Urteil
5 A 831/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0902.5A831.25.00
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Leitsätze
1. Lässt ein Oberverwaltungsgericht bzw. ein Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 124a Abs. 5 VwGO zu, ist es an diese Berufungszulassung gebunden.
2. Bei der Bestimmung der Anzahl der einem Beitragsschuldner gemäß § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG zu gewährenden Raten bis zum Maximalzeitraum von 20 aufeinander folgenden Jahresraten handelt es sich um eine Ermessenentscheidung der Behörde, die gerichtlich überprüfbar ist.
3. § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG sieht kein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass regelmäßig die vom Schuldner eines Straßenbeitrages beantragte Zahl an Jahresraten bis hin zum Maximalzeitraum von 20 Jahresraten zu gewähren ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2022 - 6 K 1489/20.KS - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt ein Oberverwaltungsgericht bzw. ein Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 124a Abs. 5 VwGO zu, ist es an diese Berufungszulassung gebunden. 2. Bei der Bestimmung der Anzahl der einem Beitragsschuldner gemäß § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG zu gewährenden Raten bis zum Maximalzeitraum von 20 aufeinander folgenden Jahresraten handelt es sich um eine Ermessenentscheidung der Behörde, die gerichtlich überprüfbar ist. 3. § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG sieht kein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass regelmäßig die vom Schuldner eines Straßenbeitrages beantragte Zahl an Jahresraten bis hin zum Maximalzeitraum von 20 Jahresraten zu gewähren ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2022 - 6 K 1489/20.KS - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte und musste über die Berufung entscheiden. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der Senat an seinen Beschluss über die Zulassung der Berufung nicht gebunden sei, trifft dies nicht zu. Zwar enthalten die §§ 124, 124a VwGO - anders als für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO) - keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass das Berufungsgericht an die von ihm selbst zugelassene Berufung gebunden ist. Gleichwohl geht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einhellig davon aus, dass das Obergericht auch an die eigene Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 15/98 -, juris Rdnr. 19; Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 62/12 -, juris Rdnr. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2018 - 2 LA 1496/17 -, juris Rdnr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 1999 - A 14 S 237/99 -, juris Rdnr. 3). Auch in der einschlägigen Literatur ist die Bindung des Obergerichts an die selbst zugelassene Berufung allgemein anerkannt (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2025, § 124a Rdnr. 92; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rdnr. 95; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 124a VwGO Rdnr. 139; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rdnr. 302; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rdnr. 65; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rdnr. 60). Als Grund dafür ist zum einen anzuführen, dass eine Bindung des Obergerichts an die zugelassene Berufung bereits für die nach früherem Recht geregelten Fälle der Zulassungsberufung bestand (§ 131 Abs. 4 VwGO a.F.) und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber hiervon in den §§ 124, 124a VwGO abweichen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 15/98 -, juris Rdnr. 19). Überdies wird durch den erfolgreichen Zulassungsantrag das Verfahren gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO in der durch den Zulassungsbeschluss eröffneten Berufungsinstanz anhängig. Ist ein Rechtsstreit in einer Instanz anhängig geworden, so hat das zur Entscheidung in diesem Rechtszug berufene Gericht schon nach den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen keine Möglichkeit, diese Prozesslage ungeschehen zu machen und sich der Entscheidung zu entziehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 7 B 27/18 -, juris Rdnr. 6). Die Zulassung ist auch dann wirksam und für das Berufungsgericht bindend, wenn sie - wie der Kläger meint - vom Berufungsgericht zu Unrecht ausgesprochen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 15/98 -, juris Rdnr. 19; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rdnr. 95; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 124a VwGO Rdnr. 139). Losgelöst davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Senat die Berufung zu Unrecht oder - wie der Kläger meint - gar willkürlich zugelassen habe. