Beschluss
6 K 3624/21
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
48Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 25.655,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung ihres Bauantrags. 2 Sie beabsichtigt, auf den Grundstücken FlSt.-Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., Gemarkung H ..., ... (nachfolgend: Baugrundstücke) eine Logistikhalle mit Parkhaus und Parkplätzen zu errichten. Die Baugrundstücke sind Teil einer zwischen den Bebauungsplangebieten „Aschmatt-Sellmatt“ (südwestlich gelegen), „Braunmatt“ (nordwestlich gelegen) und „Wörnersangewand“ (südöstlich gelegen) befindlichen Fläche, für welche kein Bebauungsplan existiert. In nordöstlicher Richtung schließen sich an diese Fläche landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an. Das Bauvorhaben soll als Paketverteilzentrum der Firma ... ... ... GmbH dienen. 3 Im Rahmen von Vorgesprächen ließ die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 20.11.2020 die ... ... ... GmbH (im Folgenden: Projektträgerin), welche von der Antragstellerin mit der Projektentwicklung und -steuerung betraut wurde, wissen, seitens des Fachgebietes Stadtplanung könne in Aussicht gestellt werden, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Die Kriterien für ein Einfügen würden als erfüllt angesehen, wenn die Festsetzungen der benachbarten Bebauungspläne „Aschmatt-Sellmatt“ und „Aschmatt-Sellmatt – 2. Änderung“ eingehalten würden. Dazu zählten insbesondere die Festsetzung eines Gewerbegebiets, die festgesetzte Kubatur und abweichende Bauweise, das festgesetzte Anpflanzgebot sowie die Festsetzungen zu Werbeanlagen und zur Dachgestaltung. Es werde darauf hingewiesen, dass ein Einfügen gesehen werde, wenn die benannten Festsetzungen der Bebauungspläne umfänglich umgesetzt würden. 4 Mit Bauantrag vom 17.03.2021 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung des geplanten Vorhabens. 5 Nachdem die Fraktionen von CDU, Die Grünen, SPD, FBB und Freie Wähler im Gemeinderat der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 12.03.2021 beantragt hatten, das Thema „Bebauungsplan für die östliche Seite der Braunmattstraße“ auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates vom 26.04.2021 zu nehmen, stimmte der Ortschaftsrat H ... in einer Sitzung vom 12.04.2021 einer Beschlussvorlage vom 16.03.2021 zu, welche vorsah, für die zwischen den Bebauungsplangebieten „Aschmatt-Sellmatt“, „Braunmatt“ und „Wörnersangewand“ befindliche Fläche das Bebauungsplanverfahren „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche" einzuleiten und die Verwaltung diesbezüglich mit der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zu beauftragen. Zugleich äußerten die Fraktionen von CDU, Die Grünen, FBB und SPD des Ortschaftsrates H ... in einer offiziellen Stellungnahme unter anderem die Forderung, für das Plangebiet analog den angrenzenden Gewerbegebieten Logistikunternehmen auszuschließen, da ein Bedarf an kleineren Grundstücken speziell von kleineren und mittleren Gewerbe- und Handwerksbetrieben herrsche und um die erheblichen Verkehrsbelastungen für den gesamten Ort zu vermeiden, die mit der geplanten Ansiedelung des Verteilzentrums der Antragstellerin verbunden seien. 6 Nachdem die Projektträgerin anlässlich des Beschlusses des Ortschaftsrates H ... vom 12.04.2021 mit E-Mail vom 15.04.2021 der Antragsgegnerin unter anderem versichert hatte, bei der geplanten Auslieferungsstation handele es sich nicht um ein Logistikzentrum, das über den gesamten Tageszeitraum von Lkw angefahren würde, was sich aus dem Verkehrsgutachten ergebe, welches dem Bauantrag beigefügt sei, teilte der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 19.04.2021 mit, das vorgelegte Verkehrsgutachten werde einer Überprüfung durch ein Verkehrsplanungsbüro unterzogen. Das Thema solle erörtert werden, sobald einerseits der Gemeinderat über die Beschlussvorlage vom 16.03.2021 befunden habe und andererseits die Ausarbeitungen des Planungsbüros vorlägen. 7 Mit Beschluss vom 26.04.2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin für die zwischen den Bebauungsplangebieten „Aschmatt-Sellmatt“, „Braunmatt“ und „Wörnersangewand“ befindliche Fläche das Bebauungsplanverfahren „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche“ einzuleiten und die Verwaltung mit der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber zu beauftragen. Zur Begründung wurde in der Beschlussvorlage vom 16.03.2021 im Wesentlichen ausgeführt, das Plangebiet sei bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen, während an dieses nahezu allseitig angrenzend gewerbliche Nutzung stattfinde. Für das Plangebiet solle entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt und analog den angrenzenden Bebauungsplänen Festsetzungen getroffen werden. Es solle der Ausschluss jeglichen Einzelhandels erfolgen. Anlagen der gewerblichen Fremdwerbung sollten ausgeschlossen werden; die Flächen dienten ausschließlich der Unterbringung von klassischem Gewerbe. Das zulässige Nutzungsmaß im festgesetzten Gewerbegebiet orientiere sich an den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werde zu prüfen sein, ob über § 1 Abs. 9 BauNVO bestimmte Unternutzungen von gewerblichen Betrieben ausgeschlossen werden sollten. 8 In seiner Sitzung vom 17.06.2021 nahm der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin eine mit Beschlussvorlage vom 31.05.2021 im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche“ vorgelegte bauplanungsrechtliche Prüfung des Fachgebiets Recht der Antragsgegnerin vom 26.04.2021 zur Kenntnis, welche zu dem Ergebnis kam, dass die vom Ortschaftsrat H ... gewünschte Festsetzung der beschränkten Nutzung auf Kleinbetriebe bzw. nicht störendes Handwerk und der Ausschluss von Logistikbetrieben im Plangebiet mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden seien. Eine diesbezügliche planungsrechtliche Steuerung könne zu Ersatzansprüchen gegen die Antragsgegnerin führen. 9 Mit Beschluss vom 28.06.2021 benannte der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des von der ... ... gGmbH zur Errichtung eines neuen Zentralklinikums durchgeführten Standortauswahlverfahrens neben Flächen um den Standort des Klinikums in Balg und dem Areal „Weiher“ in Sandweier an der Gemarkungsgrenze zur Stadt Rastatt auch das sich nordöstlich an das Plangebiet „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche“ anschließende Areal „Wörnersangewand“ (nördliche Erweiterung) in H ... für eine weitere vertiefende Untersuchung durch ein geeignetes Planungsbüro. Die vertieften Untersuchungen würden dem Gemeinderat in einer Sitzung im September 2021 vorgestellt. Der Gemeinderat benenne sodann bis zum 15.10.2021 die endgültige Auswahl für die Beteiligung der Antragsgegnerin am Standortauswahlverfahren. Ferner bevollmächtigte der Gemeinderat die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin, für die vertiefenden Untersuchungen ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen sowie notwendige Fachgutachten durchführen zu lassen, und stellte dieser hierfür ein Budget von 150.000,00 EUR zur Verfügung. Der Beschluss wurde damit begründet, dass der Kreistag des Landkreises Rastatt und der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich als Gesellschafter der ... ... gGmbH im Februar 2021 für den Neubau des ... ... in Form einer „Ein-Standort-Variante“ entschieden hätten. Die Antragsgegnerin sowie die Städte im Landkreis Rastatt seien vor diesem Hintergrund aufgefordert, geeignete Standorte für den Neubau des ... ... für das folgende Auswahlverfahren zu benennen. Die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin habe seit Herbst 2020 insgesamt 15 Flächen im Stadtkreis entsprechend dem Kriterienkatalog der Firma ... ... GmbH untersucht, die mit der Durchführung des Auswahlverfahrens durch das ... ... gGmbH betraut worden sei. Den Kriterienkatalog habe der Gemeinderat – neben dem Vorgehen sowie der Gewichtung der Kriterien bei der Grundstückssuche – in seiner Sitzung am 26.04.2021 als Gesellschafter nach ausführlichen Vorberatungen beschlossen. Hieran anknüpfend habe der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin habe im Rahmen einer Vorauswahl in seiner Sitzung am 17.06.2021 vier Standorte benannt, die unterschiedliche Vorteile bzw. Standortausrichtungen für die Situierung eines neuen Zentralklinikums versprächen. 10 Mit nicht datiertem Schreiben ließ der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin unter anderem den Ortsvorsteher der Ortschaft H ... sowie die Mitglieder des Bau- und Umlegungsausschusses unter Bezugnahme auf eine anstehende Sitzung des Bau- und Umlegungsausschusses am 22.07.2021 wissen, das Regierungspräsidium Karlsruhe habe in einer E-Mail vom 19.07.2021 im Ergebnis dazu geraten, den Bauantrag der Antragstellerin zu genehmigen, sofern nicht eine überzeugende positive städtebauliche Begründung für den Ausschluss von Logistikbetrieben vorliege. Aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 28.06.2021, den Standort „Wörnersangewand“ in H ... als Standort für ein neues Zentralklinikum ... genauer zu untersuchen, ergebe sich indes ein Anhaltspunkt, für die Baugrundstücke eine andere Nutzung als die im Gewerbeflächenkonzept, welches ein verkehrsintensives Gewerbe/Logistik vorsehe, zu verfolgen. Vor dem Hintergrund, dass in Wörnersangewand ein Zentralklinikum errichtet werden könne, sei es nicht von der Hand zu weisen, dass in dessen Nähe – unter anderem auf den Baugrundstücken – medizin- und gesundheitsaffine Nutzungen platziert werden sollten. Des Weiteren seien schützenswerte Interessen eines neuen Zentralklinikums zu berücksichtigen, die vor allem darin bestünden, Emissionen zu unterbinden. Allerdings müsse sich ein entsprechender Aufstellungsbeschluss auf die gesamte Fläche um den Bereich „Wörnersangewand“ erstrecken, was unmittelbare Einschränkungen für die heute schon bestehenden Gewerbetriebe bedeuten könne. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass bei Wegfall der Standortoption „Wörnersangewand“ auch die Argumentation, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern, wegfiele. Nur für den Fall, dass das neue Zentralklinikum tatsächlich in „Wörnersangewand“ platziert werde, sei von einer dauerhaften und rechtssicheren Planung auszugehen. Bis dahin sei mit dieser Herangehensweise lediglich Zeit gewonnen. 11 Mit E-Mail vom 23.07.2021 ließ der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin sodann die Projektträgerin wissen, dass sich eine neue städtebauliche Situation ergeben habe. Die Antragsgegnerin und der Landkreis Rastatt planten derzeit ein neues Großklinikum für den Raum Mittelbaden. Der Gemeinderat habe am 28.06.2021 beschlossen, dass eine Fläche in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Gewerbegebiet im Ortsteil H ..., d. h. im Bereich des beantragten Bauvorhabens als in Frage kommender Standort geprüft werde. Die Verwaltung sei beauftragt worden, die städtebauliche Vereinbarkeit der beiden Vorhaben sowie mit dem vorhandenen Umfeld zu untersuchen. Die Verwaltung werde die hierfür notwendigen Schritte vorbereiten und den zuständigen Gremien alsbald zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Sofern die zuständigen Gremien dies in einem erweiterten Bebauungsplanaufstellungsbeschluss bestätigten, müsse die Antragstellerin damit rechnen, dass als Folge ihr Bauantrag für maximal ein Jahr zurückgestellt werde. Dies gelte auch für weitere Anträge im Umfeld des möglichen Klinikumstandorts. 12 Nachdem sich der Ortschaftsrat H ... in einer Sitzung vom 04.08.2021 mit der geänderten Planungslage befasst hatte, bekräftigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 05.08.2021 den eingeleiteten Bebauungsplan „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche“, erweiterte dessen Geltungsbereich auf die rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Gewerbepark Braunmatt“, „Gewerbepark Wörnersangewand“ sowie „Gewerbepark Wörnersangewand – 1. Änderung“ und beschloss, diese rechtsverbindlichen Bebauungspläne im Geltungsbereich des erweiterten Bebauungsplanes zu ändern sowie den eingeleiteten und erweiterten Bebauungsplan unter der neuen Bezeichnung „Gewerbepark H ... -Nord“ weiterzuführen. Zur Begründung führte der Gemeinderat im Kern aus, er habe am 28.06.2021 beschlossen, den Bereich „Wörnersangewand“ in die Suchschleife für einen Ersatzstandort der ... ... gGmbH einzubeziehen. Dieser Bereich grenze an den Geltungsbereich der Bebauungspläne „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche“, „Gewerbepark Braunmatt“, „Gewerbepark Wörnersangewand“ sowie „Gewerbepark Wörnersangewand – 1. Änderung“. Das Gewerbeentwicklungskonzept der Antragsgegnerin sehe diesen Bereich als typisch für verkehrsintensives Gewerbe/Logistik an. Die mögliche Ansiedlung des ... ... mache für diesen Bereich eine neue Plankonzeption erforderlich. Dazu erfolge eine Konkretisierung der Bebauungspläne, um ein Nebeneinander von Klinikbetrieb und Gewerbe sicherzustellen. So werde der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanumgriffs auf die rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Gewerbepark Braunmatt“, „Gewerbepark Wörnersangewand“ sowie „Gewerbepark Wörnersangewand – 1. Änderung“ ausgeweitet, um dort Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe zu sichern. Außerdem erfolge eine Lärmkontingentierung in diesen Bebauungsplangebieten. Grundsätzlich könne eine Kommune im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung die zulässigen Nutzungen in einem in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Baugebiet modifizieren. So sei es möglich, auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzungen zu gliedern oder auf der Grundlage besonderer städtebaulicher