Beschluss
1 N 88/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:0808.1N88.19.00
19Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Allein das Interesse an der Erklärung der Unwirksamkeit der umstrittenen Norm rechtfertigt keine (einfache) Beiladung. Der bisher unbeteiligte Dritte muss sein Interesse an der Unwirksamkeit der Norm durch einen eigenen fristgebundenen Normenkontrollantrag geltend machen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Beiladung der A. ... wird abgelehnt.
Der Antrag, den Bebauungsplan zur Aufhebung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Wohn- und Freizeitpark Unter dem Krippendorfer Wege für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein das Interesse an der Erklärung der Unwirksamkeit der umstrittenen Norm rechtfertigt keine (einfache) Beiladung. Der bisher unbeteiligte Dritte muss sein Interesse an der Unwirksamkeit der Norm durch einen eigenen fristgebundenen Normenkontrollantrag geltend machen.(Rn.23) Der Antrag des Antragstellers auf Beiladung der A. ... wird abgelehnt. Der Antrag, den Bebauungsplan zur Aufhebung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Wohn- und Freizeitpark Unter dem Krippendorfer Wege für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Aufhebung des Bebauungsplans „Wohn- und Freizeitpark Unter dem Krippendorfer Wege“ - B - Is 08 - der ehemals selbständigen Gemeinde Isserstedt durch eine Satzung der Antragsgegnerin. Das Plangebiet des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von etwa 2,4 ha, die als landwirtschaftliche Fläche genutzt wurde. Nachdem die einstige Gemeinde I. am 9. August 1993 ihren Flächennutzungsplan geändert und für die damaligen Flurstücke ...a, ...b, ...c, ...d, ...e (Teilfläche), ...f und ...g eine Nutzung als Mischgebiet dargestellt hatte, beschloss der Gemeinderat am 27. September 1993 einen Bebauungsplan für den Wohn- und Freizeitpark „Unter dem Krippendorfer Wege“ aufzustellen. Es war beabsichtigt, neben zwei- und dreigeschossigen Ketten- und Einzelhäusern eine etwa 8.000 qm große Sportanlage mit Sporthalle, Beherbergungseinrichtung und Tennisplätzen zu errichten. Den Satzungsbeschluss fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1993. Am 18. April 1994 schloss die Gemeinde mit der J. ... GmbH einen Erschließungsvertrag über die Herstellung der Entwässerungsanlagen, der Straßen- und Wegeflächen und der Grünanlagen und unter dem 30. Juni 1994 machte die Gemeinde durch Aushang bekannt, dass die Genehmigung der Höheren Bauaufsichtsbehörde als erteilt gelte. Am 1. Juli 1994 wurde die Gemeinde I. in die Stadt Jena, die Antragsgegnerin, eingemeindet. Weder die geplanten Straßen noch die Hochbauten oder grünordnerischen Maßnahmen wurden bisher realisiert. Lediglich auf dem zum Plangebiet gehörenden Grundstück Gemarkung Isserstedt, Flur 6, Flurstück h (Teilfläche des ehemaligen Flurstücks ...a) wurde mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 17. Januar 1996 ein Parkplatz mit 16 Stellplätzen errichtet. Die übrigen Flächen sind inzwischen zu einem erheblichen Teil mit Bäumen bestanden. Die J. GmbH ist seit dem 20. Februar 2003 im Handelsregister gelöscht. Der Antragsteller gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., ..., ... an, die Eigentümerin des Flurstücks ...h ist. Er war zudem Mitgesellschafter der A., für die seit dem 14. Oktober 1998 eine Auflassungsvormerkung für das im Plangebiet liegende Flurstück c im Grundbuch eingetragen war. Die Gesellschaft ist seit dem 15. November 1999 von Amts wegen gelöscht. Das Amtsgericht Arnsberg hat den Antragsteller mit Beschluss vom 14. Mai 2021 - HRB 193 - zum Nachtragsliquidator bestellt. Seit dem 30. November 2021 ist die Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch von I., Blatt 347 eingetragen. Bereits mit Beschluss vom 30. Januar 2013 leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufhebung der Satzung über den Bebauungsplan Wohn- und Freizeitpark „Unter dem Krippendorfer Weg“ im Ortsteil I. ein. In der Beschlussvorlage wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der einstige Vorhabenträger für die Herstellung der Erschließungsanlagen und der Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehe, nachdem er Insolvenz angemeldet habe. Entsprechend den Zielen der Thüringer Raumplanung strebe die Stadt eine flächensparende Siedlungsentwicklung an. Die Entwicklung von Wohnbauland „auf der grünen Wiese“ stehe dazu in Widerspruch. Sowohl das Landesverwaltungsamt als auch der Ortsteilrat I. befürworteten die Aufhebung des Bebauungsplans. Im Amtsblatt vom 11. Juli 2013 machte die Antragsgegnerin die beabsichtigte Satzung bekannt. Am 15. Mai 2014 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf der Begründung der