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Berufungszulassungsbeschlusses verwiesen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und die Verpflichtungsklage abzuweisen, da dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf die Gewährung von insgesamt 20 Jahresraten zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG enthält - anders als die Regelung im Hinblick auf das „Ob“ der Ratenzahlung in § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG - keine „Soll“-Vorschrift. Ebenso wenig ist es möglich, den Wortlaut der „Soll“-Regelung in § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG entsprechend dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch auf den Regelungsgehalt des Satz 3 zu erstrecken. Schon unter Zugrundelegung von sprachlichen Prinzipien kann die „Soll“-Regelung in Satz 1 nicht unter Überspringung des zweiten Satzes („Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen.“) sowie des ersten Halbsatzes des dritten Satzes („Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt“) auch auf den Regelungsgehalt des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes bezogen werden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vermittelt § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG auch kein intendiertes Ermessen dahingehend, dass regelmäßig die vom Beitragsschuldner beantragte Zahl an Jahresraten zu gewähren ist. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den „Soll“-Vorschriften diejenigen Normen inhaltlich nahestehen, die dem Wortlaut nach „Kann“-Vorschriften zu sein scheinen, denen jedoch durch Auslegung ein so genanntes intendiertes Ermessen entnommen wird (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22/83 -, juris Rndr. 22 m.w.N.; eingehend zur Entwicklung und Bedeutung der Rechtsfigur des intendierten Ermessens Beaucamp, JA 2006, 74 (76)). In diesen Fällen ist das von der Verwaltung durch Ermessenserwägungen zu findende Ergebnis bereits durch eine gesetzliche Intention vorgezeichnet, das nur ausnahmsweise in atypischen Fällen anders ausfallen kann. Ein derart intendiertes Ermessen kann sich beispielsweise aus dem Gesetzeswortlaut ergeben (Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 40 VwVfG Rdnr. 27). Da aber der Wortlaut jenseits von ausdrücklichen „Soll“-Vorschriften wegen seiner Offenheit häufig nur wenig Aufschluss über die Intention des Gesetzgebers gibt, sind vor allem der Zweck sowie der Kontext der relevanten Norm im Wege einer systematischen Auslegung in den Blick zu nehmen (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 114 VwGO Rdnr. 28; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rdnr. 145: „Fehlt ein Anknüpfungspunkt im Normtext, bedarf es einer sorgfältigen Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Ermessensnorm“). Bei der Anerkennung intendierten Ermessens ist über die in der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen hinaus (vgl. dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rdnr. 28 ff. m.w.N.) im Interesse der Wahrung gesetzlich begründeter Handlungsspielräume der Verwaltung größte Zurückhaltung geboten (Hess. VGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - 6 A 400/10 -, juris Rdnr. 88; OVG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 2 N 20.99 -, juris Rdnr. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rdnr. 30; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rdnr. 145; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 114 VwGO Rdnr. 32). Es muss sich aus dem Charakter der betroffenen Rechtsmaterie und aus spezifischen Besonderheiten ihrer Regelung das Ziel des Gesetzgebers hinreichend erkennen lassen, dass ungeachtet eines der Behörde nach dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm eingeräumten Ermessens im typischen Fall eine Entscheidung in einem bestimmten Sinne ergeht. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber ein solches Ziel grundsätzlich mit dem Instrument einer Soll-Vorschrift verfolgt bzw. verfolgen kann, bedarf es gewichtiger normativer Anhaltspunkte für die Annahme eines intendierten Ermessens (Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - 8 A 644/14 -, juris Rdnr. 71; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 2 N 20.99 -, juris Rdnr. 9: Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens muss „auf eindeutig aus dem Gesetz erkennbare Ausnahmen beschränkt bleiben“). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es hier an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der (hessische) Gesetzgeber mit der Regelung des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG ein intendiertes Ermessen dergestalt normieren wollte, dass regelmäßig die vom Beitragsschuldner beantragte Zahl an Jahresraten zu gewähren ist (a.A. Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, § 8 Rdnr. 919). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG kein intendiertes Ermessen hervorgeht. Dort heißt es lediglich: „Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt, wobei die Beitragsschuld in bis zu zwanzig aufeinander folgenden Jahresraten zu begleichen ist.“ Damit bestimmt der Gesetzgeber zum einen die Form der Festlegung der Ratenzahlung („durch Bescheid“) und den maximalen Zeitraum („in bis zu zwanzig aufeinander folgenden Jahresraten“). Auch die knappe Gesetzesbegründung vermittelt keine Grundlage für die Annahme eines intendierten Ermessens bezüglich der Zahl der Jahresraten. Dort heißt es lediglich (LT-Drs. 19/6375, S. 3): „Die bisher schon bei einmaligen Beiträgen nach § 11 Abs. 12 bestehende Möglichkeit, auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt zu erhalten, wird zugunsten der Grundstückseigentümer verbessert. Auf das Erfordernis eines berechtigten Interesses des Beitragsschuldners wird verzichtet. Zur Begleichung werden nunmehr statt fünf bis zu zwanzig aufeinander folgende Jahresraten ermöglicht.“ Damit hat der Gesetzgeber zwar zu erkennen gegeben, dass er die Ratenzahlungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer erweitern wollte, namentlich zum einen durch das Entfallen des Nachweises eines berechtigten Interesses in § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG und zum anderen durch die Anhebung der maximal möglichen Anzahl an Jahresraten von fünf auf 20 Jahre. Aus der Gesetzesbegründung geht aber nicht hervor, dass die Gemeinde regelmäßig die vom Beitragsschuldner gewünschte Anzahl an Jahresraten gewähren müsste. Vielmehr sollte durch die Gesetzesänderung gegenüber der vorherigen Rechtslage ausdrücklich nur eine höhere Anzahl an Jahresraten „ermöglicht“ werden. Auch aus den umfassenden Änderungen des § 11 Hess. KAG durch das Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 lässt sich keine Einführung eines intendierten Ermessens bezüglich der Zahl der Jahresraten ableiten. Zwar wurden die finanziellen Belastungen durch die Erhebung von Straßenbeiträgen für den beitragspflichtigen Adressatenkreis durch diese Gesetzesnovelle insgesamt abgemildert. So wurde die kommunale Entscheidungsfreiheit über die Beitragserhebung eingeführt, indem die „Soll“-Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Hess. KAG a.F. nunmehr als „Kann“-Regelung ausgestaltet ist. Entsprechend wurde in § 93 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung ein Satz angefügt, wonach von der Verpflichtung, Entgelte vorrangig zu erheben, Straßenbeiträge nach den §§ 11 und 11a Hess. KAG ausgenommen sind. Diese rechtspolitische „Lockerung“ findet sich auch in der Neugestaltung des § 11 Abs. 12 KAG wieder, indem der Nachweis eines berechtigten Interesses für die Ratenzahlung nicht mehr erforderlich ist und die maximal mögliche Anzahl an Jahresraten von fünf auf 20 Jahre erhöht wurde. Zudem wurde in § 11 Abs. 12 Satz 4 Hess. KAG der Prozentsatz für die Verzinsung des jeweiligen Restbetrages von jährlich „höchstens 3 Prozent“ auf nunmehr „höchstens 1 Prozent“ über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB abgesenkt. Aus diesen ausdrücklichen gesetzlichen Änderungen zugunsten der Grundstückseigentümer ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Zahl der Jahresraten ein Wahlrecht der Betroffenen bis hin zum