Urteil
28 K 6766/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0314.28K6766.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung ihres vorhandenen Wochenendhauses in ein Betriebsgebäude einer Nebenerwerbsimkerei. Die Klägerin ist Eigentümerin des im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücks G01. Auf dem Flurstück wurde im Jahr 1975 die Errichtung eines 35 m² großen Schafstalls genehmigt. Der Voreigentümer der Klägerin baute den Schaftstall zu einer Jagdhütte mit ca. 84 m² Nutzfläche aus und erweiterte diese um Veranden, woraufhin der Beklagte mit Ordnungsverfügung an den Voreigentümer vom 24. Februar 2011 die Einstellung der Bauarbeiten verfügte. Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2019 und nutzte es als Wochenendhaus um. Bei Ortsbesichtigungen am 19. April 2021, 22. Juni 2021 und 2. September 2021 stellte der Beklagte fest, dass der Dachstuhl des ehemals landwirtschaftlich genutzten Stalls komplett erneuert und zwei Zelte auf dem Grundstück aufgebaut worden waren. Quelle: tim-online Ein Bebauungsplan existiert für das Grundstück nicht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. weist das Flurstück 000 als Fläche für die Landwirtschaft aus. Nachdem der Beklagte mit (im Parallelverfahren 28 K 3530/22 streitgegenständlicher) Ordnungsverfügung vom 6. April 2022 die Klägerin zur Beseitigung des umgebauten, erweiterten und umgenutzten Stallgebäudes und der weiteren baulichen Anlagen auf dem Grundstück aufgefordert hatte, stellte die Klägerin bei dem Beklagten am 9. März 2023 eine Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes in ein Betriebsgebäude einer Nebenerwerbsimkerei. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung samt Wirtschaftlichkeitsberechnung möchte die Klägerin auf dem Grundstück eine Imkerei mit bis zu 50 Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig betreiben. Daneben plant sie die Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen Bienenprodukten sowie die „gewerbliche“ Zucht von Bienenköniginnen. Es soll ein 19 m² großer Arbeitsraum zum Schleudern, Etikettieren und Gläser reinigen, ein 5 m² großer Abfüllraum, eine 18 m² große Lagerfläche im Erdgeschoss u. a. für leere Eimer, Honiggläser und Deckel sowie eine weitere 29 m² große Stellfläche für Zargen, Kleinmaterial und Rähmchen im Spitzboden errichtet werden. Die Klägerin ist seit 2022 Mitglied im Imkerverein und hat durch bislang hobbymäßig betriebene Imkerei erste Erfahrungen mit Bienenvölkern gesammelt. Derzeit hält sie acht Bienenvölker auf dem Grundstück und besucht einen Jahreskurs in Anlehnung an den Profikurs des Deutschen Berufsimkerverbandes. Der Lebensgefährte der Klägerin hat als mithelfender Familienangehöriger erfolgreich einen mehrmonatigen Lehrgang „Imkern-intensiv“ besucht sowie in einem 8-stündigen „Honiglehrgang“ einen Fachkundenachweis des Imkerverbandes Rheinland e.V. erworben. Als Nachfolger für die Imkerei gab die Klägerin in der Bauvoranfrage ihren damals 18-jährigen Neffen an. Mit Bescheid vom 8. August 2023, der Klägerin zugestellt am 16. August 2023, lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids nach erfolgter Anhörung ab und setzte hierfür Gebühren in Höhe von 50,00 Euro fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulassungsfähig. Ein landwirtschaftlicher Erwerbs-Imkerei-Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestehe nicht und sei auch nicht im Rahmen einer ex ante Betrachtung prognostizierbar. Eine berufsmäßige (Nebenerwerbs-) Imkerei liege nicht vor, weil die Absicht ständiger Gewinnerzielung nicht erkennbar im Vordergrund stehe und die Betätigung nicht in gesicherter Weise auf Dauer angelegt sei. Das Einkommen aus der Landwirtschaft sei im Verhältnis zum sonstigen Einkommen unerheblich. In die Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten die Verluste an Bienen im Winter, die bis zu 40 % betragen könnten, einbezogen werden müssen. Aufgrund der im Bauantrag geschilderten Umgebung und Umstände sei eine entsprechende Absatzquantität und -qualität bei den noch zu produzierenden Naturprodukten fraglich, so dass sich auch die prognostizierten Verkaufszahlen, Umsatzerlöse und letztlich damit der Gewinn als optimistisch darstellen würden. Die landwirtschaftsfremden Tätigkeiten der Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen Bienenprodukten sowie die gewerbliche Zucht von Königinnen könnten nicht von einer Privilegierung mitgezogen werden. Es fehle an der auch nur untergeordneten bodenrechtlichen Bedeutung dieser Nutzungen. Zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit zähle weiter gerade für eine Standortimkerei der