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Beschluss

5 OA 23/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen eines nach §67 Abs.2 Satz2 Nr.5 VwGO vertretungsbefugten Arbeitgeberverbandes können als notwendige außergerichtliche Kosten i.S.d. §162 Abs.1 VwGO erstattungsfähig sein. • §162 Abs.2 Satz1 VwGO erleichtert die Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten, greift jedoch nicht uneingeschränkt für andere Bevollmächtigte; deren Kosten sind nach §162 Abs.1 VwGO auf Notwendigkeit zu prüfen. • Bei fehlender gesetzlicher Gebührenordnung für sonstige Bevollmächtigte ist ein angemessener Stundensatz an §9 JVEG zu orientieren und die Erstattungsfähigkeit durch die Höhe derjenigen Kosten begrenzt, die einem hypothetisch beauftragten Rechtsanwalt nach RVG zustehen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines arbeitgeberseitigen Verbandsbevollmächtigten • Aufwendungen eines nach §67 Abs.2 Satz2 Nr.5 VwGO vertretungsbefugten Arbeitgeberverbandes können als notwendige außergerichtliche Kosten i.S.d. §162 Abs.1 VwGO erstattungsfähig sein. • §162 Abs.2 Satz1 VwGO erleichtert die Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten, greift jedoch nicht uneingeschränkt für andere Bevollmächtigte; deren Kosten sind nach §162 Abs.1 VwGO auf Notwendigkeit zu prüfen. • Bei fehlender gesetzlicher Gebührenordnung für sonstige Bevollmächtigte ist ein angemessener Stundensatz an §9 JVEG zu orientieren und die Erstattungsfähigkeit durch die Höhe derjenigen Kosten begrenzt, die einem hypothetisch beauftragten Rechtsanwalt nach RVG zustehen. Die Klägerin begehrte im Kostenfestsetzungsverfahren nach Einstellung ihres Verfahrens (2 A 6116/17) die Nichtberücksichtigung der von der Beklagten zur Ausgleichung angemeldeten außergerichtlichen Aufwendungen für deren Prozessbevollmächtigte (agv comunity) in Höhe von 1.024,40 EUR. Das Hauptsacheverfahren war eingestellt worden; die Kosten sollten je zur Hälfte von Klägerin und Beklagter getragen werden. Die Beklagte hatte die Tätigkeit des agv comunity nach Stunden abgerechnet und vorgetragen, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen seien höher als ein RVG-Honorar; Rechnungen und Zahlungsbelege legte sie vor. Die Klägerin rügte, der agv comunity sei wirtschaftlich nicht selbständig, handle teils als Konzerngesellschaft und dürfe daher keine erstattungsfähigen Aufwendungen geltend machen; ferner sei das RDG betroffen. Das Verwaltungsgericht setzte die Kosten einschließlich der Bevollmächtigtenkosten ein; dagegen richtete sich die Erinnerung der Klägerin, anschließend die Beschwerde beim OVG. • Rechtsgrundlage sind §162 Abs.1 und Abs.2 Satz1 VwGO; außergerichtliche Kosten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, wie sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. • §162 Abs.2 Satz1 VwGO bewirkt beim Rechtsanwalt eine grundsätzliche Vermutung der Erstattungsfähigkeit; für andere Bevollmächtigte ist nach §162 Abs.1 VwGO im Einzelfall zu prüfen, ob die Zuziehung und die Höhe der Aufwendungen notwendig waren. • Arbeitgebervereinigungen sind nach §67 Abs.2 Satz2 Nr.5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt; der agv comunity ist als solche Arbeitgebervereinigung anzusehen, seine Selbständigkeit erschließt sich entgegen der Vorwürfe der Klägerin aus Satzung und Mitgliedschaftsregelungen. • Die Frage einer etwaigen Rechtsdienstleistungsunzulässigkeit (RDG) betrifft nur außergerichtliche Tätigkeiten und schränkt die gerichtliche Vertretungsbefugnis nicht ein; deshalb scheidet daraus ein Erstattungsverbot nicht ab. • Zur Höhe: Tatsächliches Entstehen der Kosten ist grundsätzlich durch Rechnungen glaubhaft gemacht; bei stundenweiser Abrechnung sonstiger Bevollmächtigter ist der zu erstattende Stundensatz an §9 JVEG zu orientieren, die Erstattungsgrenze wird durch diejenige Vergütung begrenzt, die einem Rechtsanwalt nach RVG zustünde. • Angewandt auf den Streitfall hat das Gericht den glaubhaft gemachten notwendigen Zeitaufwand (14 Std. 18 Min.) festgestellt, einen angemessenen Stundensatz von 95 EUR nach §9 JVEG zugrunde gelegt, aber wegen der Höchstgrenze nach RVG die auf einen Rechtsanwalt entfallende Gebühr (1.024,40 EUR) als erstattungsfähigen Betrag bestätigt. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Die vom agv comunity in Rechnung gestellten Bevollmächtigtenkosten sind im Umfang von 1.024,40 EUR als notwendige außergerichtliche Kosten i.S.d. §162 VwGO erstattungsfähig, weil die Vertretung durch den Arbeitgeberverband vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt und die Zuziehung aus Sicht eines verständigen Beteiligten ex ante erforderlich war. Die streitigen Rechnungen und der konkret ausgewiesene Arbeitsaufwand wurden als glaubhaft angesehen; bei der Bewertung der Angemessenheit ist ein Stundensatz nach §9 JVEG maßgeblich, wobei die Erstattungshöhe durch die hypothetische Rechtsanwaltsvergütung nach RVG begrenzt bleibt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.