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Urteil

25 K 416.17 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0927.VG25K416.17A.00
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Leitsätze
1. Einem irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit droht im Fall der Rückkehr grundsätzlich keine Gefahr der Verfolgung in der Provinz Diyala als dessen Herkunftsstaat.(Rn.20) Insbesondere droht dort keine Gefahr mehr durch den IS, da dieser im Irak weitestgehend besiegt ist.(Rn.25) Hinzu kommt, dass die irakischen Sicherheitskräfte in den zurückeroberten Gebieten massiv gegen Mitglieder des IS, wie auch gegen IS-Sympathisanten und solche Personen vorgehen, die im Verdacht stehen, für den IS tätig gewesen zu sein.(Rn.26) 2. Im Fall einer drohenden Verfolgung des Asylsuchenden in seinem Herkunftsstaat besteht für diesen im Irak regelmäßig eine inländische Fluchtalternative in der Provinz Bagdad.(Rn.27) In dieser Region besteht insbesondere keine Gefahr der Verfolgung, insbesondere nicht der Gruppenverfolgung sunnitischer Kurden.(Rn.30) Auch kann der Asylsuchende die Provinz Bagdad legal und sicher erreichen, und zwar im Wege des Direktfluges von Europa aus. Auch kann er in diese Provinz legal einreisen.(Rn.32) Auch ist dem Ausländer die Rückkehr nach Bagdad zuzumuten, wenn er dort über Familie verfügt, die in der Lage ist, ihn aufzunehmen, er über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt und in der Vergangenheit bereits dort gearbeitet und gelebt hat.(Rn.35) 3. Auch ist dem Asylsuchenden aus dem Irak grundsätzlich kein subsidiärer Schutzstatus zuzusprechen, da ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht droht. Sollte es in der Vergangenheit zu einer Bedrohung durch den IS gekommen sein, so besteht diese Gefahr gegenwärtig nicht mehr.(Rn.39) Auch droht keine Bedrohung aufgrund der allgemeinen humanitären Lage, da sich die allgemeine humanitäre Lage in der Provinz Diyala jedenfalls nicht hinreichend kausal auf einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG zurückführen lässt.(Rn.40) Auch droht ihm keine Gefahr wegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes, wenn es insoweit an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in dieser Provinz fehlt.(Rn.41) Es fehlt insoweit an einer hinreichend verdichteten bzw. individualisierten Gefährdungslage in der Provinz Diyala.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit droht im Fall der Rückkehr grundsätzlich keine Gefahr der Verfolgung in der Provinz Diyala als dessen Herkunftsstaat.(Rn.20) Insbesondere droht dort keine Gefahr mehr durch den IS, da dieser im Irak weitestgehend besiegt ist.(Rn.25) Hinzu kommt, dass die irakischen Sicherheitskräfte in den zurückeroberten Gebieten massiv gegen Mitglieder des IS, wie auch gegen IS-Sympathisanten und solche Personen vorgehen, die im Verdacht stehen, für den IS tätig gewesen zu sein.(Rn.26) 2. Im Fall einer drohenden Verfolgung des Asylsuchenden in seinem Herkunftsstaat besteht für diesen im Irak regelmäßig eine inländische Fluchtalternative in der Provinz Bagdad.(Rn.27) In dieser Region besteht insbesondere keine Gefahr der Verfolgung, insbesondere nicht der Gruppenverfolgung sunnitischer Kurden.(Rn.30) Auch kann der Asylsuchende die Provinz Bagdad legal und sicher erreichen, und zwar im Wege des Direktfluges von Europa aus. Auch kann er in diese Provinz legal einreisen.(Rn.32) Auch ist dem Ausländer die Rückkehr nach Bagdad zuzumuten, wenn er dort über Familie verfügt, die in der Lage ist, ihn aufzunehmen, er über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt und in der Vergangenheit bereits dort gearbeitet und gelebt hat.(Rn.35) 3. Auch ist dem Asylsuchenden aus dem Irak grundsätzlich kein subsidiärer Schutzstatus zuzusprechen, da ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht droht. Sollte es in der Vergangenheit zu einer Bedrohung durch den IS gekommen sein, so besteht diese Gefahr gegenwärtig nicht mehr.(Rn.39) Auch droht keine Bedrohung aufgrund der allgemeinen humanitären Lage, da sich die allgemeine humanitäre Lage in der Provinz Diyala jedenfalls nicht hinreichend kausal auf einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG zurückführen lässt.(Rn.40) Auch droht ihm keine Gefahr wegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes, wenn es insoweit an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in dieser Provinz fehlt.(Rn.41) Es fehlt insoweit an einer hinreichend verdichteten bzw. individualisierten Gefährdungslage in der Provinz Diyala.