Maximalzeitraum von 20 Jahren einführen wollte. Im Gegenteil lässt sich aus der umfassenden Novellierung des § 11 Hess. KAG der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber gerade nur im Hinblick auf die genannten Aspekte einen Änderungsbedarf gesehen hat, um die Lage der Grundstückseigentümer zu verbessern. Hingegen hat er im Wortlaut des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG nur die maximal mögliche Zahl an Jahresraten erhöht und keine weiteren Änderungen am Gesetzestext vorgenommen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG im Hinblick auf das „Ob“ der Gewährung einer Ratenzahlung ausdrücklich als „Soll“-Regelung ausgestaltet ist. Hätte der Gesetzgeber im Zuge der umfassenden Novellierung des § 11 Abs. 12 Hess. KAG spiegelbildlich zur Regelung in Satz 1 auch im Hinblick auf das „Wie“ der Ratenzahlung erstmalig ein intendiertes Ermessen einführen wollen, so hätte er dies ohne Weiteres nachzeichnen können. Dies ist indes nicht erfolgt. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, warum - wie der Kläger vorträgt - hinsichtlich der Höhe der Jahresrate ein Ermessensspielraum der Gemeinde bestehen soll, im Hinblick auf die Anzahl der Jahresraten aber nicht. Denn die Anzahl der Jahresraten hat zwangsläufig immer auch Auswirkungen auf deren Höhe, weil sich damit auch der Faktor, durch den der Gesamtbetrag zu teilen ist, verändert. Beispielsweise beträgt die Jahresrate angesichts der hier relevanten Straßenbeitragsforderung von insgesamt 11.266,78 Euro im Fall der von der Beklagten gewährten Anzahl von sieben Jahresraten 1.609,54 Euro, wohingegen die Höhe der Jahresrate im Fall der vom Kläger begehrten 20 Jahresraten nur 563,34 Euro betragen würde. Überdies ist in den Blick zu nehmen, dass auch die Gemeinden ein berechtigtes Finanzierungsinteresse haben. Die Erhebung von Straßenbeiträgen dient der teilweisen Refinanzierung der Investitionen einer Gemeinde in die Infrastruktur. Der Landesgesetzgeber eröffnet den Gemeinden in § 11 Abs. 1 Satz 2 Hess. KAG auch nach dem Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 die grundsätzliche Möglichkeit, für den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen Beiträge zu erheben. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen Gesetzesinitiativen zur vollständigen Abschaffung von Straßenbeiträgen (vgl. dazu ausführlich Stork, in: BeckOK Kommunalabgabenrecht Hessen, Stand: 1. Mai 2024, § 11 Hess. KAG Rdnr. 32 f.) entschieden. Wenn aber die Gemeinden weiterhin ermächtigt sind, Straßenbeiträge zu erheben, um ihre Investitionen in die Verkehrsanlagen teilweise zu refinanzieren, haben sie auch grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Straßenbeiträge von den jeweiligen Beitragsschuldnern möglichst zeitnah beglichen werden. Zwar sollen Gemeinden nach der novellierten Vorgabe des § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG eine Ratenzahlung unabhängig von einem berechtigten Interesse des Beitragsschuldners gewähren. Würde man aber mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts ein Wahlrecht des Beitragsschuldners bezüglich der Anzahl der zu gewährenden Raten annehmen und müsste das Interesse der Gemeinden an der möglichst zeitnahen Refinanzierung ihrer Investitionen regelmäßig hinter diesem Wahlrecht zurückstehen, könnte dies negative Auswirkungen auf die Finanzierung der Aufgaben der Gemeinden entfalten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine Ratenzahlung nach der neuen Rechtslage grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen zu gewähren ist. Dass der Gesetzgeber eine solche Auswirkung auf die Finanzhoheit der Gemeinden intendiert hätte, lässt sich - wie dargestellt - weder dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Es ist auch nicht erforderlich, die Regelung des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG als intendiertes Ermessen auszulegen, um der Zielsetzung des Gesetzgebers gerecht zu werden. Der Gesetzgeber hat mit der Erweiterung der Ratenregelungen insbesondere darauf abgezielt, bei einmaligen Beiträgen besondere Fallgestaltungen mit sehr hohen Beitragslasten abzumildern, um den Gemeinden ein Mittel für Härtefälle an die Hand zu geben und somit den Kritikern der Straßenbeiträge entgegenzuwirken, die vornehmlich Beispiele mit hohen Beitragszahlungen und