Gründe gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen für unzulässig erklären. Zur weiteren Sicherung dieses Bereichs als künftigen Klinikumstandort sollten auf den Flächen südlich und westlich des möglichen Klinikstandorts nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die mit einem Klinikgebäude – vor allem im Hinblick auf die Lärmimmissionen – kompatibel seien. Nachdem mit dem vorliegenden Bekräftigungsbeschluss in mehrere rechtsverbindliche Bebauungspläne eingegriffen werden solle, sei es geboten, für den Geltungsbereich des erweiterten Bebauungsplans eine neue Bezeichnung zu treffen. Genehmigte Betriebe in den zur Änderung anstehenden Bereichen genössen Bestandsschutz. Der diesbezüglichen Beschlussvorlage vom 20.07.2021 war als Anlage 1 eine grafische Abgrenzung des Bebauungsplans „Gewerbepark H ... -Nord“ vom 27.07.2021 beigefügt, in welcher zudem eine das Plangebiet des Bebauungsplans „Gewerbepark Wörnersangewand“ in nördlicher Richtung fortsetzende sowie in westlicher Richtung durch das Plangebiet des geplanten Bebauungsplans „Gewerbepark H ... -Nord“ begrenzte Fläche orange schraffiert und als möglicher Standort für das ... ... bezeichnet ist. 13 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11.08.2021 nahm die Projektträgerin zu dem Aufstellungsbeschluss vom 05.08.2021 dahingehend Stellung, sie gehe derzeit davon aus, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, das beantragte Bauvorhaben aufgrund des Aufstellungsbeschlusses nach § 15 BauGB zurückzustellen. Es bestehe aber keine sicherungsfähige Planung, da der Eventualstandort des geplanten Klinikums weder Bestandteil des Plangebietes noch eine tatsächliche Entscheidung über den Standort gefallen sei. Auch liege der potentielle Klinikstandort nur lediglich zu zehn Prozent in öffentlicher Hand, sodass auch unter diesem Aspekt eine Realisierungschance in weiter Ferne liege. Die initiierte Bauleitplanung sei ferner weder erforderlich noch planungsrechtlich zulässig. Der potentielle Klinikstandort „H ... – Wörnersangewand“ liege in einem schutzbedürftigen Bereich für die Landwirtschaftsstufe 1 (Ziel) sowie in einem Bereich zur Sicherung von Wasservorkommen (Grundsatz) in Kuppenheim. Die Fläche liege ferner im Wasserschutzgebiet der Kategorie III. Erhebliche Zweifel bestünden ebenfalls in Bezug auf die immissionsrechtliche Realisierbarkeit des potentiellen Klinikstandortes in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet, das emittierende Bestandsbebauung aufweise. Ein Klinikvorhaben löse bereits unter Berücksichtigung der TA Lärm erhebliche Immissionskonflikte aus. Schließlich seien im Hinblick auf den Aspekt, dass der potentielle Klinikstandort gemäß dem Flächennutzungsplan 2025 als Fläche eines archäologischen Denkmals ausgewiesen sei, jetzt schon planerische Hindernisse erkennbar, die bei einer Realisierung des Klinikstandortes nur schwer überwindbar erschienen. Aus den vorgenannten Gründen lasse sich ersehen, dass die Planung offenbar allein darauf abziele, ihr Vorhaben zu verhindern. 14 Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 13.08.2021 setzte die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Bauantrag der Antragstellerin vom 17.03.2021 für ein Jahr beginnend mit der Bekanntgabe aus (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gemeinderat habe am 05.08.2021 unter anderen den Bebauungsplan „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche“ bekräftigt und den Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanes erweitert. Die öffentliche Bekanntmachung sei am 09.08.2021 erfolgt. Das erforderliche Mindestmaß an Planungskonzeption sei insofern gegeben, da sich der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Beschlussvorlage entnehmen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein werde. Ferner sei vom Gemeinderat am 28.06.2021 beschlossen worden, den Bereich „Wörnersangewand“ in die Suchschleife für einen Ersatzstandort der ... ... gGmbH einzubeziehen, welcher an den Geltungsbereich der Bebauungspläne „Aschmatt-Sellmatt-Braunmatt-Restfläche“, „Gewerbepark Braunmatt“, „Gewerbepark Wörnersangewand“ sowie „Gewerbepark Wörnersangewand — 1. Änderung“ grenze. Die mögliche Ansiedlung des ... ... mache für diesen Bereich eine neue Plankonzeption erforderlich. Dazu erfolge eine Konkretisierung dieser Bebauungspläne, um ein Nebeneinander von Klinikbetrieb und Gewerbe sicherzustellen. So werde der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanumgriffs auf die rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Gewerbepark Braunmatt“, „Gewerbepark Wörnersangewand“ sowie „Gewerbepark Wörnersangewand – 1. Änderung“ ausgeweitet, um dort Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe zu sichern. Außerdem erfolge eine Lärmkontingentierung in diesen Bebauungsplangebieten. Im Hinblick auf ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und potentiellem Klinikbetrieb würden immissionsschutzrechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die in einem entsprechenden Gutachten abzuarbeiten seien. Daraus folgend seien für mögliche stärker emittierende Betriebe sogenannte „Fremdkörperfestsetzungen“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen und sei über geeignete Schallschutzmaßnahmen der Klinikbetrieb sicher zu stellen. Da sie im Gebiet für die potentielle Klinikerweiterung lediglich im untergeordneten Bereich über Grundbesitz verfüge, werde für eine Gemeinderatssitzung im September 2021 eine Vorlage erstellt, die eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorsehe, sofern der Grunderwerb nicht auf freiwilliger Basis getätigt werden könne und der Standort „Wörnersangewand“ als einziger Standort verbleibe. Der Regionalplan Mittlerer Oberrhein weise den Standort Wörnersangewand als schutzbedürftigen Bereich für die Landwirtschaft (Ziel) sowie als Bereich zur Sicherung von Wasservorkommen (Grundsatz) aus. Daher hätten bereits im Vorfeld Gespräche mit dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein im Hinblick auf die Anpassung der kommunalen Planung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB stattgefunden, um die entsprechenden Planungsinstrumente „Anpassung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans“, „Zielabweichungsverfahren“ bzw. „Änderung des Regionalplans“ zu diskutieren. Der Regionalverband strebe an, den endgültigen Standort im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regionalplans in sein Verfahren zu integrieren. Zur weiteren Sicherung des Bereichs als künftigen Klinikumstandort sollten auf den Flächen südlich und westlich des möglichen Klinikstandorts nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die mit einem Klinikgebäude und den dort bekannten empfindlichen Nutzungen – vor allem im Hinblick auf die Lärmimmissionen des zusätzlichen Verkehrs – kompatibel seien. Da das Bauvorhaben der Antragstellerin den Zielen des künftigen Bebauungsplanes widerspreche, sei zu befürchten, dass bei Zulassung des Bauvorhabens die Planungsintention unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert werde. Die vorgesehene Nutzung der Baugrundstücke für ein Logistikzentrum sei unverträglich mit dem möglichen Klinikstandort. Des Weiteren sei es im öffentlichen Interesse dringend geboten, die Entscheidung über das Bauvorhaben auch für den Fall eines Rechtsmittels auszusetzen. Denn eine Entscheidung über das beantragte Bauvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels stelle sie im künftigen Bebauungsplanverfahren und die Baurechtsbehörde im künftigen Genehmigungsverfahren vor vollendete Tatsachen. Dies vereitele ihre oben beschriebene Planungsintention. Darüber hinaus sei das öffentliche Interesse an der Zurückstellung eines den planerischen Intentionen widersprechenden Bauvorhabens höher zu bewerten als das private Interesse des Bauherrn an der Erteilung der beantragten Baugenehmigung während des Bebauungsplanverfahrens. Die Verfügung wurde der Antragstellerin am 14.08.2021 zugestellt. 15 Gegen die Verfügung erhob die Antragstellerin am 26.08.2021 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. 16 In seiner Sitzung vom 20.09.2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, dass sich diese mit den Standorten „Balg“, „Weiher“ in Sandweier und „Wörnersangewand in H ... “ um den zukünftigen Standort des ... ... bewerbe. Die am Standort „Wörnersangewand in H ... “ vorgesehene Fläche deckt sich im Wesentlichen mit der in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Gemeinderats vom 20.07.2021 angegebenen Fläche. 17 In einer weiteren Sitzung vom 11.10.2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Blick auf die vom Standort „Wörnersangewand in H ... “ betroffenen Grundstücke ferner eine Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. 18 Am 13.10.2021 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Begründend führt sie ergänzend und vertiefend aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, da diese den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genüge. Aus der Vollziehbarkeitsanordnung müsse erkennbar sein, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst sei. Bei genauerer Prüfung werde offenkundig, dass es sich um eine rein formelhafte Begründung handele, die unabhängig vom konkreten Einzelfall immer verwendet werden könne und sich an keiner Stelle mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetze. Für die Annahme, dass die Begründung auf eine Vielzahl von Fällen ausgestaltet sein könne, finde sich in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenso wenig ein Anhaltspunkt wie für die Auffassung, dass es genüge, die Planungsintention, welche in der Begründung nicht nochmals näher erläutert worden sei, aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides zu erkennen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede Zurückstellungsverfügung sofort vollziehbar sei, hätte er dies – wie auch in anderen Fällen – gesetzlich normiert. Darüber hinaus sei die Verfügung vom 13.08.2021 offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB lägen nicht vor. Bereits der von der Antragsgegnerin gefasste Aufstellungsbeschluss sei rechtlich höchst fragwürdig. Mit Blick auf das vermeintliche Planungsziel der Sicherung des Klinikstandorts sei es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, eine große Fläche aus dem ehemaligen Planbereich „Gewerbepark Braunmatt“ herauszunehmen, obgleich die Fläche in der Nähe des Potentialstandortes liege und auf dieser ein Logistikbetrieb möglich sei. Auch liege der lediglich als Eventualstandort für das geplante Klinikum angeführte Bereich, der noch Gegenstand eines aktuellen Standortauswahlverfahrens sei, außerhalb des Plangebiets und könne folglich nicht mittels einer Veränderungssperre bzw. Zurückstellung gesichert werden. Vor diesem Hintergrund sei der geplante Bebauungsplan auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Planung zur Ermöglichung eines potentiellen Klinikstandortes sei zu vage, da sich dessen Realisierung bereits nicht absehen lasse. Die Veränderungssperre – das Gleiche müsse vorliegend für die Zurückstellung gelten – schütze überdies die künftige Planung, nicht hingegen die lediglich abstrakte Planungshoheit der Antragsgegnerin. Dass vorliegend von einer negativen Planung bzw. Verhinderungsplanung auszugehen sei, zeige nicht nur der Verlauf der zwischen der Antragsgegnerin und ihr erfolgten Korrespondenz. Ein Schreiben des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin unter anderem an die Mitglieder des Bau- und Umlegungsausschusses vom 20.07.2021 wie auch die zeitlich vorhergehende Beschlussvorlage vom 31.05.2021 böten einen weiteren offensichtlichen Beleg hierfür. Der Aufstellungsbeschluss, der lediglich einen potentiellen Klinikstandort sichern solle, die beabsichtigten Festsetzungen etwa mit Blick auf die Kompatibilität – vor allem im Hinblick auf die Lärmimmissionen – von Gewerbebetrieben und dem potentiellen Klinikgebäude, der Umstand, dass eine Fläche aus dem ehemaligen Planbereich „Gewerbepark Braunmatt“ herausgenommen werden solle, wie auch in den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates am 28.06.2021, 05.08.2021 und 20.09.2021, des Bau- und Umlegungsausschusses am 17.06.2021 und 22.07.2021 sowie des Ortschaftsrates H ... am 04.08.2021 dokumentierte Wortbeiträge zeigten nicht minder, dass offensichtlich ihr Vorhaben verhindert werden solle. Es sei eine Variante der Verhinderungsplanung durch eine andere Variante ersetzt worden, da offenkundig sei, dass auch die Variante mit dem potentiellen Klinikstandort lediglich vorgeschoben sei, um die Ansiedlung des Logistikstandorts zu verhindern. Auch belege die in der Gemeinderatssitzung am 28.06.2021 erfolgte Abstimmung, dass der Standort „H ... – Wörnersangewand“ als Klinikstandort tatsächlich nicht favorisiert werde. Hierfür spreche im Übrigen eine gemeinsame Presseerklärung der Antragsgegnerin und der Stadt Rastatt vom 05.08.2021, der zufolge das Areal „Weiher“ in Sandweier eindeutig favorisiert werde. Tatsächlich sei die städtebauliche Situation auch nicht neu, da die Standortuntersuchung Antragsgegnerin und Kreistag Rastatt schon seit geraumer Zeit beschäftige. Innerhalb weniger Tage nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.06.2021 das Standortauswahlverfahren für das Klinikum beschlossen habe, sei plötzlich die vermeintliche Alternativplanung „aus dem Hut gezaubert“ worden, welche nicht einmal im Ansatz eine bedachte und damit sicherungsfähige Planung erkennen lasse. Auch aus dem Umstand, dass für das am Potentialstandort „H ... – Wörnersangewand“ geplante Klinikgebäude zunächst zwei Tiefgeschosse vorgesehen worden seien, infolge des Grundwasserspiegels schließlich aber nur ein Tiefgeschoss geplant sei, lasse sich