OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LA 140/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer ist keine i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Landwirtschaft, weil es an der eigenverantwortlichen Bodenertragsnutzung fehlt. • Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheidet aus, wenn die beantragte Nutzung auch in reinen Baugebieten möglich ist. • Zur Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange können die Verfestigung einer Splittersiedlung, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Naturschutzbelange bereits ausreichen; auf Flächennutzungspläne kommt es dann nicht an. • Für die Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB genügt regelmäßig das Bestehen einer Grunddienstbarkeit; bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit ist gesondert zu prüfen. • Ein Bestandsschutz für bisher unbeanstandet genutzte Flächen begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids und fällt, wenn er lediglich akzessorisch zur Hauptnutzung bestand, mit dieser unter.
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmers im Außenbereich; Zulassungsablehnung • Ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer ist keine i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Landwirtschaft, weil es an der eigenverantwortlichen Bodenertragsnutzung fehlt. • Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheidet aus, wenn die beantragte Nutzung auch in reinen Baugebieten möglich ist. • Zur Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange können die Verfestigung einer Splittersiedlung, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Naturschutzbelange bereits ausreichen; auf Flächennutzungspläne kommt es dann nicht an. • Für die Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB genügt regelmäßig das Bestehen einer Grunddienstbarkeit; bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit ist gesondert zu prüfen. • Ein Bestandsschutz für bisher unbeanstandet genutzte Flächen begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids und fällt, wenn er lediglich akzessorisch zur Hauptnutzung bestand, mit dieser unter. Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kartoffel-/Schnapsbrennerei im Außenbereich zu einer Fahrzeug- und Lagerhalle für sein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Das Objekt besteht aus drei aneinandergebauten Hallen, einer Stallanlage mit Güllebecken und einer Zufahrt über das Nachbargrundstück, für die eine Grunddienstbarkeit besteht; eine von der Nachbarin abzuschließende Baulast ist nicht erteilt. Der Antrag wurde von der unteren Behörde abgelehnt; auch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Vorhaben sei nicht privilegiert, beeinträchtige öffentliche Belange und es fehle an gesicherter Erschließung. Der Kläger suchte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt die Voraussetzungen nicht; das angefochtene Urteil beruht auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, die jeweils substantiiert zu widerlegen wären. • Keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Dienstleistende Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens erfüllen nicht die Voraussetzungen landwirtschaftlicher Bodenertragsnutzung, weil es an einer eigenverantwortlichen Bodenbewirtschaftung fehlt; einschlägige Rechtsprechung des BVerwG bleibt maßgeblich. • Keine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Die beantragte Unterstell- und Lagernutzung wäre auch in Industrie-, Gewerbe-, Dorf- oder Mischgebieten zulässig, sodass eine Sonderprivilegierung im Außenbereich ausscheidet. • Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB): Das Verwaltungsgericht hat hinreichend dargelegt, dass das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung fördert und Naturschutzbelange berührt; die bloße historische Bebauung des Grundstücks reicht nicht, um diese Bedenken auszuräumen. • Bestandsschutz und Vorbenutzungen: Ein behaupteter Bestandsschutz für Kartoffeleinlagerung begründet keinen Anspruch auf einen Bauvorbescheid; eine bisher akzessorische Nutzung fällt mit der Hauptnutzung, sodass kein selbstständiger Bestandsschutzanspruch besteht. • Erschließung: Für planungsrechtliche Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB kann das Vorliegen einer Grunddienstbarkeit ausreichen; hier war die Erschließungsfrage jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die anderen ablehnenden Gründe tragfähig sind. • Verfahrens- und Kostenfragen: Mangels Zulassungsgründe wird das angefochtene Urteil rechtskräftig; die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung ständiger Rechtsprechung zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzupassen. Wichtige Normen: § 35 Abs. 1, 2, 3, 4 BauGB; § 4 Abs. 2 NBauO; § 124 VwGO; § 154, § 162 VwGO; §§ 47, 52 GKG, § 63 GKG. • Verweis auf Rechtsprechung: Die Entscheidung stützt sich auf verwaltungsgerichtliche und bayerische/ bundeseinheitliche Rechtsprechung, insbesondere BVerwG-Rechtsprechung zur Begriffsbestimmung der Landwirtschaft und zur Splittersiedlungsproblematik. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit inhaltlich bestätigt. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt, insbesondere konnte er nicht zeigen, dass seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer eine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt, und auch eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht gegeben. Ferner hat er die tragfähigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange und zum fehlenden Bestandsschutz nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; zugleich wurden die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anerkannt und der Streitwert für beide Rechtszüge auf 30.000 EUR festgesetzt.