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht durfte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Hiernach ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung unbegründet. Dem Kläger droht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keine Verfolgung mehr in der Provinz Diyala, seiner Herkunftsregion. a) Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Wie groß der geografische Bereich ist, der als Herkunftsregion betrachtet werden kann, hängt zudem von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. März 2018 – 20 ZB 16.30038 –, juris Rn. 8). Ausgehend hiervon ist Diyala die Herkunftsregion des Klägers. Er ist hier geboren und hat einen beachtlichen Zeitraum (rund neun Jahre) vor seiner Ausreise aus dem Irak hier gelebt. Die Kammer hält es dabei bezogen auf den hier zu prüfenden Einzelfall für geboten, die nötige Gefahrenprognose für die gesamte Provinz und nicht allein für die Herkunftsstadt des Klägers (Jalawla) vorzunehmen. Dadurch will das Gericht eine mit dem Zweck des internationalen Schutzes nicht vereinbare Untergliederung vermeiden. Der EuGH gibt insoweit vor, dass bei der jeweils nötigen Gefahrenprognose auf das „Land oder gegebenenfalls die betroffene Region“ abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, Elgafaji – juris), was aus Sicht der Kammer dafür spricht, eine nicht zu fragmentierende Betrachtung hinsichtlich der Provinz Diyala vorzunehmen (vgl. insoweit auch die bisherige Rechtsprechung der Kammer für die Provinz Bagdad, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris; für die Provinz Basra, Urteil vom 8. März 2018 – 25 K 329.17 A –, juris; für die Provinz Kirkuk, Urteil vom 13. Juni 2018 – 25 K 359.17 A –, juris; für die Provinz Salah Al Din, Urteil vom 13. Juni 2018 – 25 K 132.17 A –, juris). b) Offen bleiben kann, ob der Kläger im Jahr 2015 vorverfolgt ausgereist ist aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Gruppenverfolgung von Kurden durch den IS. Zwar ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antrag-steller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23 m.w.N.) Die aufgrund einer solchen Vorverfolgung grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Furcht des Asylbewerbers vor Verfolgung begründet ist, ist hier aber widerlegt. Widerlegt ist die Vermutung, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Gegen eine erneute Verfolgung des Klägers sprechend inzwischen stichhaltige Gründe. Die Grundlage für die gezielte Verfolgung von Kurden in der Provinz Diyala durch den IS ist mittlerweile entfallen. Der IS ist im Irak inzwischen weitestgehend besiegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 3, 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 9 m.w.N.; Renad Mansour, Iraq After the Fall of ISIS: The Struggle for the State, July 2017). Am 9. Dezember 2017 gab Premierminister al-Abadi die vollständige Befreiung des gesamten irakischen Territoriums vom IS bekannt (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Irak; Congressional Research Service, Iraq: In Brief, March 5, 2018, S. 1). Die Provinz Diyala ist bereits seit Januar 2015 vom IS befreit – als eine der ersten Provinzen im Irak (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, July 2016-November 2017, S. 17). Allerdings soll der IS in dieser Provinz noch immer eine beachtliche Präsenz haben (vgl. UK Upper Tribunal, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, CG UKUT 00212, IAC, 28th February 2018, S. 10), einer asymmetrischen Kriegsführung nachgehen (vgl. United Nations - Security Council, Implementation of resolution 2367, 2017, 9. Juli 2018, S. 5) und versuchen, in den ländlichen Gebieten wieder die Kontrolle zurückzuerlangen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in der Provinz Kirkuk, 13. August 2018, S. 3). Seine Angriffe konzentrieren sich aber tendenziell auf den mittleren und nördlichen Teil der Provinz, wie z.B. die Distrikte bzw. Unterdistrikte Abu Saida, Muqtadiya und Khanaqeen (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 18) und richten sich in der Regel gegen schiitische bewaffnete Gruppen bzw. schiitisch kontrollierte Kontrollpunkte (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 17-18). Hinzu kommt, dass die irakischen Sicherheitskräfte in den zurückeroberten Gebieten massiv gegen Mitglieder des IS, wie auch gegen IS-Sympathisanten und solche Personen vorgehen, die im Verdacht stehen, für den IS tätig gewesen zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 20; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, Februar 2018, S. 4). Ebenso werden bereits