folgern, dass „krampfhaft“ an dem Standort festgehalten werde, um ihr Vorhaben zu verhindern. Die initiierte Bauleitplanung sei zudem planungsrechtlich nicht zulässig. Konkrete Angaben, wie der zukünftige Klinikstandort auch regionalplanerisch durch den Regionalverband Mittlerer Oberrhein abgesichert werden solle, lägen nicht vor. Da die Fläche des potentiellen Klinikstandorts im Wasserschutzgebiet der Kategorie III liege, stünden der Realisierung erhebliche Bedenken durch eine Gefährdung des Trinkwassers und der Versorgung des Vorderen Murgtals im Zusammenhang mit der Aufnahme von PFC-Schadstoffen durch veränderte Grundwasserströme entgegen. Der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Eingriffe in das Grundwasser dürfte vor diesem Hintergrund der Bau von Tiefgeschossen – jedenfalls bei ursprünglicher Planung von zwei Tiefgeschossen – entgegenstehen. Die Auswirkungen nur eines Tiefgeschosses seien nicht konkret berücksichtig worden. Auch komme das Ingenieurbüro ... ... in seiner geotechnischen Stellungnahme zur Standortwahl ... ... vom 09.08.2021 bezüglich des Standortes „H ... – Wörnersangewand“ zu dem Ergebnis, dass das Grundwasser PFC-belastet und das anfallende Wasser abgereinigt werden müsse. Dabei sei eine Abreinigung kostenintensiv. Ferner sei der Boden eines Flurstücks PFC-belastet; auch diese Entsorgung sei kostenintensiv. Vor diesem Hintergrund sei unklar, inwiefern nach § 7 Nr. 4 der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstünden. Ebenso sei eine Befreiung im Sinne von § 10 dieser Verordnung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine Realisierung des potentiellen Klinikstandorts scheitere zudem an immissionsrechtlichen Gesichtspunkten, da aus einer Stellungnahme der ... ... GmbH vom 23.08.2021 hervorgehe, dass die potentielle Standortfläche für ein neues Klinikum im Bereich der vorhandenen gewerblichen und potentiellen Gewerbeflächen aus schalltechnischer Sicht gänzlich ungeeignet sei. So wiesen Kurgebiete für Krankenhäuser und Pflegeanstalten Immissionsrichtwerte gemäß Ziff. 6.1 g) der TA Lärm von 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht auf. Derartige Grenzwerte ließen sich auch dem Entwicklungskonzept der Antragsgegnerin zur Standortbewerbung für das Klinikum entnehmen. Die beabsichtigte Lärmkontingentierung, welche in Ermanglung ausschlussbegründender städtebaulicher Gründe nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden könne, führe zwangsläufig zu einer erheblichen schalltechnischen Begrenzung der möglichen Nutzungen im Vergleich zur heutigen Situation. Der potentielle Klinikstandort sei ferner durch den Schienenverkehrslärm erheblich vorbelastet. Einer von der Antragsgegnerin veranlassten schalltechnischen Voruntersuchung des Ingenieurbüros ... ... aus August 2021 lasse sich entnehmen, dass am streitgegenständlichen Potentialstandort größtenteils Pegelwerte von 70 bis 75 dB(A) bestünden. Vor diesem Hintergrund führe die Planungskonzeption der Antragsgegnerin faktisch zu einer Aushöhlung des Gebietscharakters der angrenzenden Gewerbegebiete und der für diese Gebiete normalerweise zulässigen Immissionen, zumal sich die Antragsgegnerin zu den Auswirkungen auf die Bestandsbetriebe und deren Wirtschaftlichkeit nur unzureichend geäußert habe. Hinzu komme, dass die Ebene des potentiellen Klinikstandortes höher gelegen sei als die danebenliegenden Gewerbegebiete und das Klinikum zudem mehrere Geschosse vorsehen solle. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der gewerbliche Lärm durch architektonische Maßnahmen abschirmen lasse. Selbst die Abteilung Fachtechnik im Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz der Antragsgegnerin sei bereits in einer Stellungnahme von Anfang 2021 zu der Einschätzung gelangt, dass es unwahrscheinlich sei, die Immissionsrichtwerte am Krankenhaus einzuhalten. Abgesehen hiervon stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum eine Lösung des Lärmschutzkonfliktes nach dem Entwicklungskonzept offenbar möglich erscheine, dies für ihr Vorhaben hingegen nicht möglich sein solle. Des Weiteren sei ausweislich des Flächennutzungsplans 2025 ein beträchtlicher Teil der für den potentiellen Klinikstandort vorgesehenen Fläche als archäologisches Denkmal ausgewiesen. Planerische Hindernisse bestünden schließlich auch in naturschutzfachlicher Hinsicht, was sich einer naturschutzfachlichen Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. ... vom 23.08.2021 entnehmen lasse. So befänden sich innerhalb des Plangebiets Streuobstwiesen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart gemäß § 33a NatSchG untersagt sei und nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen dürfe. Die potentielle Vorhabenfläche befinde sich zudem innerhalb des Suchraums mittlerer Standorte des Biotopverbunds. Ein sehr hoher Konflikt ergebe sich auch für das Schutzgut Tiere, da der potentielle Klinikstandort gemäß Generalwildwegeplan unmittelbar an einen nördlich verlaufenden Wildtierkorridor grenze. Ferner habe die für das Klinikum vorgesehene Fläche nicht nur eine hohe Bedeutung für die Landwirtschaft. Die offene Ackerlandschaft habe zudem für Acker bewohnende Tierarten eine hohe Bedeutung. So seien unter anderem Vorkommen von Bluthänfling, Feldlerche, Goldammer, Neuntöter, Orpheusspötter, Schwarzkehlchen, Turmfalke und Wendehals aus unmittelbarer Nähe bekannt. Ob diese Gesichtspunkte im Wege der Abwägung überwindbar seien, sei fraglich. Soweit der beabsichtigte Bebauungsplan „Gewerbepark H ... -Nord“ mit der Sicherung von Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe begründet werde, seien derartige Betriebe ausweislich § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise und auch nur unter der vorliegend nicht gegebenen Voraussetzung in Gewerbegebieten zulässig, dass diese auf die Bedürfnisse der Angehörigen der Betriebe und gegebenenfalls von ihren Familien im Sinne einer zusätzlichen freiwilligen Einrichtung der entsprechenden Betriebe ausgerichtet seien. Letztlich überwiege ihr Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse aber auch losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie habe die Baugrundstücke nur im Vertrauen auf die Zusage der Antragsgegnerin gekauft, dass das Vorhaben nach den geltenden Vorschriften genehmigungsfähig sei. Dass keine ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass sich das Vorhaben im Sinne von § 34 BauGB einfüge, liege auf der Hand. Könne das Bauvorhaben nicht realisiert werden, so entstünden ihr erhebliche finanzielle Schäden. Demgegenüber bestehe kein rechtlich schutzwürdiges Interesse, eine Planung zu sichern, bei der es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele. 19 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich, 20 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.08.2021 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.08.2021 wiederherzustellen. 21 Die Antragsgegnerin beantragt, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Zur Begründung lässt sie durch ihren Prozessbevollmächtigten ergänzend und vertiefend ausführen, die sofortige Vollziehbarkeit sei formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Begründung müsse zwar einzelfallbezogen sein, was aber nicht ausschließe, für spezielle Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen glichen, auch stärker typisierende Argumentationsmuster zu verwenden. Vor diesem Hintergrund habe sie unter Bezug auf das konkrete Planungsziel festgehalten, dass eine (positive) Entscheidung über das beantragte Bauvorhaben ihre Planungsintention vereitele. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lägen vor. Es sei zwar zutreffend, dass einzelne Belange noch weiter untersucht – und in einem Bebauungsplanverfahren für das Klinikum gegebenenfalls abgewogen – werden müssten. Es sei aber kein Belang ersichtlich, der die Planung ausschließen würde. Soweit nicht der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbepark Braunmatt“ in den Aufstellungsbeschluss aufgenommen worden sei, sei festzuhalten, dass die Plangebietsabgrenzung ihrer Planungshoheit obliege, zumal im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbepark Braunmatt“ bisher keine baulichen Anlagen errichtet worden seien. Sollte im bisher vom Aufstellungsbeschluss nicht erfassten südlichen Teilbereich des Bebauungsplangebietes eine bauliche Nutzung beantragt werden, die mit dem potentiellen Klinikumstandort kollidiere, habe sie es in der Hand, durch eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses ebenfalls die Voraussetzungen für eine Zurückstellung zu schaffen. Schließlich befinde sich das Grundstück, das im südlichen Teil des Bebauungsplanes „Gewerbepark Braunmatt“ liege, im Eigentum einer ihrer städtischen Tochtergesellschaften. Die Überplanung der südlich und westlich des potentiellen Klinikumstandorts gelegenen Flächen sei erforderlich, um den Klinikumstandort zu ermöglichen. Eine Sicherung des Klinikumstandorts selbst durch eine Veränderungssperre sei demgegenüber nicht erforderlich, da sich diese Fläche momentan noch im Außenbereich befinde und eine entgegenstehende bauliche Nutzung nicht bestehe bzw. beantragt sei. Die Erforderlichkeit der Sicherung der beabsichtigten Planung ergebe sich schon daraus, dass andernfalls der als geeignet angesehene Klinikumstandort nicht mehr realisiert werden könne. Die mit der von der Antragstellerin beabsichtigten Ansiedlung des Logistikbetriebs verbundenen Lärmimmissionen, die direkt auf den potentiellen Klinikumstandort einwirkten, würden die beabsichtigte Lärmkontingentierung und damit ein Nebeneinander von Gewerbe und Klinikum unmöglich machen. Es sei auch nicht von einer Negativplanung oder Verhinderungsplanung auszugehen. Sie habe schlichtweg von den ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln der planungsrechtlichen Steuerung Gebrauch gemacht. Die Tatsache, dass ihr Fachgebiet Recht sich in seiner Stellungnahme vom 26.04.2021 intensiv mit der Frage befasst habe, ob der Ausschluss von Logistikbetrieben planungsrechtlich möglich sei, zeige auf, dass sie sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Steuerung auch der Nutzung der Baugrundstücke auseinandergesetzt habe. Die Entscheidung für einen potentiellen Klinikstandort sei erst mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 28.06.2021 erfolgt, so dass sich erst zu diesem Zeitpunkt eine planungsrechtlich neu zu beurteilende Situation ergeben habe. In der Folge habe sie gerade keinen Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel gefasst, Logistikbetriebe auszuschließen. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.07.2021 habe sodann die Veranlassung gegeben, planerisch tätig zu werden. Angesichts der nahenden Sitzungspause aufgrund der Sommerferien sei es notwendig gewesen, eine kurzfristige Gemeinderatssitzung anzustreben. Die Auswahl der vier dem Gemeinderat am 28.06.2021 zur Abstimmung vorgelegten potentiellen Klinikstandorte, welche der Bau- und Umlegungsausschuss in seiner Sitzung vom 17.06.2021 getroffen habe, habe in keinem Zusammenhang mit der zuvor am gleichen Tag im Ausschuss geführten Diskussion zur Ansiedlung eines Logistikstandorts gestanden. Auch mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 28.06.2021 sei mitnichten eine Vorauswahl oder eine Präferenz für den einen oder den anderen Standort verbunden gewesen, da dies ihrer Absicht widersprochen hätte, eine Voruntersuchung vorzunehmen. Gleiches gelte für die gemeinsame Pressekonferenz mit der Stadt Rastatt am 05.08.2021. Die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele seien die Schaffung von Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe und die Lärmkontingentierung. Welche (angeblichen) Äußerungen seitens einzelner Ortschaftsräte, Gemeinderäte oder Vertreter der Antragsgegnerin in der Presse zitiert worden seien, sei ebenso irrelevant wie die Meinung einzelner Redakteure. Dass es sich vorliegend um keine Verhinderungsplanung handele, werde daraus deutlich, dass eine positive Planungskonzeption verfolgt werde. Weshalb die initiierte Bauleitplanung planungsrechtlich nicht zulässig sein solle, erschließe sich nicht. Mit dem Aufstellungsbeschluss sei zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Lärmkontingentierung in dem vom Aufstellungsbeschluss betroffenen Bereich erfolgen solle und Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe gesichert werden sollten. In der Zurückstellungsverfügung sei dargelegt worden, mit welchen rechtlichen Mitteln diese Ziele erreicht werden könnten. Sie habe den potentiellen Standort für das Klinikum umfassend untersucht und sehe ihn im Hinblick auf sämtliche abwägungsbeachtlichen Belange als realisierbar an. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nicht abwägungsfehlerfrei planbar sei. Mit dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein habe eine Vorabstimmung stattgefunden, wonach dieser bereit sei, den zukünftigen Klinikstandort auch regionalplanerisch abzusichern. Dies solle im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplans erfolgen. Ein entgegenstehendes Ziel bzw. ein womöglich entgegenstehender Grundsatz des Regionalplanes bestünden dann nicht mehr. Davon abgesehen sei sie gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nur an Ziele der Raumordnung gebunden, nicht aber an Grundsätze. Zudem bestehe die Möglichkeit der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 24 LPlG. Dass ein solches erfolgreich durchgeführt werden könne, zeige die Vorabstimmung mit dem Regionalverband. Des Weiteren seien auch in einem Wasserschutzgebiet bauliche Anlagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, was sich aus § 7 Nr. 4 und § 10 der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung ergebe. Den Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung könne hinsichtlich der Grundwasserneubildung entsprochen werden, indem etwa das Oberflächenwasser großflächig versickere und nicht abgeleitet werde. Des Weiteren sei es unstreitig, dass ein Klinikbetrieb am Rande von oder in einem Gewerbegebiet mit erheblichen Lärmimmissionen schwierig unterzubringen sei. Nachdem zum jetzigen Zeitpunkt die bauliche Ausgestaltung des Klinikbetriebs noch nicht einmal ansatzweise feststehe, könne aber eine Aussage dergestalt, dass ein etwaiger Bebauungsplan an immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten scheitere, nicht seriös getroffen werden. Vor allem sei zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine Entscheidung darüber erforderlich, welche Gebietsart für den Klinikumstandort festgesetzt werde. Es sei keineswegs erforderlich, ein Kurgebiet für Krankenhäuser festzusetzen. Es könne auch ein Sondergebiet (mit höheren Immissionsrichtwerten) festgesetzt werden. Zudem könnten etwaige Immissionskonflikte durch „architektonische Selbsthilfe“ gemindert bzw. gelöst werden, indem etwa Gebäude auf dem Klinikgebäude so gestaltet würden, dass die maßgeblichen Immissionsorte von den Lärmquellen abgewandt seien. Damit könnten auch etwaige Immissionskonflikte durch den Schienenverkehrslärm bewältigt werden. Zur Lärmkontingentierung sei ferner eine Gliederung des Bebauungsplangebiets dergestalt vorzunehmen, dass in der Nachbarschaft des Klinikums solche Betriebe angesiedelt würden, die geringere Lärmemissionen verursachten. Auch die behaupteten planerischen Hindernisse in naturschutzfachlicher Hinsicht seien jedenfalls im Wege der Abwägung überwindbar. Direkt betroffen seien einzelne, langgezogene Streuobstwiesenbestände, die nach § 33a NatSchG geschützt seien. Dieser Belang sei von Bedeutung und müsse entsprechend gegen die anderen Belange eines Klinikumstandorts abgewogen werden. Bei Vorhandensein entsprechender geeigneter Flächen sei ein Ausgleich der Streuobstwiesen an anderer Stelle und entsprechend eine Genehmigung der Umwandlung möglich. Nach der aktuellen Datengrundlage des LUBW-Kartendienstes zeige die Darstellung für den Biotopverbund mittlere Standorte keinen 1.000 m-Suchraum an. Bei dem Gebiet handele es sich überwiegend um Ackerflächen mit einzelnen Streuobstflächen, die sich auf wenige lange, schmale Grundstücke in Nord-Süd-Ausrichtung beschränkten. Die Verbundfunktion in diesem Bereich sei aufgrund des südlich angrenzenden Gewerbegebiets zudem deutlich vorbelastet. Insgesamt sei dieser Belang zwar in die Abwägung einzubeziehen, aber nicht unüberwindbar. Da der Wildwegekorridor eine Breite von einem Kilometer aufweise, bestünden insofern ebenfalls keine unüberwindbaren Hindernisse, da der potentielle Standort des Klinikums lediglich das südliche Ende tangiere. Soweit von der Antragstellerin bestimmte Tierarten benannt worden seien, seien diese im Rahmen von Voruntersuchungen vor dem Baubeginn zu erfassen und bei Betroffenheit entsprechende Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Wie die in der Nähe gelegenen Baugebiete „Braunmatt“ und „In der Au 2“ zeigten, bestehe die Möglichkeit, artenschutzrechtliche Konflikte zu lösen. Erst durch weitere Untersuchungen könne geklärt werden, ob wider Erwarten unüberwindbare Hindernisse vorlägen. Aus der dem Bauantrag beigefügten Immissionsprognose vom 12.03.2021 sei angesichts des beabsichtigten Drei-Schicht-Betriebs im Tag- und Nachtzeitraum sowie der Anzahl der zugrunde gelegten Fahrten (auch zur lautesten Nachtstunde) davon auszugehen, dass die geplante Nutzung – auch angesichts der im Planbereich bereits ausgeübten Nutzungen – insgesamt eine derart hohe Immissionsbelastung zur Folge habe, dass eine Lärmkontingentierung mit dem Ziel der Ermöglichung des Klinikumstandorts nicht mehr möglich sei. Anders als der Schienenverkehrslärm, der von einer linienförmigen Quelle ausgehe und dem durch die Stellung von Lärmschutzwänden „verlässlich“ begegnet werden könne, sei der flächige Lärm, der von dem benachbarten Gewerbegebiet ausgehe, nur durch die Lärmkontingentierung zu steuern. Es sei schlichtweg unmöglich, die Betriebe derart einzuhausen, dass Lärmimmissionen an dem beabsichtigten Klinikumstandort erheblich verringert würden. Nachdem die Zurückstellungsverfügung nach alldem rechtmäßig sei, verbleibe für eine Interessenabwägung kein Raum. Im Übrigen sei die damalige Auskunft, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, zutreffend gewesen, habe aber nicht die von der Antragstellerin daraus abgeleitete Aussage beinhaltet, dass das Vorhaben nach den geltenden Vorschriften genehmigungsfähig sei. Vielmehr sei fraglich, ob die beantragte Baugenehmigung auf Grundlage des § 34 BauGB erteilt werden könne, da die Kubatur der zur Genehmigung gestellten Gebäude in der prägenden unmittelbaren Umgebungsbebauung keine Entsprechung finde. Eine Aussage zur Genehmigungsfähigkeit habe zum damaligen Zeitpunkt aber auch deshalb nicht getroffen werden können, da kein Bauantrag vorgelegen habe und bauordnungsrechtliche sowie sonstige Fragen (verkehrliche Belange, Immissionsschutz, Brandschutz etc.) nicht einmal ansatzweise hätten beurteilt werden können. Ebenso wenig beinhalte die benannte Auskunft eine Aussage zu der Frage, ob sie nach Stellung eines Bauantrags von den ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Plansicherung Gebrauch mache. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (drei Bände) sowie die Verfahrensakten der Bebauungspläne „Gewerbepark Braunmatt" (zwei Bände), „Gewerbepark Wörnersangewand" (ein Band) und „Gewerbepark Wörnersangewand – 1. Änderung“ (ein Band) sowie des beabsichtigten Bebauungsplans „Gewerbepark H ... -Nord" (ein Band) verwiesen. II. 25 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. 26 Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihrer Zurückstellungsverfügung formell rechtmäßig angeordnet; insbesondere trägt sie den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung [nachfolgend 1.]. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin [nachfolgend 2.]. 27 1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert im Grundsatz eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (vgl. zu diesen Maßgaben VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2018 – 5 S 548/18 – VBlBW 2019, 24 – juris, Rn. 8). 28 Zugleich ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen kann, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 – 9 S 1227/91 – NJW 1991, 2366 – juris, Rn. 2; ferner Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 80 VwGO, Rn. 248; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 86 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund kann in Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO regelmäßig bereits dann nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO als ausreichend begründet angesehen werden, wenn auf den andernfalls drohenden Wegfall der planungssichernden Funktion der Zurückstellung verwiesen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2006 – 1 ME 147/06 – juris, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.10.2004 – 1 MB 23/04 – NordÖR 2004, 439 – juris, Ls. 2). 29 Nach Maßgabe dessen genügen die von der Antragsgegnerin verfügte Sofortvollzugsanordnung und deren Begründung den vorstehend bezeichneten Anforderungen. 30 Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der verfügten sofortigen Vollziehung im Wesentlichen ausgeführt, es sei im öffentlichen Interesse dringend geboten, die Entscheidung über das Bauvorhaben auch für den Fall eines Rechtsmittels auszusetzen. Denn eine Entscheidung über das beantragte Bauvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels würde sie im künftigen Bebauungsplanverfahren und die Baurechtsbehörde im künftigen Genehmigungsverfahren vor vollendete Tatsachen stellen. Dies würde ihre – in der Begründung zur Zurückstellung – beschriebene Planungsintention vereiteln. Darüber hinaus sei das öffentliche Interesse an der Zurückstellung eines den planerischen Intentionen widersprechenden Bauvorhabens höher zu bewerten als das private Interesse des Bauherrn an der Erteilung der beantragten Baugenehmigung während des Bebauungsplanverfahrens. 31 Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen des öffentlichen Interesses sie es für sachgerecht hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs regelmäßig eintretenden Schutz des Betroffenen im Einzelfall zurückzustellen. Anhand der gegebenen Begründung wird insbesondere deutlich, dass die Antragsgegnerin die gerade durch das Vorhaben der Antragstellerin drohende Durchkreuzung ihrer Planungsabsichten vorläufig verhindern will. Weitergehende, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen waren in diesem Zusammenhang nicht zwingend anzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestand namentlich nicht das Erfordernis, die im Rahmen der Begründung der Zurückstellung benannte Planungsintention und deren – aus Sicht der Antragsgegnerin bestehende – Gefährdung im Rahmen der Begründung der sofortigen Vollziehung zu wiederholen. Denn im Lichte der benannten Zwecksetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wäre hiermit kein erkennbarer Mehrwert verbunden. Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch der Einwand der Antragstellerin ins Leere, der Gesetzgeber hätte die sofortige Vollziehbarkeit von Zurückstellungen im Sinne des § 15 BauGB gesetzlich geregelt, wenn er gewollt hätte, dass eine jede Zurückstellung sofort vollziehbar ist. Denn der durch die Antragsgegnerin in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall tatsächlich gegebenen Begründung hätte es im Fall einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nicht bedurft. 32 2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Denn zum einen wird nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die mit Verfügung vom 13.08.2021 erfolgte Zurückstellung ihres Bauantrags vom 17.03.2021 zu Recht erfolgt sein dürfte [nachfolgend a)]. Zum anderen besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung [nachfolgend b)]. 33 a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine Veränderungssperre kann ausweislich § 14 Abs. 1 BauGB durch eine Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschlossen werden, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt des Erlasses der Zurückstellung (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 – 7 B 1293/10 – juris, Rn. 17). 34 Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Zurückstellung des Bauantrags der Antragstellerin voraussichtlich gerecht. So dürften vorliegend nicht nur die Voraussetzungen für den Beschluss einer Veränderungssperre [nachfolgend aa)], sondern darüber hinaus auch die weiteren Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgelegen haben [nachfolgend bb)]. 35 aa) Mit dem nach Lage der Akten am 05.08.2021 durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin ordnungsgemäß gefassten und am 09.08.2021 ordnungsgemäß bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zur Bekräftigung und Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 26.04.2021 lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurückstellungsverfügung die von § 14 Abs. 1 VwGO benannten formellen Voraussetzungen für den Beschluss einer Veränderungssperre aller Voraussicht nach vor. 36 Welche weiteren (materiellen) Anforderungen an eine Veränderungssperre zu stellen sind und wann diese als Sicherungsmittel ausscheidet, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Demnach ist eine Veränderungssperre rechtswidrig, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 – 4 NB 40.93 – NVwZ 1994, 685 – juris, Rn. 3). 37 (1) Notwendig sind demnach hinreichend konkrete gemeindliche Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans und ein Bedürfnis, diese Planung zu sichern. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Die Veränderungssperre ist demgegenüber unzulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist, weil sie beispielsweise der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Plankonzepts geben soll. Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit allerdings nicht überspannt werden. So umfasst das für den Erlass der Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der Konkretisierung der Planungsziele nicht die Festlegung der planerischen Mittel zur Zielerreichung oder Aussagen zur Lösung etwaiger Nutzungskonflikte. Ebenso wenig steht der Wirksamkeit einer Veränderungssperre entgegen, wenn am Anfang der Planung die Lösung wesentlicher Abwägungsprobleme noch nicht feststeht und noch nicht alle Beurteilungskriterien im Einzelnen vorhanden sind. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist vielmehr, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Entsprechendes gilt mit Blick auf eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – 4 C 5.15 – DVBl 2016, 1543 – juris, Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 16/03 – NVwZ 2004, 858 – juris, Rn. 30; Beschl. v. 25.11.2003 – 4 BN 60.03 – NVwZ 2004, 477 – juris, Rn. 12 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 07.09.2016 – 15 ZB 15.1632 – juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.2005 – 8 S 794/05 – VBlBW 2006, 275 – juris, Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.01.2004 – 1 MN 295/03 – NVwZ-RR 2004, 332 – juris, Rn. 16). 