daraus resultierenden Zahlungsschwierigkeiten der Beitragspflichtigen als Argument gegen die generelle Erhebung von Straßenbeiträgen angeführt haben (vgl. dazu Stork, in: BeckOK Kommunalabgabenrecht Hessen, Stand: 1. Mai 2024, § 11 Hess. KAG Rdnr. 143). Aus dieser Zielrichtung lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch in Konstellationen von geringeren Beitragslasten grundsätzlich und ohne weitere Voraussetzungen ein Anspruch des Beitragsschuldners auf Streckung des Zahlungszeitraumes bis hin zu 20 Jahren bestehen soll. Vielmehr ist das Interesse des Beitragsschuldners an der Vermeidung hoher jährlicher Zahlungen auch nach der neuen Rechtslage als ein Faktor im jeweiligen Einzelfall mit dem Interesse der Gemeinde an einer möglichst zeitnahen Refinanzierung ihrer Investitionen abzuwägen. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Abwägungsentscheidung einseitig und pauschal zugunsten der Beitragsschuldner und zulasten der Kommunen verlagert hätte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht auch keine Umgehung der Wirkungen der Gesetzesänderung im Hinblick auf das Entfallen eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für das „Ob“ einer Ratenzahlung. Eine solche Umgehung sieht das Verwaltungsgericht für den Fall, dass der Beitragsschuldner ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse mittelbar für die Bewilligung der beantragten Jahresratenanzahl nachweisen müsste. Diese Argumentation überzeugt den Senat jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat klar zwischen dem „Ob“ einer Ratenzahlung in § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG und dem „Wie“ der Ratenzahlung in § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG, also der Höhe und der Anzahl der Jahresraten, getrennt. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, warum die Herabsenkung der Voraussetzungen für das „Ob“ der Ratenzahlung zugleich bedeuten würde, dass der Ermessensspielraum der Gemeinden im Hinblick auf das „Wie“ der Ratenzahlung nunmehr regelmäßig auf den vom Beitragsschuldner beantragten Zeitraum beschränkt wäre. Denn auch mit den zugunsten des Grundstückseigentümers normierten Erleichterungen ist der grundsätzliche Charakter der Ratenzahlung als Billigkeitsmaßnahme nicht in Frage gestellt. Gerade die Notwendigkeit, im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme dem Einzelfall mit seinen - der Behörde bekannten - besonderen Umständen gerecht zu werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 13), spricht gegen die Einschränkung des der Behörde eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Anzahl der zu gewährenden Raten. Eine typisierende Betrachtung im Sinne einer in der Regel antragsgemäß zu treffenden (Behörden-)Entscheidung verbietet sich insoweit. Im Übrigen verbessert sich die Situation des Beitragsschuldners bereits durch die Gewährung einer Ratenzahlung, weil er die Zahlung des geforderten Beitrages über einen längeren Zeitraum strecken kann. Eine Umgehung der vom Gesetzgeber avisierten Erleichterung der Ratenzahlung durch das Entfallen der Voraussetzung des berechtigten Interesses würde nur in den Fällen drohen, in denen eine Gemeinde eine so geringe Anzahl an Jahresraten wählte, dass dieser Vorteil für den Beitragsschuldner faktisch aufgehoben würde. Ein solches Vorgehen wird aber regelmäßig einen Ermessensfehler darstellen, der auch ohne Annahme eines intendierten Ermessens der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 VwGO). Abgesehen davon besteht keine Pflicht des Beitragsschuldners, seine finanzielle Leistungsfähigkeit für die Gewährung einer bestimmten Anzahl an Jahresraten darzulegen und nachweisen. Dies ist der Unterschied zur vorherigen Regelung des § 11 Abs. 12 Satz 1 a.F. Hess. KAG, wonach der Beitragsschuldner für das „Ob“ einer Ratenzahlung immer ein berechtigtes Interesse nachweisen musste. Je näher aber die vom Beitragsschuldner beantragte Anzahl an Jahresraten an den gesetzlich vorgezeichneten Maximalzeitraum von 20 Jahren heranreicht bzw. wenn sie - wie im Fall des Klägers - den Maximalzeitraum sogar vollständig ausreizt, desto eher kann eine Notwendigkeit dafür bestehen, dass der Beitragsschuldner substantiiert darlegt, warum für ihn ein Bedarf für eine derartige Streckung der Beitragsschuld besteht. Daneben kommt