Verwandte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diskriminiert (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, July 2016 – November 2017, S. 43). Es kommt zu kollektiven Bestrafungen (vgl. Human Rights Watch, Iraq: Families of Alleged ISIS Members Denied IDs, 25 February 2018; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, Februar 2018, S. 4). Im Zuge der Verdrängung des IS kommt es inzwischen zu entsprechenden internationalen wie nationalen Ermittlungen. Die Resolution 2379 des UN-Sicherheitsrates ermächtigt ein UNO-Ermittlungsteam dazu, im Irak Beweise gegen den IS zu sammeln und zu konservieren. Zudem schafft die Resolution die Position eines UN-Sonderberaters für die Verantwortlichkeit des IS für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Irak). Darüber hinaus kommt es auf nationaler Ebene zu – teils unverhältnismäßigen und rechtsstaatswidrigen – Strafprozessen gegen Personen, die beschuldigt werden, für den IS gearbeitet zu haben. Die irakische Justiz verhängt und vollstreckt gegenüber mutmaßlichen IS-Kämpfern zunehmend die Todesstrafe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 20). Als gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Ermittlungen und Bestrafungen dienen wohl vor allem die Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, die es den zuständigen Richtern erlauben, gegen eine Vielzahl von Personen Anklage zu erheben, einschließlich einiger, die nicht in bestimmte Gewalttaten verwickelt sind, sondern den IS unterstützt haben, wie z.B. Ärzte, die im vom IS geführten Krankenhäusern gearbeitet oder Köche, die Lebensmittel für die Kämpfer zubereitet haben. Die Anti-Terror-Gesetze enthalten erhebliche Strafandrohungen – selbst für die bloße Mitgliedschaft beim IS – wie etwa Gefängnis- oder sogar die Todesstrafe (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice Dezember 2017, S. 3). Auch in der Provinz gehen die irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Verstecke vor – insbesondere im Distrikt Baquba (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 17-18). Angebliche „IS-Familien“ wurden in sog. "Rehabilitations-Camps" geschickt (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, July 2016-November 2017, S. 18 “Rehabilitation Camps”). c) Im Übrigen bestünde für den Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Provinz Bagdad nach § 3e AsyG. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa) Der Kläger hat in der Provinz Bagdad keine begründete Furcht vor Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger geltend gemacht hat, man habe ihn im Jahr 2006 in Bagdad derart bedroht, dass er aus Angst vor weiterer Verfolgung in die Provinz Diyala gegangen sei. Die Kammer ist von der hierzu vorgebrachten Vorverfolgungsgeschichte des Klägers nicht überzeugt (vgl. zum Maßstab, um die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu beurteilen VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers hierzu waren oberflächlich und detailarm – trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts. So konnte der Kläger weder Genaueres dazu mitteilen, wer ihn in Bagdad bedroht hat, noch was tatsächlich vorgefallen ist. Er konnte im Grunde nur zu Protokoll geben, dass jemand sein Haus und seinen Supermarkt verbrannt haben soll. Bei den Tätern solle es sich um „Einwohner des Bezirks“ gehandelt haben, wobei es allerdings für das Gericht weiter unklar blieb, um wen es sich genau gehandelt haben soll. Dies war insoweit auch nicht nachzuvollziehen, da der Kläger auf der einen Seite bekundete, es habe sich nicht um Fremde gehandelt, und auf der anderen Seite zu diesen keine weiteren Angaben machen konnte. Darüber hinaus waren seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch widersprüchlich und erheblich gesteigert gegenüber seinen Erklärungen beim Bundesamt. Während er beim Bundesamt noch erklärte, ausgeplündert worden zu sein und dass Milizen sein Haus beschlagnahmt hätten, bekundete er gegenüber dem Gericht, dass sein Haus und zudem auch sein Supermarkt in Brand gesetzt worden sei. Ebenso ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen nicht, dass sunnitische Kurden in Bagdad einer Gruppenverfolgung (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris) unterliegen. So sind in den umfangreichen Erkenntnissen der 25. Kammer zu Bagdad keine entsprechenden in ihrer Quantität und Qualität ausreichenden Übergriffe dokumentiert, die eine hinreichend hohe Verfolgungsdichte begründen könnten. Wenn es zu einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung relevanten Häufung von Angriffen in Bagdad gekommen wäre, wäre schon wegen der Bedeutung der Stadt als Hauptstadt zu erwarten, dass sich dies in den eingeführten und einschlägigen Erkenntnissen zu Bagdad widerspiegelt (vgl. etwa: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) in Baghdad for Sunni Arabs from ISIS-Held Areas, Mai 2016; UNHCR, Situation of Chris-tians in Baghdad, 15 January 2018; UNHCR, Relevant COI on the Situation of Palestinian Refugees in Baghdad, 30 March 2017; UNHCR, Subject: Internal Flight Alternative in Baghdad, 5. February 2018; UNHCR, Anfrage Bagdad als inländischen Fluchtalternative, 25. April 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bagdad: Green Zone, International Zone, Schutz, 6. März 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Jesiden in Dahouk und Bagdad – Lebensräume der Jesiden, 26. Juli 2018; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, 29. April 2015; Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016; Accord, Zugangsbeschränkungen nach und in Bagdad für bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen, zunehmende Polarisierung zwischen Sunniten und Schiiten in der Stadt, 18. März 2016; ACCORD, Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten, 27. März 2017). Darüber hinaus droht dem Kläger auch kein ernsthafter Schaden in der Provinz Bagdad – insbesondere fehlt es für den Kläger an einer individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Bagdad (vgl. für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 44; VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2018 – VG 29 K 377.17 A –, für juris vorgesehen). bb) Der Kläger kann die Provinz Bagdad legal und sicher erreichen, und zwar im Wege des Direktfluges von Europa aus (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 24; UNHCR, Anfragebeantwortung, Bagdad als Fluchtalternative, 25. April 2018, S. 2, UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative, 12. April 2017, S. 3). Er kann auch in die Provinz Bagdad legal einreisen. Soweit sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt, dass hierfür ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar und des Gemeinderats, eine Sicherheitsfreigabe von fünf verschiedenen Sicherheitsbehörden sowie eine Bürgschaft erforderlich ist (vgl. UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative, 12. April 2017, S. 4), geht die Kammer davon aus, dass die Vorgaben insbesondere für sunnitische Araber und Turkmenen gelten, die aus den ehemals vom IS besetzten Gebieten stammen, weil sie als Sicherheitsrisiko angesehen werden – nicht für sunnitische Kurden wie den Kläger (hierzu: UNHCR, Anfragebeantwortung, Bagdad als Fluchtalternative, 25. April 2018, S. 3). Im Übrigen geht die Kammer auch davon aus, dass die genannten Aufenthalts- und Einreisebestimmungen einer Rückkehr des Klägers vor dem Hintergrund seiner persönlichen Verhältnisse nach Bagdad nicht im Wege stehen. Das Gericht geht aufgrund der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger in Bagdad weiterhin eine Familie hat, die bereit und in der Lage ist, ihn dementsprechend zu unterstützen (Mutter, zwei Schwestern jeweils mit Ehemann). Dem steht nicht entgegen, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe mit seiner Familie seit zwei Jahren nicht mehr gesprochen. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts keinen nachvollziehbaren Grund dafür benannt, warum er sich bei seiner Familie nicht melden kann. Er hat insoweit ausgeführt, dass er sich im Grunde nur aus Rücksicht gegenüber seiner Mutter bei ihr nicht melde. So gehe er davon aus, dass sie sterben würde, wenn er sich bei ihr oder bei anderen Familienmitgliedern melden würde. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger insoweit kein schlechtes Verhältnis zu seiner Familie hat. Ebenso hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass seine Familienmitglieder aus Bagdad alle in eigenen Häusern leben. cc) Ferner nimmt das Gericht weiter an, dass eine Rückkehr nach Bagdad für den Kläger zumutbar wäre. Nach dem UNHCR ist dies nur dann der Fall, soweit eine Person zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen hat und die Familie bereit und in der Lage ist, sie zu unterstützen, d.h. die Familienangehörigen insbesondere selbst keine Binnenflüchtlinge sind (vgl. UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, Rn. 48; UNHCR, Subject, Internal Flight Alternative in Baghdad, 5. February 2018, S. 1: UNHCR, Anfragebeantwortung, Bagdad als Fluchtalternative, 25. April 2018; UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative, 12. April 2017). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist eine Rückkehr in diese Provinz zuzumuten, weil er – wie bereits ausgeführt – in Bagdad über eine Familie verfügt, die nach Einschätzung des Gerichts bereit und in der Lage ist, ihn bei sich aufzunehmen. Er spricht neben Kurdisch auch Arabisch und hat hier lange Zeit gelebt (nach seinen eigenen Angaben 40 Jahre) wie auch gearbeitet. Die Kammer davon aus, dass er sich hier dementsprechend gut zurecht finden kann und seiner Rückkehr auch die allgemeinen humanitären Lage in Bagdad (hierzu: VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 59; VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2018 – 29 K 377.17 A – für juris vorgesehen) nicht entgegensteht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. a) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht. b) Dem Kläger droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. AsylG im Falle seiner Rückkehr. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Soweit dem Kläger in der Vergangenheit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch den IS gedroht haben sollte, liegen nunmehr stichhaltige Gründe vor, dass diese Gefahr nicht mehr droht (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG). Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift droht dem Kläger auch nicht aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Diyala. Unabhängig von der Frage, ob ausnahmsweise die allgemeine humanitäre Lage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen kann, ist ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hier zu verneinen, weil sich die allgemeine humanitäre Lage in der Provinz Diyala jedenfalls nicht hinreichend kausal auf einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG zurückführen lässt (vgl. zu dieser Voraussetzung vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 31 ff, EuGH Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16, BeckRS 2018, 6060, Rn. 46 ff sowie VG Augsburg, Urteil vom 19. Juni 2018 – Au 6 K 18.30910 –, juris Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 9 LA 61/18 –, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 –, juris Rn. 33). Insbesondere kommt auch der IS als Akteur nicht in Betracht, da dieser – wie bereits aufgeführt – in Diyala wie im Irak insgesamt weitgehend besiegt ist und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen hinreichenden Einfluss auf die Versorgungslage dieser Provinz (mehr) hat. Noch nicht ausreichend ist, dass der IS weitere Anschläge verübt, die sich im Ergebnis auch auf die allgemeine Versorgungslage auswirken können. Nach den gerichtlichen Erkenntnissen richten sich diese in erster Linie gegen bewaffnete schiitische Milizen und Kontrollpunkte (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, July 2016-November 2017, S. 17 ff). Es sind nach den gerichtlichen Erkenntnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der IS mit seinen Anschlägen gezielt die dortige Versorgungslage beeinträchtigen will. c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es kann dahinstehen, ob in der Provinz Diyala derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Es fehlt jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in dieser Provinz (im Ergebnis ebenso: Home Office UK Country Information and Guidance Iraq: Security situation in the ‘contested’ areas August 2016, S. 6). Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 ff). Gemessen hieran liegt im Falle des Klägers keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage in der Provinz Diyala vor. Die Einwohnerzahl der Provinz Diyala beträgt mindestens 1.323.000 (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 34 m.w.N.), wobei das Gericht zugunsten des Klägers die niedrigste verfügbare Einwohnerzahl zugrunde legt. Dieser Einwohnerzahl ist die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen der letzten 12 Monate gegenüberzustellen. Soweit man hier die Erhebungen (Mindestzahlen) der The United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) für die letzten 12 Monate zugrunde legt (UN Casualty Figures for Iraq), gelangt man bei einer für den Kläger günstigsten Berechnungsweise zu einer Gesamtzahl der Toten und Verletzten von mindestens 424. Hierzu berücksichtigt das Gericht zunächst die ausdrücklich für die Provinz Diyala benannten Zahlen (Januar 2018: 23; Februar 2018: 23; Mai 2018: 44; Juni 2018: 52). Bei den Monaten, für welche UNAMI keine konkreten Zahlen für die Provinz Diyala nennt, betrachtet das Gericht unter den von UNAMI jeweils nur ausdrücklich aufgeführten Provinzen mit den meisten Opferzahlen im jeweiligen Monat die an letzter Stelle genannte Provinz. Von deren Opferzahl zieht es jeweils einen Zähler ab und unterstellt so zugunsten des Klägers, dass Diyala die am nächststärksten betroffene Provinz war (September 2017: 65; Oktober 2017: 50; November 2017: 39; Dezember 2017: 20; März 2018: 23; April 2018: 30; Juli 2018: 15; August 2018: 31). Danach beträgt das Risiko einer Zivilperson – bei einer für den Kläger günstigsten Berechnungsweise – binnen eines Jahres in der Provinz Diyala verletzt oder getötet zu werden, lediglich (424 x 100 ./. 