38 Das vorstehend benannte Mindestmaß positiver Planung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn allein das Ziel verfolgt wird, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern. Eine derartige Negativplanung liegt allerdings nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Vielmehr darf eine Gemeinde ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass nehmen, Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung zu ergreifen, wenn sie mit der negativen Zielvorstellung zugleich hinreichend konkretisierte positive Planungsabsichten verbindet. Dementsprechend kann der Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, das (legitime) Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein, sofern die Gemeinde zugleich ein bestimmtes positives Planungsziel besitzt oder aus Anlass eines Bauantrages entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Denn dass im Rahmen einer Bauleitplanung ganz bestimmte Vorstellungen einzelner Bauantragsteller verhindert werden, liegt in der Natur jeglicher planerischer Aktivitäten und stellt noch keine unzulässige Verhinderungsplanung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 – 4 BN 22.16 – juris, Rn. 5; Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 16.03 – NVwZ 2004, 858 – juris, Rn. 30; Beschl. v. 05.02.1990 – 4 B 191.89 – NVwZ 1990, 558 – juris, Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.04.2019 – 1 ME 18/19 – juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urt. v. 13.12.2016 – 15 N 14.1019 – juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.2016 – 5 S 1375/14 – BauR 2016, 2032 – juris, Rn. 71; Hessischer VGH, Urt. v. 29.08.2011 – 3 C 124/10.N – juris, Rn. 23). 39 Das Mindestmaß der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen des zuständigen Gremiums der Gemeinde kann sich aus gemeindeinternen Beschlussvorlagen und Niederschriften über die Beratung und Beschlussfassung ergeben, aber auch aus anderen Unterlagen und Umständen, wie Akten oder der anderweitig bekannten Vorgeschichte. Gespräche zwischen Beteiligten reichen indes nicht aus, wenn das zuständige Beschlussgremium sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht hat. Es kommt auf die objektiven Umstände einschließlich des erklärten Willens des Gemeinderates an, nicht aber auf die inneren Vorstellungen der jeweiligen Gemeinderatsmitglieder. Ebenso wenig darf auf Vorstellungen eines Ausschusses zurückgegriffen werden, wenn sie von dem abweichen, was die Gemeindevertretung als das zuständige Organ beschlossen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 4 C 1.11– NVwZ 2013, 304 – juris, Rn. 14; Beschl. v. 01.10.2009 – 4 BN 34.09 – NVwZ 2010, 42 – juris, Rn. 8 f.; BGH, Urt. v. 14.12.1978 – III ZR 77/76 – NJW 1979, 653 – juris, Rn. 64 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2018 – 8 B 362/18 – NVwZ-RR 2018, 720 – juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2017 – OVG 11 S 31.16 – juris, Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.06.2007 – 1 N 04.3145 – juris, Rn. 4). 40 Nach Maßgabe dessen dürfte dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 05.08.2021 beschlossenen Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß positiver Planung zugrunde liegen. So lassen sich der diesbezüglichen Beschlussvorlage vom 20.07.2021 nicht nur die Primärziele entnehmen, das Nebeneinander von möglichem Klinikbetrieb und angrenzendem Gewerbe durch eine Lärmkontingentierung im Planungsgebiet sicherzustellen sowie Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe im Planungsgebiet zu sichern. Darüber hinaus werden in Gestalt der Gliederung des Baugebiets nach der Art der zulässigen Nutzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO und des Ausschlusses bestimmter Arten der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen über § 1 Abs. 9 BauNVO bereits spezifische Instrumente benannt, mit denen die Antragsgegnerin diese Ziele zu erreichen sucht. So sollen auf den Flächen südlich und westlich des möglichen Klinikstandorts beispielsweise nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die mit einem Klinikbetrieb vor allem im Hinblick auf die Lärmimmissionen kompatibel sind. Im Zusammenhang hiermit lässt sich der Beschlussvorlage ferner entnehmen, dass im gesamten Plangebiet, mithin auch für den bislang unbeplanten Bereich ein Gewerbegebiet festgesetzt werden soll. 41 Das demnach voraussichtlich bestehende Mindestmaß positiver Planung dürfte durch die Genese des bekräftigenden Planaufstellungsbeschlusses vom 05.08.2021 nicht in Frage gestellt werden. Namentlich bedarf es keiner Entscheidung, ob dem ursprünglichen Planaufstellungsbeschluss vom 26.04.2021 ein Mindestmaß positiver Planung zugrunde lag. Denn mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 05.08.2021 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach die mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 26.04.2021 verfolgten und insbesondere in der Sitzung seines Bau- und Umlegungsausschusses vom 17.06.2021 kritisch erörterten Ziele aufgegeben und anknüpfend an die potentielle Ansiedlung des Zentralklinikums der ... ... gGmbH am Standort „H ... – Wörnersangewand“ seine planerischen Ziele neu konzeptioniert. 42 Dass sich nicht zuletzt dem Schreiben des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Vorfeld der Sitzung des Bau- und Umlegungsausschusses vom 22.07.2021 entnehmen lässt, dass die potentielle Ansiedlung des Klinikums zum Anlass genommen wird, um das Bauvorhaben der Antragstellerin zu verhindern, führt voraussichtlich ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Negativplanung. Denn nach den vorstehend benannten Maßgaben dürfte von einer solchen selbst dann nicht auszugehen sein, wenn – wofür es nach Lage der Akten indes keine Anhaltspunkte gibt – der potentielle Klinikstandort „H ... – Wörnersangewand“ zur Verhinderung des Bauvorhabens überhaupt erst zum Gegenstand des Standortauswahlverfahrens gemacht worden wäre, da die streitgegenständliche, an den potentiellen Klinikstandort anknüpfende Bauleitplanung auch unter dieser Annahme gleichwohl positive planerische Ziele verfolgen würde. 43 Lediglich für den Fall, dass der besagte Potentialstandort allein zum Schein in das Standortauswahlverfahren einbezogen worden wäre, d. h. die Antragsgegnerin die Ansiedlung des Klinikbetriebs an diesem Standort tatsächlich zu keiner Zeit ernstlich in Betracht gezogen hätte, wäre voraussichtlich von einer rein negativen Planung auszugehen, weil dann auch die vorstehend benannten Planungsziele allein dem Schein nach bestehen dürften. Hierfür vermag die Kammer nach Lage der Akten indes keine Anhaltspunkte zu erkennen. Namentlich die seitens der Antragstellerin angeführten Beiträge diverser Mitglieder des Gemeinderates und des Bau- und Umlegungsausschusses der Antragsgegnerin sowie des Ortschaftsrates H ... bieten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Soweit hiermit Beiträge in der Sitzung des Bau- und Umlegungsausschusses vom 17.06.2021 benannt sind, betreffen diese noch die – nicht weiterverfolgte – Planungskonzeption des Planaufstellungsbeschlusses vom 26.04.2021 und weisen zu der mit Planaufstellungsbeschluss vom 05.08.2021 initiierten Bauleitplanung keinen Bezug auf. Aber auch soweit in den Sitzungen des Gemeinderates vom 28.06.2021, 05.08.2021 und 20.09.2021, des Bau- und Umlegungsausschusses vom 22.07.2021, des Ortschaftsrates H ... vom 04.08.2021 sowie gegenüber Vertretern der Presse eine Verhinderung respektive Verzögerung des Bauvorhabens der Antragstellerin durch die mögliche Ansiedlung des Zentralklinikums und die damit einhergehende Bauleitplanung durch einzelne Mitglieder dieser Gremien thematisiert, mitunter sogar gefordert wurde, dürfte dies lediglich darauf hindeuten, dass die Teilnahme des Standortes „H ... – Wörnersangewand“ am Standortauswahlverfahren der ... ... gGmbH seitens der Antragsgegnerin für die Verhinderung respektive Verzögerung des streitgegenständlichen Bauvorhabens nutzbar gemacht wird. Dass diese Teilnahme allein zum Schein erfolgt, vermag die Kammer auch den benannten Äußerungen nicht zu entnehmen. 44 Die seitens der Antragstellerin benannten Umstände, dass andere Standorte im Beschluss des Gemeinderates vom 28.06.2021 größere Zustimmung erfahren hätten und die Antragsgegnerin mit der Stadt Rastatt am 05.08.2021 eine den Standort „Weiher“ in Sandweier betreffende gemeinsame Presseerklärung abgegeben habe, belegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht, dass die Antragsgegnerin den Standort „H ... – Wörnersangewand“ von vornherein nicht ernstlich in Betracht gezogen hat. So betraf die Beschlussfassung des Gemeinderates am 28.06.2021 lediglich die Auswahl von Standorten für eine weitere vertiefende Untersuchung. Insoweit liegt es in der Natur der Sache, dass mit einer solchen Untersuchung zusätzliche Erkenntnisse erschlossen werden, welche die weitere Entscheidungsfindung beeinflussen können. Die gemeinsame Presseerklärung vom 05.08.2021 gibt allein Aufschluss über einen konstruktiven Austausch der Antragsgegnerin mit der Stadt Rastatt über einen gemeinsamen Klinikstandort „Weiher“ in Sandweier nebst der expliziten Klarstellung, dass die bisherigen Standortvorschläge beider Städte im Bewerbungsverfahren verblieben. 45 Nach der Auffassung der Kammer dürften vielmehr gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Schein-Bewerbung sprechen. So wurden mit Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.06.2021 nicht nur öffentliche Haushaltsmittel in Höhe von 150.000,00 EUR zur weitergehenden Eignungsprüfung auch des streitgegenständlichen Potentialstandorts bereitgestellt. Hierauf folgten zudem weitergehende Voruntersuchungen, wie das von der Antragsgegnerin vorgelegte Entwicklungskonzept für den Standort „H ... – Wörnersangewand“ zeigt, sowie die tatsächliche Bewerbung mit diesem Standort durch Beschluss des Gemeinderates vom 20.09.2021. Dass die Antragsgegnerin für eine vermeintliche Schein-Bewerbung in diesem Umfang Ressourcen und öffentliche Mittel aufwendet, dürfte fernliegen. 46 Die von der Antragstellerin als Beleg für eine Verhinderungsplanung angeführten Umstände, dass der Ausgang des Standortauswahlverfahrens noch offen, eine Teilfläche des Bebauungsplans „Gewerbepark Braunmatt“ nicht in das Plangebiet einbezogen worden sei und die mit dem bekräftigenden Planaufstellungsbeschluss vom 05.08.2021 gefassten Planungsziele im Anschluss an den Beschluss des Gemeinderats vom 28.06.2021 und die Sitzung des Bau- und Umlegungsausschusses vom 22.07.2021 kurzfristig entwickelt worden seien, obwohl die Antragsgegnerin die Suche nach einem Standort für das Zentralklinikum bereits seit Herbst 2020 betreibe, stellen die Existenz eines Mindestmaßes positiver Planung schließlich aller Voraussicht nach ebenfalls nicht in Frage. Hiermit dürften vielmehr – sogleich in den Blick zu nehmende – Fragen der Planungsrealisierung und -konsistenz angesprochen sein. 47 (2) Der Erlass einer Veränderungssperre ist nach den benannten Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ferner dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist. Gleichwohl darf die Wirksamkeit einer Veränderungssperre grundsätzlich nur in engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Maßnahmen zur Sicherung einer Planung werden zwar nicht zwangsläufig, aber doch häufig am Beginn des Planungsverfahrens beschlossen und sollen daher eine „Planung im Werden“ vor äußeren Störungen schützen. Auch aus diesem Grunde kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle nicht in Betracht. Dementsprechend hängt auch die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von der Einhaltung von Verfahrensschritten und Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans ab – etwa einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange –, die erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens anstehen bzw. vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 – 4 BN 22.16 – juris, Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 06.10.2016 – 2 Bs 127/16 – BauR 2017, 212 – juris, Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.10.2012 – 1 C 10493/12 – NVwZ-RR 2013, 258 – juris, Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2001 – 3 S 605/01 – VBlBW 2002, 200 – juris, Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.12.1998 – 1 K 1103/98 – NVwZ 1999, 1001 – juris, Rn. 8). 48 (a) Ausgehend hiervon ist eine Veränderungssperre respektive Zurückstellung unzulässig zur Sicherung eines Bebauungsplans, dessen Aufstellung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB offensichtlich nicht erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit grundsätzlich ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben. Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 21.80 – NJW 1986, 1826 – juris, Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.10.2012 – 1 C 10493/12 – NVwZ-RR 2013, 258 – juris, Rn. 36 f. m.w.N.). 49 (aa) Die Antragsgegnerin will ausweislich des Aufstellungsbeschlusses vom 05.08.2021 mit der streitgegenständlichen Bauleitplanung das Nebeneinander von Gewerbe und einem potentiellen Klinikbetrieb sicherstellen, indem mit den in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO geregelten Instrumenten im Plangebiet eine Lärmkontingentierung vorgenommen und Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe gesichert werden. Damit soll im Ergebnis eine Ansiedlung des Klinikbetriebs angrenzend an die bestehenden gewerblichen Nutzungen ermöglicht werden. Dass diese planerische Zielsetzung die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB offensichtlich missachtet, dürfte nicht zuletzt in Anbetracht der schalltechnischen Auswirkungen, welche der Klinikbetrieb – auch nach Auffassung der Antragstellerin – auf die angrenzenden gewerblichen Nutzungen haben würde, fernliegen. 50 (bb) Soweit die Antragstellerin in der planerischen Zielsetzung einen offensichtlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB sieht, weil die Sicherung, die durch den geplanten Bebauungsplan erfolgen solle, eine Fläche betreffe, die nicht Bestandteil des Plangebiets sei, dringt sie hiermit aller Voraussicht nach nicht durch. 