es in der Regel auch auf die Höhe der Gesamtforderung des Straßenbeitrags und der jeweils nach Bestimmung der Anzahl der Jahresraten berechneten Ratenhöhe an. Eine starre Grenzziehung verbietet sich hier angesichts der Vielzahl an möglichen Konstellationen. Je höher aber die Gesamtforderung des Straßenbetrags liegt, desto eher wird sich das Ermessen der Gemeinde dahingehend verdichten, die vom Beitragsschuldner beantragte Anzahl an Raten bis hin zur maximalen Zeitspanne von 20 Jahresraten zu gewähren. Dies kann bei sehr hohen Beitragsschulden auch dann gelten, wenn der Beitragsschuldner keine verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit vorbringt bzw. nachweist. Andernfalls würde tatsächlich eine Umgehung der Streichung des erforderlichen Nachweises eines berechtigten Interesses für das „Ob“ der Ratengewährung drohen. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles und keiner Pauschalierung zugänglich. Je niedriger die Gesamtforderung des Straßenbetrags und damit auch die Höhe der Jahresrate zu verorten ist, desto eher und desto weiter kann die Gemeinde hinter der im Gesetz vorgesehenen maximalen Zeitspanne zurückbleiben, sofern der Betroffene keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür liefert, dass die sich aus der Wahl einer bestimmten Jahresrate ergebende finanzielle Belastung für ihn unzumutbar ist. Die deutliche Verlängerung des maximalen Zeitraums für die Jahresraten von fünf auf 20 Jahre ist allerdings als eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend zu werten, dass die Gemeinden tendenziell mehr Jahresraten gewähren müssen als nach der früheren Rechtslage, sofern es sich nicht im Einzelfall um einen geringen Gesamtbetrag handelt. Gerade bei kleineren Einmalbeträgen kann eine Abwägung zwischen der jährlichen Belastung des Beitragsschuldners und der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Bearbeitungsaufwands bei der Kommune auch die Festlegung einer deutlich geringeren Anzahl als 20 Jahresraten rechtfertigen. Bei einer verpflichtenden Ratengewährung über 20 Jahre über einen insgesamt relativ geringen Betrag müsste eine Gemeinde 20 Ratenbescheide in Höhe von einem Zwanzigstel dieses ohnehin schon niedrigen Betrags mit einer jeweiligen Zinsberechnung erstellen. Dies wäre ein Verwaltungsaufwand, der auch unter Berücksichtigung des Interesses an der Vermeidung hoher Einmalzahlungen kaum zu rechtfertigen wäre. Ausgehend von diesen Erwägungen beinhaltet § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG kein intendiertes Ermessen im Hinblick auf ein Wahlrecht des Beitragsschuldners bezüglich der Anzahl der Jahresraten. Auch im Übrigen bestehen hier keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null für die Gewährung von insgesamt 20 Jahresraten, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Ebenso wenig leidet der angefochtene Bescheid an anderen Ermessensfehlern (vgl. § 114 VwGO). Die Beklagte hat erkannt, dass ihr ein Ermessen hinsichtlich der Zahl der Jahresraten zusteht und hat dieses ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar enthalten weder der Bescheid vom 29. Januar 2020 noch der Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 vertiefte Erläuterungen dazu, warum die Beklagte die gewährte Anzahl von sieben Jahresraten für zumutbar hält. Ausgehend davon, dass der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erläutert hat, warum er einen Bedarf für die Ausnutzung des vom Gesetz bestimmten maximalen Zeitraumes sieht, bestand aber auch keine Veranlassung der Beklagten zu einer vertieften Abwägung der verschiedenen Interessen. Weiterhin liegt die gewährte Anzahl von sieben Jahresraten zumindest oberhalb des Maximalzeitraums der alten Rechtslage von fünf Jahresraten. Im Hinblick auf die seitens der Beklagten gewählten Höhe der Jahresrate bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Anzahl von sieben Jahresraten bedeutet angesichts der hier relevanten Gesamtforderung von insgesamt 11.266,78 Euro, dass die jeweiligen Raten für den Kläger im Wesentlichen 1.609,54 Euro im Jahr betragen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger die Begleichung dieser Jahressumme überfordern würde. Soweit der Kläger erstinstanzlich auch die isolierte Aufhebung der Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 beantragt hat, kann dahinstehen, ob diese Klage entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bezüglich dieser Verwaltungsgebühr bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Klage insoweit unbegründet, weil sich der Widerspruchsbescheid als rechtmäßig darstellt. Wie oben dargestellt steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Gewährung von insgesamt 20 Jahresraten zu noch sind sonstige Ermessensfehler erkennbar. Damit wurde seinem Widerspruch zu Recht nicht abgeholfen. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken bezüglich der Höhe der Verwaltungsgebühr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO entsprechend. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Auslegung des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG betrifft nicht revisibles Landesrecht. Soweit der Kläger bezüglich der aus seiner Sicht fehlenden Bindungswirkung des Berufungszulassungsbeschlusses eine Zulassung der Revision anregt, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahingehend entschieden, dass das Obergericht auch an die von ihm zugelassene Berufung gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 15/98 -, juris Rdnr. 19; Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 62/12 -, juris Rdnr. 12). Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Gewährung von insgesamt 20 Jahresraten wegen der Heranziehung zu Straßenbeiträgen. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke …/… und …/… unter der Anschrift XX in C-Stadt. Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2019 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Straßenbeitrages für die Erneuerung der Gehweganlage XX für das Flurstück …/… in Höhe von 6.852,92 Euro und für das Flurstück …/… in Höhe von 6.004,56 Euro heran. Sein dagegen eingelegter Widerspruch und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel (6 K 820/20.KS) hatten keinen Erfolg. Mit am 3. Dezember 2019 per E-Mail und am 9. Dezember 2019 per Post bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger für den ausstehenden Restbetrag der Straßenbeiträge die Bewilligung einer Ratenzahlung von 20 Jahresraten. Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 bewilligte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zahlung des auf insgesamt 11.266,78 Euro bezifferten Restbetrages der Straßenbeitragsschuld in sieben aufeinanderfolgenden Jahresraten, fällig zum 1. April des jeweiligen Jahres mit einer jährlichen Verzinsung zu 1 % über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz. Die Fälligkeit der ersten Rate wurde auf den 1. April 2020 bestimmt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Anzahl und Höhe der Jahresraten liege in ihrem Ermessen. Angesichts der Höhe des Straßenbeitrags werde vorliegend für eine längere Ratenzahlung kein Anlass gesehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. Februar 2020 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 ablehnte. Am 9. August 2020 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Mit Urteil vom 10. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger über die sieben gewährten Jahresraten hinaus weitere 13 Jahresraten, demnach insgesamt 20 Jahresraten, zu bewilligen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das in § 11 Abs. 12 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vorgesehene Ermessen bezüglich der zu gewährenden Anzahl an Raten als intendiertes Ermessen zu qualifizieren sei. Es sei regelmäßig die vom jeweiligen Beitragsschuldner beantragte Anzahl an Raten bis hin zur maximalen Anzahl von 20 Raten zu gewähren, sofern keine atypische Situation vorliege. Dies ergebe sich aus der Genese der Neufassung des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG durch das Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), dessen Ziel es gewesen sei, die finanziellen Belastungen durch die Erhebung von Straßenbeiträgen für den beitragspflichtigen Adressatenkreis insgesamt abzumildern. Nach dieser Novellierung spiele insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund des Wegfalls der vorher bestehenden Voraussetzung eines berechtigten Interesses für die Ratenzahlung regelmäßig keine Rolle mehr. Die Wirkungen der Gesetzesänderung würden umgangen, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse mittelbar für die Bewilligung der