Urteil
7 KS 108/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde ist nicht klagebefugt, wenn sie nicht in eigenen Rechten betroffen ist; das bloße Gesellschafterverhältnis zu einer grundstückseigentümenden GmbH reicht nicht aus.
• Eine Plangenehmigung nach § 18 AEG kann für ein eng umrissenes Vorhaben ergehen, ohne dass daraus auf ein übergeordnetes Ausbauvorhaben geschlossen werden darf.
• Bauliche Maßnahmen an Bahnsteigen sind regelmäßig keine wesentliche Änderung des Schienenwegs i.S. der 16. BImSchV; daher begründen sie nicht ohne Weiteres Ansprüche nach § 41 BImSchG gegen Betriebs- oder Verkehrsänderungen.
• Ein Drittbeteiligter hat kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Verfahrensfehler führen nur dann zu Rechtsschutz, wenn sie die materiellen Rechte des Beteiligten möglicherweise beeinflusst hätten.
• Die Klagebegründungsfrist nach dem UmwRG kann durch den Berichterstatter verlängert werden; daher liegt hier keine Präklusion des Vorbringens vor.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis der Gemeinde gegen Plangenehmigung am Bahnhof Lüneburg-Westseite • Die Gemeinde ist nicht klagebefugt, wenn sie nicht in eigenen Rechten betroffen ist; das bloße Gesellschafterverhältnis zu einer grundstückseigentümenden GmbH reicht nicht aus. • Eine Plangenehmigung nach § 18 AEG kann für ein eng umrissenes Vorhaben ergehen, ohne dass daraus auf ein übergeordnetes Ausbauvorhaben geschlossen werden darf. • Bauliche Maßnahmen an Bahnsteigen sind regelmäßig keine wesentliche Änderung des Schienenwegs i.S. der 16. BImSchV; daher begründen sie nicht ohne Weiteres Ansprüche nach § 41 BImSchG gegen Betriebs- oder Verkehrsänderungen. • Ein Drittbeteiligter hat kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Verfahrensfehler führen nur dann zu Rechtsschutz, wenn sie die materiellen Rechte des Beteiligten möglicherweise beeinflusst hätten. • Die Klagebegründungsfrist nach dem UmwRG kann durch den Berichterstatter verlängert werden; daher liegt hier keine Präklusion des Vorbringens vor. Die Klägerin (Gemeinde) richtet sich gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts für den Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite, beantragt von der Betreibergesellschaft (Beigeladene). Gegenstand ist die Erhöhung und Verlängerung des Bahnsteigs an Gleis 301 und die Außerbetriebnahme des Bahnsteigs an Gleis 302 sowie Modernisierungsmaßnahmen. Die Klägerin bringt Bedenken wegen Lärm, Baustellenimmissionen und Beeinträchtigung kommunaler Planungen vor und verlangt hilfsweise erneute Entscheidungen zum Lärmschutz; sie macht geltend, die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens verletze Mitwirkungsrechte. Die Behörde erteilte die Plangenehmigung und führte eine UVP-Vorprüfung durch. Die Klägerin hat die Klage fristgerecht begründet; Beigeladene und Beklagte halten die Klage für unzulässig und unbegründet. • Prozessuale Frist: Anwendbar war das UmwRG a.F., dessen Klagebegründungsfrist durch den Berichterstatter verlängert werden kann; die Klägerin hat innerhalb dieser Frist begründet, Präklusion liegt nicht vor. • Klagebefugnis (§ 42 VwGO): Klägerin legt kein eigenes Grundstückseigentum an den konkret betroffenen Wohnungen dar; die Wohnungen gehören einer GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit, daher kann die Gemeinde nicht über die behauptete Beteiligung ihrer Eigengesellschaft deren Rechte geltend machen. • Abgrenzung des Vorhabens: Gegenstand der Plangenehmigung sind ausschließlich die im Bescheid beschriebenen Bahnsteig- und Modernisierungsmaßnahmen; diese verfolgen eigenständige Zwecke (Beseitigung höhengleichen Reisendenüberwegs, Barrierefreiheit, Sicherheit). Ein kausaler Zusammenhang zu weitergehenden Ausbauvorhaben (drittes Gleis, Alpha-E-Variante) besteht nicht. • Betriebsmäßige Folgen und Schallschutz: Bloße betriebliche Änderungen (mehr Güterzüge) sind nicht gleichbedeutend mit einer wesentlichen baulichen Änderung des Schienenwegs i.S. der 16. BImSchV; Schallschutzansprüche nach § 41 BImSchG setzen eine wesentliche bauliche Änderung oder erheblichen Eingriff in die Substanz des Schienenwegs voraus, was hier nicht vorliegt. • Abschnittsbildung und Abwägung: Es liegt keine rechtswidrige Abschnittsbildung vor; die Plangenehmigung bildet kein Teilvorhaben eines einheitlichen überörtlichen Ausbaus, und für die streitigen Belange (Bau- und Betriebslärm, Planungshoheit) hat die Behörde ausreichende Abwägungen und Prüfungen vorgenommen. • Verfahrenswahl und Mitwirkungsrechte: Ein subjektiver Anspruch der Gemeinde auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht nicht; die Klägerin war umfassend beteiligt (Vorabstimmungen, Einsicht, Fristverlängerung, Stellungnahme), sodass keine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte zu erkennen ist. • Ergebnis der Prüfung: Die Klägerin ist weder in ihrem zivilrechtlich geschützten Eigentum noch in ihrem Selbstverwaltungsrecht konkret und jedenfalls nicht in einer wehrfähigen Weise betroffen; daher fehlt die Klagebefugnis und die Klage ist unzulässig. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keine erforderliche Klagebefugnis gegenüber der Plangenehmigung, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Die angegriffene Plangenehmigung beschränkt sich auf den Bahnsteigumbau und Modernisierungsmaßnahmen der Westseite und begründet keine wesentliche Änderung des Schienenwegs, die weitergehende Schallschutzansprüche oder eine nachhaltige Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit auslösen würde. Die Klägerin war im Verfahren beteiligt, und ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht nicht. Wegen fehlender Klagebefugnis war auf die materiellen Rügen nicht mehr inhaltlich zu entscheiden; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.