51 Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb unwirksam, weil die durch sie gesicherte Planung auf gesamtstädtische oder überörtliche Gesichtspunkte zurückgeht, solange nur in einer insbesondere mit § 1 BauGB übereinstimmenden Weise gesichert ist, dass die Planung die Zulässigkeit der baulichen oder sonstigen Nutzung in dem von ihr erfassten Gebiet regeln soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 – IV C 39.74 – NJW 1977, 400 – juris, Ls. 3). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB folgt insoweit nichts anderes, da sich – was die Antragstellerin verkennt – die Wendung „für den künftigen Planbereich“ auf die im Normtext nachfolgende Veränderungssperre bezieht und insoweit klarstellt, dass eine solche durch den Planbereich räumlich begrenzt wird (vgl. hierzu Thüringer OVG, Urt. v. 16.05.2001 – 1 N 932/00 – NVwZ-RR 2002, 415 – juris, Rn. 42). 52 Die streitgegenständliche Bauleitplanung hat eine Lärmkontingentierung sowie Vorhaltung von Flächen unmittelbar im Planbereich zum Gegenstand. Dass diese planerischen Ziele maßgeblich der potentiellen Ansiedlung eines Klinikums auf einer außerhalb des Planbereichs liegenden Fläche dienen und damit auf einem anderen, nicht den Planbereich betreffenden städtebaulichen Belang beruhen, ist vor diesem Hintergrund aller Voraussicht nach unschädlich. Dies dürfte vorliegend umso mehr gelten, als der Planbereich und der potentielle Klinikstandort ersichtlich in einem engen konzeptionellen Zusammenhang stehen (vgl. zu letzterem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.2021 – 3 S 2249/20 – juris, Rn. 74 f.). Dass in Bezug auf den potentiellen Klinikstandort eine Bauleitplanung aufgrund der Lage im Außenbereich und in Ermanglung gegenteiliger Nutzungsabsichten (derzeit) nicht erforderlich ist, hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang schlüssig dargelegt. 53 (cc) Ebenso wenig verfängt aller Voraussicht nach der Einwand der Antragstellerin, die streitgegenständliche Bauleitplanung diene lediglich einem potentiellen Klinikstandort, dessen Auswahl ungewiss sei. Denn solange die Realisierung der von einer Gemeinde verfolgten und in Konkurrenz zu anderen Planungsstandorten stehenden Planung noch möglich erscheint, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung dieser Planung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Planung ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung, solange die Prognose über die Realisierbarkeit der Planung nicht erschüttert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 21.80 – NJW 1986, 1826 – juris, Rn. 32 in einem Fall, in dem bereits ein Planfeststellungbeschluss für einen anderen Standort existierte). 54 Vorliegend dürfte die Realisierung der streitgegenständlichen Bauleitplanung weiterhin möglich sein, da der Ausgang des Auswahlverfahrens für den künftigen Standort des Zentralklinikums nach Aktenlage offen ist. Eine diesbezügliche Entscheidung soll ausweislich des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.06.2021 gefassten Beschlusses über die Auswahl von Standorten im Standortauswahlverfahren im April/Mai 2022 erfolgen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin und die Stadt Rastatt hätten sich bereits auf den Standort „Weiher“ in Sandweier geeinigt, dürfte sich eine derartige Vorfestlegung namentlich der insofern benannten gemeinsamen Presseerklärung vom 05.08.2021, welche lediglich von einem diesbezüglichen konstruktiven Austausch berichtet und den Verbleib der bisherigen Standortvorschläge im Bewerbungsverfahren ausdrücklich betont, nicht entnehmen lassen, zumal neben der Antragsgegnerin nicht die Stadt Rastatt, sondern der Landkreis Rastatt und der Aufsichtsrat der ... ... gGmbH zur Entscheidung über den künftigen Klinikstandort aufgerufen sind. 55 (dd) Mit der streitgegenständlichen Bauleitplanung verfolgt die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach auch nicht dergestalt allein private Interessen, als sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in Form einer „Gefälligkeitsplanung” in zweckwidriger Art und Weise einsetzte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338 – juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.2021 – 3 S 2249/20 – juris, Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.12.2011 – 1 C 11407/10 – ZfBR 2012, 374 – juris, Rn. 39). Denn abgesehen davon, dass sowohl die Betreibergesellschaft des geplanten Zentralklinikums, die ... ... gGmbH, gemeinnützige respektive mildtätige Zwecke verfolgt (vgl. § 4 Satz 2 GmbHG i.V.m. §§ 51 ff. AO) als auch die Antragsgegnerin und der Landkreis Rastatt als alleinige Gesellschafter der Betreibergesellschaft dem öffentlichen Interesse verpflichtet sind, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein, dass die Ansiedlung eines derartigen, überörtlich bedeutsamen Klinikums in einem Gemeindegebiet zumindest auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. 56 (ee) Der streitgegenständlichen Bauleitplanung dürfte es schließlich auch deshalb nicht offensichtlich an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlen, weil – wie die Antragstellerin meint – der nordöstlich des Plangebiets potentiell vorgesehenen und für die streitgegenständliche Bauleitplanung ersichtlich und unstrittig anlassgebenden Ansiedlung des Zentralklinikums offensichtliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstünden. 57 (aaa) Ein derartiges Hindernis dürfte zunächst nicht dergestalt bestehen, dass ein von der Antragsgegnerin für die potentielle Ansiedlung des Zentralklinikums ins Auge gefasster Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstieße. 58 Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Nicht umfasst sind demgegenüber andere Leitentscheidungen der Raumordnung wie etwa die Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) sowie die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Nr. 4 ROG). In Baden-Württemberg sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region in den Regionalplänen enthalten (§ 11 LplG), die durch Satzung festzustellen sind (§ 12 Abs. 10 LplG) und von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden (§ 13 Abs. 1 LplG). „Anpassen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet dabei, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe zwar konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Die planerischen Entscheidungen der Gemeinde müssen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflicht, die die Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen sicherstellen soll, führt zur Nichtigkeit eines von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplans (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2001 – 3 S 605/01 – VBlBW 2002, 200 – juris, Rn. 28 f. m.w.N.). 59 Nach Maßgabe dessen dürfte die potentielle Ansiedlung des Zentralklinikums auf der nordöstlich des die Baugrundstücke umfassenden Plangebiets gelegenen Fläche entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich gegen bindende Ziele im Regionalplan des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein vom 13.03.2002 (Stand November 2018) verstoßen. Denn auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erstreckt sich die für den potentiellen Klinikstandort vorgesehene Fläche nicht auf das im Regionalplan nach Plansatz 3.3.2.2 (Ziel) als schutzbedürftigen Bereich für die Landwirtschaft der Stufe I festgelegte Gebiet, welches als bindendes Ziel der Raumordnung für die landwirtschaftliche Nutzung zu sichern ist. Vielmehr dürfte dieses in der Raumnutzungskarte im Norden der Ortschaft H ... ausgewiesene Gebiet in seiner westlichen Ausdehnung durch den „ ... “ begrenzt werden, welcher in der Raumnutzungskarte in Gestalt einer in Süd-Ost-Ausrichtung verlaufenden hellblauen Linien dargestellt sein dürfte, die nach der Legende der Raumnutzungskarte Gewässer kennzeichnet. Hierfür spricht nicht nur der mit dem „ ... “ identische Verlauf der Linie, sondern auch deren Lage im Verhältnis zu dem im Schutzgebiet gelegenen Weg, welcher sich in Form eines Bogens in nördlicher Richtung um zwei Fußballplätze legt (vgl. zu den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten den Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/; abgerufen am 07.02.2022). Da ausweislich des als Anlage 1 der Beschlussvorlage vom 20.07.2021 beigefügten Lageplans, aber auch gemäß dem Entwicklungskonzept für den Standort „H ... –Wörnersangewand“ der „ ... “ zugleich die östliche Grenze des Potentialstandorts für die Zentralklinik darstellt, grenzt letzterer zwar unmittelbar an den schutzbedürftigen Bereich für die Landwirtschaft, dürfte sich mit diesem indes nicht überschneiden. 60 Soweit der Regionalplan darüber hinaus für den östlichen Teil des Potentialstandortes nach Plansatz 3.3.5.5 (Grundsatz) einen Bereich zur Sicherung von Wasservorkommen sowie für den überwiegenden Teil des Potentialstandortes nach Plansatz 2.4.2 (Vorschlag des Regionalverbands) einen regionalplanerisch abgestimmten Bereich für Siedlungserweiterung ausweist, werden hierdurch keine verbindlichen Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB begründet; Vorschläge des Regionalverbands nehmen ausweislich der im Regionalplan enthaltenen Verbindlichkeitserklärung nicht einmal an der Verbindlichkeit des Regionalplans teil. Der Umstand, dass der östliche Teil des Potentialstandortes in einem Bereich zur Sicherung von Wasservorkommen liegt, ist ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG im Rahmen der im Planaufstellungsverfahren vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte, dass dies nicht rechtsfehlerfrei möglich sein sollte, dürften weder offensichtlich noch seitens der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden sein, zumal die Antragsgegnerin bereits in der streitgegenständlichen Verfügung ausgeführt hat, diesbezüglich bereits Gespräche mit dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein geführt zu haben, welcher anstrebe, den endgültigen Standort im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regionalplans in sein Verfahren zu integrieren. 61 (bbb) Ein offensichtlicher Verstoß gegen Bestimmungen der im für die Zentralklinik potentiell vorgesehenen Bereich geltenden Verordnung der Antragsgegnerin zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage des Wasserversorgungsverbandes Vorderes Murgtal mit Sitz in Gernsbach vom 15.05.2002 dürfte ebenfalls nicht gegeben sein. 62 Die als potentieller Klinikstandort vorgesehene Fläche liegt in der Zone III bzw. III A des benannten Wasserschutzgebietes, in welcher ausweislich § 7 Nr. 3 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht nur sonstige bauliche Anlagen, d. h. solche, die nicht Tunnel- und Stollenbauten sowie Kavernen, Baustelleneinrichtungen, Baustofflager oder Wohnunterkünfte für Baustellenbeschäftigte sind, errichtet werden dürfen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Darüber hinaus können in dieser Schutzzone auch Baugebiete ausgewiesen werden, wenn in den Festsetzungen zum Bebauungsplan auf die Bestimmungen der Wasserschutzverordnung hingewiesen wird und soweit Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen (§ 7 Nr. 4 der Wasserschutzgebietsverordnung). 63 Dass diese Anforderungen im Rahmen einer Klinikansiedlung offensichtlich nicht gewahrt werden könnten, hat die Antragstellerin weder substantiiert dargetan noch ist hiervon auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Vielmehr sind namentlich in dem Entwicklungskonzept für den streitgegenständlichen Potentialstandort in Gestalt der Planung lediglich eines Tiefgeschosses oberhalb des erwarteten Grundwasserspiegels bereits Vorkehrungen vorgesehen, welche dem Schutz des Grundwassers Rechnung tragen. Inwieweit mit einem solchen Klinikbetrieb gleichwohl offensichtlich eine Gefährdung des Trinkwassers oder Aufnahme von PFC-Schadstoffen durch veränderte Grundwasserströme einherginge, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Namentlich ihr Vortrag, für eine Ansiedlung des Klinikbetriebs dürfe der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Eingriffe in das Grundwasser jedenfalls der Bau von zwei Tiefgeschossen entgegenstehen, geht bereits an dem Entwicklungskonzept der Antragsgegnerin, welches lediglich ein oberhalb des Grundwasserspiegels gelegenes Tiefgeschoss vorsieht, vorbei und lässt die Möglichkeit planerischer Anpassungen, wie sie die Antragsgegnerin mit Blick auf die Anzahl der Tiefgeschosse bereits vorgenommen hat, während des weiteren Planaufstellungsverfahrens gänzlich außer Betracht. In letzterem werden zudem die von der Antragstellerin monierten Kosten für die Abreinigung PFC-belasteten Bodens und Grundwassers zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens schlüssig dargelegt, dass auch den Belangen der Grundwasserneubildung durch spezifische Maßnahmen im Rahmen einer potentiellen Standortrealisierung Rechnung getragen werden kann. 64 (ccc) Des Weiteren ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich, dass die potentielle Ansiedlung des Zentralklinikums auf unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse träfe. 65 (α) Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten schalltechnischen Maßnahmen, um ein dem Immissionsschutzrecht genügendes Nebeneinander von Klinikbetrieb und angrenzendem Gewerbe zu gewährleisten, sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin voraussichtlich nicht offensichtlich unzulässig. 