beantragten Jahresratenanzahl nachzuweisen wäre. Die Beklagte habe verkannt, dass das Ermessen bezüglich der Anzahl der Raten intendiert sei. Angesichts des Fehlens einer atypischen Konstellation sei das von der Beklagten auszuübende Ermessen auf Null reduziert und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere 13 Jahresraten zu bewilligen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Klage auf isolierte Aufhebung der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 als unzulässig abgewiesen, da der Kläger gegen die Kostenfestsetzung des Widerspruchsbescheides keinen Widerspruch erhoben habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beklagten am 12. Oktober 2022 zugestellt worden. Am 9. November 2022 hat sie beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und dies mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 6. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Dabei hat sie sich unter anderem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Das Berufungszulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 A 1894/22.Z geführt worden. Mit Beschluss vom 28. April 2025 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Zulassungsbeschluss ist der Beklagten am 29. April 2025 zugestellt worden. Die Beklagte begründet die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, wie folgt: Die „Soll“-Vorschrift des § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG beziehe sich lediglich auf das „Ob“ der Ratenzahlungsgewährung. Demgegenüber enthalte der Wortlaut des § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG lediglich eine Vorgabe für die maximale Anzahl von 20 Jahresraten („bis zu“). Es würde auch dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung widersprechen, wenn man aus dieser Vorschrift ein Wahlrecht der Beitragsschuldner ableiten wollte. Die Höhe und Anzahl der Raten sei regelmäßig anhand der Beitragshöhe zu bestimmen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und dem Kläger sieben Jahresraten gewährt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2022 - 6 K 1489/20.KS - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2022 - 6 K 1489/20.KS - zurückzuweisen. Er ist zunächst der Auffassung, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung fälschlicherweise wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen habe, obwohl die Beklagte in ihrer Berufungszulassungsbegründung keine konkrete Frage formuliert habe, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfte. Vielmehr habe die Beklagte in der Berufungszulassungsbegründung deutlich gemacht, dass sie sich ledig gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Einzelfallentscheidung wenden würde. Durch die Zulassung der Berufung sei der Senat von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen, was einen Verfahrensfehler darstelle, der noch im Berufungsverfahren korrigiert werden müsse. Es bestehe auch - anders als bei der Zulassung der Berufung durch ein Verwaltungsgericht - keine Bindung des Senats an die Berufungszulassung. Jedenfalls aber sei die Berufungszulassung willkürlich erfolgt und deswegen nicht bindend. Weiterhin verteidigt der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und vertieft dessen Erwägungen. Mit der „Soll“-Vorschrift des § 11 Abs. 12 Satz 1 Hess. KAG sei klargestellt, dass eine Ratenzahlung in der Regel gewährt werden müsse. Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme rechtfertige, dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann angenommen werden, wenn eine Atypik zugunsten des Bescheidadressaten vorliege. Nach § 11 Abs. 12 Satz 3 Hess. KAG könne der Beitragspflichtige zudem ohne Angabe von Gründen bestimmen, dass die Beitragsschuld in bis zu zwanzig aufeinander folgenden Jahren zu begleichen sei. Dieses Wahlrecht sei deswegen in das Gesetz aufgenommen worden, weil der Gesetzgeber die Billigkeitsregelungen in der Abgabenordnung nicht als ausreichend angesehen habe. Das Wahlrecht dürfe nicht durch die Gemeinden ausgehebelt werden. Der Ermessenspielraum der Gemeinden beschränke sich auf die Bestimmung des Fälligkeitstags einer Rate in einem jeden Jahr und auf die Höhe der vom Betroffenen gewählten Zahl der Raten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungszulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.