dauerhaft gesicherte Zugriff auf landwirtschaftlich nutzbare Flächen, da die Bienen auf ein ausreichendes umliegendes Trachtangebot angewiesen seien. Als dauerhaft gesicherter Zugriff könnten das Antragsgrundstück und das Waldgebiet „Reichswald“ angeführt werden, wohingegen die umliegenden Fruchtfolgen der Ackerflächen nicht zur Disposition stünden. Somit sei nicht nachvollziehbar, wie vor Ort 50 Bienenvölker dauerhaft gewinnbringend aufgestellt werden könnten. Darüber hinaus befände sich die Klägerin in einem erwerbsmäßig fortgeschrittenen Lebensalter und eine konkrete Betriebsnachfolge sei nicht ernsthaft ersichtlich oder prognostizierbar. Die Benennung des 18-jährigen Neffen der Klägerin ohne hinreichende „Bienen-Erfahrung“, Mitarbeit und entsprechende Qualifikation im Imkern und zur Führung eines Betriebs könne das Merkmal der Dauerhaftigkeit gleichsam nicht erfüllen. Zudem fehle die für eine Nebenerwerbsimkerei erforderliche persönliche fachliche Qualifikation der Klägerin. Sie müsse erst noch fundierte und regelmäßig langjährig aufzubauende Kenntnisse erwerben. Die Belegung eines einfachen Basiskurses und die Mitgliedschaft in einem Imkerverein stellten zumindest ohne entsprechende langjährige Erfahrung keine ausreichende Qualifikation dar, sondern seien vor allem auch im Hobbybereich durchgängige Praxis. Unabhängig davon fehle es für die Annahme einer Privilegierung auch daran, dass das hier im Streit stehende Vorhaben nicht der beabsichtigten Imkerei im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene. Ein auf die größtmögliche Schonung bedachter angehender Erwerbs-Imker ohne entsprechende Erfahrung würde vor allem in der Gründungsphase kein in diesem Umfang und Kubatur vergleichbares Gebäude errichten, da es von seinen Dimensionen her nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sei. Das Vorhaben sei auch nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es nicht unmittelbar der Unterbringung von Bienen diene. Vielmehr sei es aufgrund seiner Größe und Massivität geeignet, bereits selbst eine Zersiedelung des Außenbereichs darzustellen. Folglich liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB vor, sodass es auf die Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 BauGB nicht mehr ankomme. Die Klägerin hat am 14. September 2023 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung. Die von ihr betriebene Imkerei stelle einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 201 BauGB dar, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei. Es handele sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, der im Laufe von fünf Jahren auf 50 Völker ausgebaut werde. Aus der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebe sich ein Gewinn von durchschnittlich etwas mehr als 4.000,00 Euro jährlich ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern, sodass das Zusatzeinkommen wesentlich zum Familieneinkommen in Höhe von 47.000,00 Euro beitrage. Ein Verlust von Bienen im Winter von bis zu 40 % sei unrealistisch; die durchschnittliche Verlustrate betrage nur ca. 15 - 16 %. Bei dem Einsatz des Lebensgefährten handele es sich um familienhafte Mithilfe, weshalb hierfür keine kalkulatorischen Kosten anzusetzen seien. Ginge man von den von ihr geplanten Wirtschaftsvölkern einschließlich Ablegern zur Vermehrung von Königinnen und dem Verkauf aus, dann sei die Etablierung einer Standortimkerei realistisch und problemlos machbar. Die Frage, ob es sich bei der Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen Bienenprodukten sowie der gewerblichen Zucht von Bienenköniginnen um gewerbliche Tätigkeiten handele oder ob diese ausnahmsweise von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mitgezogen werden könnten, stelle sich schon gar nicht, da es sich hierbei um originäre Imkertätigkeiten handele. Das Argument des fehlenden Zugriffs auf landwirtschaftliche Flächen greife nicht. Hinsichtlich der „Benutzung" der landwirtschaftlichen Flächen durch die Bienen könnten keine Absprachen mit den Landwirten getroffen werden. Der Baum- und Pflanzenbestand des Grundstücks sei nicht allein einzubeziehen, denn Bienen würden keine Gartenzäune kennen. Die Klägerin könne den Nebenerwerb auch noch während ihres Rentnerinnendaseins viele Jahre weiter betreiben. Danach stehe ihr Neffe als Betriebsnachfolger zur Verfügung. An die persönliche Eignung des Betriebsinhabers als Land- oder Forstwirt seien nicht zu hohe Anforderungen zu stellen; allgemeine Erfahrungen würden ausreichen. Die Klägerin habe bereits erste Erfahrungen mit Bienenvölkern gesammelt und sei derzeit im Begriff, sich das fachlich notwendige Wissen