Aufhebungssatzung mit Umweltbericht und die Antragsgegnerin machte sowohl den Entwurf der Begründung der Aufhebungssatzung als auch die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Aufhebungssatzung und anschließend die öffentliche Auslegung des zweiten Entwurfs für den Bebauungsplan zur Aufhebung des ursprünglichen Bebauungsplans bekannt. Am 18. Oktober 2017 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des ersten und des zweiten Entwurfs vorgebrachten Belange, bestätigte die Abwägungsvorschläge (Beschluss Nr. 17/1455-BV), fasste den Satzungsbeschluss zum „Bebauungsplan B - Is 08 Aufhebung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Wohn- und Freizeitpark Unter dem Krippendorfer Wege“ in I. (Beschluss Nr. 17/1456-BV) und machte die Beschlüsse im Amtsblatt vom 30. November 2017 bekannt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, sie beabsichtige die Aufhebung des Bebauungsplans im Falle seiner Wirksamkeit, weil er den sich aus dem aktuellen Flächennutzungsplan ergebenden Planungserfordernissen und Planungszielen nicht mehr entspreche und im Falle seiner Unwirksamkeit müsse der Rechtsschein seiner Wirksamkeit beseitigt werden. Eine städtebauliche Unordnung sei deswegen nicht zu befürchten. Am 7. Juni 2018 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht und die Satzung am 8. Juni 2018 durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 28. Januar 2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er leite seine Antragsbefugnis aus den zum Plangebiet des ursprünglichen Bebauungsplans gehörenden Flurstücken ...c und ...d ab. Zudem sei er Miteigentümer einer im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Stellplatzanlage und damit unmittelbar durch die Planaufhebung betroffen. Er, der Antragsteller, werde durch die Aufhebung des Bebauungsplans enteignet. Die Antragsgegnerin habe sich zu Unrecht gegen eine Planerhaltung des ursprünglich von ihr als unwirksam angesehenen Bebauungsplans entschieden. Die öffentlichen und privaten Belange seien bei der Aufstellung des Aufhebungsplans nur unzureichend ermittelt und nicht gerecht abgewogen worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die äußere Erschließung des Plangebiets gewährleistet. Zuletzt hat der Antragsteller die Beiladung der Grundstückseigentümerin des Flurstücks ...c beantragt, weil sie als Grundstückseigentümerin ebenfalls ein Interesse an der Unwirksamkeit des Aufhebungsbebauungsplans habe. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. die A. beizuladen; 2. den „Bebauungsplan Aufhebung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Wohn- und Freizeitpark Unter dem Krippendorfer Wege“ - B - Is 08 - in I. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Antragsbefugnis des Antragstellers sei fraglich, weil er sich im Falle der Wirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht besser stünde. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans würden die Interessen des Antragstellers nicht berührt. Der Antrag sei zudem unbegründet. Eine Änderung des Bebauungsplans komme nicht in Betracht. Durch seine vollständige Aufhebung solle eine Anpassung an Planungserfordernisse und -ziele der Antragsgegnerin erfolgen. Die Aufhebung sei auch aus naturschutzrechtlichen Gründen notwendig. Zudem müsse der Rechtsschein des unwirksamen ursprünglichen Bebauungsplans beseitigt werden, der schon nicht wirksam bekannt gemacht worden sei, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände), die Gerichtsakte zum abgeschlossenen Eilverfahren 1 EN 89/19 (ein Band, eine Heftung), den Planaufstellungsvorgang der Antragsgegnerin (drei Ordner, eine Heftung), den Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan für den Wohn- und Freizeitpark „Unter dem Krippendorfer Wege“ (ein Ordner) und die Hauptsatzung (eine Heftung) der Gemeinde I., die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Anträge des Antragstellers haben keinen Erfolg. A. Der von Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Juli 2022 ausdrücklich gestellte Antrag auf Beiladung (§ 65 VwGO) der A. als Grundstückseigentümerin des Flurstücks ...c wird abgelehnt. Allerdings kann der Antragsteller die Beiladung der Gesellschaft betreiben. Denn nicht nur der Dritte selbst, sondern auch die Hauptbeteiligten können ein Interesse an der Beiladung Dritter haben, um die Urteilswirkungen auf diese zu erstrecken (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaise/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 65, Rn. 1). Eine Beiladung der A. ist aber nicht geboten. Zunächst liegt kein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO vor. Dies folgt schon daraus, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift der Beigeladene als Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sein muss, dass die Entscheidung gegenüber allen Beteiligten nur einheitlich ergehen kann. Zwar vermag die Anwendung einer Norm auf einem bestimmten Sachverhalt in diesem Sinne ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO zu begründen. Die Frage nach der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm selbst betrifft jedoch kein Rechtsverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 12. März 1982 - 4 N 1.80 -). Auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die im Ermessen des Gerichts steht, kommt vorliegend nicht in Betracht. Allerdings gestattet die Vorschrift die Beiladung anderer, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Voraussetzung ist aber, dass gerade die Unwirksamkeitserklärung der Norm zu der rechtlichen Beeinträchtigung dieser Interessen führen würde. Mit der Beiladung kann also lediglich dem Anliegen der Verteidigung des Normbestands Rechnung getragen werden. Ein Interesse an einer Unwirksamkeitserklärung der Norm muss der am Rechtsstreit bisher unbeteiligte Dritte dagegen durch einen eigenen Normenkontrollantrag geltend machen (Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 VwGO, Rn. 278). Das ergibt sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO (vgl. dazu: Ziekow, a. a. O., Rn. 276 f.). Es folgt vielmehr auch aus der Überlegung, dass die Beiladung eines Dritten ansonsten dazu dienen könnte, ihm einen Rechtsschutz zu gewähren, der zwar demjenigen entspricht, den er durch einen eigenen Normenkontrollantrag erreichen kann (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO), für den er aber weder die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einhalten, noch sich einem Kostenrisiko aussetzen muss (dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. April 2018 - 12 KN 243/17 - juris). Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO hat aber nicht die Funktion, den an der Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Vorschrift Interessierten ein „verbilligtes Sammelverfahren“ zur Verfügung zu stellen. Da die A. nicht die Verteidigung der umstrittenen Norm erstrebt, sondern wie der Antragsteller selbst, nur ein Interesse an der Erklärung der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung hat, kommt ihre Beiladung nach den oben ausgeführten rechtlichen Maßstäben nicht in Betracht. Selbst wenn man jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation eine Beiladung ausnahmsweise für rechtlich zulässig halten wollte, wäre sie vorliegend jedenfalls in Ausübung richterlichen Ermessens abzulehnen, weil sie dazu führt, dass die A. die von der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene angemessene Rechtsschutzform, nämlich die fristgerechte Stellung eines eigenen Normenkontrollantrags, umgeht. B. Der Senat kann im Übrigen auch über den Normenkontrollantrag durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2022 angehört worden sind. Darauf, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK möglicherweise fordert, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (so BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1999 - 4 CN 9/98 -, BVerwGE 110, 203-216 = juris), kommt es hier nicht an, denn dem Antragsteller stehen keine Eigentumsrechte an den im Plangebiet gelegenen Grundstücken zu. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 1. Dem Begehren des Antragstellers steht nicht von vornherein § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen, nach dem auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht, denn das vorliegende Normenkontrollverfahren dient nicht der Durchsetzung eines solchen Anspruchs, sondern der Überprüfung der Gültigkeit einer nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassenen Satzung. Dass im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung der nach dem Willen des Plangebers eigentlich aufzuhebende Bebauungsplan weitergilt, steht nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 8 BauGB, wonach es weder einen Anspruch auf positive noch auf negative Bauleitplanung gibt. Dieser rechtliche Umstand ist die zwangsläufige Folge der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeit, auch Satzungen über die Aufhebung von Bebauungsplänen im Wege der Normenkontrolle angreifen zu können. Im Übrigen würde mit der Unwirksamkeitserklärung der Aufhebungssatzung auch nicht feststehen, dass der fortgeltende Plan auf Dauer Bestand hat, denn es bliebe dem Plangeber unbenommen, den fortgeltenden Plan jedenfalls zu ändern oder in formell und materiell nicht zu beanstandender Weise seine Aufhebung zu beschließen (OVG NRW, Urt. v. 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris, Rn. 32). 