1.323.000) 0,03 %. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht, soweit man die höheren Opferzahlen zugrunde legt, von denen Joel Wing (MUSINGS ON IRAQ) berichtet (August 2017: 60; September: 65; Oktober 2017: 51; November 2017: 59; Dezember 2017: 35; Januar 2018: 57; Februar 2018: 43; im März 2018: 88; April 2018: 51; Mai 2018: 80; Juni 2018: 115; Juli 2018: 63). Danach beträgt das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres in der Provinz Diyala verletzt oder getötet zu werden, lediglich (767 x 100 ./. 1.323.000) 0,06 %. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass Joel Wing nicht nur von zivilen Opfern berichtet – im Unterschied zu UNAMI („Civilian Casualties“) – und es bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG allein um die Gefährdungslage von Zivilpersonen geht (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., 2016, § 4 Rn. 47). Ferner sprechen auch die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gegen einen ernsten Schaden im o.g. Sinne. Danach sind für die Provinz Diyala insgesamt 1222 Todesopfer erfasst. Ausgehend hierfür bestand für das Jahr 2017 das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres in der Provinz Diyala verletzt oder getötet zu werden, höchstens (1222 x 100 ./. 1.323.000) 0,09 %. Für das erste Quartal 2018 insgesamt 204, für das zweite Quartal 187 Todesopfer erfasst (Accord, IRAK, 1. QUARTAL 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von Accord, 25. Juni 2018; Accord, IRAK, 2. QUARTAL 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von Accord, 5. September 2018). Die Tendenz ist also eher rückläufig. Hinzu kommt, dass ACLED wohl – ähnlich wie Joel Wing – nicht nur von zivilen Opfern berichtet. Im Übrigen sind hier auch keine gefahrenerhöhenden Umstände im oben genannten Sinne ersichtlich. Der Kläger hat in der Vergangenheit keine Tätigkeiten verrichtet, die solch einen Umstand begründen könnten (etwa: Arzt, Polizist, Soldat). Darüber hinaus begründet auch seine kurdische Volkszugehörigkeit keinen derartigen Umstand. Die Provinz Diyala ist heterogen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7. Februar 2017, S. 17; Landinfo, Iraq Security situation and internally displaced people in Diyala, April 2015, S. 3, UNHCR, Auskunft an VG Köln zur Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, 8. Oktober 2007, S. 8), auch wenn sie die einzige irakische Provinz mit einer sunnitisch-arabischen Mehrheit ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Volksgruppen in der Stadt Baquba, 29. August 2018, S. 1 m.w.N.) und besteht aus insgesamt sechs Distrikten (Khanaqeen, Kifri Muqdadiya, Khalis, Baquba und Baladrooz). Die Bevölkerung besteht insbesondere aus Arabern, Kurden und Turkmenen (Landinfo, Iraq Security situation and internally displaced people in Diyala, April 2015, S. 5 – Sunniten: 55 %; Schiiten: 25 %; Kurden: 10 %, andere: 10 %, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 34 m.w.N.). Neben den irakischen üben hier auch teilweise die kurdischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung (de facto) aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 80). Eine qualitative Betrachtungsweise kommt auch zu keinem anderen Ergebnis. Nach den gerichtlichen Erkenntnissen richten sich die hier vom IS ausgehenden Angriffe vor allem gegen bewaffnete schiitische Milizen und Kontrollpunkte (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, July 2016-November 2017, S. 17 ff.) und damit wohl nicht in erster Linie gegen die zivile Bevölkerung. Ebenso besteht in der Provinz Diyala ein beachtliches Sicherheitsgefälle. Die hier noch stattfindenen Kämpfe scheinen sich vor allem auf den Distrikt Khanaqeen zu konzentrieren – weniger auf Muqdadiya, Khalis, Baquba, Kifri und Baladrooz (vgl. iMMAP, IHF Humanitarian Access Response - IHF project – 2018, siehe insbesondere für: 1.1. Airstrikes, 1.2. Explosive Hazard und Armed