Beschluss
10 ME 57/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann die Gewährung von Hilfe nach § 19 Abs.1 SGB VIII in Form gemeinsamer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung vorläufig anordnen, wenn erhebliche Nachteile drohen und die Erfolgsaussicht der Hauptsache hinreichend wahrscheinlich ist.
• Teilweiser Entzug elterlicher Rechte durch das Familiengericht schließt nicht ohne Weiteres das Recht aus, einen Antrag nach § 19 SGB VIII zu stellen; insoweit bleibt das Antragsrecht und das zur Entscheidung über den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltsbestimmungsrecht bestehen.
• Zur Prüfung des Anspruchs nach § 19 Abs.1 SGB VIII ist eine positive Prognose ausreichend, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme Erziehungsdefizite mildern kann; das Vorliegen von Mitwirkungsmängeln schließt die Hilfe nicht automatisch aus.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung: Mutter-Kind-Unterbringung nach §19 SGB VIII bei drohendem Bindungsverlust • Eine einstweilige Anordnung kann die Gewährung von Hilfe nach § 19 Abs.1 SGB VIII in Form gemeinsamer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung vorläufig anordnen, wenn erhebliche Nachteile drohen und die Erfolgsaussicht der Hauptsache hinreichend wahrscheinlich ist. • Teilweiser Entzug elterlicher Rechte durch das Familiengericht schließt nicht ohne Weiteres das Recht aus, einen Antrag nach § 19 SGB VIII zu stellen; insoweit bleibt das Antragsrecht und das zur Entscheidung über den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltsbestimmungsrecht bestehen. • Zur Prüfung des Anspruchs nach § 19 Abs.1 SGB VIII ist eine positive Prognose ausreichend, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme Erziehungsdefizite mildern kann; das Vorliegen von Mitwirkungsmängeln schließt die Hilfe nicht automatisch aus. Die Antragstellerin, alleinerziehend, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Jugendamtes, sie gemeinsam mit ihrer 2017 geborenen Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung unterzubringen. Das Jugendamt hatte den Antrag abgelehnt mit Hinweis auf verantwortungsloses Verhalten der Mutter und mangelnde Mitwirkung; das Familiengericht hatte Teile der elterlichen Rechte entzogen, zugleich aber die Antragstellerin angewiesen, einen Antrag nach §19 SGB VIII zu stellen. Die Tochter war seit November 2017 in Obhut und später in Langzeitpflegegeberfamilie gegeben; der Kontakt zur Mutter ist nur sporadisch. Die Antragstellerin befürchtet, bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens die Bindung zur Tochter zu verlieren. Ein familienpsychologisches Gutachten sieht Erziehungsdefizite bei der Mutter, hält jedoch eine Verbesserung durch intensive sozialpädagogische Unterstützung in einer Mutter-Kind-Einrichtung für möglich. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; die einstweilige Anordnung erstreckt sich vorläufig und befristet bis zur Hauptsachenentscheidung, eine Aufhebung des Bescheids kann im Hauptsacheverfahren verfolgt werden. • Dringlichkeit/Anordnungsgrund: Es droht ein schwerwiegender Nachteil für die Antragstellerin und vor allem für das Kindeswohl, weil die Tochter sich in einer prägenden Phase für Bindungsentwicklung befindet und durch Wechsel zur Langzeitpflege ein Bindungsverlust eintreten kann. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Hilfe nach §19 Abs.1 SGB VIII zumindest in hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht; das Familiengericht hat ihr nicht vollständig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und explizit zur Antragstellung aufgefordert. • Tatbestandliche Voraussetzungen: §19 Abs.1 SGB VIII verlangt, dass Alleinerziehende, die tatsächlich für ein Kind unter sechs Jahren sorgen, wegen ihrer Persönlichkeitsentwicklung die Unterstützung benötigen; das Gutachten zeigt Erziehungsdefizite der Mutter, jedoch auch die realistische Möglichkeit, dass eine Mutter-Kind-Einrichtung diese Defizite mildern kann. • Keine Atypik: Es liegen keine Umstände vor, die den typischen Anwendungsfall des §19 SGB VIII ausschließen oder eine Ablehnung rechtfertigen würden. • Mitwirkung und Verhalten: Restzweifel an Ernsthaftigkeit oder Mitwirkung der Antragstellerin sind nicht ausreichend, um die Hilfe auszuschließen; frühere Versäumnisse wurden vom Sachverständigen berücksichtigt und schließen Erfolg nicht aus. • Verfahrensrechtliches: Die Antragsbefugnis der Mutter bleibt bestehen; das Familiengericht kann die fachlich-inhaltliche Entscheidung des Jugendamtes nicht ersetzen. • Kosten und PKH: Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen; der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet das Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder anderweitiger Erledigung, der Antragstellerin Hilfe nach §19 Abs.1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung gemeinsam mit ihrer Tochter zu gewähren. Entscheidungsgrundlagen sind die Dringlichkeit wegen drohenden Bindungsverlusts, die positive Prognose des familienpsychologischen Gutachtens und die Feststellung, dass die Antragstellerin trotz teilweiser Entziehung elterlicher Rechte weiterhin berechtigt ist, den Antrag zu stellen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Prozesskosten; der Beschluss ist unanfechtbar und der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.