Beschluss
12 B 512/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0426.12B512.21.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2021 die am 24. September 2020 beantragte Jugendhilfe gem. § 19 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit ihrem Sohn T. -T1. zu bewilligen und sie zusammen umgehend in einer geeigneten Mutter-Kind-Einrichtung unterzubringen. Der Antrag auf umgehende Unterbringung sei man-gels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da die Antragstellerin das Rechtsschutzziel gegenwärtig nicht erreichen könne. Das Amtsgericht H. (Familiengericht) habe ihr mit Beschluss vom 25. September 2020 (23 F 234/20) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII vorläufig entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Ungeachtet der Frage, ob der Antragstellerin danach noch das Recht zustehe, Hilfe in Form der Unterbringung nach § 19 SGB VIII zu beantragen, stünde einer Unterbringung derzeit tatsächlich entgegen, dass die Ergänzungspflegerin für T. -T1. dessen Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII beantragt habe (bewilligt zum 1. November 2020) und damit in Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts ihr fehlendes Einverständnis mit einer Hilfe nach § 19 SGB VIII zum Ausdruck gebracht habe. Das Familiengericht sei zwar der Auffassung, dass akute Gefährdungsmomente im Rahmen eines Aufenthalts in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit intensivem Betreuungsschlüssel bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren abgewendet werden könnten. Dem Beschluss lasse sich aber nicht hinreichend entnehmen, dass es die getroffene Regelung sofort aufheben würde, wenn die Antragsgegnerin eine (vorläufige) Hilfe nach § 19 SGB VIII bewilligen oder dazu verwaltungsgerichtlich verpflichtet würde. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der Hilfe sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen jedenfalls im Ergebnis nicht zum Erfolg des Antrags. Das betrifft zunächst die Ablehnung der (tatsächlichen) gemeinsamen Unterbringung der Antragstellerin mit ihrem Sohn in einer Mutter-Kind-Eirichtung. Die erstinstanzliche Entscheidung nimmt zu Recht an, dass der begehrten Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder (vgl. § 19 SGB VIII) das fehlende Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragstellerin entgegen steht sowie der Umstand, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt der Antragsgegnerin als Ergänzungspfleger übertragen ist und dieses sein fehlendes Einverständnis mit der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der auf Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung gerichtete Antrag deswegen bereits - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig ist oder ob die Begründetheit mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs zu verneinen ist, weil es an den Voraussetzungen für eine gemeinsame Unterbringung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fehlt. Denn dem Erfolg des Rechtsschutzbegehrens steht jedenfalls entgegen, dass der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht (vorläufig) entzogen worden ist. Die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform setzt nach Halbsatz 1 dieser Regelung voraus, dass die Mutter allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt. Daran fehlt es, wenn dem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zusteht. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2015 - 10 ME 57/19 -, juris Rn. 13; Bohnert, in: Ehmann/Kar-manski/Kuhn-Zuber, SGB VIII, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 19 SGB VIII Rn. 13; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 19 Rn. 1; Schermaier-Stöckl, in: Gsell/ Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online GK, § 19SGB VIII Rn. 9, Stand 1. März 2021; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2020, § 19 Rn. 34.1; vgl. die Antragsbefugnis verneinend bei fehlendem Aufenthaltsbestimmungsrecht: VG Minden, Beschluss vom 17. April 2020 - 6 L 118/20 -, juris Rn. 10. Das ist hier der Fall. Das Amtsgericht H. (Familiengericht) hat der Antragstellerin mit Beschluss des vom 25. September 2020 - 23 F 234/20 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII vorläufig entzogen und auf das Jugendamt der Antragsgegnerin als Ergänzungspfleger übertragen. Keine abweichende Einschätzung verlangt es, soweit die Antragstellerin geltend macht, das Familiengericht habe in seiner Entscheidungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Gefährdungsprognose des Jugendamts nicht teile und bei In-Aussicht-Stellen der stationären Jugendhilfemaßnahme von dem Teilsorgerechtsentzug Abstand genommen hätte. Es ist zwar zutreffend, dass der familiengerichtliche Beschluss entsprechende Erwägungen aufweist (vgl. Seite 5 des Beschlussabdrucks). In der Beschlussformel der fraglichen Entscheidung hat dies indessen keinen Niederschlag gefunden. Eine nur eingeschränkte Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (oder auch des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII) hat das Familiengericht danach gerade nicht vorgenommen, indem es etwa ausgesprochen hätte, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Antrags nach § 19 SGB VIII bei der Antragstellerin verbleiben sollte. Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2015 - 10 ME 57/19 -, juris. Angesichts der eindeutigen Beschlussformel lassen sich solche Einschränkungen auch nicht unter Berücksichtigung der Beschlussgründe annehmen, zumal das Gericht darin im Wesentlichen lediglich seine vom Jugendamt der Antragsgegnerin abweichende Einschätzung der Gefährdungslage sowie seine mangelnde Weisungsbefugnis gegenüber dem Jugendamt festhält, aber keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung seiner Beschlussformel liefert. Ungeachtet dessen dürfte der Einschätzung des Familiengerichts, das allein darauf abstellt, dass akute Gefährdungsmomente bei einem intensiven Bereuungsschlüssel in einer Mutter-Kind-Einrichtung bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren abgewendet werden könnten, ein anderer Maßstab zugrunde liegen als der Ablehnung der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII durch die Antragsgegnerin. In diese Entscheidung ist nämlich auch die Eignung der Hilfemaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die prognostische Entwicklung der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin eingeflossen (vgl. Seite 2 des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2020, Seite 3 des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2021). Dieser Entscheidungsmaßstab trifft auch auf keine grundlegenden Bedenken, da bei einer Unterbringung nach § 19 SGB VIII in der Regel eine Verselbständigung der Mutter mit dem Kind erreichbar sein muss. Vgl. im Einzelnen dazu: Telscher, in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2020, § 19 Rn. 26, 33, 39 ff. Das danach dem Jugendamt als Ergänzungspfleger uneingeschränkt zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht hat dieses - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - mit der beantragten (und bewilligten) Hilfe in Form der Unterbringung des Sohnes der Antragstellerin in einer Pflegefamilie dahingehend ausgeübt, dass sie mit der gemeinsamen Unterbringung der Antragstellerin mit ihrem Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung nicht einverstanden ist. Die begehrte (tatsächliche) Unterbringung in einer solchen Einrichtung kommt demnach nicht in Betracht. Aus vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids die beantragte Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII zu bewilligen, ebenfalls keinen Erfolg haben kann. Es fehlt jedenfalls an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin kann - wie oben dargestellt - die begehrte Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht beanspruchen. Auf die Frage der besonderen Eilbedürftigkeit bzw. des Vorliegens eines Anordnungsgrundes sowie die darauf abzielenden Einwendungen der Beschwerde kommt es demnach nicht mehr an. Auch ist das mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. April 2021 angesprochene psychologische Sachverständigengutachten vom 2. April 2021, das jetzt vorliege, für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgebend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).