Clash Area; siehe ferner: The Security Situation in Iraq -July 2016-November 2017, S. 17 ff.). Ebenso ist nicht ausreichend, dass auch Diyala zu den sog. umstrittenen Gebieten gehört (vgl. UK Upper Tribunal, AAH (Iraqi Kurds – internal relocation, CG UKUT 00212, IAC, 28th February 2018, S. 9). Hierbei handelt es sich um Gebiete, die Kurden und die Araber gleichermaßen für sich beanspruchen (Übersicht bei Oehring, Christen und Jesiden im Irak, Aktuelle Lage und Perspektiven 2017 S. 28). Dabei soll es insbesondere um die hauptsächlich kurdisch besiedelte Stadt Khanaqeen gehen (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, July 2016-November 2017, S. 17 ff). Nach der Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums der Kurden vom 25. September 2017 (siehe hierzu: International Crisis Group, 17. Oktober 2017) reagierte Bagdad im Nachgang mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den sog. Islamischen Staat (IS) von kurdischen Peschmerga übernommen wurden – angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 4, Amnesty International, Irak Report, 22. Februar 2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind ungelöst (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 4). Allerdings besteht derzeit ein Waffenstillstand (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 8). d) Im Übrigen wäre der Kläger auch gem. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG auf die Provinz Bagdad als interne Schutzmöglichkeit zu verweisen. Dem Kläger droht in Bagdad kein ernsthafter Schaden. Er kann diese Provinz sicher und legal erreichen, dort aufgenommen werden und es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Artikel 3 EMRK ergeben. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 36). Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011 Sufi und Elmi, Nr. 8319/07, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 –10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). Nach den oben dargestellten strengen Maßstab ist bezogen auf den Kläger ein Ausnahmefall zu verneinen. Ausgehend von den Erhebungen der United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) ist der Grad an Bedürftigkeit in der Provinz Diyala mit der Region Kurdistan-Irak und der Provinz Bagdad zu vergleichen und darüber hinaus besser als in der Provinz Kirkuk (vgl. UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 10). Nach UNOCHA sollen hier 199.000 Menschen auf humanitäre Hilfe („in need“) angewiesen sein (vgl. UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 2). In der Vergangenheit sollen hier etwa 197.000 Menschen Wohnraum und Nichtlebensmittel benötigt haben (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2017, S. 22). Erschwerend kommt für die Provinz hinzu, dass es hier bereits seit längerer Zeit Probleme mit der Trinkwasserversorgung geben soll (vgl. Landinfo, Iraq Security situation and internally displaced people in Diyala, April 2015, S. 22). In den Distrikten Muqdadiya und Khanaqeen sollen viele Gebäude und die Infrastruktur beschädigt seien. In Khanaqeen soll es zudem auch einen Mangel an Grundversorgung (Strom, Gas. Wasserversorgung) geben (vgl. UNHCR, Iraq Protection Cluster Diyala Returnees Profile – February 2018). Allerdings sollen aufgrund der Tatsache, dass die Provinz Diyala bereits frühzeitig vom IS befreit wurde, deutliche Verbesserungen beim Zugang zu Basisdiensten und beim Wiederaufbau von grundlegender Infrastruktur zu sehen sein (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von [sunnitischen] Rückkehrern in vom IS befreiten und von schiitischen Milizen kontrollierten Gebieten, 27. März 2017; hier für Muqdadiya). Die Kammer lässt offen, ob der Kläger im Falle seiner Rückkehr in der Provinz Diyala in den genannten Garantien der EMRK verletzt werden würde. Er kann jedenfalls – wie bereits ausgeführt – in die Provinz Bagdad zurück (s.o.). Hier ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es zu der oben ausgeführten Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen humanitären Lage kommt. Art. 3 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, bei der Prüfung der Behauptung eines Betroffenen, eine Rückkehr in sein Herkunftsland würde ihn wirklich der Gefahr einer von dieser Vorschrift verbotenen Behandlung aussetzen, auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07, Rn. 266; den § 3e AsylG im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG für entsprechend anwendbar haltend VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 –, juris Rn. 40). 