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Beschluss

1 ME 18/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zurückstellung eines Bauvorhabens nach § 15 Abs.1 BauGB ist zulässig, wenn die Gemeinde konkrete positive Planungsziele verfolgt und diese ausreichend bestimmt sind. • Ein Aufstellungsbeschluss, der die Begrenzung des Umfangs der baulichen Nutzung anstrebt (z. B. Orientierung an vorhandenen Grundflächenzahlen und eingeschossiger Bebauung), kann das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung erreichen. • Die Nutzung eines konkreten Bauantrags als Anlass für die Einleitung einer Planänderung ist nicht automatisch unzulässige Verhinderungsplanung, sofern positive, hinreichend bestimmte Planungsvorstellungen verbunden sind. • Eine Zurückstellung ist gerechtfertigt, wenn das konkret geplante Vorhaben die Durchführung der beabsichtigten Planung wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde. • Die Frist der Zurückstellung bis zu zwölf Monaten ist im Regelfall zulässig; Kosten- und Streitwertfestsetzungen sind nach den einschlägigen Vorschriften zu treffen.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung eines Bauvorhabens wegen konkreter Planaufstellung nicht unzulässige Verhinderungsplanung • Zurückstellung eines Bauvorhabens nach § 15 Abs.1 BauGB ist zulässig, wenn die Gemeinde konkrete positive Planungsziele verfolgt und diese ausreichend bestimmt sind. • Ein Aufstellungsbeschluss, der die Begrenzung des Umfangs der baulichen Nutzung anstrebt (z. B. Orientierung an vorhandenen Grundflächenzahlen und eingeschossiger Bebauung), kann das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung erreichen. • Die Nutzung eines konkreten Bauantrags als Anlass für die Einleitung einer Planänderung ist nicht automatisch unzulässige Verhinderungsplanung, sofern positive, hinreichend bestimmte Planungsvorstellungen verbunden sind. • Eine Zurückstellung ist gerechtfertigt, wenn das konkret geplante Vorhaben die Durchführung der beabsichtigten Planung wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde. • Die Frist der Zurückstellung bis zu zwölf Monaten ist im Regelfall zulässig; Kosten- und Streitwertfestsetzungen sind nach den einschlägigen Vorschriften zu treffen. Die Antragstellerin beantragte am 21.6.2018 die Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten auf einem Grundstück, das überwiegend im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von 1964 liegt. Die Gemeinde beabsichtigte aufgrund der kleinteiligen vorhandenen Bebauung eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 3, um das Maß der baulichen Nutzung zu begrenzen und textliche sowie örtliche Festsetzungen aufzunehmen. Der Gemeinderat fasste am 9.8.2018 einen Aufstellungsbeschluss zur zweiten Änderung des Bebauungsplans; dies wurde öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 26.9.2018 ordnete die Gemeinde die Zurückstellung des Bauvorhabens für zwölf Monate an; die Antragstellerin widersprach. Das Verwaltungsgericht stellte für den Zeitraum bis 23.9.2019 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, lehnte im Übrigen aber ab. Die Antragstellerin richtete sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, welches die Beschwerde zurückwies. • Rechtliche Grundlage für Zurückstellung ist § 15 Abs.1 BauGB in Verbindung mit den Anforderungen an Veränderungssperren; erforderlich ist ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten. • Der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde genügt diesen Anforderungen, weil er konkrete positive Vorstellungen enthält: Begrenzung der Grundflächenzahl und Orientierung an der vorhandenen eingeschossigen Bebauung mit Wohnflächenangaben. • Eine Planung, die vornehmlich auf Bewahrung und behutsame Nachverdichtung abzielt, ist als positive Planung anzusehen und damit sicherungsfähig; es genügt nicht, dass die Gemeinde lediglich ein Vorhaben ausschließen möchte. • Dass die Entscheidung der Gemeinde anlassbezogen durch den konkreten Bauantrag ausgelöst wurde, ist unschädlich, solange zugleich hinreichend konkretisierte positive Planungsvorstellungen bestehen. • Das Bauvorhaben der Antragstellerin (zwei Vollgeschosse, erhöhte Geschossflächenzahl) würde die Durchführung der beabsichtigten Planung erheblich erschweren, sodass das Sicherungsinteresse im Sinne des § 15 Abs.1 Satz1 BauGB gegeben ist. • Der Einwand der Antragstellerin, andere Mehrfamilienhäuser würden widersprüchlich behandelt, ist unbegründet, weil diese Vorhaben außerhalb des betroffenen Plangebietes liegen und sich wesentlich unterscheiden. • Die Frist von zwölf Monaten für die Zurückstellung ist nicht zu beanstanden; die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 53,52 GKG und den Streitwertannahmen des Senats. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Zurückstellung des Bauvorhabens für zwölf Monate ist rechtmäßig, weil die Gemeinde hinreichend konkrete positive Planungsziele verfolgt und das geplante Vorhaben die Durchführung dieser Planung wesentlich erschweren würde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für erstinstanzliches und Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.