OffeneUrteileSuche
Urteil

14 S 396/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0510.14S396.22.00
10mal zitiert
84Zitate
37Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

60 Entscheidungen · 37 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) normierte Ladungserfordernis findet Anwendung auf Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.(Rn.52) 2. Es begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang, Flächen, die für die Windenergienutzung voraussichtlich dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, nicht vorab im Wege des harten Tabukriteriums auszuscheiden.(Rn.75) 3. Für die Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium ist eine Beurteilung der Frage unerlässlich, ob der Nutzung durch Windenergie das Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gerade auch unter Berücksichtigung der konkreten Schutzgebietsausweisung entgegensteht.(Rn.82) 4. Es eignet sich nicht schon jede (hinreichend große), nicht zu den harten und weichen Tabuflächen gehörende Potenzialfläche grundsätzlich ohne Weiteres als Sondergebiet für die Windenergienutzung, sondern es müssen, insbesondere bei erkennbaren Unsicherheiten über etwaige (noch) nicht zu einem harten Tabu erstarkte, jedoch der Windenergienutzung gleichwohl entgegenstehende (potenzielle) Hindernisse, auch Umfang und Wahrscheinlichkeit solcher Hindernisse möglichst aufgeklärt und abgewogen werden, hilfsweise muss der verbleibenden Unsicherheit zumindest in der Abwägung Rechnung getragen werden.(Rn.101)
Tenor
Der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie der Antragsgegnerin vom 16. September 2021 wird insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) normierte Ladungserfordernis findet Anwendung auf Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.(Rn.52) 2. Es begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang, Flächen, die für die Windenergienutzung voraussichtlich dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, nicht vorab im Wege des harten Tabukriteriums auszuscheiden.(Rn.75) 3. Für die Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium ist eine Beurteilung der Frage unerlässlich, ob der Nutzung durch Windenergie das Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gerade auch unter Berücksichtigung der konkreten Schutzgebietsausweisung entgegensteht.(Rn.82) 4. Es eignet sich nicht schon jede (hinreichend große), nicht zu den harten und weichen Tabuflächen gehörende Potenzialfläche grundsätzlich ohne Weiteres als Sondergebiet für die Windenergienutzung, sondern es müssen, insbesondere bei erkennbaren Unsicherheiten über etwaige (noch) nicht zu einem harten Tabu erstarkte, jedoch der Windenergienutzung gleichwohl entgegenstehende (potenzielle) Hindernisse, auch Umfang und Wahrscheinlichkeit solcher Hindernisse möglichst aufgeklärt und abgewogen werden, hilfsweise muss der verbleibenden Unsicherheit zumindest in der Abwägung Rechnung getragen werden.(Rn.101) Der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie der Antragsgegnerin vom 16. September 2021 wird insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der Antrag ist zulässig. I. Er ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind. In analoger Anwendung dieser Vorschrift kann auch die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung einer Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, Gegenstand einer Normenkontrolle sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 29, vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 10 ff. und vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 146, 40, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32.13 - NVwZ 2015, 1452, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 28, vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 23, und vom 20.11.2013 - 5 S 3074/11 - BauR 2014, 1138, juris Rn. 15). Gemessen hieran ist der vorliegende Normenkontrollantrag statthaft. Nachdem die Antragsgegnerin während des Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchgeführt hat, ist mit dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss ein neuer, aus zwei Teilnormgebungsakten zusammengesetzter sachlicher Teilflächennutzungsplan entstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 19 und vom 12.07.2017 - 4 BN 7.17 - BauR 2017, 1677, juris Rn. 7; jeweils m. w. N. zum Bebauungsplan). Mit diesem zuletzt verfahrensgegenständlichen Teilflächennutzungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche über die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen. Gegen diese planerische Entscheidung wendet sich die Antragstellerin statthafterweise mit dem Normenkontrollantrag. II. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 31, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 25 m. w. N.). Regelmäßig antragsbefugt ist der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 13 m. w. N.). Ein potentieller Bauherr kann die aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB resultierenden Beschränkungen eines außerhalb der Konzentrationsfläche liegenden Vorhabengrundstücks aber auch dann einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was wiederum einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.03.2019 - 4 BN 11.19 - juris Rn. 6, und vom 19.11.2020 - 4 BN 14.20 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 31, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 25). An diesen Maßstäben gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat substantiiert dargelegt, dass sie auf außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone liegenden Grundstücken, an denen sie über zivilrechtliche Nutzungsrechte verfügt, ernsthaft die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beabsichtigt. Dies ergibt sich für den Senat insbesondere aus den von ihr betriebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dass die Unterlagen in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in jüngerer Vergangenheit nicht aktualisiert worden sind, lässt den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gezogenen Schluss auf das Fehlen einer ernsthaften Absicht nicht zu; dies ist der Zurückstellung der Verfahren und dem Inkrafttreten des hier angegriffenen sachlichen Teilflächennutzungsplans geschuldet. Auch dass die Antragstellerin sich im Planaufstellungsverfahren mit nur einem Schreiben beteiligt hat, steht nicht entgegen; eine entsprechende Obliegenheit besteht nicht. Im Übrigen kommt in den (erfolgreichen) Zurückstellungsanträgen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zum Ausdruck, dass auch sie in der Vergangenheit von einer ernsthaften Absicht der Antragstellerin ausgegangen sind. Weshalb sich ihre Einschätzung nunmehr geändert hat, haben sie nicht ansatzweise plausibilisiert. Insoweit würden die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Geltung beanspruchen und der Antragstellerin damit Nutzungsmöglichkeiten genommen. III. Der fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch gegen die richtige, beteiligtenfähige (§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO) Antragsgegnerin gerichtet. Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (§ 59 Satz 1 2. Alt. GemO) hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Vereinbarung wird kein eigener Rechtsträger geschaffen (vgl. Ade/Pautsch, GemO BW, § 59 Rn. 3; Aker/Hafner/Notheis, GemO BW, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 10; BeckOK KommunalR BW/Behrendt, 17. Ed. 1.4.2022, GemO § 59 Rn. 7). Vereinbaren Gemeinden, dass eine Körperschaft eine Aufgabe für die übrigen Beteiligten erfüllt, gehen vielmehr das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 60 Abs. 1 GemO i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 GKZ auf die übernehmende Körperschaft über. Danach erfüllt nicht die Verwaltungsgemeinschaft, sondern die Antragsgegnerin die vorbereitende Bauleitplanung (§ 61 Abs. 7, Abs. 4 Nr. 1 GemO) in eigener Zuständigkeit. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angefochtene Teilflächennutzungsplan, den der Senat ohne Beschränkungen aus § 6 UmwRG prüft (dazu I.), ist, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen, wegen beachtlicher Verletzungen höherrangigen Rechts ungültig (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er leidet zwar nicht an formellen Fehlern außerhalb (dazu II.), wohl aber an solchen innerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 BauGB (dazu III.). I. Der Normenkontrollantrag ist nicht bereits wegen des Versäumens der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Klagebegründungsfrist unbegründet. § 6 Satz 1 UmwRG ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nicht für Normenkontrollanträge, die sich gegen Bebauungspläne oder – wie hier – gegen die von einem Flächennutzungsplan herbeigeführte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richten. Das folgt aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie Sinn und Zweck des § 6 UmwRG (vgl. näher dazu BVerwG, Beschluss vom 29.04.2021 - 4 BN 69.20 - ZfBR 2021, 661, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24.09.2020 - 7 D 64/18.NE - BauR 2020, 1879, juris Rn. 29 ff.; jeweils m. w. N.). II. Die Aufstellung des angegriffenen Teilflächennutzungsplans leidet nicht an formellen Fehlern außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 BauGB. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin die Öffentlichkeitsbeteiligung (1.) und die Beschlussfassung des gemeinsamen Ausschusses am 16.09.2021 (2.). Auch die Durchführung des ergänzenden Verfahrens war zulässig (3.); die ergänzend durchgeführten Verfahrenshandlungen weisen selbst keine Fehler auf (4.). 1. Die Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB sind fehlerfrei durchgeführt worden. Insbesondere genügten die Auslegungsbekanntmachungen den an sie zu stellenden Anforderungen. Ausgehend von den einschlägigen Maßstäben (a)) sind diese weder wegen mangelnder Detailschärfe der darin enthaltenen Kartierungen (b)) noch mit Blick auf die teilweise beigefügten Datenschutzhinweise zu beanstanden (c)). a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Nach Satz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die Bekanntmachung der Auslegung hat eine sog. Anstoßfunktion. Dieser Begriff kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen, die an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne zu stellen sind. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird. Die Bekanntmachung hat danach in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.2021 - 4 BN 50.20 - juris Rn. 3 und vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 - juris Rn. 4; Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 - juris Rn. 26). Ferner darf die Bekanntmachung der Auslegung zur Wahrung ihrer Anstoßfunktion auch nicht mit Zusätzen oder Einschränkungen versehen sein, die auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten geeignet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 4 BN 55.19 - juris Rn. 5 und vom 27.05.2013 - 4 BN 28.13 - juris Rn. 7 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.2022 - 3 S 1813/19 - juris Rn. 60). b) Gemessen daran ergeben sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin Fehler der Auslegungsbekanntmachungen nicht daraus, dass diesen der Grenzverlauf zwischen den auszuweisenden Flächen für WEA und den nach dem Willen des Plangebers von WEA freizuhaltenden Flächen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen sei. Dem Interessierten war der Inhalt der Planung vielmehr bereits dadurch hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, dass den Auslegungsbekanntmachungen durch textliche und zeichnerische Darstellung die auf den gesamten Außenbereich der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bezogenen Planungsabsichten verdeutlicht worden waren. Diesen war insbesondere auch zu entnehmen, dass die (positive) Darstellung von Flächen für WEA auch zur Folge hat, dass der Zulassung von WEA im gesamten übrigen Außenbereich die (negativen) Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen. Unerheblich ist insoweit, dass die zeichnerischen Darstellungen den Grenzverlauf zwischen den Flächen für WEA und den nach dem Willen des Plangebers von WEA freizuhaltenden Bereichen nicht etwa flurstückscharf, sondern nur mehr oder weniger grob wiedergaben. Das Planungsvorhaben muss zwar derart offengelegt werden, dass der Bürger in die Lage versetzt wird, es einem bestimmten Raum zuzuordnen. In einem Fall, in dem, wie vorliegend, eine Kombination von Konzentrations- und Ausschlusszonen in den Blick genommen wird, erfüllt die Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion aber bereits dann, wenn sie kenntlich macht, dass die Grenzen des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen sollen. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 - juris Rn. 4 f.). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verlangt auch der in Art. 14 GG verankerte und durch Flächennutzungsplanung betroffene Eigentumsschutz nichts anderes. Dieser vermittelt keinen Anspruch darauf, bereits in der Auslegungsbekanntmachung selbst auch darüber informiert zu werden, ob sich ein Grundstück innerhalb oder außerhalb einer Konzentrationszone befinden soll. c) Fehler der Auslegungsbekanntmachungen ergeben sich ferner auch nicht aus den darauf gründenden Einwänden der Antragstellerin, dass diese mit Datenschutzhinweisen versehen worden waren. Gegen die Beifügung datenschutzrechtlicher Hinweise an sich bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Baugesetzbuch enthält keine speziellen Regelungen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Bauleitplanung. Allerdings haben die planenden Gemeinden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 ab dem 25.05.2018 (vgl. deren Art. 99 Abs. 2) sind dies, soweit es um personenbezogene Daten (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DSGVO) geht, im Wesentlichen deren Regelungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.2022 - 3 S 1813/19 - juris Rn. 53 ff.; vgl. ferner Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 3 Rn. 12a). Diese sieht in ihrem Art. 13 vor, dass der Verantwortliche, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten näher bezeichnete Informationen mitteilt. Dieser Informationspflicht ist spätestens bei der Erhebung Rechnung zu tragen (vgl. Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., DS-GVO Art. 13 Rn. 20 m. w. N; vgl. Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 42. Ed., DS-GVO Art. 13 Rn. 79). Hiernach liegt es datenschutzrechtlich, weil sich an die Auslegungsbekanntmachungen ohne unmittelbaren Kontakt mit den Betroffenen Datenerhebungsvorgänge anschließen können, jedenfalls nahe, bereits die Auslegungsbekanntmachung selbst mit den erforderlichen Hinweisen zu versehen. Dieser datenschutzrechtlichen Maßgabe verschließt sich § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht. Aber auch Form und Inhalt der beigefügten Datenschutzhinweise waren hier nicht geeignet, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Insoweit kann es maßgeblich nicht auf die einem eigenständigen Sanktionsregime unterliegenden (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.2022 - 3 S 1813/19 - juris Rn. 58) datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Hinweise, also insbesondere auf die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., DS-GVO Art. 13 Rn. 61), ankommen (vgl. Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 3 Rn. 21). Entscheidend ist vielmehr, dass die Datenschutzhinweise der Anstoßfunktion Rechnung tragen, also den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten – datenschutzrechtlich nicht notwendig informierten, dem Datenschutzrecht aber grundsätzlich aufgeschlossenen gegenübertretenden – Bürger (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344; juris Rn. 15) insgesamt nicht über Gebühr von der Abgabe einer Stellungnahme abhalten. Diesem Erfordernis haben die Datenschutzhinweise vorliegend ausreichend Genüge getan. Sie haben trotz ihres Umfangs nur einen eher geringen Teil der Auslegungsbekanntmachung für sich in Anspruch genommen; ihre Form – schriftlich und optisch im Stile der voranstehenden Teile der Auslegungsbekanntmachungen – war angemessen, ihre Platzierung – an derem Ende – sinnvoll. Innerhalb der Datenschutzhinweise hielten sich die Hinweise auf an die Erhebung (potentiell) anschließende Datenverarbeitungsvorgänge und die Hinweise auf die der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person zustehenden Rechte die Waage. Die Hinweise auf an die Erhebung anschließende Datenverarbeitungsvorgänge sind zudem derart mit sprachlichen Einschränkungen („können“, „ggf.“) versehen, dass die Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Beachtung der weiteren datenschutzrechtlichen Maßgaben, insbesondere des Grundsatzes der Erforderlichkeit, hinreichend deutlich zu Tage trat. Nicht ins Gewicht fällt, dass es in den Datenschutzhinweisen entgegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO an der Benennung der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ebenso gefehlt hat, wie an einer vor dem Hintergrund der baurechtlich vorausgesetzten Anstoßfunktion wünschenswerten Darstellung der sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergebenden Verarbeitungsgrenzen. Auch, dass in den Hinweisen auf „Rechtsnachteile“ für den Fall hingewiesen wurde, dass Name und postalische Adresse nicht angegeben werden, lässt die Anstoßwirkung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entfallen. Denn dem unbefangenen Betrachter wurde die Möglichkeit der ihm offenstehenden Variante einer anonymisierten Stellungnahme in der Passage insgesamt noch hinreichend deutlich vor Augen geführt. 