durch die Absolvierung von mehreren Kursen anzueignen bzw. zu vertiefen. Mit diesen Grundlagen sei die Klägerin aus imkereifachlicher Sicht in der Lage, ihre bisherige Hobbyimkerei in eine Nebenerwerbsimkerei umzuwandeln. Für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebots der Außenbereichsschonung realisieren würde, habe die Gewinnperspektive nur Indizfunktion. Sei ein Gewinn offensichtlich zu erwarten, spreche dies für die Verwirklichung durch einen vernünftigen Landwirt. Auch von einer Überdimensionierung durch eine Platzverschwendung, die den Außenbereich über Gebühr beeinträchtigt, könne keine Rede sein. Aus der Betriebsbeschreibung und dem Lageplan gehe genau hervor, welche Räume für welche Tätigkeiten benötigt würden. Mit den Ratschlägen der Landwirtschaftskammer NRW zum Bau von Bienenhäusern im Außenbereich seien nur Bienenhäuser gemeint, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt werden sollen. Hier handelt es sich aber um ein solches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der weniger enge Voraussetzungen aufstelle. Im Übrigen liege auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Das Gebäude sei für die Imkerei der Klägerin erforderlich und angemessen dimensioniert. Die Klägerin beantragt, den Versagungsbescheid des Beklagten vom 8. August 2023, einschließlich der Gebührenfestsetzung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß Antrag vom 9. März 2023 einen positiven Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes in ein Betriebsgebäude einer Nebenerwerbsimkerei zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt des Bescheids vom 8. August 2023 und trägt ergänzend vor, den Absichtserklärungen der Klägerin liege kein schlüssiges Betriebskonzept zugrunde, dem entnommen werden könne, dass der Aufbau der Imkerei nicht nur der Gestaltung ihres Ruhestandes diene. Das vorgelegte Betriebskonzept lasse schlüssige Darlegungen zur Betriebsführung, etwa bei krankheitsbedingtem Ausfall der Klägerin, vermissen. Auch die faktisch unentgeltlich erfolgende familiäre Mithilfe des Lebensgefährten der Klägerin müsse kalkulatorische Berücksichtigung finden, sofern diese Mithilfe wie vorliegend einen unverzichtbaren Teil des Betriebskonzepts darstelle. Weiter handele es sich keinesfalls um ein Gebäude, welches den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum Thema Bienenhäuser entspreche. Danach solle ein Bienenhaus möglichst klein gehalten, sehr zweckmäßig errichtet und ausgestattet sein; das Haus dürfe sich auf keinen Fall auch nur vorübergehend als menschliche Behausung eignen. Die Klägerin begründe nicht ausreichend, warum ihre geplanten Arbeiten originäre Imkertätigkeiten und nur in dem Bienenhaus ausführbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung ist nach § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Umbau der ehemals als Schafstall genehmigten Anlage zu einem Betriebsgebäude einer Nebenerwerbsimkerei stellt sich die Genehmigungsfrage neu, so dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Klägerin einer neuen Baugenehmigung bedarf. Die Genehmigung einer Betriebsstätte einer Nebenerwerbsimkerei unterliegt hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB anderen rechtlichen Anforderungen als die eines Schafstalls. Darüber hinaus ist die Genehmigung für den ursprünglichen Schafstall durch die erheblichen baulichen Veränderungen sowie die illegale Umnutzung zu Freizeitzwecken erloschen, so dass sich das Vorhaben rechtlich als Neuerrichtung eines Gebäudes darstellt. Ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ergibt sich nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW. Danach ist ein Bauvorbescheid nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier jedoch der Fall. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine Zulässigkeit ergibt sich weder aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (siehe 1.) noch aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (siehe 2.). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (siehe 3.) 1. Die bauliche Anlage ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Die Vorschrift setzt – neben der gesicherten Erschließung und dem Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange – voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die von der Klägerin ausgeübte Imkerei ist weder als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren noch erfüllt die in Rede stehende bauliche Anlage eine land-wirtschaftlich dienende Funktion. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legal definiert und erfasst unter anderem die berufsmäßige Imkerei. Ein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7/04 -, juris Rn. 10 f.; VG München, Urteil vom 28. März 2012 - M 9 K 11.3453 -, juris Rn 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 - 3 K 1669/10 -, juris Rn 71 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: 151. EL August 2023, § 201 Rn. 10 f. Dabei kann die Imkerei sowohl ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb als auch ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb sein. Eine Privilegierung einer Nebenerwerbsstelle unterliegt jedoch strengeren Anforderungen, da die Imkerei im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel wenig Kapitaleinsatz und Arbeitsaufwand erfordert. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, dass die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet ist. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. Vgl. VG Minden, Urteil vom 20. September 2023 - 9 K 5297/21 -, juris Rn. 77. Zu den Merkmalen, denen insoweit indizielle Bedeutung zukommt, zählen die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung und die subjektive Gewinnerzielungsabsicht. Die Betätigung muss auf Dauer angelegt sein und Erträge abwerfen, die neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt wurde und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist. Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob anstelle eines privilegierten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-) Betriebes nicht eine bloße Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 11 K 3520/15 -, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 - 3 K 1669/10 -, juris Rn. 71 f.; VG Münster, Urteil vom 19. Juni 2018 - 2 K 6704/17 -, juris Rn. 47; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: 151. EL August 2023, § 201 Rn. 22 f. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Betrieb muss allerdings nicht darauf angelegt sein, dass er über mehrere Generationen hinweg in der Hand derselben Familie bleibt. Es genügt vielmehr, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt werden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7/04 -, juris Rn. 11 m. w. N. Weitere Indizien für das Vorliegen eines Betriebs sind die Größe der vorhandenen Betriebsflächen, die Betriebsmittel, die Eignung des Betriebsinhabers, die Betriebsorganisation, das aufgewendete Kapital, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Anzahl der Arbeitnehmer. Schließlich gilt als Faustregel: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und die Zahl der Tiere und Maschinen ist, umso stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 11 K 3520/15 -, juris Rn. 20 m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Angaben der Klägerin ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vor. Weder für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch für das Jahr 2028, ab dem die Klägerin erstmals plant, 50 Bienenvölker zu halten, lässt sich feststellen, dass die Imkerei ihrem Umfang und ihrer Ertragskraft nach über eine bloße Freizeitimkerei hinausgeht. Der Gewinnerzielung kommt deshalb erhöhte Bedeutung zu, weil die Klägerin derzeit lediglich – wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt – über fünf eigene Bienenvölker verfügt. Einer Imkerei mit weniger als 28 Bienenvölkern fehlt die erforderliche Wirtschaftlichkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. März 2014 - 9 K 3557/11 -, juris Rn. 28 f. Auch wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Imkerei ‚Der Bienentanz‘ mit einer Ertragsplanung bis in das Jahr 2043 vorgelegt hat, kann eine reine „Hobby-Imkerei“ zur Zeit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. So weist die Wirtschaftlichkeitsberechnung für die ersten vier Jahre lediglich Verluste aus. Auch für das fünfte Jahr wird kein Gewinn ermittelt, der in nennenswertem Umfang zur Existenzsicherung beitragen kann. Erst ab dem Jahr 2029 ermittelt die Klägerin in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein positives betriebswirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 2.981,65 Euro. In den darauffolgenden Jahren soll sich dieses stetig steigern, wobei es höchstens 4.369,65 Euro jährlich betragen soll. Bezogen auf die von der Klägerin in der schriftlichen Anhörung vom 26. Mai 2023 angegebenen ungefähren Arbeitsstunden, die zukünftig für die Imkerei anfallen, von insgesamt hochgerechnet maximal 500 Jahresarbeitsstunden, mithin etwa 1,5 Stunden täglich, errechnet sich danach für das Jahr 2029 ein ungefährer Stundenlohn von 6,00 Euro brutto. Für die darauffolgenden Jahre ergibt sich ein Stundenlohn von 7,00 bis 8,50 Euro brutto. Die Tätigkeit soll sich erst