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Beschluss

9 LA 61/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachte Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt ist. • Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt einen ernsthaften Schaden voraus, der auf das Verhalten oder die Unterlassung bestimmter Akteure (Staat, bewaffnete Gruppen etc.) zurückzuführen ist. • Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsstaat, die nicht auf Handlungen oder Unterlassungen der in § 3c AsylG genannten Akteure beruhen, führen regelmäßig nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes, wohl aber ggf. zu einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. • Die Europäische Richtlinie 2011/95/EU und die Rechtsprechung von EuGH und EGMR begründen, dass reine Knappheit staatlicher Ressourcen ohne gezielte Verweigerung der Versorgung den Tatbestand des ernsthaften Schadens für subsidiären Schutz in der Regel nicht erfüllen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine grundsätzliche Bedeutung subsidiärer Schutzfragen bei allgemeinen humanitären Verhältnissen • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachte Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt ist. • Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt einen ernsthaften Schaden voraus, der auf das Verhalten oder die Unterlassung bestimmter Akteure (Staat, bewaffnete Gruppen etc.) zurückzuführen ist. • Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsstaat, die nicht auf Handlungen oder Unterlassungen der in § 3c AsylG genannten Akteure beruhen, führen regelmäßig nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes, wohl aber ggf. zu einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. • Die Europäische Richtlinie 2011/95/EU und die Rechtsprechung von EuGH und EGMR begründen, dass reine Knappheit staatlicher Ressourcen ohne gezielte Verweigerung der Versorgung den Tatbestand des ernsthaften Schadens für subsidiären Schutz in der Regel nicht erfüllen. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Sie machten geltend, bei Rückkehr nach Afghanistan drohe ihnen ein ernsthafter Schaden wegen mangelnder Existenzsicherung; Kläger zu 1) berief sich auf frühere Bedrohungen und eine familiäre Betroffenheit. Das Verwaltungsgericht hatte die individuellen Umstände geprüft und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, aber subsidiären Schutz nach § 4 AsylG verneint. Die Kläger rügten vor allem die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob menschenunwürdige Lebensbedingungen ohne staatliches Vorsatz- oder Unterlassungsverschulden subsidiären Schutz auslösen können. Der Senat prüfte, ob die aufgeworfenen Fragen für die Rechtseinheit von grundsätzlicher Bedeutung sind und ob die dargelegten Tatsachen über den Einzelfall hinausreichen. • Zulassungsrechtliche Voraussetzung: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Sache grundsätzlich bedeutsam, wenn eine obergerichtlich oder höchstrichterlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die einer fallübergreifenden Klärung bedarf. • Die von den Klägern behauptete grundsätzliche Frage ist erheblich fallbezogen formuliert und bezieht sich auf die konkrete Situation der Kläger; daher fehlt es an der erforderlichen Allgemeingültigkeit (§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylG). • Materiellrechtlich folgt aus Richtlinie 2011/95/EU, der Charta der Grundrechte der EU und der Rechtsprechung des EuGH und EGMR, dass subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG einen ernsthaften Schaden voraussetzt, der von staatlichen oder kontrollierenden nichtstaatlichen Akteuren ausgeht oder diesen zurechenbar ist (§§ 3c, 4 Abs. 3 AsylG; Art. 15 RL 2011/95/EU). • Schlechte humanitäre Verhältnisse, die auf allgemeinen Mängeln staatlicher Ressourcen beruhen und nicht auf gezielter Verweigerung von Schutz durch die genannten Akteure, begründen in der Regel keinen subsidiären Schutz, sondern allenfalls ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. • Europarechtliche Auslegung: Art. 15 RL 2011/95/EU ist im Lichte der Charta und der EGMR-Rechtsprechung auszulegen; der EuGH hat klargestellt, dass reine Nichtversorgung ohne gezielte Verweigerung den Begriff des ernsthaften Schadens für subsidiären Schutz nicht erfasst. • Die Kläger haben keine Verfahrensrügen gegen die tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben und keine grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen überzeugend dargelegt. • Daher fehlt ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Begründet wurde dies damit, dass die von den Klägern vorgebrachten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG haben und überwiegend auf die konkrete Einzelfallbewertung zielen. Materiell entschieden der Senat und die einschlägige Rechtsprechung, dass subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG einen ernsthaften Schaden voraussetzt, der auf das Verhalten oder die Verantwortung bestimmter Akteure zurückzuführen ist; allgemeine humanitäre Mängel ohne gezielte Verweigerung der Versorgung lösen den subsidiären Schutz regelmäßig nicht aus. Gleichwohl kann ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen, wenn Art. 3 EMRK dies gebietet. Der Beschluss ist unanfechtbar.