2. Auch die Beschlussfassung des gemeinsamen Ausschusses vom 16.09.2022 ist nicht zu beanstanden. Weder eine Verletzung der Öffentlichkeit der Sitzung (a)) noch die von der Antragstellerin geltend gemachte fehlerhafte Einberufung der Ausschussmitglieder (b)) kann festgestellt werden. Auch ein ordnungsgemäßer Beschluss ist gefasst worden (c)). a) Eine Verletzung der gemäß § 60 Abs. 1, 3, Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 GemO, § 15 Satz 1 GKZ gebotenen Öffentlichkeit der Sitzung des gemeinsamen Ausschusses am 16.09.2021 kann nicht festgestellt werden. Eine solche folgt insbesondere nicht aus einer unzureichenden öffentlichen Bekanntmachung dieser Sitzung. Der Einwand der Antragstellerin, entgegen der üblichen Praxis sei die Sitzung nicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht worden, trifft in der Sache nicht zu. Zwar war eine solche Bekanntmachung nicht in den ursprünglich vorgelegten Akten dokumentiert. Auf die Rüge der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin aber ihr Amtsblatt vom 09.09.2021 vorgelegt, auf dessen Seite 3 die nächste Sitzung des Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Neuenbürg/Engelsbrand für den 16.09.2021, 17:00 Uhr in der Eichwaldhalle, Eichwaldstraße 59, einschließlich des Tagesordnungspunkts „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“ angekündigt und die Bevölkerung zu dieser Sitzung herzlich eingeladen wurde. Auch im Mitteilungsblatt der Beigeladenen vom 09.09.2021, dort Seite 6, ist die Sitzung ortsüblich bekannt gemacht worden. b) Auch mit ihrem Einwand, die Sitzung des gemeinsamen Ausschusses sei offenbar nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil sich in der Akte das Versenden der Ladungen an dessen Mitglieder nicht nachvollziehen lasse, dringt die Antragstellerin letztlich nicht durch. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Ladungserfordernis findet Anwendung auf Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, obwohl es unmittelbar nur Gemeinderatssitzungen betrifft. Die §§ 59 ff. GemO, denen sich spezielle Vorgaben für u. a. vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften entnehmen lassen, enthalten indessen keine eigenen Regelungen zur Einberufung von Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses. Gleiches gilt für die gemäß § 60 Abs. 1, 3, Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 GemO anwendbaren Regelungen über die Verbandsversammlung, die in § 15 Abs. 1 Satz 1 GKZ (nur) die Öffentlichkeit der Sitzung und in § 15 Abs. 1 Satz 4 GKZ die rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung durch die Verbandsmitglieder oder den Verband vorsehen. Die Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO auf die Einberufung des gemeinsamen Ausschusses findet ihre Rechtfertigung vor diesem Hintergrund maßgeblich in dem Grundsatz, dass die Lücken der Kooperationsgesetze durch allgemeine kommunalrechtliche Regelungen zu füllen sind (dahingehend auch Behrendt in Dietlein/Pautsch, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 20. Ed., § 60 Rn. 14; vgl. ferner Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht – Band 3, 4. Aufl., § 65 Rn. 25, 27). Dahinstehen kann insoweit, ob eine „Heilung“ bzw. eine Unbeachtlichkeit einer unzureichenden Einberufung des gemeinsamen Ausschusses in Betracht kommt, wenn, wie hier, zwei Ausschussmitglieder in der Sitzung tatsächlich nicht vertreten waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 21 ff.; vgl. ferner Brenndörfer in Dietlein/Pautsch, GemO, 20. Ed., § 34 Rn. 3). Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die Einberufung der Sitzung des gemeinsamen Ausschusses ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies ergibt sich aus den Akten, aus den von der Antragsgegnerin weiterhin vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen eines fachkundigen Mitarbeiters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung. In der Akte ist der Entwurf eines Ladungsschreibens und die Niederschrift über die Sitzung vom 16.09.2021 enthalten, in dem der Vorsitzende die Ordnungsgemäßheit der Ladung festgestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsgemäßheit der Einberufung allgemein oder die entsprechende Feststellung des Vorsitzenden beanstandet worden wäre, bestehen keine, gleichwohl im Falle von entsprechenden Defiziten gerade auch vor dem Hintergrund der Abwesenheit von zwei Mitgliedern des gemeinsamen Ausschusses von einer entsprechenden Geltendmachung auszugehen wäre. Dieser Befund wird auch durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.02.2023 vorgelegten Bildschirmfotos bestätigt, die den Einberufungsvorgang vom 06.09.2021 zur Sitzung des gemeinsamen Ausschusses vom 16.09.2021 mittels einer spezifisch dafür verwendeten Software (Ratsinfomanagement) belegen und die ein fachkundiger Mitarbeiter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. c) Schließlich ist auch ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst worden. Durchgreifende Zweifel daran ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der gemeinsame Ausschuss habe in seinem Beschluss vom 16.09.2021 die beigefügten Beschlussvorschläge lediglich „berücksichtigt“. Damit nimmt sie Bezug auf Ziffer 1 der beschlossenen Sitzungsvorlage, die (lediglich) die (Berücksichtigung der) Stellungnahmen zum Gegenstand hat. Ziffer 3 der beschlossenen Sitzungsvorlage hat hingegen ausdrücklich die – zutreffende (vgl. Schrödter/Otto in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 5 Rn. 23) – Feststellung des Flächennutzungsplans zum Gegenstand. Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur fehlenden Satzungsbefugnis verfängt nicht, weil der Flächennutzungsplan nicht etwa als Satzung beschlossen, sondern als solcher festgestellt worden ist. Zwar wurde der Flächennutzungsplan in den vorgelegten Akten teilweise – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 10 BauGB – als Satzung bezeichnet. Von solcherlei offensichtlichen Falschbezeichnungen war allerdings nur der handschriftlich mit rotem Stift mit dem Hinweis „Genehmigung“ versehene Aktenordner betroffen (vgl. dort allerdings u. a. Bl. 13, 15, 21, 23). Der Inhalt dieses Ordners dürfte aber erst nach der Beschlussfassung zum Zwecke der Vorlage beim Landratsamt im Genehmigungsverfahren erstellt worden sein. Er war jedenfalls sicher, wie sich aus der entsprechenden Dokumentation in den Akten ergibt, nicht Gegenstand der Beschlussfassung des gemeinsamen Ausschusses. 3. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens war zulässig. Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann u. a. ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Mit einem solchen Verfahren setzt der Plan- bzw. Satzungsgeber das von ihm ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihm der seines Erachtens zu korrigierende Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2017 - 4 BN 7.17 - BauR 2017, 1677, juris Rn. 7 m. w. N.). Im Wege des ergänzenden Verfahrens sind grundsätzlich alle beachtlichen Plan- bzw. Satzungsmängel behebbar (BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL, § 214 Rn. 226 m. w. N.). Für die Anwendbarkeit des § 214 Abs. 4 BauGB genügt es dabei, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Ausgenommen sind lediglich Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu ändern und die Identität des Plans anzutasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 62; jeweils m. w. N.). Handelt es sich um einen Fehler, der erst nach Beratung und Beschlussfassung unterlaufen ist, so genügt die Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens, um die Planung auf eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 30.95 - juris Rn. 9). Einer erneuten Beschlussfassung bedarf es auch dann nicht, wenn die Planung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden soll, zu dem sie ursprünglich hätte in Kraft treten sollen. Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planung Rechnung getragen; denn mit dem in Kenntnis der gesetzlich In-Kraft-Tretensregelungen gefassten Satzungsbeschluss ist die Erwartung verbunden, der Bebauungsplan werde nun auch alsbald in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 8; Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2.99 - juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289 - BeckRS 2019, 6019; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 D 17/10.NE - juris Rn. 58). Kommunalrechtlich ergibt sich regelmäßig nichts anderes (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 214 Rn. 155). Auch eine Änderung der abwägungserheblichen Belange führt vor dem Hintergrund der Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht dazu, dass zwingend in eine erneute Abwägung einzutreten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 4 B 11.95 - juris Rn. 23; Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 8). Dies ist erst dann erforderlich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat, für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung also sozusagen „die Geschäftsgrundlage weggefallen“ ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 30.95 - juris Rn. 15), bzw. wenn die Planung inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 8). An diesen Maßstäben gemessen hat sich die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens entschieden. Sie hat sich in zulässiger Weise dazu entschlossen, das Verfahren im Stadium nach Beschlussfassung fortzusetzen, um u. a. von der Antragstellerin gerügte formell-rechtliche Fehler im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Flächennutzungsplans und seiner Genehmigung zu heilen. Die Antragsgegnerin hat hierbei offensichtlich auch nicht die Identität des nach wie vor auf die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zielenden Plans angetastet. Die rückwirkende Inkraftsetzung war auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie ohne (erneuten) Beschluss des gemeinsamen Ausschusses erfolgte. Eine in der erforderlichen Weise erhebliche Änderung des rechtlichen Rahmens der Flächennutzungsplanung folgt insbesondere nicht daraus, dass gemäß dem zwischen dem Datum der Beschlussfassung am 16.09.2021 und dem Zeitpunkt der Durchführung des ergänzenden Verfahrens im März/April 2023 in Kraft getretenen § 2 Sätze 1 und 2 EEG in seiner Fassung vom 20.07.2022 (BGBl. I 1237) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Zwar soll diese Norm u. a. der Windenergie gerade in Planungsentscheidungen ganz erhebliches zusätzliches Gewicht verleihen (vgl. Jakob, IR 2022, 279, 281). Damit bewirkt sie durchaus eine nicht unerhebliche Änderung des rechtlichen Rahmens der Flächennutzungsplanung. Das erforderliche Niveau erreicht diese Änderung aber vor allem deshalb nicht, weil der Gesetzgeber in § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB die Bereitstellung von Flächen für die Windenergie unter Gewährung einer Übergangsregelung gleichzeitig mit der Neufassung des § 2 EEG auf neue Beine gestellt hat (vgl. dazu Kment, NVwZ 2022, 1153). Danach gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 01.02.2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB fort, wenn der Plan bis zum 01.02.2024 wirksam geworden ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 EEG die den Gemeinden zuvor gewährten Planungsmöglichkeiten nicht ohne Übergangsfrist in ihren Grundfesten erschüttern sollte. 4. Auch sonst sind der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren keine Verfahrensfehler unterlaufen. a) Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt worden (für die Ausfertigungspflichtigkeit OVG NRW, Urteil vom 24.09.2020 - 7 D 64.18 - BauR 2020, 1879, juris Rn. 35 m. w. N.; OVG B.-Bbg., Urteil vom 03.02.2022 - 2 A 24.18 - juris Rn. 44). Die Wirksamkeit dieser Ausfertigung, die sicherstellt, dass die Identität der vom Normgeber beschlossenen Fassung einer Rechtsnorm mit der Fassung der zu verkündenden Rechtsnorm übereinstimmt (sog. „Authentizitätsfunktion“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36; ferner Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - VBlBW 2015, 23, juris Rn. 15 m. w. N.), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass infolge eines zwischenzeitlichen Wechsels im Amt die Person des Ausfertigenden nicht mehr identisch war mit derjenigen, die bei der Beschlussfassung anwesend war. Die für die Prüfung der Identität erforderlichen Kenntnisse kann der Unterzeichnende offensichtlich auch anders als durch persönliche Anwesenheit bei der Beschlussfassung erlangen. b) Die höhere Verwaltungsbehörde in Gestalt des Landratsamts hat den sachlichen Teilflächennutzungsplan auch unter dem 13.04.2023 (erneut) genehmigt (§ 6 Abs. 1 BauGB). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist auch den sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen Genüge getan worden. Für Flächennutzungspläne sieht § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB als Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB) die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vor. Diese Bekanntmachung muss geeignet sein, den vom Gesetz geforderten Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) zu erfüllen. Maßgeblich ist, dass die Bekanntmachung geeignet ist, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19 - BVerwGE 170, 26, juris Rn. 16 f.). Bei Darstellungen von Flächen für WEA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt dies voraus, dass den Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich dieser Darstellungen hinreichend deutlich gemacht wird. Das ist bei Darstellungen von Flächen für WEA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Dabei reicht es für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung nicht aus, dass sich aus ihr - sei es ausdrücklich oder im Wege der Auslegung - ergibt, der Flächennutzungsplan gelte für das gesamte Gemeindegebiet. Erforderlich ist auch, dass die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen einhergehende unmittelbar rechtsverbindliche Ausschlusswirkung für WEA im übrigen Gemeindegebiet und damit das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntmachung der Genehmigung selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2022 - 4 BN 39.21 - juris Rn. 6; Urteile vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19 - juris Rn. 14 und vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - juris Rn. 29 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2022 - 22 A 1492/20 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen ist durch die Veröffentlichung von Bekanntmachungstexten in den jeweiligen Amtsblättern vom 27.04.2023 Genüge getan worden. Durch diese wurde offensichtlich die Genehmigung von 13.04.2023 – und nicht erneut jene vom 16.11.2023 – bekannt gemacht. Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Zweifel daran hält der Senat nicht für stichhaltig. Zwar ist in den Bekanntmachungstexten auch von der früheren Genehmigung durch das Landratsamt die Rede. Die entsprechenden Passagen dienen aber ersichtlich vor allem der Erläuterung der Hintergründe der erneuten Bekanntmachung. Im Ergebnis wird mit dieser erkennbar die mit Schreiben des Landratsamts vom 13.04.2023 erteilte neue Genehmigung bekannt gemacht. Ferner wurde im Bekanntmachungstext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan den gesamten Außenbereich der Gemeindegebiete der Stadt Neuenbürg und der Gemeinde Engelsbrand umfasst. Neben dem Hinweis auf die Zulässigkeit von WEA innerhalb von Konzentrationszonen war in den Bekanntmachungstexten auch ein schriftlicher Hinweis darauf enthalten, dass im Übrigen die – im Einzelnen wiedergegebenen – Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Dem damit erfüllten Hinweiszweck ist auch nicht deshalb nicht ausreichend Genüge getan worden, weil auch insoweit die den Bekanntmachungstexten jeweils beigefügten Übersichtskarten die Lage der Konzentrationszonen nur unscharf wiedergeben. Vielmehr wird dadurch der Hinweis, dass der Plan unter Ausweisung von Konzentrationszonen für die gesamten Gemeindegebiete teils für die Windenergie positive und teils für diese negative Geltung beansprucht, geschärft und zudem graphisch verortet. Eine (noch) differenziertere Darstellung der Grenzen zwischen Konzentrationszone und nach dem Willen der Plangeberin freizuhaltenden Bereichen war entgegen der Auffassung der Antragstellerin (auch insoweit) nicht erforderlich. III. Der angegriffene Flächennutzungsplan leidet aber, ausgehend von den einschlägigen Maßstäben (dazu nachfolgend 1.) an zur Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führenden Mängeln im Abwägungsvorgang (§ 2 Abs. 3 BauGB) (2.), die (weiterhin) beachtlich sind (3. und 4.). 1. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB müssen bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden. Aus dieser Vorschrift ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36). Bei der Planung von Konzentrationsflächen, die wie der vorliegend angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll, hat die planende Gemeinde auf der Ebene des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 33) ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 28 ff., vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, juris Rn. 20, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36). Die Ausarbeitung dieses schlüssigen Gesamtkonzepts ist abschnittsweise zu vollziehen. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden „soll“. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationsfläche sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 35, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 35 ff.). Die Gemeinde muss sich den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusstmachen und ihn dokumentieren, da die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, da einer Verwirklichung des Plans auf diesen Flächen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht „substanziell Raum“ schafft. Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 11 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36 m. w. N.). Der Gemeinde steht bei der Bestimmung der harten Tabuzonen kein Beurteilungsspielraum im Sinne eines der gerichtlichen Prüfung entzogenen Exekutivvorbehalts bei Auswahl und Bewertung der von ihr herangezogenen harten Tabukriterien zu. Ein solcher Bewertungsspielraum kommt ihr nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen zu. Sie besitzt bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine „Typisierungsbefugnis“, die sie berechtigt, den für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 37). In einem letzten Arbeitsschritt ist das Abwägungsergebnis darauf zu überprüfen, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 29, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18), ihr also im Plangebiet in einem ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werdenden Umfang Raum verschafft wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 38; Albrecht/Zschiegner NVwZ 2019, 444, 448). Diese Frage lässt sie sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt, wenngleich dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden darf. Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, ist letztendlich den Tatsachengerichten überantwortet. Diese Kriterien dürfen nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 38). Ferner gilt, dass je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige „Feigenblattplanung“ handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 12.05.2016 - 4 BN 49.15 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 40). Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, Rn. 41 m. w. N.). 2. An den vorstehenden Maßstäben gemessen weist der angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan Rechtsfehler auf. Die Antragsgegnerin ist mit Hilfe eines Planungsbüros zwar grundsätzlich nach Maßgabe der dargestellten Anforderungen an die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung vorgegangen. So hat sie zunächst, ausgehend von der kategorialen Bedeutung der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien, anhand harter Tabukriterien Flächen ausgeschlossen, die für die Windenergie dauerhaft nicht zur Verfügung stehen (Phase 1). Sodann hat sie eine weitere Reduktion der Potenzialfläche anhand weicher Tabukriterien durchgeführt und Flächen ausgeschlossen, die nach ihrem Gestaltungswillen nach selbst gesetzten Kriterien für die Windenergienutzung ausgeschlossen sein sollen (Phase 2). Auf den danach noch verbleibenden Potenzialflächen hat sie nach weiterer Abwägung (beinahe vollständig) Konzentrationsflächen ausgewiesen (Phase 3). Schließlich hat sie geprüft, ob das Ergebnis der Windenergie substantiell Raum verschafft (Phase 4). Der Planung liegt aber deshalb kein im vorgenannten Sinne schlüssiges, auf die Nutzung der Windenergie bezogenes gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde, weil der Abwägungsvorgang an beachtlichen Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zwar einen vollständigen Abwägungsausfall (a)) sowie verschiedene Fehler bei der Bestimmung der harten Tabuzonen (b) und c)). Allerdings greift ihr Einwand, das Naturschutzgebiet „Eyach- und Rotenbachtal“ sei ohne ausreichende Differenzierung als harte Tabuzone ausgeschieden worden (d)). Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiterhin Defizite bei der Bestimmung und Anwendung der weichen Tabukriterien (e) bis g)). Im Rahmen der Potenzialflächenabwägung als abwägungsfehlerhaft erweist sich indessen der Umgang mit der Teilfläche „Heuberg“ (h)). Offenbleiben kann insoweit die Frage, ob der Windenergie letztlich substanziell Raum gegeben worden ist (i)). a) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin einen Abwägungsausfall mit der Begründung geltend, dass der gemeinsame Ausschuss den Flächennutzungsplan nicht abgewogen haben könne, weil dessen Sitzung am 16.09.2021 nur sechs Minuten gedauert habe. Es reiche insoweit nicht aus, dass der Ausschuss sich von dritter Seite vorbereitete Abwägungsentscheidungen zu eigen mache, ohne dass deren Inhalt zumindest in groben Zügen erneut vorgetragen werde. Diesem Einwand ist die Antragsgegnerin durchgreifend entgegengetreten. Darauf, dass eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, lässt die Dauer der Sitzung nicht schließen. Der gemeinsame Ausschuss wurde, wie ausgeführt, in angemessener Frist einberufen, unter Beifügung der – ggf. auch von dritter Seite vorbereiteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2013 - 4 BN 23/13 - juris Rn. 9) – für die Beschlussfassung notwendigen Unterlagen. Entsprechend hatten die Mitglieder des Ausschusses schon vor Beginn der Sitzung ausreichend Gelegenheit, sich mit den Einzelheiten des Abwägungsvorgangs näher zu befassen. Die erforderliche Abwägung konnte deshalb ohne Weiteres auch ohne ausdrückliche, gar umfassende Wiedergabe des Inhalts der Unterlagen in der Sitzung vorgenommen werden. b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe Flächen zu Unrecht nicht vorab als harte Tabuzonen ausgeschieden. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin ihre Planung auf Flächen erstreckt, die sie als harte Tabuzonen hätte ausscheiden können, weil sie für die Windenergienutzung voraussichtlich dauerhaft nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt jedenfalls für Flächen, auf denen das landesstraßenrechtliche Anbauverbot (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 a) StrG) Geltung beansprucht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 62; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 2 D 100/19.NE - juris Rn. 114), ggf. auch für Flächen, die mit Biotopschutz belegt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 98; ferner OVG NRW, Urteile vom 20.01.2020 - 2 D 100/17.NE - juris Rn. 169; vom 17.01.2019 - 2 D 63/17.NE - juris Rn. 124 und vom 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE - juris Rn. 52). Ferner dürfte dies auch für die unmittelbar durch die Stromleitungsmasten und die Stromleitung selbst in Anspruch genommenen Flächen innerhalb der Teilfläche „Heuberg“ gelten. Dahinstehen kann, ob gleiches auch für solche Flächen gilt, auf denen nach Auffassung der Antragstellerin lärmschutzbedingt Abstände einzuhalten seien – die Antragsgegnerin hat zu Zwecken des Schallschutzes lediglich weiche Tabuzonen festgesetzt, was die Antragstellerin in diesem Zusammenhang für unzureichend hält. Denn darin, derartige Flächen nicht vorab im Wege des harten Tabus auszuscheiden, liegt kein Fehler im Abwägungsvorgang. Plangeber können, wie oben ausgeführt, den räumlichen Umgriff ihrer Abwägungsentscheidung auf der ersten Planungsstufe dadurch reduzieren, dass sie von vornherein Flächen ausscheiden, die für die Nutzung durch Windenergie dauerhaft nicht zur Verfügung stehen. Dabei wird ihnen ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum nicht zugestanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8 m. w. N.). Hingegen ist es auf dieser ersten Planungsstufe umgekehrt nicht zu beanstanden, wenn sich die Abwägung auch auf solche Flächen erstreckt, innerhalb derer Anlagenstandorte (sicher) nicht zur Verfügung stehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.09.2013 - 16 A 1296/08 - juris Rn. 83 m. w. N.). Denn die Bedeutung einer für die Windenergie nicht zur Verfügung stehenden Teilfläche innerhalb einer größeren Gesamtfläche ist planerischer Abwägung zugänglich. Für die Möglichkeit, im Einzelfall von einer Reduktion des räumlichen Umgriffs der Abwägungsentscheidung abzusehen, sprechen weiterhin auch die erkennbaren Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von harten Tabukriterien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 54). Dies gilt – jedenfalls bis zu einer hier nicht erreichten Erheblichkeitsgrenze (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2021 - 12 KN 11/19 - juris Rn. 68) – auch dann, wenn auf Flächen, auf denen auch die Voraussetzungen eines harten Tabus erfüllt sind, letztlich eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Auch insoweit verfangen die genannten Argumente. c) Ein auf der Ebene des Ausschlusses harter Tabuzonen angesiedelter Fehler ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Straßenkörper hart ausgeschieden hat, diese Maßgabe auf der Teilfläche „Heuberg“, die durch die Landesstraßen L 339 und L 340 gequert wird, aber nicht hinreichend angewandt hätte. Denn die Antragsgegnerin muss sich eine inkonsequente Anwendung ihrer entsprechenden Maßgabe nicht vorwerfen lassen. Dahinstehen kann deshalb, ob darin überhaupt ein Fehler im Abwägungsvorgang läge; Zweifel daran könnten deshalb bestehen, weil durch die hier in Rede stehende inkonsequente Anwendung einer selbstgesetzten Maßgabe, anders als bei der überschießend inkonsequenten Anwendung (vgl. dazu sogleich B. III. 2. f) cc) sowie Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.), der räumliche Umgriff der Planungsentscheidung lediglich weniger stark als eigentlich gewollt reduziert worden wäre. Ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans hat die Antragsgegnerin Verkehrswege bzw. deren Straßenkörper als harte Tabukriterien ausgeschieden. Bei der Beschreibung der Potenzialfläche „Heuberg“ hat sie auf eine Teilung der Fläche im Norden durch eine Stromleitung hingewiesen und ausgeführt, die Potenzialfläche bestehe aus einer Hauptfläche und einer deutlich kleineren Teilfläche; die Berücksichtigung schematischer Abstandswerte u. a. zu anderen WEA und zur Stromleitung habe ergeben, dass die (kleinere) nördliche Teilfläche prinzipiell bebaubar sei. Auch die in der Begründung wiedergegebenen Kartierungen lassen eine Berücksichtigung des linearen Hindernisses im nördlichen Bereich erkennen. Die der Sache nach vergleichbaren Hindernisse für die Windenergienutzung durch die – in den Kartierungen allerdings durchaus verzeichneten – Landesstraßen L 339 und L 340, die die Teilfläche „Heuberg“ jeweils auf mehreren hundert Metern queren und diese in zahlreiche kleinere Teil(teil)flächen zergliedert, hat sich in der Begründung des Flächennutzungsplans indessen weder sprachlich noch zeichnerisch niedergeschlagen. Unter der Überschrift „Topographie und Erschließung“ hat die Antragsgegnerin insoweit vielmehr ausgeführt, die Fläche liege „in der Nähe der Landesstraßen L 399 und L 340“ und werde „von einer Gemeindestraße gequert“. Damit ist die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Straßenkörper von u. a. Landesstraßen im Sinne einer harten Tabuzone dauerhaft nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Diese Maßgabe hat die Antragsgegnerin entgegen einem möglichen ersten Eindruck aber auch zutreffend auf die Teilfläche „Heuberg“ angewandt. Der Senat geht insoweit davon aus, dass mit der grundsätzlichen Einordnung von Straßenkörpern als harte Tabuzone auch die Straßenkörper der L 339 und L 340 von vornherein aus der Planung ausgeschieden wurden. Dass dies in der Begründung des Flächennutzungsplans, bei der Potenzialflächenanalyse der Teilfläche „Heuberg“, offenbar nicht vollständig erfasst und wiedergegeben worden ist, ändert daran nichts. Dieser bloße Darstellungsmangel erklärt sich vielmehr vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Planungsprozesses. Ursprünglich sollte die Teilfläche „Heuberg“ noch deutlich kleiner, mit nur 27 ha (jetzt: 191 ha), ausgewiesen werden. Die Landesstraßen hätten dann nur, wie bereits damals im Entwurf der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans formuliert, „in der Nähe“ der Teilfläche gelegen. Durch die im Laufe des Planungsprozesses vorgenommene Vergrößerung dieser Fläche sollte aber erkennbar nicht die selbstgesetzte Maßgabe außer Kraft gesetzt werden, dass Straßenkörper als harte Tabuflächen vorab aus der Planung ausgeschieden werden. Insoweit ist auch ohne Belang, dass die sich aus der Vergrößerung der Fläche ergebende Konsequenz ihrer Zergliederung durch Straßenkörper nicht hinreichend erfasst worden ist (vgl. dazu sogleich h) cc) (3)). d) Fehlerhaft ist die Antragsgegnerin aber in Bezug auf das Naturschutzgebiet „Eyach- und Rotenbachtal“ als harte Tabuzone ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an die Höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Referat Naturschutz, Recht – gewandt. Zur Frage, ob innerhalb der Naturschutzgebiete in ihrem Plangebiet WEA errichtet werden dürfen (vgl. E-Mail vom 07.02.2020), hat sie E-Mails des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.02.2020 und 02.04.2020 erhalten, ausweislich derer die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung in diesen Gebieten nicht, auch nicht unter Erteilung einer Befreiung in Betracht komme. Ausdrücklich heißt es in der E-Mail vom 11.02.2020 nach dem einleitenden Hinweis, dass eine gesonderte Prüfung für jeden Schutzgebietstypus erforderlich sei, „in einem Naturschutzgebiet (NSG-VO zuständig sind die Regierungspräsidien) scheitert eine Windkraftanlage am generellen Verbot nachteiliger Auswirkungen (§ 23 Abs. 2 BNatSchG)“. In der weiteren Mail vom 02.04.2020 heißt es zur schriftlichen Bestätigung fernmündlicher Aussagen, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht eine Befreiung von den Schutzgebietsvorschriften im Verbandsgebiet für die Errichtung von WEA in einem Naturschutzgebiet nicht in Aussicht gestellt werden könne. Unter Bezugnahme auf diese Antworten ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung davon ausgegangen, dass in einem Naturschutzgebiet WEA am generellen Verbot nachteiliger Auswirkungen (§ 23 Abs. 2 BNatSchG) scheiterten. Mit dieser Begründung erweist sich der Ausschluss der Fläche des Naturschutzgebiets als hartes Tabu als rechtfehlerhaft. Die Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium wird in der Rechtsprechung zwar überwiegend gebilligt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 97; OVG Saarland, Urteil vom 04.02.2020 - 2 C 341/18 - juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE - juris Rn. 52). Ein Naturschutzgebiet ist ein gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Maßgeblich dafür, dass Naturschutzgebiete der Nutzung durch Windenergie dauerhaft entzogen sind, ist nach der genannten Rechtsprechung im Kern das aus § 23 Abs. 2 BNatSchG erwachsende „Veränderungsverbot“. Dieses erhebt einen Absolutheitsanspruch, der trotz der bestehenden Befreiungsmöglichkeit (§ 67 BNatSchG) die Einordnung als Tabuzone rechtfertigt. Die Möglichkeit der Befreiung im Einzelfall steht nicht entgegen; dies gilt umso mehr, als die Befreiung einen atypischen Sonderfall erfordert. § 67 BNatSchG dürfte nicht geeignet sein, großflächige Konflikte zu steuern (Schink, UPR 2016, 366 m. w. N., a. A. demgegenüber wohl OVG NRW, Urteile vom 10.05.2021 - 2 D 100/19.NE - juris Rn. 111; vom 20.01.2020 - 2 D 100/17.NE - juris Rn. 162, und vom 14.03.2019 - 2 D 71/17.NE - juris Rn. 126 ff.; ferner vom 17.01.2019 - 2 D 63/17.NE - juris Rn. 121). Der Senat, der die zuvor dargestellte Auffassung teilt, hält für die Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium indessen zusätzlich eine Beurteilung der Frage für unerlässlich, ob der Nutzung durch Windenergie das Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG gerade auch unter Berücksichtigung der konkreten Schutzgebietsausweisung entgegensteht. Denn auch wenn § 23 Abs. 2 BNatSchG ein „absolutes“ Veränderungsverbot begründet, sind Naturschutzgebiete nicht in jedem Fall in jeder Hinsicht unantastbar (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL, BNatSchG § 23 Rn. 16; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 23 Rn. 35). Entscheidend für die Wirkungen des „absoluten“ Veränderungsverbots in § 23 Abs. 2 BNatSchG ist deshalb, ob eine Handlung gerade im Hinblick die jeweilige Schutzerklärung den Tatbestand der Veränderung erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.12.2008 - 4 ME 315/08 - juris Rn. 10; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 23 Rn. 35 m. w. N.). Gemessen daran erweist sich der hier vorgenommene Ausschluss des Naturschutzgebiets „Eyach- und Rotenbachtal“ als defizitär. Der Flächennutzungsplanung liegt insoweit schon kein in tatsächlicher Hinsicht hinreichend ermittelter Sachverhalt zu Grunde. Denn es fehlt an einer hinreichend belastbaren Befassung mit der konkreten Schutzgebietsausweisung. Insbesondere ist weder den E-Mails des Regierungspräsidiums noch den weiteren Unterlagen zu entnehmen, dass das Veränderungsverbot gerade unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schutzgebietsverordnung betrachtet worden wäre. Vielmehr erschöpfen sich insbesondere die Stellungnahmen der Naturschutzbehörde in einem weitgehend pauschalen Verweis auf § 23 Abs. 2 BNatSchG, ohne dass die konkrete Schutzgebietsausweisung erkennbar in Betracht gezogen worden wäre. Der Plangeber jedenfalls konnte auf dieser Grundlage nicht erkennen, ob und in welchem Umfang das Naturschutzgebiet für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin könnte dem auch nicht den Einwand entgegenhalten, sie müsse sich auf die Stellungnahmen von Fachbehörden aus der Behördenbeteiligung verlassen und stützen können. Diese Erwägungen mögen im Grundsatz und für den Regelfall tragfähig sein, entbinden die Antragsgegnerin aber nicht davon, bei Stellungnahmen, die – abweichend vom Regelfall – offensichtlich wesentliche Umstände des zu bewertenden Sachverhalts nicht berücksichtigt haben oder aus anderen Gründen keine ausreichende Grundlage für die Bewertung eines abwägungserheblichen Belangs darstellen, weitere Ermittlungen erforderlichenfalls auch durch zusätzliche Nachfragen bei der Fachbehörde anzustellen (vgl. Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.). Entsprechend hatte der Bevollmächtigte der Beigeladenen bei der Naturschutzbehörde nach der ersten E-Mail auch erneut nachgefasst, sein Begehren aber offenbar lediglich auf die Frage der Möglichkeit der Befreiung beschränkt, die die Naturschutzbehörde – ebenfalls ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der konkreten Schutzgebietsausweisung – verneint hat. Auf der Grundlage von solchermaßen defizitären Stellungnahmen können Flächen jedenfalls nicht in zulässiger Weise vorab aus dem Abwägungsvorgang ausgeschieden werden. e) Die von der Antragsgegnerin an verschiedenen Stellen vor allem bei der Bestimmung weicher Tabuflächen (Siedlungsabstände, Mindestflächengrößen) zu Grunde gelegte Referenzanlage, namentlich das Modell „Nordex N 149 STE“ mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 149 m und einer Gesamthöhe von 238,5 m, kann nicht mit Erfolg beanstandet werden. Die Antragsgegnerin musste ihrer Prognose und damit ihrer Abwägung eine Referenzanlage zugrunde legen, deren Errichtung nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans bei verständiger Würdigung der technischen Entwicklung und des Energiemarktes zu erwarten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - VBlBW 2021, 296, juris Rn. 73). Dem ist Genüge getan, wenn die zugrunde gelegte Referenzanlage der Lebenswirklichkeit entspricht, sich also in der Bandbreite der heute gängigen Anlagenhöhe und -typen bewegt (vgl. VGH, Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 50), d. h. an der durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen im Zeitpunkt der Abwägung orientiert ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - VBlBW 2021, 296, juris Rn. 74; Tyczewski, BauR 2014, 940). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Sie hat in der Begründung des Flächennutzungsplans insoweit ausgeführt, der gewählte Anlagentyp sei ein heute marktübliches Modell, das exemplarisch für die derzeit auf Binnenstandorten im Süden Deutschlands häufig verwendeten Anlagentypen stehe; zudem liege bezogen auf das Plangebiet bereits ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag für einen solchen Anlagentyp vor. Diese Annahmen lassen keine Abwägungsdefizite erkennen. Sie sind in Anbetracht der Dimensionierung der Referenzanlage plausibel (vgl. zu einer Referenzanlage mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 120 m VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 50; vgl. ferner zu einer – beanstandeten – Referenzanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 82 m VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - VBlBW 2021, 296, juris Rn.71 f.). Zudem wird nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin in der Teilfläche „Hirschgarten“ aktuell die hier zu Grunde gelegte Anlage geplant bzw. errichtet. Im Übrigen plant auch die Antragstellerin im Plangebiet die Errichtung und den Betrieb von WEA des Typs GE 5.3-158, der mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Gesamtanlagenhöhe von 240 m eine dem hier zu Grunde gelegten Anlagentyp nur geringfügig verschiedene Konfiguration aufweist. In Anbetracht des geschilderten Maßstabs war die Referenzanlage, anders als die Antragstellerin meint, nicht deshalb abweichend zu dimensionieren, weil innerhalb des von ihr mit 15 Jahren angegeben zeitlichen Planungshorizontes mit weiterer Entwicklung bei der Anlagenhöhe zu rechnen sei. f) Die festgelegten Abstände zu Siedlungen sowie ihre Anwendung begegnen keinen grundsätzlichen Bedenken; der Senat muss seinen Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Maßstäbe vor dem Hintergrund der von ihm erkannten weiteren Mängel im Abwägungsvorgang nicht weiter nachgehen. Die Antragsgegnerin hat, nachdem sie auf Grundlage von eingeholten Fachgutachten zu der Überzeugung gelangt war, keine Mindestabstände aus zwingenden Gründen festlegen zu dürfen, Vorsorgesiedlungsabstände als weiches Tabukriterium festgelegt, und zwar 500 m zu bestehenden Außenbereichsanwesen (mit Wohnnutzung) und 1.000 m zu jeweils bestehenden oder geplanten Wohn-/Misch-/Dorfgebieten und Pflegeheimen. Ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans berücksichtige die geringere Abstandsfläche im Außenbereich neben geringeren Lärmschutzanforderungen, dass flächenwirksame Erweiterungen im Außenbereich grundsätzlich nicht vorgesehen seien, ferner, dass der Schutzanspruch von Wohnnutzungen im Außenbereich vermindert sei. Da in der örtlichen Situation des Verwaltungsraums Mischbauflächen und Dorfgebiete vor allem die historisch gewachsenen Ortslagen umfassten, in denen mittlerweile vorwiegend Wohnnutzung zu finden sei, werde keine Differenzierung von Wohn-, Dorf- und Mischgebieten vorgenommen. Maßgeblich für die Bemessung des Abstands seien u. a. die Wahrung eines generellen/künftigen Entwicklungsspielraums für Kernsiedlungen und Ortsgemeinden, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Berücksichtigung von Gewerbegebieten für einen vorbeugenden Schutz aller Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienten, und der Immissionsschutz. Ausgehend vom einschlägigen Maßstab (aa)) halten die gewählten Abstände rechtlicher Prüfung grundsätzlich stand (bb)). Der Senat lässt offen, ob auch die Anwendung des 1.000 m-Abstands in jeder Hinsicht einwandfrei vorgenommen worden ist (cc)). aa) Zu den harten Tabuzonen gehören regelmäßig Abstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen, die das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optisch bedrängender Wirkung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 8). Legt die Gemeinde über das zwingend erforderliche Maß hinausgehende Mindestabstände fest, handelt es sich bei den davon betroffenen Flächen um weiche Tabuzonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - juris; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 54 m. w. N.). Gemeinden steht es dabei grundsätzlich frei, unter Vorsorgegesichtspunkten (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 2 BImSchG) umfänglich weitergehende Abstandserfordernisse planerisch festzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 47 m. w. N.; Albrecht/Zschiegner, NVwZ 2019, 444, 446 m. w. N.). Dabei sind sie im Rahmen ihrer o. g. Typisierungsbefugnis berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen. Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergieanlagen zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491, juris Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BverwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 48). bb) Den sich daraus ergebenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der Festlegung der aus ihrer Sicht vollständig über das zwingend erforderliche Maß hinausgehenden Vorsorgeschutzabstände Genüge getan. Insbesondere war es ihr entgegen den vom Senat in der mündlichen Verhandlung vorläufig geäußerten Bedenken nicht verwehrt, bei der Bemessung des 1.000 m-Abstands zu jeweils bestehenden oder geplanten Wohn-/Misch- und Dorfgebieten sowie Pflegeheimen neben zahlreichen weiteren Gesichtspunkten auch einen sich daraus ergebenden Schutzbedarf zu berücksichtigen, dass ein genereller und zukünftiger Entwicklungsspielraum für die Kernsiedlungen der Ortsgemeinden zu wahren sei. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass ein Freihalteinteresse erst dann als weiches Tabukriterium in Betracht kommt, wenn eine entsprechende Siedlungsentwicklung konkret absehbar – also ihrerseits geplant oder zumindest projektiert – ist (vgl. ferner Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.; ferner OVG NRW, Urteil vom 20.01.2020 - 2 D 100/17.NE - juris Rn. 205 m. w. N.). Hier aber hat die Antragstellerin nicht Flächen, die gemessen an der genannten Rechtsprechung noch nicht hinreichend beplant wären, eigene Abstände zugestanden, sondern ein generelles Freihalteinteresse lediglich als einen Gesichtspunkt in die Bemessung der Abstände zu Bestandsbebauung einfließen lassen. Gegen ein solch typisierendes Vorgehen ist nichts zu erinnern. cc) Auch die Anwendung der Abstandserfordernisse ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Angesichts des Gesamtergebnisses sieht der Senat keinen Anlass, der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage näher nachzugehen, von wo – dem äußeren Baufenster, der Gebäudeaußenwand, der Baugebietsgrenze eines Bebauungsplans oder der Flächennutzungsplandarstellung – der Siedlungsabstand bemessen wurde. Allerdings vermag er insoweit derzeit auch keine durchgreifenden Defizite zu erkennen. Der Senat lässt ferner offen, ob die Anwendung des Abstandserfordernisses auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als einer in Birkenfeld gelegenen Fläche entlang der Landstraße zwischen Neuenbürg und Birkenfeld ein Abstand von 1.000 m zugestanden worden ist. Nach § 2 Abs. 3 BauGB müssen bei der Aufstellung von Bauleitplänen, wie gezeigt, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden. Zu ermitteln und zu bewerten sind danach alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12.08.2018 - 4 B 71.17 - ZfBR 2018, 601, juris Rn. 5 m. w. N.). Daraus folgt, dass, wenn sich der Plangeber für ein gesamträumliches Planungskonzept entscheidet, nach dem Flächen nach bestimmten, selbst gesetzten Kriterien „weich“ ausgeschieden werden sollen, er für Flächen, die er auf diese Weise ausscheiden möchte, grundsätzlich auch ermitteln muss, ob die Voraussetzungen des selbst gewählten Kriteriums erfüllt sind. Denn andernfalls scheidet er Flächen aus, ohne dass feststeht, dass die Gründe, die ein solches Ausscheiden nach der planerischen Konzeption allein rechtfertigen sollen, überhaupt vorliegen. Der Plangeber muss sich an der selbst entwickelten Begründung des Flächennutzungsplans und dem darin niedergelegten Konzept mit anderen Worten messen lassen und dieses konsequent anwenden – insbesondere Tabukriterien einheitlich anlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82, juris Rn. 10) – und kann diese nicht nachträglich austauschen oder relativieren (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16 - BauR 2019, 651, juris Rn. 176 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.). Davon ausgehend ist – im Kern wegen der insoweit jedenfalls missverständlichen und mehrdeutig formulierten Planbegründung – jedenfalls zweifelhaft, ob der genannten Birkenfelder Fläche ohne weitere Ermittlungen ein eigener Abstand von 1.000 m zugestanden werden durfte. Die Antragsgegnerin hat den Schutzabstand von 1.000 m gleichermaßen sowohl (bestehenden oder geplanten) Wohn-, Misch- und Dorfgebieten als auch Pflegeheimen zukommen lassen. Darin kommt ansatzweise zum Ausdruck, dass der Schutzabstand nicht nur der für allgemeine Wohngebiete prägenden vorwiegenden Wohnnutzung, sondern auch solchen Gebieten zuteilwerden sollte, die zwar nicht über eine vorwiegende, wohl aber, wie Dorf- oder Mischgebiete, überhaupt über nennenswerte Wohnnutzung verfügen. Gleichzeitig hat sie in der Begründung des Flächennutzungsplans ausgeführt, ihre Mischbauflächen und Dorfgebiete umfassten vor allem historisch gewachsene Ortslagen, in denen mittlerweile vorwiegend Wohnnutzung zu finden sei; dies wiederum könnte dafürsprechen, dass tragend doch eher die vorwiegende Wohnnutzung gewesen wäre. Dementsprechend wäre dem Birkenfelder Gebiet, in dem unstreitig Wohnnutzung, aber wohl eher nicht vorwiegend Wohnnutzung stattfindet, der Schutzabstand ggf. zuzugestehen – oder eben nicht. Unabhängig davon wäre wohl zusätzlich auch näher ermittlungs- und -begründungsbedürftig, dass es sich bei diesem Gebiet um einen im Zusammenhang bebauten – durch eine organische Siedlungsstruktur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275, juris) gekennzeichneten – Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) handelt und nicht vielmehr um den nach Maßgabe der Flächennutzungsplanung lediglich mit einem 500 m-Abstand bedachten Außenbereich. Ggf. wäre ferner dem Einwand der Antragstellerin nachzugehen, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Homogenität der Flächen der Wohn-/Misch- und Dorfgebiete so nicht dokumentiert sei und in der Sache nicht zutreffe. g) Die weich festgelegte Mindestgröße einer Konzentrationszone von 50 ha, in deren Anwendung zwei kleinere Flächen mit 8 und 9 ha und die Fläche „Sauberg“ mit 43 ha ausgeschlossen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist zur Begründung des Kriteriums davon ausgegangen, die Errichtung von nur vereinzelten WEA mit Blick insbesondere auf die Topographie (Höhenzüge mit weiten Sichtbeziehungen), die Bedeutung des Plangebiets für Tourismus und Naherholung und den Natur- und Artenschutz vermeiden zu wollen. Sie hat das konkret gewählte Maß von 50 ha dahingehend begründet, dass es mindestens einer Flächengröße von 30 ha bedürfe, damit bei einer (hier unrealistischen) idealtypischen kompakten Anordnung drei WEA des Referenzanlagentyps errichtet werden könnten, und die aufgeschlagenen Reserven und Toleranzen (von 20 ha) sicherstellten, dass auf jeden Fall mindestens drei WEA errichtet werden könnten. Die 30 ha ergäben sich aus dem turbulenzbedingten Abstandserfordernis des fünffachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und des dreifachen in Nebenwindrichtung. Eine konkrete Standortplanung könne zwar zu dem Ergebnis gelangen, dass geringere Abstände möglich seien. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung könne eine solche aber nicht verlangt werden. Der Aufschlag von 20 ha finde seine Rechtfertigung u. a. darin, dass vielfache Nutzungsbeschränkungen mit Blick auf natur- und artenschutzrechtliche Gegebenheiten ebenso wie mit Blick auf die Topographie zu erwarten seien. So sei ein Windpark in der Nähe der Fläche „Sauberg“ letztlich deshalb nicht errichtet worden, weil artenschutzrechtliche Belange entgegengestanden hätten. Die Potenzialfläche „Sauberg“, die auf einer Strecke von ca. 1.200 m von ca. 390 m ü. NH auf über 600 m ü. NHN ansteige, verdeutliche den Flächenmehrbedarf aufgrund der topographischen Situation. Die Erschließbarkeit des hängigen Geländes mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand sei deshalb stark reduziert, so dass als Folge eine deutlich größere Potenzialfläche benötigt werde, um über ausreichend geeignete Möglichkeiten zur Errichtung von mindestens drei WEA zu verfügen. In Landschaften mit – wie auch im Plangebiet – stark gegliederter Oberfläche könnten sich durch Taleinschnitte und daraus folgender oft starker Zergliederung durchaus 15 ha je Anlage und auch mehr ergeben (vgl. OVG Rh.-Pf. vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16.01.2019 - 4 BN 20.18 - juris). Selbst wenn man das gewählte Maß als zu groß betrachten sollte, komme die Errichtung von drei WEA auf der Potenzialfläche „Sauberg“ schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kubatur dieser Fläche eine Wahrung der turbulenzbedingten Mindestabstände nicht zulasse. Diese Erwägungen erweisen sich, ausgehend vom einschlägigen Maßstab (aa)) als zulässig (bb)). aa) Es ist dem Plangeber nicht verwehrt, seiner Planung eine Mindestgröße für die auszuweisenden Konzentrationsflächen als weiches Tabukriterium zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2019 - 4 BN 20.18 - juris Rn. 6 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 53). Die gemeindliche Planungshoheit erlaubt es, die Konzentration einer bestimmten Anzahl von WEA auf bestimmten Flächen ihres Gemeindegebiets anzustreben. Dieses Ziel muss aber gegen widerstreitende Belange abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 26). Insoweit hat der Plangeber – entsprechend seiner allgemeinen planungsrechtlichen Verpflichtung – stimmig und nachvollziehbar zu bestimmen, welche Mindestgröße Konzentrationsflächen auf ihrer Gemarkung aufweisen müssen, um unter den vorhandenen topografischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten sicherstellen zu können, dass dort die planerisch verfolgte Mindestanzahl an WEA im räumlichen Verbund und in voraussichtlich auch genehmigungsfähiger Weise untergebracht werden können (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88). bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin Genüge getan. Insbesondere hat sie das konkrete Flächenmaß noch ausreichend mit insbesondere topografischen und naturräumlichen Besonderheiten begründet. Sie hat zunächst, ausgehend von einem Abstandserfordernis zu anderen WEA im Umfang des fünffachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und des dreifachen Rotordurchmessers in Nebenwindrichtung, einen Mindestflächenbedarf von drei WEA vom Typ der Referenzanlage im Umfang von 30 ha ermittelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie der raumgreifendsten, von ihr als „kompakt“ bezeichneten Variante – im Gegensatz zu den von ihr als „schmal“ und „arrondierend“ bezeichneten Anordnungen in Reihe mit deutlich geringeren Flächenbedarfen – den Vorzug gegeben hat. Denn maßgeblich hierfür war erkennbar, dass eine Aufstellung in Reihe mit Blick auf die naturräumlichen Gegebenheiten der der Antragsgegnerin vor Auge stehenden Flächen – insbesondere der Kubatur der Potenzialfläche „Sauberg“ – von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre. Sodann hat sie die topographischen und naturräumlichen Besonderheiten auf eine Weise konkret in den Blick genommen, die einen Aufschlag von 20 ha auf den zuvor ermittelten Mindestflächenbedarf noch zu tragen vermag. Hierzu hat sie frei von Abwägungsfehlern insbesondere ausgeführt, maßgebend sei u. a., dass im Einzelfall natur- und artenschutzrechtliche Beschränkungen und die Topographie entgegenstehen könnten. Diese Erwägungen sind auch nicht im Abstrakten verblieben; vielmehr hat die Antragsgegnerin sie mit Beispielen aus ihrem Plangebiet bzw. aus in der Nähe des Plangebiets gelegenen Flächen zum Artenschutz und zu Geländesteigungen ausreichend konkretisiert. Auch dass sie die von der Antragstellerin eingewandte Möglichkeit einer Unterschreitung der Rotorabstände nicht zum Anlass für eine Verkleinerung der Fläche genommen hat, ist letztlich nicht zu beanstanden. Zwar kann eine konkrete Standortplanung aufgrund von örtlichen Besonderheiten zu der Erkenntnis gelangen, dass ggf. geringere Abstände möglich sind. Dies hat die Antragstellerin exemplarisch für die Potenzialfläche „Sauberg“ dadurch belegt, dass sie Planzeichnungen für drei WEA vorgelegt hat, die die genannten Mindestabstände zueinander nicht einhalten; maßgeblich sei insoweit allein der hier zu erbringende gutachterliche Nachweis der Turbulenzintensität und ein ggf. erforderliches Windsektormanagement. Für die Flächennutzungsplanung folgt daraus aber, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, nichts, weil eine konkrete Standortplanung von vielen verschiedenen Faktoren – neben der von der Antragstellerin vor allem geprüften Standsicherheit vor allem auch von wirtschaftlichen Erwägungen usw. – abhängt. Das sich daraus ergebende Risiko der Verfehlung der eigenen Planungsziele musste die Antragsgegnerin nicht hinnehmen. Die insoweit maßgebliche Ungewissheit wird durch das konkrete Vorhaben der Antragstellerin tendenziell bestätigt, jedenfalls nicht widerlegt, das auch nur auf Errichtung und Betrieb von zwei WEA gerichtet ist. h) Der Abwägungsvorgang erweist sich allerdings auch auf der Ebene der Potenzialflächenabwägung als defizitär. Die Selektion unter den Potenzialflächen ist nicht auf eine relative Eignungsbeurteilung beschränkt. Auch muss der Plangeber, wie ausgeführt, nicht für jeden Quadratmeter einer Konzentrationszone gewährleisten, dass sich dort die Errichtung von WEA durchsetzen wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23.06.2016 - 12 KN 64/14 - juris Rn. 85 f.; Urteil vom 05.03.2019 - 12 KN 202/17 - juris Rn. 143). Gleichwohl kann es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein, vorab solche Potenzialflächen auszuschließen, auf denen „die Dichte oder der Flächenanteil von Problemfeldern zu hoch“ ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.06.2019 - 12 MN 26/19 - juris, Rn. 53 a. E.; Urteil vom 12.04.2021 - 12 KN 11/19 - juris Rn. 64). Denn zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gehört es, dass sich die Windenergie(nutzung) in den beabsichtigten Sondergebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 4 BN 3/17 - juris, Rn. 7 m. w. N.; Beschluss vom 29.04.2021 - 4 BN 69.20 - juris Rn. 8). Hiernach eignet sich nicht schon jede (hinreichend große), nicht zu den harten und weichen Tabuflächen gehörende Potenzialfläche grundsätzlich ohne Weiteres als Sondergebiet für die Windenergienutzung, sondern müssen, insbesondere bei erkennbaren Unsicherheiten über etwaige (noch) nicht zu einem harten Tabu erstarkte, jedoch der Windenergienutzung gleichwohl entgegenstehende (potenzielle) Hindernisse, auch Umfang und Wahrscheinlichkeit solcher Hindernisse möglichst aufgeklärt und abgewogen werden, hilfsweise muss der verbleibenden Unsicherheit zumindest in der Abwägung Rechnung getragen werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2021 - 12 KN 11/19 - juris Rn. 64). Ob eine innerhalb einer Potenzialfläche bestehende Beschränkung geringfügig und daher nicht abwägungsbeachtlich und nicht ermittlungsbedürftig ist, hängt dabei vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 juris Rn. 24; Beschluss vom 29.04.2021 - 4 BN 69.20 - juris Rn. 8). Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Fragen im Zusammenhang mit den nahe gelegenen FFH-Schutzgebieten (aa)) und mit dem Artenschutz (bb)) in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet. In Bezug auf die Teilfläche „Heuberg“ sind aber zu viele Problemfelder unaufgeklärt geblieben (cc)). aa) Nicht auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler führt insoweit insbesondere der Umstand, dass bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet worden ist. Insoweit macht die Antragstellerin u. a. geltend, es fehle schon an einer FFH-Vorprüfung. Wenn in den knappen Ausführungen im Umweltbericht eine FFH-Vorprüfung zu sehen sein sollte, genüge diese jedenfalls nicht den Anforderungen. Insbesondere sei der Frage der Barrierewirkung zwischen den beiden FFH-Gebieten nicht nachgegangen worden. Außerdem werde eine erhebliche Betroffenheit nur unter Bezugnahme auf Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen angenommen; damit werde der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreichend Genüge getan, wonach bei der Ermittlung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - C-323/17 - juris; Kerkmann/Schröter, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Aufl., § 9 Natura 2000, Rn. 139). Mit diesem Vorbringen dringt sie nicht durch. Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen, soweit ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer – nicht formalisierten – Vorprüfung festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Gefahr, welche eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 84); die Vorprüfung beschränkt sich dabei auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.2010 - 4 BN 6.10 - NuR 2010, 797, juris Rn. 4 m. w. N.), wobei dies anhand der konkret in Rede stehenden Natura 2000-Gebiete, genauer seiner Schutzziele und charakteristischen Arten, zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 41 m. w. N.). Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht fehlerhaft. Dabei kommt es nicht auf das Verfahren, sondern auf die Tragfähigkeit der Ergebnisse an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656, juris Rn. 33, 48, ferner Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 36 m. w. N.). Der Plangeber kann seine Entscheidung und deren Grundlagen im gerichtlichen Verfahren durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände des Antragstellers argumentativ erwidern (OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 2 D 53/17.NE - juris Rn. 50). Diese projektbezogene Vorschrift ist gemäß § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auch auf Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, anzuwenden. Die naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen sind dabei sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig und an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden (BVerwG, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 BN 48.20 - juris Rn. 6; Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32/13 - juris Rn. 34 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 BN 48.20 - juris Rn. 6; Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32/13 - juris Rn. 34 m. w. N.; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2013 - 3 S 2485/11 - BeckRS 2015, 45361; vgl. zu den Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wirkungen von Plänen auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 36 BNatSchG Rn. 11 f.; für eine im Einzelfall zulässige vollständige Verlagerung der FFH-Prüfung auf die Ebene der Vorhabenszulassung Kerkmann/Schröter, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Aufl., § 9 Natura 2000 Rn. 118). Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Ausweisung von Konzentrationszonen in der Nähe des FFH-Schutzgebiets „Albtal mit Seitentälern“ und unter Inanspruchnahme von Fläche des entsprechenden Schutzgebiets „Eyach oberhalb Neuenbürg“ von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Insoweit hat sie in der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans, in der entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Durchführung einer (nicht formalisierten) FFH-Vorprüfung zum Ausdruck kommt, erhebliche Beeinträchtigungen auf FFH-Schutzgebiete überzeugend ausgeschlossen. Hinsichtlich des FFH-Schutzgebiets 7116-341 „Albtal mit Seitentälern“, das sich mit zahlreichen Einzelflächen über eine größere Fläche im Nordwestenesten des Plangebiets erstreckt, und das ausweislich der der Managementplanung beigefügten Kartierungen in seinem dem Plangebiet am nächsten kommenden Bereich magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) und artenreiche Borstgrasrasen (LRT 6230) als Erhaltungsziele für Lebensraumtypen und keine Erhaltungsziele für Arten ausweist, hat sie dies stichhaltig auf eine Mindestentfernung von 1,4 km zur Konzentrationszone gestützt. Von den Zielarten seien lediglich die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr, hinsichtlich derer in den genannten Kartierungen eine Darstellung ausdrücklich nicht vorgenommen worden ist, als windkraftsensibel einzuordnen. Diese gölten aber nicht als kollisions-, sondern als durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gefährdet. Eine erhebliche Beeinträchtigung, hat sie ebenfalls stichhaltig ausgeführt, sei insoweit nicht zu erwarten. Hinsichtlich des FFH-Schutzgebiets „Eyach oberhalb Neuenbürg“ hat die Antragsgegnerin eine Überlappung im östlichen Bereich der Teilfläche „Horntann“ auf einer maximalen Tiefe von 100 m in einem Bereich festgestellt, in dem ausweislich der Bestandskarten keine Lebensraumtypen und Zielarten und in den Maßnahmekarten keine Entwicklungsflächen ausgewiesen sind. Während einige der – außerhalb der Konzentrationsfläche bestandsgeschützten – Zielarten nur außerhalb von geschlossenen Waldgebieten vorkämen, könnten insbesondere die „Spanische Fahne“ und der Hirschkäfer auch innerhalb von Konzentrationsflächen vorkommen. Diese Arten seien allerdings nicht windkraftsensibel, könnten aber allgemein von Bauvorhaben betroffen sein. Weil die Planung als reine Angebotsplanung keine konkreten Vorhaben zum Gegenstand hat, deren bauliche Auswirkungen beleuchtet werden könnten, ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, ausgehend von einer bloßen Flächenausweisung ohne spezifische Standortkenntnis, abschließend ausdrücklich auf konkretisierende Prüfungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verwiesen hat. Dass sie ferner auf Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Bezug genommen hat, durch die in der Regel eine erhebliche Betroffenheit verneint werden könne, ist ggf. missverständlich, aber letztlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin macht insoweit zwar zutreffend geltend, dass das Erfordernis von Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen stets das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach sich ziehe (EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - C-323/17 - juris; differenzierend Nds. OVG, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16 - juris Rn. 198 ff.). Anhaltspunkte für das Bestehen eines Erfordernisses von Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind aber, ausgehend von der reinen Angebotsplanung, nicht erkennbar. Sie kommen insoweit auch nicht darin zum Ausdruck, dass ausdrücklich auf Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Bezug genommen wird. Nachdem schon zuvor Konflikte der Planung mit dem Schutzstatus des Gebiets ausgeschlossen werden konnten, versteht der Senat diese Bezugnahme dahingehend, dass aus Sicht des Plangebers selbst bei nicht auszuschließendem Auftreten von artenschutzrechtlichen Konflikten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren davon auszugehen sei, dass diese gelöst werden könnten (dann freilich unter Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung). Auch dass der Frage der Barrierewirkung zwischen den beiden FFH-Gebieten nicht erkennbar nachgegangen worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf ein Defizit der Vorprüfung. Es ist nicht zu erkennen, dass die Errichtung von WEA innerhalb der Konzentrationsfläche, wie von der Antragstellerin behauptet, als Barriere wirken kann. Dies hat die Antragsgegnerin für (mobile) Zielarten jedenfalls der Sache nach auch insoweit festgestellt, als sie diese als nicht kollisionsgefährdet und im Übrigen lediglich von Baumaßnahmen betroffen eingeordnet hat. Hinzu kommt, dass sich das FFH-Gebiet „Eyach oberhalb Neuenbürg“ vom nächstgelegenen Bereich des FFH-Gebiets „Albtal mit Seitentälern“ aus gesehen innerhalb eines sich südwestlich bis nordöstlich gelegenen Tales über eine Strecke von mehreren Kilometern erstreckt. Die potenziellen Verbindungsstrecken erstrecken sich mithin, vom genannten Punkt aus gesehen, über einen Winkel von beinahe 180 Grad; dass gerade die dazwischenliegenden Konzentrationszonen (Teilflächen „Horntann“ und „Heuberg“), die östlich des FFH-Gebiets „Albtal mit Seitentälern“ ca. 45 Grad in Anspruch nehmen, von besondere Bedeutung für den Wechsel zwischen FFH-Schutzgebieten wären, ist nicht zu erkennen, zumal sich die FFH-Gebiete, wiederum vom Gebiet „Albtal mit Seitentälern“ aus betrachtet, in südlicher Richtung deutlich näherkommen. bb) Ebenfalls nicht auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler führt der Umgang der Antragsgegnerin mit potenziellen artenschutzrechtlichen Hindernissen. Die Antragstellerin wendet insoweit im Einzelnen ein, es habe bereits an einer ausreichenden Datengrundlage gemangelt. Die verwendeten Unterlagen lieferten kein hinreichend genaues und aktuelles Bild über das Arteninventar. Soweit im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von „eigenen Erhebungen“ die Rede sei, lasse sich dem Gutachten keine konkrete Information zu etwaigen Kartierungen entnehmen. Die Dokumentationen von zwei Ortsbegehungen – angesichts der Flächengröße sei das ohnehin nicht ausreichend – fehlten. Diese Erkenntnisdefizite würden etwa bei der Bewertung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials in Bezug auf Fledermäuse erkennbar. Insoweit sei für eine der drei Teilflächen auf Detektorbegehungen aus einem „gemarkungsübergreifenden Windpark“ zurückgegriffen worden, ohne dass diese zum Zwecke der Überprüfung zugänglich gemacht worden wären. Immerhin sei in der Folge von neun Arten ausgegangen worden, was wiederum erst recht die Notwendigkeit weiterer eigener Erhebungen, insbesondere für die anderen zwei Konzentrationszonen, nach sich gezogen habe. Und obwohl im weiteren Verlauf der Darstellungen von unterschiedlichen Habitatausstattungen und variierenden Schutzbedürftigkeiten ausgegangen worden sei, sei ein vergleichbares Artaufkommen schlicht auch für die anderen zwei Teilflächen behauptet worden. Unabhängig davon schließe der artenschutzrechtliche Fachbeitrag letztlich nicht aus, dass Verbotsverletzungen „im Bereich des Möglichen“ lägen bzw. „nicht unwahrscheinlich“ seien. Es habe infolgedessen weiter geprüft werden müssen, welche konkreten Flächen aufgrund der Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht in Betracht kämen und diese aus der Planung herausgenommen werden müssen, jedenfalls habe in die Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 BNatSchG hineingeplant werden müssen. Mit diesem Vorbringen dringt sie ebenfalls nicht durch. Die Bewertung der nach Abzug der harten und weichen Kriterien verbleibenden Potenzialflächen setzt eine Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Eine Verpflichtung zur lückenlosen Erfassung des Arteninventars besteht freilich nicht, schon, weil auch eine solche insoweit zu kurz griffe, als sie aus einem insgesamt dynamischen (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.04.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 175) von vornherein nur den aktuellen Bestand zum Gegenstand haben könnte. Vielmehr hängt die Untersuchungstiefe maßgeblich von der Planung und den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn 170; OVG NRW, Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE - juris, Rn. 150). In der Regel tut der Plangeber seinen Verpflichtungen bereits dann Genüge, wenn er bestehende Datensammlungen und vorhandene Informationen sowie naturräumliche Bewertungen und die Ergebnisse eventueller qualitativer, orientierender Begehungen berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2019 - 2 E 8/17.N - juris Rn. 66; OVG NRW, Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 150 ff.; vgl. ferner – zur straßenrechtlichen Planfeststellung – BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 54; Schrödter/Gellermann in Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl., § 1a Rn. 225 ff.). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin ausreichend Rechnung getragen. Der im Zuge der Planung erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat erklärtermaßen die Beantwortung der Frage zum Ziel, ob für die drei geplanten Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung artenschutzrechtliche Konflikte einer Planverwirklichung auf Dauer und unüberwindbar entgegenstehen. Im Hinblick auf die aktuelle Bestandssituation basiert er auf der Auswertung verschiedener Datenquellen und Kartierungen (Zielartenkonzept für die Verbandsgemeinden, Verbreitungskarten windkraftempfindlicher Vogelarten der LUBW, Daten und Kartendienste der LUBW, Daten aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen für Windenergievorhaben im Geltungsbereich und daran anschließender Gemarkungen, Ortsbegehungen vom 18.05.2020 und 12.06.2020). Dass insoweit vorhandene Erkenntnisse nicht verwertet worden wären, macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Soweit die Antragstellerin meint, aus den Fledermausbeständen an anderer Stelle habe nicht auf die Fledermausbestände innerhalb der Konzentrationszonen geschlossen werden dürfen, weil von unterschiedlichen Habitatausstattungen und variierenden Schutzbedürftigkeiten ausgegangen worden sei, übersieht sie, dass genau das Gegenteil der Fall ist. Von einem vergleichbaren Artaufkommen wie im intensiver untersuchten Bereich ist wegen einer räumlichen Nähe und einer ähnlichen Habitatausstattung ausgegangen worden. Im Übrigen übersieht sie in diesem Zusammenhang auch, dass die erwartbaren Fledermausbestände zusätzlich auch auf Grundlage zahlreicher weiterer Erkenntnisquellen ermittelt worden sind. In der artenschutzrechtlichen Bewertung hat sich der artenschutzrechtliche Fachbeitrag auch nicht auf die Erkenntnisse aus der Erhebung beschränkt, sondern sich ausdrücklich auch zu den anderen Ergebnissen verhalten. Dies kommt etwa in den Ausführungen zum Großen Abendsegler zum Ausdruck, dessen Vorkommen von der LUBW vermutet wird, sich aber nicht aus den Unterlagen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für einen gemarkungsübgreifenden Windpark ergab. Auch eine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung bestand entgegen der von der Antragstellerin der Sache nach vertretenen Auffassung nicht, und zwar weder insgesamt noch in Bezug auf einzelne Arten. Insoweit fehlte es insbesondere an konkreten Hinweisen darauf, dass die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände unvermeidlich würde. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag war vielmehr zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung möglicher Maßnahmen festgehalten werden könne, dass keine auf Dauer bestehenden und unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikte erkennbar sind. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass es in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verschiedentlich heißt, dass Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote „im Bereich des Möglichen“ (S. 28) lägen oder „nicht unwahrscheinlich“ (S. 31) seien. Denn damit wurde jeweils einleitend die artenschutzrechtliche Relevanz der Errichtung von WEA in Bezug auf Fledermäuse und Brutvögel begründet; den die betreffenden Passagen jeweils abschließenden Ausführungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Verletzung der Verbote durch Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Abgesehen von der Erhebung sind auch die Bewertungen nicht zu beanstanden. Nach Ausschluss von solchen Arten, deren verbotstatbestandsmäßige Betroffenheit mit hinreichender Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden konnte, wurden artenschutzrechtliche Konflikte getrennt insbesondere nach Fledermäusen, Brutvögeln und windkraftempfindlichen Vögel sowie Zug- und Rastvögeln prognostiziert, die allesamt mit entsprechender Begründung jedenfalls für auf Ebene der Vorhabenszulassung durch Vermeidungs-, und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verhinderbar gehalten wurden. Insoweit wurden teils artenbezogen ausdifferenziert Bauzeitenregelungen, Umsiedlungen, ein Gondelmonitoring sowie Abschaltzeiten und Maßnahmen zur Steuerung der Raumnutzung bei der Nahrungssuche vorgeschlagen bzw. angeregt. Schon in Ermangelung der Annahme einer Verletzung von artenschutzrechtlichen Verboten bestand entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Anlass, weiter zu prüfen, welche konkreten Flächen nicht in Betracht kommen und diese aus der Planung herauszunehmen, jedenfalls aber in eine Ausnahmelage hineinzuplanen. cc) Allerdings erweist sich der Umgang mit der Teilfläche „Heuberg“ unter verschiedenen Gesichtspunkten als fehlerhaft. Die Antragsgegnerin musste generell und erst recht bei der von ihr gewählten Vorgehensweise stets die Eignung der ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung im Blick behalten, die durch die Hinnahme großflächiger Nutzungsbeschränkungen in Frage gestellt wird. Dies ist ihr, wie nachfolgend dargelegt, in Bezug auf die Teilfläche „Heuberg“ nicht ausreichend gelungen, weil Hindernisse nicht ermittelt und hinreichend abgewogen worden sind ((1) bis (3)). Jedenfalls gemeinsam betreffen die aufgeworfenen Hindernisse die Windenergienutzung auf der Fläche in mehr als bloß geringfügiger Weise (4). (1) Defizite bestehen hinsichtlich des innerhalb der Teilfläche „Heuberg“ großflächig gelegenen Bodenschutzwalds. Die Antragsgegnerin hat den innerhalb der Teilfläche „Heuberg“ gelegenen Bodenschutzwald – zutreffend weist die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren darauf hin, dass es sich insoweit nicht um durch Rechtsverordnung begründeten Schutzwald im Sinne von § 31 LWaldG handelt – ausweislich der Begründung ihres Flächennutzungsplans gesehen und dazu ausgeführt, der Anlagenstandort solle sich außerhalb von Bodenschutzwald befinden, um erosionsgefährdete Bereiche zu schonen. Bereits im Rahmen der frühen Behördenbeteiligung wies die höhere Forstbehörde mit Schreiben vom 03.09.2012 darauf hin, dass auf der (damals kleiner geplanten) Teilfläche „Heuberg“ als Prüfkriterium die Teilflächenkartierung u. a. als Bodenschutzwald relevant sei. Das Landratsamt führte in seinem Schreiben vom 12.09.2012 u. a. aus, dass in der (damals kleiner geplanten) Teilfläche „Heuberg“ Bodenschutzwald liege; es sei darzulegen, ob die Schutzfunktionen durch den Bau und den Betrieb der Anlagen direkt betroffen seien und ob zukünftig dauerhafte Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Dies müsse durch das Forstamt geprüft werden. Bereits in der hierauf erstellten Abwägungssynopse heißt es zu diesem Einwand, die Stellungnahme betreffe das Genehmigungsverfahren; die Betroffenheit der Waldschutzfunktionen könne erst anhand der lokalisierten WEA-Standorte sowie der vorgesehenen Betriebsweise abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der ersten Offenlage äußerte sich das Landratsamt mit Schreiben vom 29.05.2013 erneut dahingehend, dass darzulegen sei, ob die Schutzfunktionen durch den Bau der Anlagen direkt betroffen seien oder ob dauerhafte Beeinträchtigungen zu erwarten seien. In der Abwägungssynopse heißt es hierzu, dass der „Wasserschutzwald“ unter Restriktionsflächen ergänzt werde, dass eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung grundsätzlich nicht zulässig sei und bauliche Veränderungen deshalb nur außerhalb der Bereiche zulässig seien. Auch in ihren weiteren Schreiben haben die genannten Stellen an ihren entsprechenden Einwänden festgehalten; in einer Stellungnahme der höheren Bodenschutzbehörde heißt es, die Schutzfunktionen seien zu berücksichtigen und sensible Bereiche auszusparen. Auch in einer Stellungnahme des Landratsamts vom 23.09.2020 heißt es in Bezug auf Bodenschutzwald, sensible Bereiche seien auszusparen. In den jüngsten Abwägungssynopsen ist insoweit an verschiedenen Stellen vermerkt, der Hinweis darauf, dass großflächige Waldbereiche auf den vorgesehenen Konzentrationsflächen als Bodenschutzwald ausgewiesen sei, betreffe das nachfolgende Genehmigungsverfahren und werde dem Landratsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Abwägungsergebnis mitgeteilt. Ihrer Verpflichtung zur Aufklärung von Hindernissen, deren Umfang und Wahrscheinlichkeit ist die Antragsgegnerin damit nicht nachgekommen. Gemäß § 30 Abs. 1 LWaldG ist Bodenschutzwald Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf rutschgefährdeten Hängen, felsigen oder flachgründigen Steilhängen, Standorten, die zur Verkarstung neigen, und Flugsandböden. Gemäß § 30 Abs. 3 LWaldG wird die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald durch die Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht. Die auf Grundlage von § 30 Abs. 4 LWaldG ergangene Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald (Bodenschutzwaldverordnung – BodSchWaldV) vom 19.12.1977 sieht in ihrem § 2 u. a. vor, dass Kahlhiebe, unbeschadet der Genehmigungspflicht nach § 29 Abs. 2 LWaldG, nur zulässig sind, sofern sie ohne nachteilige Auswirkungen auf den Standort geführt werden können; sie sollen eine Flächengröße von einem Hektar nicht überschreiten. Insoweit ist die Antragsgegnerin insbesondere nicht der Frage nachgegangen, in welchem Umfang der konkrete Schutz der Errichtung von WEA entgegenstehen. Sie hat keine fachbehördliche Einschätzung zu der Frage erwirkt, ob und in welchem Umfang ein Kahlschlag ohne nachteilige Auswirkungen auf einen Standort geführt werden kann; sie hat ferner auch keine fachbehördliche Einschätzung zu der Frage eingeholt, ob und inwieweit dieser ggf. auch mehr als einen Hektar betragen darf. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren eingewandt hat, die Frage, ob durch die Forstbehörde nach § 29 Abs. 2 LWaldG eine Genehmigung erteilt werde, hänge vom jeweiligen Anlagenstandort ab, so dass dies auf Flächennutzungsplanebene nicht geprüft werden könne, sondern dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibe, übersieht sie, dass die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung vor dem Hintergrund des konkreten Schutzbedarfs vorab durchaus auch ohne Kenntnis des konkreten Anlagenstandorts beleuchtet werden kann. In ihrer Abwägungssynopse führt sie selber aus, eine abschließende Beurteilung sei erst im Genehmigungsverfahren möglich; die Verpflichtung zur Vertiefung ihrer Analyse stellt dies nicht in Frage. Ohne eine derartige Einordnung erweist sich die Behauptung, das Gelände sei wirtschaftlich nutzbar, als weitgehend substanzlose Spekulation. Angesichts der Größe der in Rede stehenden, mit Schutzwald belegten Fläche wird das Ermittlungsdefizit auch nicht dadurch nennenswert relativiert, dass die Rotoren der WEA, wie die Antragsgegnerin jedenfalls im Ansatz nachvollziehbar geltend macht, die dem Erosionsschutz dienenden Bereiche des Bodenschutzwalds durchaus überstreichen dürfen. Dies gilt allerdings auch nur insoweit, als es, was ebenfalls nicht weiter beleuchtet wird, in diesen Bereichen auch bei der Errichtung nicht zu Kahlschlägen kommen muss und der Umgebungswald durch WEA nicht in einer Weise leidet, die Auswirkungen auf die Schutzfunktion des Bodens haben kann. Abgesehen davon widerspricht der Einwand auch erkennbar den von der Antragsgegnerin ihrer Planung zu Grunde gelegten Erwägungen, wonach die Bereiche von WEA frei gehalten werden sollen. In der Konsequenz fehlt es jedenfalls insgesamt auch an einer tragfähigen Bewertung der Fläche mit Blick auf ihre Eignung, gerade auch unter Berücksichtigung der aus dem Bodenschutzwald folgenden Hindernisse. (2) Die aus dem angrenzend an die Teilfläche „Heuberg“ betriebenen „Windpark Straubenhardt“ folgenden Hindernisse hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtig; auch insoweit fehlt es an einer tragfähigen Bewertung der Teilfläche „Heuberg“. Auch die Antragsgegnerin ist in ihrer Planung davon ausgegangen, dass WEA nach der Gewährleistung eines Mindestabstands zueinander verlangen. So führt sie selber zur Begründung von Mindestflächengrößen aus, dass WEA Turbulenzen erzeugen, die Auswirkungen auf die Verschließintensität und letztlich auch auf die akute und dauerhafte Standsicherheit von anderen WEA haben können. Ferner könne zulasten anderer WEA die Qualität der Windverhältnisse geändert werden. Als Faustregel zur Bestimmung des turbulenzbedingten Abstands gölten dabei, so die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Mindestflächen, der fünffache Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung und der dreifache Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung. Ausgehend davon ist für die Eignung der Teilfläche „Heuberg“ von Bedeutung, dass in unmittelbarer Nähe der Grenze des nordwestlich der L339 gelegenen Teils der Teilfläche „Heuberg“ bereits vier WEA des insgesamt elf WEA umfassenden „Windparks Straubenhardt“ stehen. In dieser Teilfläche zu errichtende WEA des Modells der bei der Planung zu Grunde gelegten Referenzanlage müssten zu den genannten vier WEA des „Windparks Straubenhardt“ einen Mindestabstand von 745 m in Hauptwindrichtung und 447 m in Nebenwindrichtung wahren. Den Planungsunterlagen ist indessen bereits nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich dieser Nutzbarkeitsbeschränkung in Bezug auf die Teilfläche „Heuberg“ bewusst gewesen ist. In der Planbegründung finden sich zwar Kartierungen, auf denen die Einzelanlagen des „Windparks Straubenhardt“ auch im Grenzbereich zur Teilfläche „Heuberg“ verzeichnet sind. Im dokumentierten Abwägungsprozess kommt das sich daraus ergebende Hindernis aber nicht ansatzweise erkennbar zum Ausdruck. Weder unter dem Stichwort „Restriktionen in den verbleibenden Potenzialflächen“, noch im Rahmen des Potenzialflächenstreckbriefs ist davon die Rede, dass sich auch vom räumlichen Umgriff nennenswerte Hindernisse aus Bestands-WEA ergeben. Auch an anderer Stelle, etwa im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wird, sind die daraus folgenden Hindernisse nicht erkennbar berücksichtigt worden. Soweit die Bestands-WEA in der Abwägungssynopse Erwähnung gefunden haben, ist jedenfalls der Umfang des sich daraus ergebenden (erheblichen) Hindernisses nicht ansatzweise differenziert betrachtet worden. Insoweit ist insbesondere auch nicht näher ermittelt worden, ob die Bestands-WEA wegen ihrer Größe und/oder ihres konkreten Standorts ggf. ihrerseits ein abweichendes, ggf. auch größeres Abstandserfordernis auslösen, als der Planung hier zu Grunde gelegt worden ist. Entsprechend fehlt es auch an einer zutreffenden Bewertung der Eignung der Teilfläche „Heuberg“ gerade unter Berücksichtigung der genannten Hindernisse. (3) Weiter sind auch die Nutzbarkeitseinschränkungen, die aus der Querung der Teilfläche „Heuberg“ durch zwei Landesstraßen folgen, nicht ausreichend berücksichtigt und bewertet worden. Durch die Teilfläche Heuberg führen zwei Landstraßen (L 339 und L 340). Diese stehen nicht nur selbst für die Nutzung durch Windenergie nicht zur Verfügung, sondern bewirken zusätzlich ein landesstraßenrechtliches Anbauverbot für Hochbauten im Umfang von 20 m (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 a) StrG); ferner greift eine Anbaubeschränkungszone für bauliche Anlagen von insgesamt 40 m (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG), jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn. Die untere Verwaltungsbehörde kann im Benehmen mit der Straßenbaubehörde des Trägers der Straßenbaulast, im Falle von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes mit dem Regierungspräsidium, im Einzelfall Ausnahmen vom Anbauverbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern (§ 22 Abs. 1 Satz 3 StrG). Die Zustimmung zur Errichtung baulicher Anlagen in der Anbaubeschränkungszone darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist (§ 22 Abs. 2 Satz 2 StrG). Die Absätze 1 bis 8 gelten dabei nicht für Anlagen der öffentlichen Versorgung und der Abwasserbeseitigung, welche die Sicht nicht behindern (§ 22 Abs. 9 StrG). Die Antragsgegnerin hat die Straßenkörper der genannten Landstraßen innerhalb der Teilfläche „Heuberg“, wie ausgeführt, als harte Tabuzonen ausgeschieden. Auch wenn Defizite bei der Anwendung des harten Tabukriteriums unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs insoweit (noch) vermieden werden konnten, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung jedenfalls die aus dem Anbauverbot und der Anbaubeschränkungszone folgenden Hindernisse nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar hat sie unter dem Gesichtspunkt der „Restriktionen in den verbleibenden Potenzialflächen“ Anbauverbote grundsätzlich ebenso in den Blick genommen wie Anbaubeschränkungszonen und insoweit zutreffend ausgeführt, der einzuhaltende Abstand berechne sich ab dem äußersten Rand des Rotors bis zur Fahrbahn. Dass ihr aber bewusst gewesen wäre, dass dieses Hindernis gerade auch auf der Teilfläche „Heuberg“ Wirkung zeitigt, tritt nicht hinreichend deutlich zutage. Zwar lassen die der Planbegründung beigefügten Kartierungen (insb. Abb. 9) erkennen, dass die Teilfläche „Heuberg“ von Landestraßen gekreuzt wird. Im Steckbrief heißt es hingegen ausdrücklich, die Teilfläche befinde sich in der Nähe der Landesstraßen L 399 und L340. Diese Formulierung, die, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, aus einer früheren Fassung der Begründung stammt, in der die Teilfläche Heuberg vor dem Hintergrund einer abweichenden Windkartierung noch deutlich kleiner dimensioniert und sich – insoweit zutreffend – lediglich in der Nähe der Landesstraßen befand, spricht dafür, dass die aus den Anbauverboten und -beschränkungen folgenden Hindernisse nicht ausreichend reflektiert worden sind. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin es versäumt, die daraus folgenden Hindernisse für die Errichtung und den Betrieb von WEA näher zu ermitteln. Insbesondere ist sie nicht der Frage nachgegangen, in welchem Umfang ggf. Ausnahmen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 StrG), Genehmigungen (§ 22 Abs. 2 StrG) oder Befreiungsentscheidungen (§ 22 Abs. 9 StrG) erwirkt werden können. Ihre Behauptung, solche würden regelmäßig erteilt, widerspricht den der Planung zu Grunde gelegten Erwägungen und lässt sich im Übrigen so nicht nachvollziehen. Gleiches gilt, soweit sie sich nunmehr auf die genannte Befreiungsmöglichkeit beruft; selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausginge, dass es sich bei WEA um Anlagen der öffentlichen Versorgung handelt, bliebe prognostisch zu beurteilen, ob vor Ort prinzipiell in Betracht kommt, dass diese die Sicht nicht behindern. Insoweit hat die Antragsgegnerin es ebenfalls, anders als bezogen auf die durch die Zerteilung der Fläche durch eine Stromleitung entstandene Teilfläche im nordöstlichen Bereich der Teilfläche „Heuberg“, hinsichtlich derer eben genau eine solche Prüfung stattgefunden hat, versäumt, die durch die mehrfache Zergliederung der Teilfläche durch die Straßen entstehenden vergleichsweise kleineren Teilflächen jeweils auf ihre Eignung zu bewerten. Denn aus der Zergliederung der Flächen, die schon aus dem hart ausgeschlossenen Straßenkörper folgt und durch die Anbauverbots- und -beschränkungszonen zusätzlich verstärkt wird, können sich weitere Hindernisse für die Errichtung und den Betrieb von WEA ergeben. Die insoweit verbleibenden Flächen sind aber teils derart klein, dass schon die Möglichkeit der Errichtung und des Betriebs von nur einer WEA nach Bauart der Referenzanlage nicht ohne Weiteres gewährleistet zu sein scheint. So begegnet etwa der Teilbereich der Teilfläche „Heuberg“, der südöstlich an die Kreuzung zwischen L 339 und L 340 anschließt, grundsätzlichen Nutzbarkeitsbedenken. Gleiches gilt für den Bereich nordwestlich des nordöstlichen Endes der L 340 innerhalb der Teilfläche „Heuberg“. Entsprechend fehlt es auch an einer zutreffenden Bewertung der Eignung der Teilfläche „Heuberg“ gerade unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Hindernisse. (4) In der Gesamtschau der vorgenannten Defizite kann nicht von einer bloß geringfügigen, nicht abwägungsbeachtlichen und damit auch nicht ermittlungsbedürftigen Beschränkung ausgegangen werden. Bereits flächenmäßig begegnet die Nutzbarkeit eines ganz erheblichen Teils der Teilfläche, die bei Prüfung der Frage, ob der Windenergie im Ergebnis ausreichend Raum gegeben worden ist, mit ihrer vollen Dimension von 191 ha berücksichtigt worden ist, substantiellen Zweifeln. Die massive Zerteilung der Gesamtfläche in mehrere kleinere Flächen bewirkt zudem weitere Einschränkungen; dies hat grundsätzlich auch die Antragsgegnerin erkannt, soweit sie eine Mindestgröße von 50 ha festgelegt hat und ferner die Nutzbarkeit der durch eine Stromleitung bewirkten Zergliederung der Fläche zum Anlass für eine detailliertere Nutzbarkeitsanalyse genommen hat. Dennoch hat sie vorliegend von weiterer Aufklärung abgesehen. Gegen eine Verlagerung der aufgeworfenen Probleme ins Genehmigungsverfahren spricht ferner, dass fachbehördlich ohne Weiteres – anders als häufig etwa beim Artenschutz – grundsätzliche Aussagen etwa über die konkrete Schutzbedürftigkeit des Bodenschutzwaldes ebenso getroffen werden könnten wie über die Mindestabstände zu anderen WEA. Auch für die Möglichkeiten der Überwindung straßenrechtlicher Beschränkungen lassen sich prinzipielle Aussagen von den zuständigen Fachbehörden erwirken. i) Ausgehend von dem oben Gesagten ist der angefochtene Teilflächennutzungsplan wegen Abwägungsmängeln unwirksam. Ihm liegt bereits kein schlüssiges, auf die Nutzung der Windenergie bezogenes gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde. Infolge der Fehler kann nicht überprüft werden, ob die Planung im Ergebnis der Windenergienutzung den erforderlichen substanziellen Raum verschafft hätte (vgl. näher zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - NVwZ 2008, 558, juris Rn. 8 f. und vom 24.01.2008 - 4 C CN 2.07 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 11; zur Unmöglichkeit einer Überprüfung des substantiellen Raumgebens bei Abwägungsfehlern auf den vorangehenden Prüfungsstufen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 570, juris Rn. 118 ff.). Allerdings spricht Vieles dafür, dass insoweit ein Mangel nicht schon allein daraus folgt, dass eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung auf Gemarkung der Beigeladenen nicht stattgefunden hat. 3. Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 16; VHG Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 121) sind auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich. Das Defizit, bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts die Flächen des Naturschutzgebiets „Eyach- und Rotenbachtal“ als hartes Tabu auszuscheiden, betrifft wesentliche Punkte der Planung und ergibt sich aus der Planbegründung; auch handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler. Auch der Fehler, bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts die Potenzialfläche „Heuberg“ nicht hinreichend differenziert auf ihre Eignung betrachtet zu haben, betrifft wesentliche Punkte der Planung, ergibt sich aus der Planbegründung und ist offensichtlich. Diese Fehler sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht nach den Umständen des Falls die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass ohne die Mängel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - NJW 1982, 591). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 30; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 26). So fehlt es in Ermangelung einer Befassung der Fachbehörde und der Antragsgegnerin mit der konkreten Schutzgebietsausweisung an Anhaltspunkten dafür, wie die erforderliche Prüfung ausgefallen wäre; es ist nicht Aufgabe des Senats, eine solche im Normenkontrollverfahren zu leisten. Auch kann vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit des Planungskonzepts nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Ermittlung und Bewertung der Eignung der Teilfläche „Heuberg“ die Planung an anderer Stelle mit der Konsequenz modifiziert worden wäre, dass es letztlich zu abweichenden Gebietsausweisungen gekommen wäre. 4. Diese Fehler im Abwägungsvorgang sind der Sache nach gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit der ursprünglichen Bekanntmachung am 17.12.2021 durch die Antragstellerin schriftlich gegenüber dem Antragsgegner unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden. Denn der Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2022 ist am gleichen Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen. Dahinstehen kann insoweit die Frage, in welchem Umfang die erneute Bekanntmachung eine erneute Frist ausgelöst hat (vgl. Uechtritz in Spannkowsky/Uechtritz, BauGB, 58. Ed., § 215 Rn. 29). IV. Die Planung leidet nicht, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, zusätzlich an einem materiellen Fehler in Gestalt der fehlenden Vollzugsfähigkeit der Planung. Das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 BauGB richtet eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urteile vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BauR 2010, 1879, juris; vom 05.05.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 10, vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 13). Der Plangeber muss im Aufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan vorausschauend ermitteln und beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare rechtliche Hindernisse treffen würden. Im Rahmen dieser Prognose ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bauleitplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Andernfalls verstößt der Plan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB; dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Gewissheit besteht, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird. Insoweit darf in Bezug auf die Eignung der Konzentrationsflächen nicht im Ungewissen bleiben, ob auf diesen Flächen tatsächlich Windenergienutzung stattfinden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 - juris, Urteil vom 24.09.2020 - 7 D 64/18.NE - juris Rn. 65). Es spricht alles dafür, dass diese hohen Anforderungen vorliegend nicht erfüllt sind. Allein der Umstand, dass Hindernisse hingenommen und besonders auf einer von drei Teilflächen hinsichtlich Umfang und Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend durchdrungen worden sind, führt nicht insgesamt auf unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 10. Mai 2023 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nummer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 60.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (WEA). Die Antragstellerin plant und betreibt u. a. WEA. Am 04.03.2020 beantragte sie beim Landratsamt Enzkreis zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA des Typs GE Renewable Energy 5.3-158 (GE 5.3-158) mit einer Nabenhöhe von 161 Metern (m), einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Gesamtanlagenhöhe von 240 m auf Engelsbrander Gemarkung im Gebiet des angegriffenen sachlichen Teilflächennutzungsplans, aber außerhalb der darin ausgewiesenen Konzentrationszonen. Auf Antrag u. a. der Antragsgegnerin stellte das Landratsamt die Genehmigungen mit Bescheid vom 17.12.2020 für die Dauer eines Jahres, längstens bis zum Eintritt der Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans zurück. Die Antragsgegnerin ist ausführende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand. Die Beigeladene ist deren zweite Mitgliedsgemeinde. Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft hatte bereits am 30.07.2012 die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit war am 02.08.2012 in den Amtsblättern der Antragsgegnerin und der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht worden und die Auslegung der Planunterlagen vom 10.08.2012 bis zum 11.09.2012 erfolgt. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 16.08.2012 um Stellungnahme gebeten worden. Am 08.04.2013 hatte der gemeinsame Ausschuss die Fortführung der Flächennutzungsplanung beschlossen. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit E-Mail vom 30.04.2013 nochmals beteiligt worden. Der Fortführungsbeschluss war am 02.05.2013 in den Mitteilungsblättern der beiden Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden. Die Planunterlagen waren vom 10.05.2013 bis zum 11.06.2013 öffentlich ausgelegt worden. Am 27.07.2020 beschloss der gemeinsame Ausschuss den überarbeiteten Planentwurf. Der Beschluss und die öffentliche Auslegung wurden am 30.07.2020 – einschließlich umfangreicher datenschutzrechtlicher Hinweise – ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. In der Folge lagen die Planunterlagen vom 10.08.2020 bis zum 28.09.2020 öffentlich aus. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 07.08.2020 erneut um Stellungnahme gebeten. Am 12.05.2021 beschloss der gemeinsame Ausschuss den erneut geänderten Planentwurf. Mit E-Mail vom 17.05.2021 wurden die von der Planung berührten Behörde und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Der Beschluss wurde am 20.05.2021 und eine Verlängerung der öffentlichen Auslegung wurde am 01.07.2021 – jeweils einschließlich umfangreicher datenschutzrechtlicher Hinweise – ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die Planunterlagen lagen daraufhin vom 28.05.2021 bis zum 15.07.2021 öffentlich aus. In seiner Sitzung vom 16.09.2021 beschloss der gemeinsame Ausschuss schließlich die Beschlussvorlage vom 24.08.2021 (Drs. 126/2021). Namentlich beschloss er, in gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die Stellungnahmen entsprechend der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungssynopse zu berücksichtigen. Ferner beschloss er ausdrücklich, die Begründung bestehend aus beigefügten Anlagen zu billigen. Schließlich beschloss er ebenfalls, den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie bestehend aus beigefügten Anlagen festzustellen und den Bürgermeister der erfüllenden Kommune zu beauftragten und ermächtigen, die zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit und zum ordnungsgemäßen Verfahrensabschluss erforderlichen Vollzugshandlungen vorzunehmen. Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des gemeinsamen Ausschusses am 16.09.2021 wurde vom Vorsitzenden unterschrieben. Auch die Planzeichnung „Neufassung Flächennutzungsplan mit sachlichem Teil-Flächennutzungsplan Windenergie der VWG Neuenbürg / Engelsbrand vom 23.04.2021“ wurde unter dem 15.11.2021 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin mit dem textlichen Hinweis darauf unterschrieben, dass bestätigt werde, dass der Inhalt dieses Flächennutzungsplans mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergangenen Beschlüssen „des Gemeinderats“ übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien. Ferner unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin am selben Tage ein weiteres Dokument, das den Flächennutzungsplan unter Bezugnahme auf § 10 BauGB, § 74 Abs. 1 und 7 LBO und § 4 GemO als Satzung ausweist, auf einen Satzungsbeschluss Bezug nimmt und außerdem Ausführungen zum räumlichen Geltungsbereich „der Satzung“, zu den Bestandteilen „der Satzung“ und zur Ausfertigung „der Satzung“ enthält. Das Landratsamt genehmigte den ihm solchermaßen nebst weiterer Dokumente vorgelegten Flächennutzungsplan unter dem 16.11.2021. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 16.12.2021 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der sachliche Teilflächennutzungsplan vom 16.09.2021 umfasst den Bereich der Verbandsmitgliedsgemeinden, eine Fläche von insgesamt ca. 4.300 Hektar (ha). Durch ihn wird im Sinne des Konzentrationsgebots nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den (Konzentrations-)Teilflächen „Hirschgarten“ (ca. 130 ha), „Heuberg“ (ca. 190 ha) und „Horntann“ (ca. 173 ha) die Windenergienutzung konzentriert, während sie im übrigen Plangebiet ausgeschlossen wird. Insgesamt wird damit eine vollständig auf Neuenbürger Gemarkung liegende Fläche von 494 ha für die Windenergienutzung ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Konzepts wird auf die Begründung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie und die vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen. Die Antragstellerin hat am 15.02.2022 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und diesen mit am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 01.12.2023, der Antragsgegnerin am Folgetag zugegangen, näher begründet. Sie macht geltend, mit Blick auf den Erlass des Flächennutzungsplans als Satzung fehle es schon an einer Satzungsbefugnis, die sich insbesondere nicht aus § 10 BauGB ergebe. Der Flächennutzungsplan leide ferner an formellen Mängeln, namentlich verfehlten die öffentlichen Bekanntmachungen zur förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB ihre Anstoßfunktion. Den Bekanntmachungen sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, auf welche Grundstücke sich die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erstrecke. Die beigefügten Kartierungen seien zu unscharf. Ferner hätten die den Bekanntmachungen teils beigefügten Datenschutzhinweise abschreckende Wirkung. So sei der undifferenzierte und falsche Hinweis, dass „Daten auch Gegenstand und Inhalt sowohl einer öffentlichen Beratung im Gemeinderat und gemeinsamen Ausschuss als auch von Unterlagen sein könnten, die von jedermann eingesehen werden könnten“, geeignet, Bürger von einer Stellungnahme abzuhalten; für den ebenfalls nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass die fehlende (nicht verpflichtende) Angabe (von Namen und postalischen Adressen) zu Rechtsnachteilen führen könne, gelte dasselbe. Auch ein Verkündungsmangel liege vor; ein solcher folge daraus, dass der Geltungsbereich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus der Verkündung nicht hinreichend deutlich zu erkennen seien. Die insoweit veröffentlichte Kartierung sei noch unleserlicher als jene aus der Öffentlichkeitsbeteiligung. Bei der Beschlussfassung des gemeinsamen Ausschusses sei auch gegen kommunalrechtliche Vorgaben verstoßen worden. So sei bei der Sitzung vom 16.09.2021 der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gewahrt gewesen, weil diese entgegen der üblichen Gepflogenheiten nicht im Amtsblatt der Stadt Neuenbürg bekannt gemacht worden sei. Auch die ordnungsgemäße Ladung der Ausschussmitglieder könne nicht festgestellt werden. Ferner sei die Planung materiell defizitär. Sie sei nicht vollzugsfähig (§ 1 Abs. 3 BauGB), weil ihr unüberwindbare Hindernisse entgegenstünden. So sei die Konzentrationszone auf Flächen ausgewiesen worden, die in großen Teilen als harte Tabuzone hätten ausgesondert werden müssen. Dies gelte insbesondere für die Verkehrswege in der Teilfläche „Heuberg“; obwohl Verkehrsflächen hart ausgeschieden werden sollten, habe die Antragsgegnerin dort eine Konzentrationszone auf zwei Landesstraßen ausgewiesen. Auch in den zugehörigen Anbauverbotszonen des § 22 Abs. 1 StrG sei eine Konzentrationszone ausgewiesen worden, obwohl dort ein gesetzliches Bauverbot der Windenergienutzung dauerhaft entgegenstehe. Auch lägen Biotope innerhalb der Konzentrationszone, obwohl auch dort die Windenergienutzung dauerhaft ausgeschlossen sei. Auch die die Teilfläche „Heuberg“ kreuzende 110-kV-Stromleitung zuzüglich entsprechender Schutzabstände habe als harter Tabubereich ausgeschieden werden müssen. Außerdem sei entgegen einer sich aus der Rechtsprechung ergebenden Verpflichtung nicht hinreichend ermittelt worden, ob die Planung aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht vollziehbar sei. Auf eigene Erhebungen könne nur dann verzichtet werden, wenn vorhandene Unterlagen bereits ein hinreichend genaues und aktuelles Bild über das Arteninventar des Planungsraums ergäben. Hier sei zwar von eigenen Erhebungen die Rede. Welchen Umfang und Gegenstand diese gehabt hätten, lasse sich aber auch mangels Dokumentation nicht nachvollziehen. Die Ausführungen zum Fledermausvorkommen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ließen die Defizite deutlich werden. So sei auf Grundlage von Erkenntnissen über Fledermausvorkommen (neun Fledermausarten) aus Genehmigungsverfahren für WEA in einer der drei Teilflächen, die wiederum selbst im Verfahren aber nicht zugänglich gemacht worden seien, von entsprechenden Vorkommen auch in den anderen zwei Bereichen ausgegangen worden, obwohl diese offensichtlich nicht dieselbe Habitatausgestaltung aufwiesen und die Antragsgegnerin selbst von einer variierenden Schutzbedürftigkeit für den Natur- und Artenschutz ausgegangen sei. Ohnehin gehe auch die Planung von Störungen oder Zerstörungen von Quartieren, Nahrungshabitaten und Flugkorridoren insbesondere während der Bauphase aus. Infolgedessen habe geprüft werden müssen, welche konkreten Flächen innerhalb der Konzentrationszonen mit Blick auf § 44 Abs. 1 BNatschG nicht in Betracht kämen und diese aus der Planung ausgeschlossen werden müssen. Jedenfalls hätte eine konsequente Prüfung von Ausnahmen erfolgen müssen. Schließlich fehle es auch, was ebenfalls zur fehlenden Erforderlichkeit der Planung führe, an einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, obwohl der Plan als Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erhebliche Beeinträchtigungen zeitigen könne, weil ein Teilfläche Flächen des FFH-Gebiets „Eyachtal oberhalb Neuenbürg“ umfasse und zwei Teilflächen einen Abstand von nur 1,4 km zum FFH-Gebiet „Albtal mit Seitentälern“ aufwiesen. Sogar auf eine Vorprüfung sei verzichtet worden. Die wenigen Ausführungen des Umweltberichts zu diesem Problembereich könnten nicht als solche begriffen werden. Aber selbst wenn darin eine Vorprüfung zum Ausdruck komme, sei auf ihrer Grundlage zu Unrecht auf die Durchführung einer FFH-Prüfung verzichtet worden. Nach aktueller Rechtsprechung sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn es der Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen bedürfe, um die Auswirkungen unter die Erheblichkeitsschwelle zu drücken. Hier aber sei im Rahmen der „Vorprüfung“ davon ausgegangen worden, dass erst mit Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in der Regel keine erhebliche Betroffenheit bestehe. Schließlich stehe die Konzentrationsflächenplanung mit dem Abwägungsgebot (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) nicht in Einklang. Gegen eine sachgerechte Abwägung spreche bereits, dass die Sitzung des gemeinsamen Ausschusses, in der die Stellungnahmen der 3. förmlichen Offenlage – zusammengefasst in einer hundertseitigen Abwägungssynopse – abgewogen und der Feststellungsbeschluss gefasst worden seien, nur sechs Minuten gedauert habe. Ausweislich der Niederschrift habe der gemeinsame Ausschuss in seinem maßgeblichen Beschluss vom 16.09.2021 die beigefügten Beschlussvorschläge auch lediglich berücksichtigt. Dies reiche nicht für einen ordnungsgemäßen Abwägungsbeschluss. Ferner sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden, ob die ausgewiesenen Flächen vor dem Hintergrund der Restriktionen für die Windenergie überhaupt geeignet seien. Zu den bereits unter dem Stichwort „Erforderlichkeit der Planung“ geltend gemachten Einwänden träten insoweit weitere hinzu. So sei auf der Teilfläche „Heuberg“ das Restriktionskriterium „Bodenschutzwald“ zu beachten, der ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans von Bebauung freigehalten werden solle. Dieser erstrecke sich großflächig über die genannte Teilfläche und schließe die Bebauung in dem nördlich der 110-kV-Leitungstrasse gelegenen Bereich vollständig aus. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr einwende, insoweit sei eine Genehmigung möglich, habe jedenfalls eine Einschätzung der Forstbehörde eingeholt werden müssen, ob eine solche Genehmigung möglich sei. Auch sei der erforderliche Abstand zu dieser Leitungstrasse von 238,5 m auf eine Länge von ca. 500 bis 600 m nicht hinreichend beachtet worden. Auch in den anderen beiden Teilflächen ergäben sich substantielle Restriktionen aus Biotopen, einem FFH-Gebiet und aus Altbergbau. Darüber hinaus begegneten auch die von der Antragstellerin festgelegten harten und weichen Tabukriterien durchgreifenden Bedenken. Die Referenzanlage sei nicht sachgerecht gewählt worden, weil bei einer in die Zukunft gerichteten Planung angesichts der Rasanz der Entwicklung nicht die Parameter aktueller Anlagen zu Grunde gelegt werden könnten. Bei der Einordnung des Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium sei die Befreiungslage nicht hinreichend geprüft und dokumentiert worden. Auch der Vorsorgesiedlungsabstand sei unzureichend, schon deshalb, weil dieser nicht (insbesondere nicht teilweise) als hartes Kriterium zu Grunde gelegt worden sei. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre schallgutachterliche Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt sei, ein zwingender Abstand sei nicht erforderlich, sei dies unplausibel. Insbesondere sei die Antragsgegnerin von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weil sie die Lärmschutzbelastung ausgehend von einer einzigen WEA betrachtet, obwohl sie gleichzeitig die Errichtung von wenigstens drei WEA angestrebt habe. Unabhängig davon sei nicht hinreichend zwischen verschiedenen Gebietsarten differenziert worden. Die Behauptung, dass in den Mischbauflächen und Dorfgebieten vorwiegend Wohnnutzung stattfinde, sei durch nichts belegt und auch nicht sehr wahrscheinlich. Ferner sei unklar, von wo aus der Vorsorgeabstand bemessen worden sei (äußerstes Baufenster, Gebäudeaußenwand, Baugebietsgrenze eines Bebauungsplans oder Flächennutzungsplandarstellungen). Schließlich würden die Defizite gerade auch auf der Potenzialfläche „Sauberg“ deutlich, wo sie, die Antragstellerin, ihr Vorhaben verfolge. Dort sei der Vorsorgeabstand einem außerhalb des Flächennutzungsplans liegenden Bereich zugebilligt worden; zwar sei dieser im Flächennutzungsplan Birkenfeld als Mischbaufläche dargestellt; tatsächlich handele es sich aber um ein faktisches Gewerbegebiet, wie auch durch eine google.maps-Abfrage, die zahlreiche gewerbliche Nutzungen anzeige, belegt werde. Insoweit fehle es im Übrigen an jeglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin. Weiterhin sei die weich festgelegte Mindestflächenzahl defizitär. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die Ausweisungen auf Flächen zu beschränken, auf denen eine bestimmte Mindestmenge an WEA, hier drei, verwirklicht werden könnten. Weshalb die Antragsgegnerin aber 50 ha festgelegt habe, obwohl sie selbst davon ausgehe, dass 30 ha für die Errichtung von drei WEA ausreichend seien, sei nicht nachvollziehbar. Dass auf der Potenzialfläche „Sauberg“, einer nach Abzug der anderen harten und weichen Tabukriterien verbleibenden Fläche von 43 ha, die Errichtung von drei WEA auch unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse möglich sei, belegten auch die zwei beigefügten Lagepläne, einer für die von der Antragstellerin geplanten Anlagen, der andere für die hier zu Grunde gelegte Referenzanlage. Außerdem erweise sich auch die Abwägung der Potenzialflächen als fehlerhaft, schon weil eine solche nahezu vollständig fehle. Insbesondere sei die Dichte an Problemzonen in den ausgewiesenen Flächen letztlich zu hoch. Insofern könne auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Gerade im Zusammenhang mit den Bodenschutzwäldern sei im Verfahren darauf hingewiesen worden, dass deren Schutzbedürftigkeit die Windenergienutzung unmöglich machen könnte. Der damit aufgeworfenen Frage habe die Antragsgegnerin jedenfalls nachgehen müssen, was sie – wie für eine Vielzahl weiterer Restriktionskriterien – nicht ausreichend getan habe. Insgesamt müsse insoweit auch von einer Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Dass der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft werde, folge schon daraus, dass auf Gemarkung der Beigeladenen gar keine Konzentrationsfläche dargestellt werde. Die Möglichkeit der Schaffung einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft befreie die Gemeinde nicht von der Verpflichtung, Windenergie zu ermöglichen. Auch der relativ große Flächenumfang spreche nicht gegen eine Verhinderungsplanung, weil wesentliche Teile davon wegen der Restriktionen nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stünden. Die Antragstellerin beantragt, den sachlichen Teilflächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 16. September 2021 insoweit für unwirksam zu erklären, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Normenkontrolle sei bereits mangels ernsthafter Absicht der Antragstellerin, WEA außerhalb der Konzentrationszonen zu errichten, unzulässig. Jedenfalls sei eine solche nicht hinreichend substantiiert dargetan. Über die vergangenen zwei Jahre seien keine Anstrengungen zur Verwirklichung der zwei beantragten WEA entfaltet worden; insbesondere sei das Genehmigungsverfahren nicht – etwa durch eine Aktualisierung der überwiegend im Jahr 2018 erstellten Gutachten – derart vorangetrieben worden, dass nach Ergehen einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine ggf. positive Entscheidung getroffen werden könnte. Noch nicht einmal die behauptete – und bestrittene – Sicherung der langfristigen Nutzbarkeit von Grundstücken sei belegt. Dass sie das finanzielle Risiko der weiteren Konkretisierung ihres Vorhabens scheue, verdeutliche dessen mangelnde Ernsthaftigkeit. Ferner habe sie sich auch nicht in das Verfahren zur Aufstellung des hier angefochtenen sachlichen Teilflächennutzungsplans eingebracht; auch darin komme die fehlende Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens zum Ausdruck. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Der angegriffene Flächennutzungsplan sei formell rechtmäßig. Er sei vom gemeinsamen Ausschuss als Flächennutzungsplan – und nicht als Satzung – beschlossen worden; lediglich Ausfertigung und Genehmigung bezögen sich auf Dokumente mit entsprechender Falschbezeichnung. An der Wirksamkeit der Ausfertigung, Genehmigung und Bekanntmachung dieser Genehmigung bestünden keine Zweifel, jedenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB, siehe dazu sogleich) zum Zwecke der Beseitigung des insoweit geschaffenen Scheins. Die geltend gemachten Bekanntmachungsmängel betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung beruhten im Kern auf einer Überspannung der Anforderungen. Bei sachlichen Teilflächennutzungsplänen wie dem vorliegenden erfülle die Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion bereits dann, wenn die Grenzen des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans bezeichnet würden. Dass und an welcher Stelle Konzentrationsflächen dargestellt werden sollen, müsse nicht erkennbar sein. Die Datenschutzhinweise seien nicht irreführend. Dass ein interessierter Bürger sich dadurch von der Einsicht in die Planunterlagen und ggf. Abgabe einer Stellungnahme abhalten lasse, sei fernliegend. Gleiches gelte für den geltend gemachten Verkündungsmangel. Außerdem lägen auch die geltend gemachten Kommunalrechtsverstöße nicht vor. Die Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses seien sämtlich fehlerfrei ortsüblich bekannt gemacht worden. Auch seien Ausschussmitglieder zur Sitzung am 16.09.2021 ordnungsgemäß digital geladen worden; dies werde auch durch die im Gerichtsverfahren vorgelegten Bildschirmfotos bestätigt. Der Flächennutzungsplan sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Zweifel an seiner städtebaulichen Erforderlichkeit. Bedingung hierfür sei nicht, dass jeder Quadratmeter der Konzentrationszone für die Errichtung von WEA zur Verfügung stehe. Dies gelte insbesondere für nur sehr kleinräumige Bereiche wie hier Straßen, Leitungen oder Biotope, die der Realisierung der Planung nicht entgegenstünden. Die konkrete Standortplanung könne solche kleinteiligen Beschränkungen Rechnung tragen. Ein frühzeitiges Ausscheiden einer Vielzahl kleinflächiger Flächen würde zu einer Zerschneidung und Durchlöcherung der verbleibenden Flächen führen, die grundsätzlich gut für die Windenergie geeignet seien. Es drohe dann ein zusätzlich unnötiger Flächenverlust deshalb, weil der Rotorkreis nicht über die Konzentrationszonengrenze hinausragen dürfe, obgleich der überwiegende Teil der kleinteiligen Beschränkungen einer Freihaltung des Luftraums gar nicht bedürfe. So sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass ein Rotorflügel die Anbauverbotszone einer Straße überstreiche, sofern Eiswurf durch beheizbare Rotorblätter verhindert werde. Ebenso sei es nicht undenkbar, dass Rotorblätter über einem Biotop lägen. Auch aus diesem Grund liege es nicht nahe, kleinteiligen Beschränkungen durch eine Verkleinerung der Ausweisungsfläche Rechnung zu tragen. Im Übrigen sei fraglich, ob die – von der Antragsgegnerin durchweg und auch in der Teilfläche „Heuberg“ als in der Zulassung zu berücksichtigende Restriktionen erkannten – Anbauverbote gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 StrG einer Bebauung mit WEA entgegenstünden. Denn immerhin lasse § 22 Abs. 1 Satz 2 StrG eine Ausnahme zu. Während diese Ausnahme vermutlich in den wenigstens Fällen dazu führe, dass die Errichtung des Mastfußes in der Anbauverbotszone erlaubt werden könne, komme es in der Genehmigungspraxis immer wieder vor, dass jedenfalls gestattet werde, dass der Rotor im Luftraum die Anbauverbotszone schneide. Auch der aus § 30 BNatSchG resultierende Biotopschutz könne, abgesehen davon, dass er sich innerhalb der 173 ha großen Teilfläche „Horntann“ nur auf eine Gesamtgröße von 1,9629 ha und innerhalb der 130 ha großen Teilfläche „Hirschgarten“ nur auf eine Gesamtgröße von 1,1188 ha erstrecke, über § 30 Abs. 3 BNatSchG und § 67 Abs. 1 BNatSchG überwunden werden. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die Rotoren die Flächen nicht überstreichen können sollten, zumal in den Biotopen ausschließlich seltene Pflanzenarten unter Schutz stünden. Selbst wenn eine Ausnahme oder Befreiung in diesen geschützten Bereichen nicht in Betracht käme, seien die Flächen im Übrigen noch vollständig nutzbar und erfüllten ihrerseits noch die Anforderung, dass der Windenergie substantiell Raum gegeben werde. Schließlich folge nichts anderes daraus, dass der Vorhabenzulassung § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen könne. Denn auf Grundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, der auf ausreichenden Ermittlungen beruhe, seien Verstöße gegen Zugriffsverbote weitestgehend ausgeschlossen worden. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei vorliegend nicht erforderlich gewesen. Die durchgeführte und im Umweltbericht erläuterte FFH-Vorprüfung habe hinreichend deutlich gezeigt, dass nachteilige projektbedingte Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete nicht zu besorgen seien. Anhand objektiver Umstände habe ausgeschlossen werden können, dass die Realisierung des Teilflächennutzungsplans die Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen würde. In Bezug auf das mehr als 1,4 km entfernte FFH-Gebiet „Albtal mit Seitentälern“ hätten keine Anhaltspunkte für erhebliche Emissionen oder für eine mögliche Barrierewirkung vorgelegen, auch weil die Zielarten keine windkraftsensiblen Vogelarten seien. Im Übrigen könne den Konflikten auf der Genehmigungsebene Rechnung getragen werden. In Bezug auf das in Teilen innerhalb der Teilfläche „Horntann“ gelegene FFH-Schutzgebiet „Eyachtal oberhalb Neuenbürg“ befänden sich ausweislich des Managementplans jedenfalls im Bereich der Überschneidung keine FFH-Lebensraumtypen und keine Lebensstätten der Zielarten. Soweit im Umweltbericht auf Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichmaßnahmen Bezug genommen werde, handele es sich lediglich um einen allgemeinen Hinweis. Schließlich stehe die Flächennutzungsplanung auch mit dem Abwägungsgebot in Einklang. Ein Defizit der Abwägung folge nicht daraus, dass die Sitzung, in der der Feststellungsbeschluss gefasst worden sei, nur sehr kurz gedauert habe. Die dem gemeinsamen Ausschuss vorgelegten Unterlagen seien in zulässiger Weise von dritter Seite vorbereitet worden. Sie hätten den Ausschussmitgliedern mehr als eine Woche vor der Sitzung zu Zwecken der Vorbereitung vorgelegen. Auch in den Gemeinderäten, deren Mitglieder die Ausschussmitglieder allesamt seien, sei der Flächennutzungsplan zuvor ausgiebig erörtert worden. In der Sache seien die Restriktionen innerhalb der Potenzialflächen, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, hinreichend ermittelt worden. Wie bei der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit gelte auch hier, dass innerhalb der Konzentrationsfläche nicht jeder Quadratmeter für die Windenergie zur Verfügung stehen müsse. Vor diesem Hintergrund seien weitere Ermittlungen nicht geboten gewesen. Die innerhalb der Konzentrationsflächen hingenommenen Restriktionen stünden einer wirtschaftlichen Nutzung nicht entgegen. Auf der Teilfläche „Heuberg“ gelte dies insbesondere für das Kriterium Bodenschutzwald. Dieses stehe der Errichtung von einzelnen WEA nicht entgegen, weil ein genehmigungspflichtiger Kahlschlag bis zu 1 ha gemäß den Bestimmungen der Bodenschutzwaldverordnung von der Forstbehörde zugelassen werden könne. Im Übrigen hänge die Frage, ob eine Genehmigung erteilt werde, vom konkreten Anlagenstandort ab und könne deshalb im Flächennutzungsplanverfahren nicht beantwortet werden. Jedenfalls dem Rotorschlag stehe diese allein dem Erosionsschutz dienende Schutzkategorie nicht entgegen. Auch wenn wegen des Bodenschutzwalds vereinzelte Standorte wegfielen, verblieben noch ausreichend Möglichkeiten zur Errichtung von WEA, zumal weniger gut nutzbare Flächen für ohnehin erforderliche Turbulenzabstände zwischen WEA genutzt werden könnten. Ferner werde die Windenergienutzung auf der Teilfläche „Heuberg“ auch durch den Mindestabstand zur 110-kV-Leitungstrasse im Umfang der Anlagenhöhe nicht wesentlich behindert. Der Mindestabstand lasse sich durch die Anbringung technischer Vorrichtungen, etwa von Schwingungsdämpfern, verringern. Insgesamt könne den sich aus dem Nutzungskonflikt ergebenden Einschränkungen besser auf Ebene der Vorhabenzulassung Rechnung getragen werden. Auch die harten und weichen Tabukriterien seien in zulässiger Weise gewählt worden. Als Referenzanlage sei eine aktuell gängige WEA zu Grunde gelegt worden. Dabei handele es sich zudem um die Anlage, die schon aktuell in der Teilfläche „Hirschgarten“ verwirklicht werde. Auf die künftige Entwicklung von WEA komme es insoweit nicht an. Die Einordnung von Naturschutzgebieten als harte Tabukriterien sei nicht zu beanstanden. Das aus § 23 Abs. 2 BNatSchG erwachsende Veränderungsverbot sei, anders als jenes bei FFH-Schutzgebieten, ein generelles und kein auf einen konkreten Schutzzweck bezogenes. Soweit über § 67 Abs. 1 BNatSchG Befreiungen gewährt werden könnten, komme eine solche für raumbedeutsame WEA von vornherein nicht in Betracht. Auch an dem weichen Tabukriterium Mindestabstand sei nichts zu erinnern. Der konkreten Festlegung eines harten Mindestabstands habe es nicht bedurft. Vielmehr sei es zur Vermeidung von Planungsfehlern zulässig, wie hier geschehen, insgesamt einen weichen, nicht ausschließlich auf Immissionsschutzerwägungen, sondern auch auf andere Gesichtspunkte gründenden Vorsorgeabstand festzulegen. Eine über die gewählte Unterscheidung zwischen Außen- (500 m) und Innenbereichsanwesen (1.000 m) hinausgehende Differenzierung sei nicht erforderlich gewesen. Insbesondere sei es zulässig gewesen, innerhalb der Siedlungsbereiche einen Vorsorgeabstand ausschließlich um solche Flächen zu legen welche auch der Wohnnutzung zu dienen bestimmt seien. Dabei sei die Abstandsfläche auch am „Sauberg“ nicht falsch bemessen worden. Es sei nicht nur unbedenklich, sondern sogar zwingend erforderlich, dass der Bemessung des Siedlungsabstands auch schutzwürdige Flächen der Gemeinde Birkenfeld zu Grunde gelegt würden. Dabei sei die entsprechende Fläche auch zutreffend als Mischgebiet behandelt worden. Der Flächennutzungsplan weise die Fläche als Mischgebiet aus. Die Gemeinde selbst behandele die Fläche baurechtlich als faktisches Mischgebiet. Auch seien auf der Fläche Wohnnutzungen genehmigt. Würde man insoweit weitergehende Anforderungen an die Flächennutzungsplanung gerade auch in Bezug auf die Ermittlung der Flächen jenseits des Plangebiets stellen, würde die Praxis überfordert. Im Übrigen seien in Bezug auf das Birkenfelder Areal sogar weitere Ermittlungen in Gestalt einer telefonischen Rückfrage beim Bauamt angestellt worden, wonach dort in zwei Gebäuden mehrere Wohnungen (ohne Einschränkung auf die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Personengruppen) genehmigt seien. Vor diesem Hintergrund sei es korrekt gewesen, auch diese Fläche mit einem Vorsorgeabstand von 1.000 m zu versehen. Außerdem sei auch die für das gesamte Plangebiet Geltung beanspruchende Mindestflächengröße von 50 ha ein zulässiges (weiches) Tabukriterium. Dass es grundsätzlich zulässig sei, die sichere Möglichkeit der Errichtung von mindestens drei WEA in räumlicher Nähe zueinander anzustreben, stehe außer Zweifel. Hierzu bedürfe es konkret einer Flächengröße von mindestens 30 ha (bei idealer kompakter Anordnung). Ausgehend von der Referenzanlage ergebe sich dies aus den vorgegebenen erforderlichen Turbulenzabständen (5-facher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung, 3-facher Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung). Auf die so ermittelte Mindestflächengröße sei ein Sicherheitsaufschlag von 20 ha hinzuzurechnen. Dem lägen die beachtlichen topographischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten des Verbandsgebiets zu Grunde. Dem Vorbringen der Antragstellerin betreffend die Potenzialfläche „Sauberg“ sei nicht zu folgen. Dass diese mit 43 ha so bemessen sei, dass theoretisch drei WEA (bei idealer kompakter Anordnung) errichtet werden könnten, stelle auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang aber Pläne mit einer konkreten Konfiguration vorlege, begegneten diese unter Standsicherheitsgesichtspunkten Bedenken, weil die erforderlichen Turbulenzabstände nicht gewahrt würden. Ferner sei auch nicht zu erkennen, dass bei der Erstellung der Pläne die Topographie sowie die weiterhin maßgeblichen Gesichtspunkte (Tragfähigkeit des Untergrunds, Hangsituation, Erschließungsaufwand, artenschutzrechtliche Gegebenheiten, naturschutzrechtliche Gegebenheiten) berücksichtigt worden seien. Letztlich sei auch die Potenzialflächenabwägung ebenso wenig zu beanstanden, wie eine Verhinderungsplanung angenommen werden könne. Mit der Planung würden von den grundsätzlich geeigneten Prüfbereichen außerhalb von harten Tabuzonen rund 13 % zur Verfügung gestellt. Dies sei viel. Dass auf Gemarkung der Beigeladenen keine Flächen ausgewiesen würden, stehe nicht entgegen. Dass die Konzentrationszonen zwingend auf alle Mitgliedsgemeinden zu verteilen seien, sei nicht zu erkennen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf das Vorbringen der Antragsgegnerin. In einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB hat der Antragsgegner den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie neu ausgefertigt, das Landratsamt hat eine neue Genehmigung erteilt und der Antragsgegner har die Genehmigung und die rückwirkende Inkraftsetzung zum 16.12.2021 in den Amtsblättern der Mitgliedsgemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft vom 27.04.2023 u. a. mit den Worten veröffentlicht, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 16.11.2021 den von dem gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am 16.09.2021 festgestellten sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie durch das Landratsamt sei am 16.12.2021 öffentlich bekannt gemacht worden. Zur Heilung eines im Raum stehenden Ausfertigungsmangels sei die Ausfertigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nachgeholt und der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie erneut durch das Landratsamt genehmigt worden. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 13.04.2023 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB den von dem gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am 16.09.2021 festgestellten sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erneut genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 BauGB im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB würden der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie rückwirkend zum 16.12.2021 in Kraft gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Antragsgegners (7 Ordner sowie 1 Ordner aus dem ergänzenden Verfahren) und der Beigeladenen (3 Ordner) und ferner auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.