66 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es einer Gemeinde nicht verwehrt ist, eine in dem beabsichtigten Baugebiet an sich zulässige Nutzung auszuschließen und unter anderem die gewerbliche Nutzung in Gewerbegebieten durch entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzungen einzuschränken. Der Gestaltungsspielraum, den eine Gemeinde in dieser Hinsicht besitzt, soweit die Zweckbestimmung als Gewerbegebiet gewahrt bleibt, ist beträchtlich. Als Grundlagen für solche Festsetzungen kommen § 1 Abs. 4, 5, 8 oder 9 BauNVO in Betracht. Namentlich kann ein Bebauungsplan das Ziel verfolgen, das Plangebiet schalltechnisch zu gliedern und zu kontingentieren. Es kann darüber hinaus ein berechtigtes städtebauliches Anliegen sein, das vorhandene Immissionspotential eines in weiten Bereichen bereits bebauten Gebiets zu steuern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – 4 BN 39.04 – NVwZ 2005, 324 – juris, Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2009 – 8 B 1864/08 – juris, Rn. 6 ff.; Urt. v. 27.03.2009 – 7 D 103/08.NE – juris, Rn. 66; Hessischer VGH, Urt. v. 05.02.2004 – 4 N 360/03 – juris, Rn. 27). 67 Ausgehend hiervon wird zwar auch seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass es angesichts der – jedenfalls in dem vorgelegten Entwicklungskonzept für den streitgegenständlichen Potentialstandort des Zentralklinikums – zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte nach Ziff. 6.1 g) der TA Lärm eine beträchtliche Herausforderung darstellt, den potentiellen Klinikbetrieb einerseits und die angrenzenden gewerblichen Nutzungen andererseits in Einklang zu bringen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Beschlusses ihres Gemeinderates vom 05.08.2021 sowie in der streitgegenständlichen Verfügung vom 13.08.2021 konkrete Maßnahmen benannt, mit welchen sie dieses Planungsziel zu erreichen sucht. So sollen zur Sicherung des potentiellen Klinikumstandorts auf den südlich und westlich gelegenen Flächen mit den Instrumenten des § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die mit einem Klinikgebäude kompatibel sind. Darüber hinaus sollen für etwaige stärker emittierende Betriebe Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden und über geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen der Klinikbetrieb sichergestellt werden. 68 Dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen, dürfte weder die Antragstellerin substantiiert dargetan haben noch ist dies aller Voraussicht nach sonst ersichtlich. Namentlich soweit die Antragstellerin diesbezüglich einwendet, in der Beschlussvorlage an den Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin vom 31.05.2021 habe letztere selbst ausgeführt, es lägen keine besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO vor, übersieht sie, dass diese Einschätzung der Antragsgegnerin auf die Sachlage vor der Fassung des Bekräftigungsbeschlusses vom 05.08.2021 abstellt und damit die mit der potentiellen Ansiedlung des Klinikbetriebs einhergehende veränderte Planungslage (noch) nicht berücksichtigt. 69 (β) Nach der Auffassung der Kammer ist voraussichtlich ebenso wenig offensichtlich, dass der potentielle Klinikbetrieb und die angrenzenden gewerblichen Nutzungen unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Einklang zu bringen wären. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin bereits in der streitgegenständlichen Verfügung zu Recht darauf hin, dass insoweit immissionsschutzrechtliche Fragestellungen aufgeworfen werden, welche einer gutachterlichen Aufarbeitung bedürfen. Eine solche ist indes einem auf die Ansiedlung des Klinikbetriebs gerichteten Planaufstellungsverfahren vorbehalten. 70 Namentlich in Gestalt der seitens der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der ... ... GmbH vom 23.08.2021 ist keine gutachterliche Aufarbeitung der schalltechnischen Fragestellungen erfolgt. Die in dieser Stellungnahme mitgeteilten Einschätzungen, ein an gewerbliche Nutzungen oder an Sportanlagen heranrückender Klinikstandort habe gravierende schalltechnische Auswirkungen auf die zulässigen Schallemissionen solcher Nutzungen, im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung seien für eine Kontingentierung alle vorhandenen Gewerbebetriebe hinsichtlich der zulässigen und tatsächlichen Nutzung zu erfassen und eine nachträgliche Lärmkontingentierung vorhandener Betriebe sei erfahrungsgemäß planungsrechtlich immer schwierig umsetzbar, dürften mit Blick auf die Planungskonzeption der Antragsgegnerin weder neue Erkenntnisse offenbaren noch lassen diese erkennen, dass die von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele offensichtlich unerreichbar wären. Letzteres ist voraussichtlich ebenso wenig der Fall, als in der Stellungnahme die Schallemissionen von zwei im Planungsgebiet gelegenen Gewerbebetrieben beispielhaft erörtert werden. Denn im Rahmen dieser Ausführungen werden lediglich die typischen Gewerbelärmemissionen eines Gewerbegebietes, nicht aber die konkreten Gegebenheiten der vor Ort ansässigen Betriebe zugrunde gelegt. Darüber hinaus lassen sich der Stellungnahme diesbezüglich weder nachvollziehbare schalltechnische Berechnungen entnehmen noch berücksichtigt diese die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Schallschutzmaßnahmen. Nichts anderes gilt voraussichtlich mit Blick auf die in der Stellungnahme aufgegriffenen Schallemissionen von zwei östlich des Planungsgebietes gelegenen Sportplätzen. 71 Ebenso wenig beinhaltet die seitens der Antragsgegnerin in Bezug auf den potentiellen Klinikstandort veranlasste schalltechnische Voruntersuchung eine abschließende gutachterliche Bewertung der Frage, ob bzw. inwieweit die für den potentiellen Klinikbetrieb am Standort „H ... – Wörnersangewand“ maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Zwar verdeutlicht der in dieser Voruntersuchung erhobene Messwert von 70 bis 75 dB(A) zur Nachtzeit für den überwiegenden Teil des Standortes die mit einer Ansiedlung des Klinikbetriebs verbundenen schalltechnischen Herausforderungen. Die benannten Messungen sind indes, wie ein Mitarbeiter des beauftragen Ingenieurbüros in der Gemeinderatsitzung vom 20.09.2021 klarstellte, nicht als schalltechnische Untersuchung, sondern als eine Vorstudie zu werten, in deren Rahmen lediglich die Lärmquellen gemessen wurden, ohne das Klinikgebäude, die Topografie oder andere immissionsmindernde Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ebenso wenig bezieht die benannte Voruntersuchung die von der Antragsgegnerin spezifisch ins Auge gefassten Lärmschutzmaßnamen wie die Lärmkontingentierung in den angrenzenden Gewerbegebieten, Lärmschutzbauwerke in Bezug auf die westlich gelegene Bahnstrecke und Bundesstraße 3 sowie architektonische Schallschutzmaßnahmen auf dem Klinikgelände ein. Ob hierdurch die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte letztlich eingehalten werden können, kann – wie bereits ausgeführt – allein anhand einer detaillierten schalltechnischen Untersuchung im Rahmen eines Planaufstellungsverfahrens ergründet werden. Dabei wird auch zu klären sein, inwieweit sich die geplante Lärmkontingentierung und der Ausschluss der Betriebstätigkeit im Nachtzeitraum mit Blick auf die im Plangebiet existierenden Bestandsbetriebe realisieren lassen. Dass die Abteilung Fachtechnik im Fachgebiet Arbeit und Umweltschutz der Antragsgegnerin in einer Stellungnahme vom 09.07.2021 zu der Einschätzung gelangt ist, die Einhaltung der Grenzwerte sei unwahrscheinlich, ändert hieran schließlich ebenfalls nichts, zumal in der Stellungnahme explizit darauf hingewiesen wird, dass die Einschätzung allein auf persönlichen Ortkenntnissen und nicht auf systematischen Recherchen fuße. 72 (ddd) Soweit die Antragstellerin einwendet, der Flächennutzungsplan 2025 der Antragsgegnerin weise den Potentialstandort für das Zentralklinikum als archäologisches Denkmal im Sinne des § 2 DSchG aus, womit schwer überwindbare planerische Hindernisse verbunden seien, zeigt sie hiermit aller Voraussicht nach ebenfalls nicht auf, dass die potentielle Ansiedlung des Klinikbetriebs offensichtlich planungsrechtlich nicht umsetzbar und die streitgegenständliche Bauleitplanung in der Folge nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich wäre. 73 Der Flächennutzungsplan 2025 enthält zwar für einen Teil des potentiellen Klinikstandorts den – ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan lediglich – nachrichtlichen Hinweis, dass dieser Teil in Gestalt einer Siedlung aus der Vorgeschichte ein archäologisches Denkmal im Sinne des § 2 DSchG aufweist. Es dürfte indes offen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zeugnisse einer solchen Siedlung dort tatsächlich untertägig vorhanden sind und in der Folge denkmalschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen einer Ansiedlung des Klinikbetriebs zu berücksichtigen wären. Der möglichen Existenz derartiger Zeugnisse im Bereich des Potentialstandortes trägt die planerische Konzeption der Antragsgegnerin zudem dahingehend Rechnung, als der Baukörper des Klinikums entsprechend den Gegebenheiten in südöstlicher Richtung ausgerichtet und im Rahmen eines Planaufstellungsverfahrens Suchschnitte zur Klärung von Befund- und Fundverhältnissen durchgeführt sowie gegebenenfalls archäologische Befunde mittels Sondage und Vermessung freigelegt werden sollen. 74 Ebenso wenig bestehen aller Voraussicht nach Anhaltspunkte, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Änderung ihres Flächennutzungsplans 2025, welcher für den Potentialstandort ein Gewerbegebiet ausweist, auf offensichtlich unüberwindbare Hindernisse stieße. Diesbezügliche Einwände sind im Übrigen auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. 75 (eee) Schließlich verstößt der beabsichtigte Bebauungsplan „Gewerbepark H ... -Nord“ voraussichtlich auch nicht deshalb gegen das Erfordernis der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, weil der anlassgebenden potentiellen Ansiedlung des Zentralklinikums am Standort „H ... – Wörnersangewand“ offensichtliche und unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. 76 Namentlich dürfte eine Ansiedlung des Klinikbetriebs nicht offensichtlich gegen § 33a NatSchG BW verstoßen, demzufolge Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 LLG, die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten sind (§ 33a Abs. 1 NatSchG BW), nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden dürfen, wobei die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist (§ 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW), und deren Umwandlung auszugleichen ist (§ 33a Abs. 3 Satz 1 NatSchG BW). Zwar stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede, dass der Potentialstandort einzelne langgezogene Streuobstwiesen in Nord-Süd-Ausrichtung aufweist. Auch die Streuobsterhebung (Fernerkundung) der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/; abgerufen am 07.02.2022) zeigt im Bereich des Potentialstandortes drei Flächen mit Streuobstbeständen. Insofern war im maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zurückstellungsverfügung aber nicht nur klärungsbedürftig, inwieweit die betreffenden Streuobstbestände den Schutzbereich des § 33a Abs. 1 NatSchG BW mit Blick auf die vorausgesetzte Mindestfläche unterfallen. Vor allem aber bedürfte es einer weitergehenden Prüfung, inwieweit die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, d. h. eine Genehmigung für die Umwandlung der Streuobstwiesen in eine andere Nutzungsart möglich ist. Derartige Maßnahmen sind ebenso wie die Suche nach Ausgleichsflächen einem auf die Ansiedlung des Klinikbetriebs gerichteten Planaufstellungsverfahren vorbehalten. 77 Letzteres gilt nicht minder, soweit die Antragstellerin einwendet, der Potentialstandort liege im Suchraum mittlerer Standorte des Biotopverbunds. Denn abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist, dass das aktuelle Kartenmaterial der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/; abgerufen am 07.02.2022) für den Potentialstandort keinen derartigen Suchraum ausweist, während sich dem in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. ... vom 23.08.2021 enthaltenen Kartenausschnitt keine Angabe über dessen Stand entnehmen lässt, weist selbst die Antragstellerin zutreffend daraufhin, dass auch die Lage des Potentialstandortes innerhalb eines derartigen Suchraums gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW lediglich dazu führte, dass die Belange des Biotopverbunds im Rahmen eines Planaufstellungsverfahrens zu berücksichtigen wären. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung war damit im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zurückstellung aller Voraussicht nach nicht offensichtlich. 78 Einen offensichtlichen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen dürfte die Antragstellerin schließlich auch nicht mit ihren Einwendungen dargetan haben, der potentielle Klinikstandort grenze gemäß Generalwildwegeplan unmittelbar an einen nördlich verlaufenden Wildtierkorridor, es seien sehr starke Konflikte mit dem Schutzgut Boden zu erwarten, da der Potentialstandort für die Landwirtschaft eine hohe Bedeutung habe, und Vorkommen von Bluthänfling, Feldlerche, Goldammer, Neuntöter, Orpheusspötter, Schwarzkehlchen, Turmfalke und Wendehals seien aus der unmittelbaren Nähe bekannt. Denn auch insoweit sind allein Gesichtspunkte benannt, welche im Rahmen eines auf die Ansiedlung des Zentralklinikums gerichteten Planaufstellungsverfahrens zu untersuchen, zu bewerten und abzuwägen sein werden. 