ab dem Jahr 2035 vollständig amortisieren. Die Höhe des zu erwartenden Gewinns rechtfertigt den Aufwand an Kosten und Arbeitszeit für die Imkerei nicht. Ein möglicher Beitrag ist im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Klägerin von derzeit 47.000,00 Euro als vergleichsweise gering einzustufen. Zudem leidet die Wirtschaftlichkeitsberechnung daran, dass sie – soweit ersichtlich –die Baukosten für die bisherigen baulichen Veränderungen insbesondere am Dachstuhl, die die Klägerin mit einem Bauwert von 120.000 Euro beziffert hat, nicht einbezieht. Auch wenn viele Leistungen durch den Lebensgefährten der Klägerin in Eigenleistung erbracht worden sein sollten, wären zumindest die angefallenen Kosten und ggf. ein Arbeitswert bei der Ermittlung des durchschnittlichen Stundenlohns darzustellen. Im Übrigen liegt es nahe, für den Lebensgefährten der Klägerin auch für seine betriebliche Mitarbeit einen kalkulatorischen Unternehmerlohn anzusetzen. Soweit die Klägerin die Erwerbskosten für die Immobilie (mit Grund und Boden in Höhe von 19.481 Euro) in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit 97.407 Euro angegeben hat, in der mündlichen Verhandlung jedoch mitgeteilt hat, der Kaufpreis habe (ohne Notar, Grunderwerbsteuer und Maklerkosten) lediglich 57.000 Euro betragen, ist ihre Aufstellung schon nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Auch hinsichtlich des ggf. erforderlichen und bislang unberücksichtigten Zukaufs von Bienen infolge des Verlusts an Bienen im Winter ist die Klägerin bisher eine substantiierte Erklärung schuldig geblieben. Während im laufenden Verfahren noch vorgetragen wurde, es gebe lediglich eine auszugleichende Verlustrate von 15-16 % statt der von dem Beklagten angenommenen Verlustrate von 40 %, hat sie sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, ein Zukauf sei auch bei einem Verlust nicht erforderlich, da man Bienen selbst vermehren könne. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung kann bereits deshalb keine verlässliche Grundlage für eine betriebswirtschaftliche Aussage zu den Gewinnperspektiven sein. Auch wenn die Klägerin plant, die Imkerei mit einer gewissen Ernsthaftigkeit aufzubauen, hat sie ihre Prognosen bislang nicht umsetzen können. Sie verfügt entgegen ihrer Ankündigung derzeit nur über fünf eigene Bienenvölker. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung bezieht sie sich bereits für das Jahr 2023 auf 10 und für das Jahr 2024 auf 15 Völker, die nicht vorhanden sind. Bisher steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht erkennbar im Vordergrund, sondern die Klägerin befindet sich in der Aufbauphase. Ob ihre Betätigung jemals über eine Hobbyimkerei hinaus expandiert, ist nach jetzigem Stand nicht gesichert. Die erforderliche Wirtschaftlichkeit kann auch nicht durch die in Aussicht gestellte Gewinnerzielung aus der Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen Bienenprodukten sowie der gewerblichen Zucht von Bienenköniginnen erreicht werden. Dies sind keine landwirtschaftlichen Betätigungen; sie können daher nicht die Anforderungen übernehmen, die an das Merkmal des landwirtschaftlichen Betriebs zu stellen sind. Denn eine Teilnahme als sog. mitgezogene Nutzung setzt voraus, dass überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht, der die nicht privilegierte Betätigung gleichsam "mitziehen" kann. Diese Voraussetzung ist dementsprechend ohne Berücksichtigung der nicht privilegierten Tätigkeit und der aus ihr folgenden Einnahmen zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2370/08 -, juris Rn. 32; VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 9 L 760/21 -, juris Rn. 81; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, 151. EL August 2023, § 35 Rn. 28. Nicht von Bedeutung ist entgegen der Ansicht des Beklagten die Frage nach dem dauernd gesicherten Zugriff auf nutzbare Flächen, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein sollen. Mit dem Erfordernis des dauerhaften Zugriffs wird der von § 201 BauGB vorausgesetzte Bezug zur Bodenertragsnutzung rechtlich verlässlich abgesichert. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 4 B 206.93 -, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 LA 140/18 -, juris Rn. 8; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2000 - 3 L 298/99 -, juris Rn. 28 f. Mangels Bezugs zur Bodenertragsnutzung treffen diese Erwägungen auf die Tätigkeit der Imkerei nicht zu. Dies zeigt sich daran, dass die Imkerei nachträglich als rechtspolitisch motivierter Sonderfall der Landwirtschaft in § 201 BauGB aufgenommen wurde. Hintergrund war, dass der berufsmäßigen Imkerei ebenso wie der auf die unmittelbare Bodenertragsnutzung gerichteten landwirtschaftlichen Betätigung eine aus den Erfordernissen der Bienenzucht sich ergebende besondere Beziehung zur freien Landschaft als Lebensbereich eigen ist. Ohne ihre ausdrückliche Nennung war sie zuvor mangels echter Bodenertragsnutzung nicht beinhaltet. Nunmehr ist jede Form der berufsmäßigen Imkerei, ohne Rücksicht auf die Futtergrundlage, erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - IV C 22.73 -, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 LA 140/18 -, juris Rn. 8 f.; VGH BW, Urteil vom 20. November 1978 - V 2411/78 -, juris Rn. 15; Söfker in BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand: 01.08.2021, § 201 Rn. 9. Zudem sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des Betriebs nicht erfüllt. Hierzu kommt verschiedenen Merkmalen eine indizielle Bedeutung zu. Zu diesen zählt neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung die persönliche Eignung des Betriebsführers und die gesicherte Betriebsnachfolge. Letztere ist angesichts des in absehbarer Zukunft bevorstehenden Rentenalters der Klägerin unerlässlich. Vgl. VG München, Beschluss vom 23. Mai 2022 - M 1 S 21.2155 -, juris Rn. 31. Die Benennung des (in 2023) 18-jährigen Neffen der Klägerin reicht nicht aus, um eine Betriebsnachfolge nach der Klägerin als gewährleistet anzusehen. Alleine daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Neffe zu einer Betriebsübernahme willens und hierzu nach seinen derzeitigen und zukünftigen Lebensumständen, soweit diese absehbar sind, in der Lage ist. Die Klägerin hat lediglich eigene Absichten für den Neffen dargetan. Die Sicherung der Betriebsnachfolge durch den Neffen, der gegenwärtig nicht mitarbeitet, hat sie nicht überzeugend dargelegt. Weiter lässt die (noch) nicht ausreichende fachliche Geeignetheit der Klägerin den Schluss zu, dass die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung nicht gewährleistet ist. Die erforderliche Sachkunde der Betriebsführerin kann sich aus einer landwirtschaftlichen Ausbildung ergeben oder auf der Erfahrung gründen, die man aufgrund langjähriger Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb erworben hat. Vgl. Kellermann in Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO § 35 BauGB Rn. 24; VG Achen, Urteil vom 7. September 2012 - 3 K 1669/10 -, juris Rn. 84; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. März 2001 - 20 B 00.2501 -, juris Rn. 24. Die Klägerin kann weder eine Berufsausbildung (als anerkannter Berufsabschluss gilt etwa eine 3-jährige Ausbildung zum Tierwirt – Schwerpunkt Bienenhaltung), noch eine vergleichbare Qualifikation etwa in Form einer langjährigen erfolgreichen Betreuung einer beachtlichen Zahl von Bienenvölkern vorweisen. Vielmehr erlernt die Klägerin die Tätigkeit als Imkerin erst in verschiedenen Imkerkursen und befindet sich noch in der Ausbildungsphase. Erst seit dem Jahr 2022 läuft sie mit anderen Imkern aus ihrem Verein mit, um die notwendige Erfahrung zu sammeln. Gleiches gilt für den mitarbeitenden Lebensgefährten. Ungeachtet dessen "dienen" die baulichen Anlagen nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Imkerei der Klägerin. Bei der Auslegung des Begriffs „dienen“ ist auf den Grundgedanken des § 35 BauGB abzustellen, nach dem im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. VG Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2015 - 2 A 766/13 -, juris Rn. 34. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck genutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Mai 2000 - 1 L 135/98 -, juris Rn. 12. Der Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt nicht voraus, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich ist. Eine bloße Förderlichkeit reicht aber nicht aus. Es kommt darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Größe und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9/70 -, juris Rn. 19 f.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 19 m. w. N. Die Orientierung an dem „vernünftigen Landwirt“ erfordert daher die Prüfung, ob das Vorhaben sachgerecht, nicht aber, ob es notwendig ist. Insoweit ist § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weiter gefasst als der Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, der eine „Notwendigkeit“ voraussetzt. Vgl. Kellermann in Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO § 35 BauGB Rn. 45. Zwar bedarf die für die typischerweise durch die Bodennutzung geprägten landwirtschaftlichen Betätigungen gefundene Definition des Begriffs „dienen“ für die berufsmäßige Imkerei insoweit der Modifizierung, als es gerade keines Bodennutzungszusammenhangs bedarf. Gleichwohl gilt auch und gerade für die Imkerei, die regelmäßig auf nur wenig unmittelbar dem Außenbereich zugeordnete bauliche Voraussetzungen angewiesen ist, das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2015 - 2 A 766/13 -, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 4 B 175/83 -, juris Rn. 6. Nicht für alle Formen von Nebenerwerbsbetrieben kann angenommen werden, dass sie zu einer planmäßigen und betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebsführung ein Wohnhaus gerade im Außenbereich benötigen. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Betrieb die ständige Anwesenheit des Inhabers auf dem Betriebsgelände erfordert. Gerade bei der Bienenhaltung macht es zudem nicht selten einen Unterschied, ob es um die Zulassung von Baulichkeiten geht, in denen die Bienen untergebracht werden sollen oder aber um ein Gebäude, dessen Errichtung lediglich die Betreuung der Bienen erleichtern soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - IV C 22.73 -, juris Rn. 25. Das „Dienen“ ist daher zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt erscheinen mag, es aber nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Das Bauwerk darf nicht auch für Zusatzeinrichtungen bestimmt sein, die nicht direkt der Haltung der Bienenvölker dienen, also dem Lagern des Honigs, dem Schleudern des Honigs bzw. dem Lagern von sonstigen Zusatzeinrichtungen, die nur der Verarbeitung, dem Verkauf, der Lagerung der Produkte dienen. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24. Juli 2018 - 9 K 6550/17 -, juris Rn. 41. Vorliegend lässt die Gestaltung und Ausstattung des Bauwerks, die die gebotene Rücksichtnahme auf seine (Außenbereichs-) Umgebung vermissen lässt, die Schlussfolgerung zu, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zu dem Betrieb der Klägerin fehlt. Eine – wie die Klägerin – angehende, das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs im Blick haltende (Nebenerwerbs-) Imkerin, die im Außenbereich bisher nicht ansässig ist und dort noch keinen Honig produziert hat, würde keinen derartigen Umbau des vorhandenen Gebäudes allein zum Zwecke der Produktion von Honig und den dazugehörigen Funktionsflächen wie Schleuderraum und Lagerstätten vornehmen. Das geplante Bienenhaus der Klägerin allein für derartige Zusatzeinrichtungen ist auch nach dem Maßstabe einer "vernünftigen" Imkerin mit seiner konkreten Fläche von 84 m² völlig überdimensioniert. Die Klägerin beabsichtigt nicht, die 50 Bienenvölker in dem Gebäude unterzubringen. Vielmehr soll es ihr lediglich zur Erleichterung der Bienenarbeit dienen. Die von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten, die sie für die Imkerei ausüben muss, erfordern ihre ständige Anwesenheit auf dem Vorhabengrundstück auch nicht. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Gebäude bislang ohne Genehmigung als Wochenendhaus genutzt hat. Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist auch weiterhin problemlos möglich und nicht ausgeschlossen. Die Ausstattung und Gestaltung sprechen dafür, dass das Gebäude durch eine Wohnnutzung geprägt wird. Dies belegt auch der bisherige Verfahrensablauf. Erst als gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Wochenendhauses ergangen war, thematisierte sie gegenüber dem Beklagten mit ihrer Bauvoranfrage den Imkereizweck. Dies legt nahe, dass die Klägerin sich in der Absicht, den Schwarzbau zu legalisieren, auf eine Imkerei beruft. Dafür spricht auch, dass der Imkereizweck erst nach und nach konkretisiert und im Zuge dessen die Zahl der zu haltenden Völker schließlich auf (perspektivisch) 50 angehoben wurde. 2. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es für die Imkerei der Klägerin nicht erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Grundsätzlich kommt danach auch die Privilegierung eines Bienenhauses in Betracht, wenn das Vorhaben zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Vgl. VG München, Beschluss vom 2. August 2023 - M 1 S 23.2032 -, juris Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 150. Ergänzungslieferung 2023, § 35 Rn. 55c, 57. Ein Bienenhaus darf danach nicht auch für Zusatzeinrichtungen bestimmt sein, die nicht direkt der Haltung der Bienenvölker dienen, also dem Lagern des Honigs, dem Schleudern des Honigs bzw. dem Lagern von sonstigen Zusatzeinrichtungen, die nur der Verarbeitung, dem Verkauf und der Lagerung der Produkte dienen. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24. Juli 2018 - 9 K 6550/17 - juris Rn. 41; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 - 3 K 1669/10 -, juris Rn. 86. So legt die Imkerschaft nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum "Bauen von Bienenhäusern im Außenbereich", vgl. Ratschläge zum Bau von Bienenhäusern im Außenbereich, Referent für Bienenkunde, Landwirtschaftskammer NRW, vom 12. Mai 2012, abrufbar unter: https://www.apis-ev.de/files/pdf/BienenhausbauAussenbereich%20-%20BienenhausbauAussenbereich.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Februar 2024. „großen Wert darauf, dass ein Bienenhaus im Außenbereich ausschließlich der Bienenhaltung dienen darf." Im Außenbereich für die Imkerei errichtete bauliche Anlagen sollen, so heißt es dort, "zweckentsprechend außer zur wetterfesten Unterbringung der Bienenvölker nur dazu dienen, die für eine sachgerechte Imkerei notwendigen Arbeiten durchführen zu können (z.B. Völkerführung, Königinnenzucht, Honigentnahme). Jede im bienenwirtschaftlichen Sinne weitere Nutzung der Hütte (z.B. Honigschleuderung, -lagerung und -verarbeitung, Wachsgewinnung und -aufbereitung, größere Werkstattarbeiten) kann keine Zustimmung finden. Ein Bienenhaus im Außenbereich solle möglichst klein gehalten, sehr zweckmäßig errichtet und ausgestattet sein. Es dürfe auf keinen Fall ein Haus entstehen, das sich auch nur vorübergehend als menschliche Behausung eignet." Für die Größe werden in den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer folgende Richtwerte angegeben: Ein Bienenhaus bestehe aus maximal zwei Räumen: einem Beutenraum (bei Freiaufstellung entbehrlich) und einem Geräteraum. Für den Geräteraum sei eine Größe von 10 qm für bis zu zehn Bienenvölker und je 2 qm mehr für weitere angefangene zehn Völker anzusetzen. Für die Ausstattung sei einfachste Bauweise aus Holz ohne Isolierung ausreichend. Notwendig seien weder Funktionsräume wie Feuchträume (Toiletten, Bäder, Duschen, Küchen etc.), Honiglagerräume, Abstellplätze für Pkw, Terrassen oder Vordächer noch Anschlüsse jeglicher Art (z.B. Telefon, Gas, Wasser, Strom). Diese Anforderungen sind hier nicht eingehalten. Einzig der Geräteraum entspricht mit 18 qm der gerade noch zulässigen Größe. Ansonsten plant die Klägerin, das Bauwerk, wenn auch nicht ausschließlich, überwiegend für Tätigkeiten, die mit der Imkerei in Zusammenhang stehen, zu nutzen. Dies sind keine Tätigkeiten, die – wie Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinnenzucht und Honigentnahme – zweckmäßig nur in räumlicher Nähe zu den Bienenbeuten durchgeführt werden können, sondern vorwiegend solche, die auch an einem anderen Ort ausgeübt werden können. Das gilt für die Lagerung von vorübergehend nicht genutzten Bienenbeuten, gefüllten und leeren Futter- und Honiggläsern, Wachsplatten, Rähmchen, Kleinmaterial und Zargen auf dem Spitzboden auf einer Fläche von 29 qm ebenso wie für die Honigherstellung, für die die Klägerin ein 11 qm großes Honiglager und einen 5 qm großen Abfüllraum plant. Nach alldem ist das Gebäude zu groß dimensioniert und vermittelt insgesamt eher den Eindruck eines „normalen“ Gartenhauses, das zudem zur Nutzung als Aufenthaltsraum geeignet erscheint, als den eines Bienenhauses. 3. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Die geplante Errichtung und Nutzung des Bienenhauses auf dem Flurstück 158 widerspricht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan der Gemeinde T. ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Anlage beeinträchtigt ferner die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Die Außenbereichslandschaft ist für die naturgegebene Bodennutzung bestimmt und soll grundsätzlich von allen Baulichkeiten freigehalten werden, die nicht unmittelbar ihrem Wesen und ihrer Funktion entsprechen. Die Anlage dient nicht der natürlichen Bodennutzung und ist der Landschaft wesensfremd. Außerdem ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Mit der Versagung der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Der Gebührenbescheid ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind die §§ 1, 2, 3, 9, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 GebG NRW i. V. m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) i. V. m. Tarifstellen 2.4.1.1 und 2.4.6 AVerwGebO, jeweils in der bei Festsetzung geltenden Fassung. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Gebühr zu beanstanden oder ein sonstiger gebührenspezifischer Mangel der Festsetzung gegeben sein könnte, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt, wobei sich das Gericht an der Ziffer 3a und 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert und einen Abschlag von 50 % für den Bauvorbescheid vorgenommen hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.