2. Dem Antragsteller fehlt es jedoch an der Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. a. Auf eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 m. w. N. und Beschl. v. 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153, S. 73) kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er nicht Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist. Das planbetroffene Flurstück 670/2 (südliche Teilfläche des vormaligen Flurstücks ...a) steht im Eigentum der W., ..., ... und das Flurstück ...c im Eigentum der A.. b. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, allein durch die Aufhebung des ursprünglichen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, denn es gibt, wie oben ausgeführt, keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 7. Mai 1993 - 4 NB 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 235 und v. 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3). c. Der Antragsteller kann eine Klagebefugnis auch nicht erfolgreich aus seiner Mitgliedschaft in der W. - W., ..., ... - ableiten. Das Grundstück ist belastet mit 17 Grunddienstbarkeiten für PKW-Stellplätze zugunsten der Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnungseigentums auf dem Grundstück Gemarkung Isserstedt, Flur 6, Flurstück ...i. Der Antragsteller ist - unbestritten - Eigentümer von Wohnungseigentum auf dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Flurstück ...i und Mitglied der WEG. Es kann offenbleiben, ob die W., ..., ..., die hier selbst nicht als Antragstellerin aufgetreten ist, als Grundstückseigentümerin in einem Normenkontrollverfahren geltend machen könnte, durch die Aufhebungssatzung in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil die befürchteten Beeinträchtigungen durch die Aufhebung des ursprünglichen Bebauungsplans nicht nur ein einzelnes Sondereigentum oder einzelne Grunddienstbarkeiten betreffen, sondern das gemeinschaftliche Eigentum (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WEG), so dass eine gemeinschaftliche Geltendmachung möglicher Abwehrrechte der WEG und eine einheitliche Rechtsverfolgung gegenüber der planenden Gemeinde im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG erforderlich erscheint. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsteller neben der WEG selbst eine Antragsbefugnis für die Normenkontrolle aus seiner Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der zu seinen Gunsten bestellten Grunddienstbarkeit ableiten könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eigentümerin oder sonstige hinsichtlich des Flurstücks h Berechtigte durch die Aufhebung des Bebauungsplans beschwert sein könnten. Das Flurstück wird derzeit vollständig als Parkplatzfläche genutzt und nach Angaben der Antragsgegnerin ist diese Nutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt und privatrechtlich auch gegenüber den anderen Miteigentümern durch Grunddienstbarkeiten abgesichert. Daher ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller durch die von ihm bekämpfte Aufhebung des Bebauungsplans, der für diesen Teilbereich ebenfalls Stellplatzflächen vorsieht, beschwert sein könnte. Allein die Belegenheit des Grundstücks im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans kann vorliegend die Antragsbefugnis nicht begründen. Insbesondere erscheint es nicht möglich, dass die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks durch die Aufhebung des Bebauungsplans geändert würden. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Grundstück durch die Aufhebung des Bebauungsplans wieder als dem Außenbereich zugehörig angesehen werden müsste, würde dadurch die bauliche Nutzbarkeit des Flurstücks h in der bisherigen Form als Parkplatz beibehalten. Zwar würde sich die bisherige Baurechtsqualität des Grundstücks verändern, weil die Zulässigkeit von Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 29 BauGB zum Inhalt haben, sich künftig nach § 35 BauGB richten würde. Da die durch den bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sind, würde deren Errichtung im Außenbereich regelmäßig öffentliche Belange beeinträchtigen (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB). Da hier aber eine bestandskräftige Baugenehmigung für die auch nach dem Bebauungsplan in diesem Bereich allein zulässige Stellplatznutzung vorliegt, ändert sich für die Eigentümerin und die Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung des Bebauungsplans nichts an der ausgeübten zulässigen Nutzung des Grundstücks. d. Eine mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung als Mitgesellschafter der A.. Der Antragsteller kann sich insoweit zur Begründung der Antragsbefugnis nicht auf eigenes (Grundstücks-)Eigentum stützen. Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche selbständig Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Allein die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete GmbH ist daher die Trägerin der Rechte und Pflichten, nicht die hinter ihr stehenden Gesellschafter (vgl. Bitter in: Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2018, § 13 Rn. 55). Ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen einer GmbH gehört, ist materiell-rechtlich stets Eigentum der Gesellschaft und nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum der Gesellschafter, mithin stehen die Eigentumsrechte an dem Grundstück ...c ausschließlich der A. und nicht dem Antragsteller zu (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. August 2018 - 7 KS 108/16 -, juris). Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Gesellschafter einer GmbH, die als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet eingetragen ist, im Normenkontrollverfahren nicht geltend machen können, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grundstückseigentümer verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; sie sind nicht antragsbefugt (zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts vgl. BVerwG, Beschl. vom 3. August 2017 - 4 BN 11.17 - juris, Rn. 12; und vom 15. April 2010 - 4 BN 41.09 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 22. Juni 2009 - 1 KN 89.07 -, juris). e. Auch vom Grundeigentum der Gesellschaft abgeleitete Nutzungsrechte an dem planbetroffenen Grundstück stehen dem Antragsteller nicht zu. Zwar können nach der Rechtsprechung auch Personen, denen Nutzungsrechte übertragen worden sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden und deshalb im Normenkontrollverfahren - selbständig und unabhängig vom Eigentümer - überprüfen lassen, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 1988 - 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30, v. 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 90 und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153 = juris Rn. 4). Es ist aber weder vorgetragen noch angesichts des Umstands, dass das planbetroffene Grundstück seit Erlass des ursprünglichen Bebauungsplans im Jahre 1994 baurechtlich ungenutzt geblieben ist, ersichtlich, dass dem Antragsteller solche Nutzungsrechte übertragen worden sind. f. Schließlich ergibt sich die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot. Der Antragsteller beruft sich nicht auf städtebaulich relevante eigene Verfügungsbefugnisse über das im Eigentum der A. stehende Grundstück. Zwar ist in der Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BverwGE 107, 215 ) anerkannt, dass ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dessen Verletzung der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend machen kann, auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot sein kann. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine Belange möglicherweise falsch abgewogen worden sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BverwGE 140, 41 = juris). Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss der Antragsteller, der in einem Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend macht, einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung beachtlich war (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a. a. O.,S. 219). Beachtlich sind dabei nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - a. a. O. und v. 16. Juni 2011, a. a. O.; siehe auch Beschl. vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 - juris Rn. 8). An einem schutzwürdigen Belang des Antragstellers fehlt es hier. Der Antragsteller hat schon nicht geltend gemacht, dass ihm hinsichtlich des Flurstücks Verfügungsbefugnisse mit städtebaulichem Bezug eingeräumt worden sind, die er anstelle und im Interesse der Gesellschafter der GmbH i. L. wahrnimmt. Die bloße Absicht, das Grundstück als bestellter Nachtragsliquidator für die GmbH i. L. verwerten zu wollen, reicht dafür nicht aus, weil sie sich auf die bloße Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Eigentümerin beschränkt. In einer Situation wie der vorliegenden wäre es ausschließlich Sache der Eigentümerin und nicht eines einzelnen Gesellschafters, etwaige Beschränkungen in der Verwertbarkeit des planbetroffenen Grundstücks im Wege eines Normenkontrollantrags geltend zu machen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai./1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach dessen Nummer 9.8.1 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500 und 60.000 € anzusetzen. Der Senat hält hier angesichts der dargelegten wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller den festgesetzten Betrag im mittleren Bereich des vorgeschlagenen „Streitwertrahmens“ für angemessen.