Beschluss
5 LA 108/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung muss die benannten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO jeweils konkret und in klarer Zuordnung zur erstinstanzlichen Entscheidung darlegen (§124a Abs.4 Satz4 VwGO).
• Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Frage formuliert und deren Entscheidungserheblichkeit substantiiert begründet wird.
• §25 Abs.2 Satz3 SVG in Verbindung mit §63c Abs.1 SVG ist auf besondere Auslandsverwendungen nur ab dem 1. Dezember 2002 anwendbar; spätere Vorschriften, die hiervon abweichende Übergangsregelungen schaffen, sind maßgeblich für eine Ausweitung.
• Fehlende oder unzureichende Darlegung in der Zulassungsbegründung führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags; das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig (§124a Abs.5 Satz4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Begründung und zeitliche Begrenzung der besonderen Auslandsverwendung • Der Zulassungsantrag zur Berufung muss die benannten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO jeweils konkret und in klarer Zuordnung zur erstinstanzlichen Entscheidung darlegen (§124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Frage formuliert und deren Entscheidungserheblichkeit substantiiert begründet wird. • §25 Abs.2 Satz3 SVG in Verbindung mit §63c Abs.1 SVG ist auf besondere Auslandsverwendungen nur ab dem 1. Dezember 2002 anwendbar; spätere Vorschriften, die hiervon abweichende Übergangsregelungen schaffen, sind maßgeblich für eine Ausweitung. • Fehlende oder unzureichende Darlegung in der Zulassungsbegründung führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags; das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig (§124a Abs.5 Satz4 VwGO). Der Kläger, ehemaliger Soldat mit Dienstgrad Oberstabsfeldwebel, war in den Jahren 2002 und 2005 jeweils zu Auslandseinsätzen verpflichtet. Er wurde zum 31. August 2011 in den Ruhestand versetzt; seine Versorgungsbezüge wurden mit einem Ruhegehaltssatz von 69,79 Prozent festgesetzt. Im November 2016 beantragte er die Neuberechnung seiner Bezüge und verlangte die doppelte Anrechnung der Zeiten besonderer Auslandsverwendung nach §25 Abs.2 Satz3 SVG. Die Verwaltung lehnte ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2018 ab. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung und reichte eine Zulassungsbegründung ein, in der er unter Verweis auf Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien die Anwendung der Doppelanrechnung auch auf Einsätze vor dem 1. Dezember 2002 begehrte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag. • Form- und Inhaltsanforderungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss der Zulassungsantrag innerhalb von zwei Monaten die Zulassungsgründe konkret benennen und diese jeweils unter konkreter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen; bei mehreren Gründen sind sie jeweils selbständig zu entfalten. • Der Kläger hat die vorgeschriebenen Darlegungen nicht erbracht; er nannte zwar §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO, behandelte diese aber nicht klar getrennt und ordnete sein Vorbringen nicht eindeutig zu, weshalb die Begründung den Anforderungen nicht genügt. • Selbst bei günstiger Zuordnung des Vorbringens zu den benannten Zulassungsgründen sind diese nicht erfüllt: Zu Nr.2 (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) fehlt es an überdurchschnittlichen, entscheidungserheblichen Schwierigkeiten; die rechtlichen Fragen sind überschaubar. • Zu Nr.3 (grundsätzliche Bedeutung) fehlt eine konkrete, fallübergreifende Frage und die substantiierten Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit. Daher ist keine Klärungsbedürftigkeit im Berufungszug gegeben. • Materiellrechtlich: §63c Abs.1 SVG wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2002 eingefügt; §25 Abs.2 Satz3 SVG trat erst am 13. Dezember 2011 in Kraft. Nach ständiger Rechtsprechung ist das auf den Zeitpunkt des Ruhestands geltende Recht anzuwenden; die Regelung zur doppelten Anrechnung kann daher nicht rückwirkend auf Einsätze vor dem 1. Dezember 2002 angewendet werden. • Die Gesetzgebungsmaterialien und die Entscheidung, keine Übergangsregelung in Art.9 EinsatzVVerbG zu schaffen, sprechen dagegen, dass der Gesetzgeber die Privilegierung auch auf vor dem 1. Dezember 2002 liegende Einsätze erstrecken wollte. Spätere Übergangsregelungen bezogen sich nur auf gesundheitliche Schädigungen, nicht auf die doppelte ruhegehaltfähige Berücksichtigung. • Folge: Der Zulassungsantrag ist wegen formeller Mängel und fehlender materieller Erfolgsaussichten abzuweisen; das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Zulassungsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO, weil die benannten Zulassungsgründe nicht jeweils klar und konkret in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dargelegt wurden. Selbst bei günstiger Auslegung sind die Voraussetzungen des §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO nicht gegeben: Es liegen keine überdurchschnittlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vor, und es wurde keine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage substantiiert dargelegt. Ferner besteht kein Anspruch auf Anwendung von §25 Abs.2 Satz3 SVG in Verbindung mit §63c Abs.1 SVG auf Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002; die einschlägigen Änderungen traten später in Kraft und Gesetzgebung sowie Materialien sprechen gegen eine darüber hinausgehende Rückwirkung. Daher trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, das Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.