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Beschluss

2 LA 1496/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge gegen die Zulassung der Berufung ist unzulässig, da die Zulassung eine vorausgehende Zwischenentscheidung im Sinne des §152a Abs.1 S.2 VwGO darstellt. • Art.103 Abs.1 GG verlangt keinen gesonderten Anhörungsrügeweg nach Zulassung der Berufung, weil die materielle und verfahrensrechtliche Überprüfung im Berufungsverfahren gewährleistet ist. • Fehlende Ausführungen im Zulassungsbeschluss zu Darlegungsanforderungen begründen nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung, sofern das Gericht die Erfordernisse geprüft hat und der Beschluss keiner Begründung bedurfte. • Die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG waren erfüllt; ein Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung kann in einen Divergenzantrag umzudeuten sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Anhörungsrüge gegen Zulassung der Berufung • Eine Anhörungsrüge gegen die Zulassung der Berufung ist unzulässig, da die Zulassung eine vorausgehende Zwischenentscheidung im Sinne des §152a Abs.1 S.2 VwGO darstellt. • Art.103 Abs.1 GG verlangt keinen gesonderten Anhörungsrügeweg nach Zulassung der Berufung, weil die materielle und verfahrensrechtliche Überprüfung im Berufungsverfahren gewährleistet ist. • Fehlende Ausführungen im Zulassungsbeschluss zu Darlegungsanforderungen begründen nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung, sofern das Gericht die Erfordernisse geprüft hat und der Beschluss keiner Begründung bedurfte. • Die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG waren erfüllt; ein Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung kann in einen Divergenzantrag umzudeuten sein. Die Beklagte wandte sich gegen die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig. Sie rügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs mit der Anhörungsrüge gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom 6. November 2018. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. Divergenz zu erfolgen hatte und ob die Darlegungsanforderungen nach §78 AsylG erfüllt sind. Der Senat hatte die Berufung zugelassen und daraufhin die Anhörungsrüge zu prüfen. Die Parteien stritten nicht über weitere prozessuale Nebenfragen; es ging primär um die Zulässigkeit und ggf. Begründetheit der Anhörungsrüge und die Kostenverteilung des Verfahrens. • Die Anhörungsrüge ist unstatthaft, weil nach §152a Abs.1 S.2 VwGO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, hierzu zählt die Zulassung der Berufung, keine Anhörungsrüge gegeben ist. • Die Zulassung der Berufung führt nach §124a Abs.5 S.5 VwGO i.V.m. §78 Abs.5 S.3 AsylG zur Fortsetzung als Berufungsverfahren; das Oberverwaltungsgericht kann den Streitfall gemäß §128 VwGO umfassend prüfen, sodass die Sachentscheidung nicht vorweggenommen wird. • Verfassungsrechtliche Bedenken nach Art.103 Abs.1 GG greifen nicht durch: Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist im Berufungsverfahren sachgerecht erfüllt, weil das Oberverwaltungsgericht verpflichtet ist, materielle und verfahrensrechtliche Rechte des Berufungsbeklagten zu beachten. • Das Fehlen spezieller Ausführungen im Zulassungsbeschluss zu den Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG begründet keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, weil der Beschluss keiner Begründung bedurfte und der Senat die Darlegungspflichten dennoch geprüft hat. • Sachlich waren die Darlegungsanforderungen erfüllt; zudem war der Antrag wegen grundsätzlicher Bedeutung mit hinreichender Begründung versehen und ist nach ständiger Rechtsprechung in einen Divergenzantrag umzudeuten, was die Zulassung stützte. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Zulassungsbeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Rüge war unstatthaft bzw. jedenfalls unbegründet, weil die Zulassung der Berufung eine vorweggenommene Zwischenentscheidung darstellt und das Berufungsverfahren die Gewähr für eine umfassende Überprüfung und damit für rechtliches Gehör bietet. Soweit beanstandet wurde, der Senat habe nicht ausdrücklich zu Darlegungsanforderungen Stellung genommen, stellt dies keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dar, da der Beschluss keiner Begründung bedurfte und die Erfordernisse geprüft wurden. Die Darlegungsanforderungen nach §78 Abs.4 AsylG waren erfüllt; der Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde zu Recht berücksichtigt. Kostenpflichtig ist der Kläger für die außergerichtlichen Kosten des anhörungsrügeverfahrens.