4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis folgt insbesondere nicht aus seiner geltend gemachten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Das hierzu eingereichte Attest ist unzureichend. Es genügt nicht den hierfür geltenden Mindestanforderungen. In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 18 hier für § 60a AufenthG; die Vorgaben sind jedoch für § 60 Abs. 7 AufentG übertragbar, vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 –, Rn. 7 juris). Die Unschärfe des Krankheitsbildes und die vielfältigen Symptome einer PTBS machen es grundsätzlich nötig, dass sich aus der fachärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Weiterhin soll das Attest über die Schwere der Krankheit aufklären und über die Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Verlauf der Behandlung, also Medikation und Therapie, Aufschluss geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob die zugrunde gelegte Anamnese zutreffend ist. So soll der Kläger den behandelnden Ärzten mitgeteilt haben, dass er erlebt habe, wie schiitische Milizen seinen Bruder getötet hätten. Gegenüber dem Bundesamt hat er hingegen erklärt, dass die US-Amerikaner seinen Bruder „aus Versehen“ umgebracht hätten. Ebenso liest sich das Attest so, dass der Kläger den Ärzten mitgeteilt hat, sein Bruder sei in den Jahren 2013/2014 in Diyala getötet worden. Gegenüber dem Bundesamt hat er hingegen erklärt, der Vorfall habe sich in Bagdad im Jahr 2006 ereignet. Zum anderen kommt das Attest zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch den Abschiebungsvorgang verschlechtern würde. Es trifft aber keine Aussage dazu, wie bzw. ob sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak aufgrund zielstaatsbezogener Umstände verschlechtern würde. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der irakische Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen. Aufgrund einer entsprechenden Übernahmeverpflichtung nach der Dublin III-VO überstellten die finnischen Behörden den Kläger am 11. Mai 2016 nach Deutschland. Hier stellte er am 20. Mai 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. Juli 2016 gab er an, arabischer Volkszugehöriger und sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein. Er komme aus der Stadt Jalawla (Provinz Diyala) und sei hier geboren. Er habe allerdings zuvor 40 Jahre in einem Eigentumshaus in Bagdad gelebt – zusammen mit seiner Mutter, seinen sechs Brüdern und seinen Schwestern. In Bagdad habe er einen Supermarkt betrieben. Sein Vater sei im Jahr 1992 gestorben. Im Jahr 2006 hätten US-Amerikaner „aus Versehen“ einen seiner Brüder getötet. Im gleichen Jahr hätten zudem schiitische Milizen sein Haus beschlagnahmt sowie ihn und seine Familie ausgeplündert. Daraufhin sei die Familie nach Jalawla gezogen. Hier sei er arbeitslos gewesen und habe von seinen Ersparnissen gelebt. In Jalawla habe er gelebt, bis der sog. „Islamische Staat“ (IS) gekommen sei und sein Haus verbrannt habe. Anschließend habe er sich in Vororten seines Geburtsortes meist in verlassenen Häusern und Ruinen aufgehalten. Den Irak habe er über Bagdad am 22. Oktober 2015 verlassen. Er könne nicht in den Irak zurück; insbesondere nicht nach Bagdad, da er dort vor den schiitischen Milizen nicht sicher sei. Ebenso sei er vor dem IS nicht in Sicherheit. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 – zugestellt am 7. Dezember 2016 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl, internationalen Schutz sowie Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Iraks vollständig ab und forderte ihn zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens auf. Es drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag seiner Abschiebung. Er könne zurück nach Bagdad. Er habe hier Familie, lange gelebt und könne sich daher auch dementsprechend gut zurechtfinden. Am 14. Dezember 2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und führt im Wesentlichen aus, dass sein Leben aufgrund willkürlicher Gewalt ernsthaft bedroht sei. In Diyala bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Ihm drohe ein ernsthafter Schaden. Er könne auch nicht zurück nach Bagdad. Er habe hier keine Lebensgrundlage mehr. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Irak besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klägers, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes mit dem Aktenzeichen 6276641 – 438, die Ausländerakte des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hinsichtlich des Klägers und die Erkenntnismittel der Kammer zum Irak Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.