79 (b) Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin leidet der beabsichtigte Bebauungsplan „Gewerbepark H ... -Nord“ voraussichtlich auch nicht deshalb an einem offensichtlichen Mangel, weil die mit diesem verfolgte Planung einen inneren Widerspruch aufwiese. Die Antragsgegnerin setzt sich zu ihrem Planungsziel, durch die streitgegenständliche Bauleitplanung die Ansiedlung der Zentralklinik des ... ... gGmbH am Standort „H ... – Wörnersangewand“ zu ermöglichen, aller Voraussicht nach nicht dadurch in Widerspruch, dass sie den südlichen Teil des bestehenden Bebauungsplangebiets „Gewerbepark Braunmatt“ nicht in das Plangebiet des Planaufstellungsverfahrens einbezieht. Namentlich dürfte nicht davon auszugehen sein, dass ihr Planungsziel hierdurch unerreichbar wird. Insofern hat die Antragsgegnerin nicht nur zu Recht darauf hingewiesen, dass die betreffende Fläche im maßgeblichen Zeitpunkt weder eine bauliche Nutzung aufwies noch diesbezügliche Bauanträge vorlagen, so dass insbesondere kein Erfordernis bestand, diese Fläche in das Konzept der Lärmkontingentierung aufzunehmen. Darüber hinaus ist dieser Zustand dadurch verstetigt, dass sich das Grundstück, welches im südlichen Teil des Bebauungsplanes „Gewerbepark Braunmatt“ gelegen ist, nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Eigentum einer ihrer städtischen Tochtergesellschaften befindet. 80 (c) Die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach auch nicht deshalb offensichtlich rechtsfehlerhaft, weil diese dem Gewerbeflächenkonzept der Antragsgegnerin widerspricht, welches für das Plangebiet eine verkehrsaffine Nutzung vorsieht. 81 Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte (nur) als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Eine Bindung der Gemeinde, auch im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips, kann deswegen nicht bestehen. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 – 4 C 13.11 – NVwZ 2013, 1157 – juris, Rn. 11). Namentlich in Anbetracht der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten potentiellen Ansiedlung einer Zentralklinik am Standort „H ... – Wörnersangewand“ und der hiermit einhergehenden geänderten planerischen Situation ist es voraussichtlich nicht offensichtlich, dass die Vorgaben des Gewerbeflächenkonzepts im Rahmen der planerischen Abwägung keine fehlerfreie Berücksichtigung finden können. 82 (d) Die streitgegenständliche Bauleitplanung ist voraussichtlich auch nicht deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, infolge der potentiellen Ansiedlung des Zentralklinikums Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe im Plangebiet zu sichern. 83 Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass Anlagen für gesundheitliche Zwecke ausweislich § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem – von der Antragsgegnerin für das Plangebiet ins Auge gefassten – Gewerbegebiet zulässig sind. Dass derartige Anlagen – wie die Antragstellerin meint – im funktionellen Bezug zu den Hauptnutzungen nach § 8 Abs. 2 BauNVO stehen müssen, dürfte sich indes weder am Wortlaut dieser Vorschrift festmachen lassen noch aus einem anderweitigen Auslegungsansatz ergeben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.1993 – 1 B 133/93 – juris, Rn. 11; ferner Schmidt-Bleker in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 27. Edition, Stand: 15.10.2021, § 8 BauNVO, Rn. 226; Pützenbacher in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 8 BauNVO, Rn. 134; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 143. EL August 2021, § 8 BauNVO, Rn. 43 f.; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 8 BauNVO, Rn. 50; aA OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.1991 – 1 M 53/91 – NVwZ 1992, 590 – juris, Rn. 46; Schimpfermann/Stühler in Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 13. Auflage 2018, § 8, Rn. 15). Vielmehr können Anlagen für gesundheitliche Zwecke, die ohne nähere Umschreibung in sämtlichen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von derart unterschiedlicher Art sein, dass sie je nach ihrer Gebietsverträglichkeit den einzelnen Baugebieten zugeordnet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 4 B 60.07 – NVwZ 2008, 786 – juris, Rn. 9). Insoweit ist die Antragsgegnerin indes erst im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahren aufgerufen, Anzahl und Lage der Sicherungsflächen zu bestimmen und zu prüfen, welche Anlagen gebietsverträglich sind. Zu berücksichtigten ist in diesem Zusammenhang auch, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auf freiberufliche Betriebe schon gar nicht anwendbar ist, da sich deren Zulässigkeit nach § 13 BauNVO und § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauNVO beurteilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 4 B 60.07 – NVwZ 2008, 786 – juris, Rn. 8 f.). 84 (e) Soweit die Antragstellerin schließlich im gerichtlichen Verfahren die Ausführungen in der Beschlussvorlage für den Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin vom 31.05.2021 aufgreift, die Eigentumsverhältnisse im Plangebiet deuteten auf ein dauerhaftes Hindernis tatsächlicher Art für den beabsichtigten Bebauungsplan hin, da die Antragstellerin mehr als die Hälfte des Plangebietes gekauft habe, um auf diesen Grundstücken das Bauvorhaben zu realisieren, dürfte hiermit ebenfalls kein offensichtlicher Mangel benannt sein. Zu berücksichtigen ist nämlich auch insoweit, dass diese Einschätzung der Antragsgegnerin auf die Sachlage vor der Fassung des Bekräftigungsbeschlusses vom 05.08.2021 abstellt und damit die infolge der potentiellen Ansiedlung des Klinikbetriebs vom Gemeinderat neu gefassten Planungsziele sowie das erweiterte Plangebiet unberücksichtigt lässt. Jedenfalls die nunmehr beabsichtigte Lärmkontingentierung dürfte dabei von den Eigentumsverhältnissen an den im Plangebiet gelegenen Grundstücken unabhängig sein. 85 bb) Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zudem im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu befürchten, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Planung durch das Bauvorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 86 § 15 BauGB verlangt insoweit eine an objektiven Merkmalen orientierte konkrete Prüfung. Auch im Hinblick darauf, eine möglichst frühzeitige Sicherung zu ermöglichen, sind aber an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sind die Planungskonzeption der Gemeinde und der Stand der Planungsarbeiten. Hierzu ist das beantragte Vorhaben in Beziehung zu setzen. Im Ergebnis müssen also objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung – nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen – widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Planung in Bezug auf das fragliche Baugrundstück noch nicht feststeht, das beantragte Vorhaben aber nach seiner Eigenart eine in andere Richtung gehende Planung unmöglich machen oder erschweren würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2016 – OVG 10 S 57.16 – juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.06.2015 – 8 B 178/15 – juris, Rn. 16; Beschl. v. 26.02.2014 – 10 B 139/14 – juris, Rn. 10; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 142. EL Mai 2021, § 15 BauGB, Rn. 4; Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 15 BauGB, Rn. 8). 87 Nach Maßgabe dessen erscheint eine Beeinträchtigung der streitgegenständlichen Bauleitplanung durch das Vorhaben der Antragstellerin hinreichend wahrscheinlich. Hierfür spricht zunächst, dass die geplante Lärmkontingentierung im Plangebiet anknüpfend an den nächtlichen Immissionsgrenzwert für Krankenhäuser von 35 dB(A) nach Ziffer 6.1 g) der TA Lärm vorsieht, Betriebstätigkeiten im Nachtzeitraum, d. h. zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auszuschließen, während das von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellte Betriebskonzept einen kontinuierlichen Dreischichtbetrieb im geplanten Logistikzentrum beinhaltet, welcher lediglich in der Zeit von 22 Uhr an Samstagen bis 22 Uhr an Sonntagen für 24 Stunden unterbrochen werden soll. Dabei ist dem Betriebskonzept in Verbindung mit dem in den Bauvorlagen enthaltenen Gutachten zum Schall-Immissionsschutz vom 12.03.2021 ferner zu entnehmen, dass – abgesehen vom Betrieb der vorgesehenen Müllpressen – sämtliche Schallquellen des Logistikzentrums auch im Nachtzeitraum existieren, wenngleich deren Intensität in dieser Zeit reduziert ist. Zu erwarten sind gleichwohl neben – im Nachtzeitraum infolge geschlossener Oberlichter reduzierter – Schallabstrahlungen der Außenbauteile der Halle, Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände in Gestalt von 37 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde auf dem Pkw-Parkplatz, 28 (im Regelbetrieb) bis 71 (im Maximalbetrieb) Bewegungen von für die Endkunden-Zustellung vorgesehenen Kleintransportern und drei Lkw-Fahrten mit Ein-, Rangier- und Ausfahrt sowie hiermit jeweils einhergehenden Verladegeräuschen zudem Emissionen durch den Betrieb des Parkhauses, in welchem die Kleintransporter untergebracht sind, sowie Emissionen der Lüftungsanlage und der Energiezentrale. Diese betrieblichen Aktivitäten lassen aller Voraussicht nach einen Widerspruch zu dem von der Antragsgegnerin beabsichtigten Ausschluss betrieblicher Tätigkeiten im Nachtzeitraum erkennen, zumal sowohl die Lkw als auch die Kleintransporter, welche in der Nachtzeit zum Einsatz kommen sollen, die Ostseite und damit die dem Potentialstandort zugewandte Seite des Logistikzentrums anfahren und dort in der Folge gleichsam die Verladevorgänge erfolgen sollen. 88 Für eine hinreichend wahrscheinliche Beeinträchtigung der streitgegenständlichen Bauleitplanung spricht zudem die von der Antragstellerin vorgelegte schalltechnische Stellungnahme der ... ... GmbH vom 23.08.2021, welche zu dem Ergebnis kommt, Logistiknutzungen seien im Fall einer Verwirklichung der Planung im Plangebiet quasi nicht mehr möglich. Dem bereits vorstehend benannten Gutachten zum Schall-Immissionsschutz vom 12.03.2021 lassen sich demgegenüber keine relevanten Aussagen zu den schalltechnischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Potentialstandort für das Zentralklinikum entnehmen, da die Beurteilungspegel, die durch den Betrieb des Bauvorhabens ausweislich des Gutachtens zu erwarten sind, in Bezug auf die nächstgelegenen schutzbedürftigen Gebäuden mit Wohnnutzung berechnet wurden, welche südlich und westlich des Bauvorhabens liegen, während der Potentialstandort, welcher – ausweislich des in dem Entwicklungskonzept der Antragsgegnerin enthaltenen Kartenmaterials – teilweise allein durch einen entlang der Robert-Bosch-Straße verlaufenden Grünstreifen von den Baugrundstücken getrennt ist, nordöstlich hiervon gelegen ist. Abgesehen hiervon kann für die von der Antragsgegnerin für das gesamte Plangebiet ins Auge gefasste Lärmkontingentierung auch nicht isoliert auf die von dem Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen abgestellt werden, vielmehr müssen hierfür auch die übrigen für den Potentialstandort relevanten Schallquellen einbezogen werden, zu denen sich das Gutachten vom 12.03.2021 (naturgemäß) nicht verhält. 89 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass eine Lösung des zwischen dem potentiellen Klinikbetrieb und den angrenzenden gewerblichen Nutzungen bestehenden Lärmschutzkonflikts auch in Bezug auf ihr Vorhaben möglich sei, übersieht sie, dass eine solche Konfliktlösung, sofern diese möglich sein sollte, wie auch mit Blick auf die übrigen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet dem weiteren Planaufstellungsverfahren vorbehalten ist und damit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der streitgegenständlichen Bauleitplanung nicht ausschließt. 90 Letztere dürfte nach Auffassung der Kammer schließlich auch insofern hinreichend wahrscheinlich sein, als die Baugrundstücke einen erheblichen Teil des Plangebietes umfassen, welcher infolge einer Realisierung des Bauvorhabens für die Ansiedlung gesundheitlichen Zwecken dienender Betriebe nicht mehr zur Verfügung stünde. 91 b) Spricht nach alldem eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angefochtene Zurückstellungsverfügung rechtmäßig ist, liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor. Durch eine positive Baugenehmigung zugunsten des Bauvorhabens der Antragstellerin wäre die Planungshoheit der Antragsgegnerin in grundsätzlich nicht mehr korrigierbarer Weise beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse, die im Plangebiet beabsichtigte Lärmkontingentierung und Sicherung von Flächen für gesundheitlichen Zwecken dienende Betriebe nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen während der Planungsphase wesentlich zu erschweren oder unmöglich zu machen und dadurch die gemeindliche Planungshoheit als Ausschnitt des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG zu sichern, genießt in dem vorliegenden Fall Vorrang vor dem entgegenstehenden wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. 92 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin behaupteten Umstand, sie habe die Baugrundstücke nur im Vertrauen auf die Zusage der Antragsgegnerin gekauft, dass das Vorhaben nach den geltenden Vorschriften genehmigungsfähig sei. Denn ein solches Vertrauen wäre bereits nicht schutzwürdig. Namentlich der insoweit angesprochenen E-Mail der Antragsgegnerin vom 20.11.2020 sind allein Aussagen in Bezug auf die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 34 BauGB, nicht aber in Bezug auf das Bestehen einer (umfänglichen) Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu entnehmen. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang eine Aussage dahingehend getroffen, hinsichtlich der Baugrundstücke auf ihr Planungsrecht zu verzichten. III. 93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 94 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an. Die Kammer bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.10.2021 – 7 B 530/21.AK – juris, Rn. 22), die hier nach den Angaben der Antragstellerin im Genehmigungsantrag 5.131.000,00 EUR beträgt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).