Beschluss
12 MN 26/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
11mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn durch die angegriffene Flächennutzungsplan-Darstellung eine Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht und das Verfahren den Antragsteller näher an sein Ziel bringen kann.
• Bei der Prüfung eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Normenkontrollantrags maßgeblicher Prüfungsmaßstab; sind diese aussagekräftig negativ, ist eine einstweilige Anordnung regelmäßig nicht angezeigt.
• Die Aussetzung der Ausschlusswirkung einer Flächennutzungsplan-Änderung kommt nur in Betracht, wenn vollzugsbedingte Nachteile des Antragstellers gewichtig sind oder ansonsten nicht wieder gutzumachende Folgen drohen; bloße Verzögerungs- oder wirtschaftliche Nachteile genügen nicht.
• Bei Konzentrationsflächenplanungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden, das Planungskonzept schlüssig zu begründen und die Abwägung nachvollziehbar darzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine Außervollzugsetzung der Ausschlusswirkung einer FNP-Änderung für Windenergie • Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn durch die angegriffene Flächennutzungsplan-Darstellung eine Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht und das Verfahren den Antragsteller näher an sein Ziel bringen kann. • Bei der Prüfung eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Normenkontrollantrags maßgeblicher Prüfungsmaßstab; sind diese aussagekräftig negativ, ist eine einstweilige Anordnung regelmäßig nicht angezeigt. • Die Aussetzung der Ausschlusswirkung einer Flächennutzungsplan-Änderung kommt nur in Betracht, wenn vollzugsbedingte Nachteile des Antragstellers gewichtig sind oder ansonsten nicht wieder gutzumachende Folgen drohen; bloße Verzögerungs- oder wirtschaftliche Nachteile genügen nicht. • Bei Konzentrationsflächenplanungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden, das Planungskonzept schlüssig zu begründen und die Abwägung nachvollziehbar darzustellen. Die Antragstellerin, eine Bürgergesellschaft als potentieller Betreiberin von Windenergieanlagen, begehrte die einstweilige Außervollzugsetzung der Ausschlusswirkung der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten, weil gesicherte Flächen in den ausgewiesenen Ausschlussbereichen liegen. Sie plant fünf Windenergieanlagen mit 185,5 m Höhe und hatte bereits 2013 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Landkreis beantragt; die Genehmigung wurde 2019 abgelehnt, u. a. wegen artenschutzrechtlicher Bedenken und unzureichender Unterlagen. Die Antragstellerin hat gegen die FNP-Änderung Normenkontroll- und Eilverfahren angestrengt; sie rügt u. a. formelle Mängel bei der Beschlussfassung und eine verhindernde oder unzureichende Konzentrationsplanung. Die Antragsgegnerin verteidigt die Planungsentscheidungen, führt umfangreiche Abwägungen an und bestreitet sowohl erhebliche vollzugsbedingte Nachteile als auch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ausschlusswirkung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie als potentieller Betreiber in eigenen Rechten durch die Ausschlusswirkung betroffen sein kann und das Eilverfahren ihr Rechtsschutzinteresse zumindest näher bringen kann. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Normenkontrollantrags maßgeblich; falls diese voraussichtlich negativ sind, ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen; wenn unklar, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Anordnungsgrund (Folgenabwägung): Selbst unter günstiger Annahme für die Antragstellerin sind die vollzugsbedingten Nachteile nicht gewichtig. Neben der Ausschlusswirkung bestehen weitere erhebliche Hürden für die Genehmigung (erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung, artenschutzrechtliche Fragen, Erschließung, Abstände). Diese Hindernisse lassen erwarten, dass die Errichtung der WEA nicht unmittelbar möglich wäre, sodass kein schwerer vollzugsbedingter Nachteil vorliegt. • Wichtiger Grund fehlt: Es liegen weder sonstige nicht näher substantiierte wichtige Gründe noch unheilbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile vor, die eine Aussetzung rechtfertigen würden. • Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit: Soweit die Antragstellerin formelle oder materielle Fehler der FNP-Änderung rügt (Mitwirkung eines Ratsmitglieds, Zuordnung harter/weicher Tabuzonen, Behandlung von Natura 2000- und Landschaftsschutzgebieten, Abstände zu Straßen, Abwägung unter Potenzialflächen), sind diese Beanstandungen im Eilverfahren nicht durchweg offenkundig begründet. Die Beklagte hat ein nachvollziehbares gesamträumliches Planungskonzept vorgelegt und schlüssig zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. • Verhältnis von Planung und weiterem Genehmigungsrecht: Die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans ist nur eine von mehreren Entscheidungsebenen; materielle Genehmigungshindernisse des immissionsschutz- und artenschutzrechtlichen Rechts können unabhängig vom Plan weiterhin bestehen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hielt den Antrag zwar für zulässig, sah aber keinen Anordnungsgrund: die Antragstellerin wies keine gewichtigen, vollzugsbedingten Nachteile nach, die durch die Fortgeltung der Ausschlusswirkung nicht ohnehin durch andere, voraussichtlich zu erhebende Genehmigungs- und Prüfhindernisse überlagert würden. Zudem ist die behauptete offensichtliche Rechtswidrigkeit der FNP-Änderung nicht gegeben; die Antragsgegnerin hat ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorgelegt und schlüssig zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert beträgt 15.000 EUR.