs des „besonderen Ausnahmefalls“ unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen wären, ob der betroffene Ausländer dort in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, käme man vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch im Falle einer solchen Interpretation des Maßstabs des „besonderen Ausnahmefalls“ könnte dieser keine geringen Anforderungen an die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohende Gefahrenlage stellen, als der Maßstab der „Extremgefahr“. Denn beide Maßstäbe zielen darauf ab, unter ganz außerordentlichen Umständen – gewissermaßen als letzter normativer Gesichtspunkt – ausnahmsweise Abschiebungsschutz zu gewähren, und beide haben ihre normative Grundlage in dem Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff. einerseits und BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 37 ff. andererseits). Der Inhalt dieses Gebots kann indes nicht davon abhängen, ob es seinen Ausdruck in Art. 3 EMRK oder Art. 1 Abs. 1 GG findet, sondern muss – um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren – in beiden Fällen gleich zu interpretieren sein (vgl. indes BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, wobei dort allein der Maßstab - M.S.S./Belgien und Griechenland - inmitten stand). IV. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung nach Afghanistan sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden rechtliche Bedenken weder seitens des Klägers vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Insbesondere sind mit Blick auf die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist die rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 38 AsylG gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots in seiner Person. Der nach eigenen Angaben am ... geborene, aus der Provinz Faryab in der Nordregion Afghanistans stammende Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört dem Volke der Tadschiken an. Er reiste Mitte November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.02.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22.12.2016 trug der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2013 mit seiner Familie, d.h. seinen Eltern, seiner Schwester und seinen zwei Brüdern in einem eigenen Haus in einem Dorf in der Provinz Faryab gelebt zu haben. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe er rund dreieinhalb Jahre im Iran gelebt. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe im Iran als Maler in der Baubranche gearbeitet. Für seine Reise nach Deutschland habe er ca. 9.000 EUR bezahlt. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Zur Begründung seines Asylantrags trug der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vor, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Die Taliban seien in seiner Gegend in Afghanistan gewesen und hätten ihn und seine Familie bedroht. Die Taliban seien täglich zu ihnen gekommen und hätten ihn und seinen Vater aufgefordert, mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Der Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Er sei damals rund zwölf Jahre alt gewesen. Mit Bescheid vom 26.04.2017, zugestellt am 03.05.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zudem enthält der Bescheid eine Ausreiseaufforderung, eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan (Ziffer 5) sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat gegen den Bescheid des Bundesamts am 16.05.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26.04.2017 zu verpflichten, 1. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 2. hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; und 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Gründen angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lag die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.