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Urteil

23 K 10152/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1016.23K10152.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 verpflichtet, den Bescheid vom 1. Dezember 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge aufzuheben und über den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 verpflichtet, den Bescheid vom 1. Dezember 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge aufzuheben und über den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1955 geborene Kläger stand als Berufssoldat der Bundeswehr im Dienst der Beklagten und wurde in den folgenden Zeiträumen im Rahmen einer sog. besonderen Auslandsverwendung eingesetzt: 10. Oktober 1995 bis 17. Oktober 1995 (UNPF, 8 Tage), 2. Januar 1996 bis 1. April 1996 (IFOR, 91 Tage), 17. Juli 1999 bis 30. November 1999 (SFOR, 137 Tage) und 4. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 (KFOR, 211 Tage). Mit Ablauf des 30. November 2014 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte setzte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 fest und legte hierbei einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 60,44 % zugrunde. Dabei wurden die genannten Zeiten der Auslandsverwendung im Rahmen der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG doppelt berücksichtigt. Insgesamt wurden als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten 33,03 Jahre in Ansatz gebracht. Unter dem 23. Dezember 2016 beantragte der Kläger gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG die Neufestsetzung seines Ruhegehaltes unter Berücksichtigung von Einsatzzeiten im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung in den Jahren 1995, 1996, 1999 und 2001, die mit entsprechendem Nachweis des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. März 2014 bescheinigt wurden, rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014. Er führte zudem u. a. aus, dass der Antrag gleichzeitig als anspruchswahrende Widersprüche gegen die aktuelle Bezügemitteilung vom 1. Dezember 2016 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 1. Dezember 2014 zu behandeln sei. Zur Begründung nahm er Bezug auf ein Urteil des VG Karlsruhe vom 13. September 2016 (Az.: 6 K 4811/15). Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf doppelte Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ab. Sie begründete dies damit, dass durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 63c Abs. 1 SVG nur die Einsatzzeiten ab dem 1. Dezember 2002 zu berücksichtigen seien und dass das zitierte Urteil des VG Karlsruhe aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig sei. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 3. Februar 2017 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2017 zurückwies. Zur Begründung führte sie ergänzend zu ihren Ausführungen im angegriffenen Bescheid an, dass es sich bei der vom Kläger genannten Entscheidung des VG Karlsruhe um eine nicht verbindliche Einzelfallentscheidung handele. Der Kläger hat am 11. Juli 2017 Klage erhoben. Er hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 zu verpflichten, entsprechend seinem Antrag vom 23. Dezember 2016 abgeleistete Einsätze bei der Bundeswehr gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 hat er seine Klage dahingehend erweitert, die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, dem Kläger die sich danach ergebenden Versorgungsbezüge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren trägt er im Wesentlichen vor: Der Ansicht der Beklagten, es seien nur Auslandsverwendungen ab dem 1. Dezember 2002 von § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG erfasst, könne unter Beachtung der Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Er verweist zur weiteren Begründung auf verschiedene Gerichtsentscheidungen. Die Regelung des § 76e Abs. 1 SGB VI sei mit Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 eingeführt worden ohne gleichzeitig den mit Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 eingefügten § 63c SVG mit einer ähnlichen Regelung auszustatten. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich auch nicht daraus, dass § 63c Abs. 1 SVG rückwirkend erst zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten sei. Die Einordnung der Auslandszeiten als besondere ruhegehaltswirksame Auslandsverwendung im Sinne des § 63c SVG sei auch nicht bestandskräftig festgestellt, sodass keine Abgeschlossenheit vorliege. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 zu verpflichten, den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und über seinen Antrag vom 23. Dezember 2016, die abgeleisteten Einsätze bei der Bundeswehr im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 zu berücksichtigen, neu zu entscheiden, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm die sich danach ergebenden Versorgungsbezüge nachzuzahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass § 63c Abs. 1 SVG seinem Wortlaut nach keine zeitliche Einschränkung enthalte, nicht bedeute, dass die Regelung uneingeschränkt für alle Einsatzzeiten unabhängig von deren Zeitpunkt Anwendung finden kann. Es seien die Entstehungsgeschichte und die formellen Vorgaben der Rechtssetzung sowie der eindeutige Schutzzweck der Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG habe mit Urteil vom 8. Juli 1976 (– 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 –) festgestellt, dass erst das Inkrafttreten eines Gesetzes der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit verhelfe und den zeitlichen Geltungsbereich der Normen bestimme. Der Gesetzgeber sei auch in seinen Folgeänderungen der Einsatzversorgung stets davon ausgegangen, dass es sich bei einem versorgungsrechtlich relevanten Einsatz nur dann um eine besondere Auslandsverwendung handeln kann, wenn dieser nach dem 30. November 2002 stattgefunden hat. So sei im BwAttrStG vom 13. Mai 2015 mit § 103 SVG eine Übergangsregelung eingefügt worden, wodurch die Anwendung von § 63c SVG auf vor dem Stichtag 1. Dezember 2002 erlittene gesundheitliche Schädigungen – und zwar begrenzt für vom 1. November 1991 bis 30. November 2002 erlittene Schädigungen – ausgeweitet worden sei. Dies sei jedoch nicht auch auf eine Doppelberücksichtigung von Zeiten der besonderen Auslandsverwendung bezogen. Gleiches gelte für die mit dem EinsatzVVerbG erfolgte Einführung von § 21a EinsatzWVG. Schließlich müsse eine Berichtigung der Einsatzzeiten gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr geltend gemacht werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat teilweise Erfolg. Der erste Klageantrag ist unter Berücksichtigung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, unter vollständiger Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 1. Dezember 2014 die Versorgungsbezüge neu zu berechnen, indem seine abgeleisteten Einsätze bei der Bundeswehr im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung mit Wirkung vom Eintritt in den Ruhestand an doppelt berücksichtigt werden. Demgemäß begehrt er eine gebundene Entscheidung und nicht nur die Neubescheidung seines Antrages vom 23. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes. Dies ergibt sich insbesondere auch aus seinem zweiten Klageantrag, wonach er die Verurteilung der Beklagten begehrt, die sich danach ergebenden Versorgungsbezüge, nachzuzahlen nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 verpflichtet ist, den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und über den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2016, die abgeleisteten Einsätze bei der Bundeswehr im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 zu berücksichtigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Den darüber hinausgehenden geltend gemachten Anspruch auf vollständige Aufhebung des Bescheides mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 hat der Kläger jedoch nicht. In der Folge ist auch der auf Zahlung nebst Zinsen gerichtete Klageantrag unbegründet. Der Aufhebungs- und Neubescheidungsanspruch ergibt sich aus §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht allerdings nur dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Diese Voraussetzungen sind hier lediglich hinsichtlich der Aufhebung des Festsetzungsbescheides dem Grunde nach gegeben, nicht jedoch hinsichtlich einer rückwirkenden Aufhebung bereits zum 1. Dezember 2014. Zunächst ist festzustellen, dass der den hier streitigen Bescheiden zugrundeliegende Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 bestandskräftig geworden ist, da der gleichzeitig mit dem Antrag vom 23. Dezember 2016 erhobene Widerspruch nicht innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gemäß § 70 VwGO erfolgte. Der vom Kläger auch gegen die Bezügemitteilung vom 1. Dezember 2016 eingelegte Widerspruch ist nicht streitgegenständlich und geht ins Leere, da eine Bezügemitteilung keine Regelungswirkung aufweist. Der Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides vom 1. Dezember 2014 ergibt sich aus der fehlerhaften Anwendung des einfachen Gesetzesrechts, da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Zeiten der besonderen Auslandsverwendung – vom 2. Januar 1996 bis 1. April 1996 (IFOR, 91 Tage), vom 17. Juli 1999 bis 30. November 1999 (SFOR, 137 Tage) und vom 4. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 (KFOR, 211 Tage) – nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigt hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Die vom Kläger in seinem Antrag vom 23. Dezember 2016 in Bezug genommenen im Ausland abgeleisteten Einsätze (vgl. Nachweis des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. März 2014) sind – unstreitig – dem Grunde nach Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG: Denn hierbei handelte es sich um Verwendungen auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, für die ein Beschluss der Bundesregierung vorlag oder die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBesG. Nicht berücksichtigungsfähig ist allerdings der Zeitraum vom 10. Oktober 1995 bis 17. Oktober 1995 (UNPF, 8 Tage), da diese Auslandsverwendung nicht ununterbrochen mindestens 30 Tage dauerte. Der Begriff der „besonderen Auslandsverwendung“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ist in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt und umfasst demgemäß auch solche Auslandseinsätze, die zeitlich vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des § 63c SVG in der Fassung vom 21. Dezember 2004 zum 1. Dezember 2002 stattfanden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der streitigen Normen (a), aus der Entstehungsgeschichte (b), sowie aus einer systematischen Auslegung (c). a. Zunächst spricht der Wortlaut der streitgegenständlichen Normen §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1 Satz 1 SVG für die Berücksichtigung der hier maßgebenden Zeiten. Zwar verweist § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf § 63c Abs. 1 SVG. Damit sind auch nur Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigungsfähig, die unter § 63c Abs. 1 SVG fallen. Weder § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG noch § 63c Abs.1 Satz 1 SVG enthält jedoch nach seinem Wortlaut eine zeitliche Einschränkung dahingehend, dass eine besondere Auslandsverwendung nur eine Einsatzverwendung im Ausland nach dem 30. November 2002 ist. Allein, dass § 63c Abs. 1 SVG erst – rückwirkend – zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten ist, führt nicht dazu, dass von der Definition des Begriffs "besondere Auslandsverwendung" in § 63c Abs. 1 SVG nur Auslandseinsätze ab diesem Zeitpunkt erfasst sind. Vielmehr definiert Abs. 1 den Begriff der "besonderen Auslandsverwendung" gerade ohne jegliche zeitliche Einschränkung im Hinblick auf die Verwendung (anders als z. B. in § 76e SGB VI), sodass von der Definition in § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch Einsätze im Ausland vor dem Zeitraum des Inkrafttretens der Vorschrift erfasst sind. Eine außerhalb des Wortlauts liegende Deutung bewegt sich nicht (mehr) innerhalb der Auslegung, sondern der Umdeutung bzw. Rechtsfortbildung. Als solche ist sie zwar nicht von vorneherein unzulässig, jedoch an den erhöhten Anforderungen der Rechtsfortbildung zu messen und zu rechtfertigen. Es ergeben sich aber gerade keine Hinweise, dass das Gesetz einer richterlichen Rechtsfortbildung bedürfte. Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2018 – 10 A 10179/18.OVG –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 S 2079/16 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14. Mai 2019 – W 1 K 19.455 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 16. August 2018 – 3 K 2358/18 –, juris; vgl. a. A. insoweit etwa: VG Augsburg, Urteil vom 12. April 2018 – Au 2 K 17.1265 –, juris. b. Ferner streitet die Entstehungsgeschichte der Normen für die Berücksichtigung von besonderen Auslandsverwendungen, die zeitlich vor dem 1. Dezember 2002 stattfanden. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG wurde aufgrund des EinsatzVVerbG vom 5. Dezember 2011 eingefügt und trat gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am Tag nach der Verkündung in Kraft. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 25 Abs. 2 SVG ergibt sich, dass mit einer Verbesserung des Rechts der Einsatzversorgung der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn für in besonderen Auslandsverwendungen eingesetztes Personal besser Rechnung getragen werden sollte. Vgl. BT-Drs. 17/7143, S. 1. Demgemäß liegt eine Gleichbehandlung der besonderen Auslandsverwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ableistung nahe. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2018 – 10 A 10179/18.OVG –. Aus der Vorschrift des § 22 EinsatzWVG, die als Übergangsregelung aufgrund von Art. 3 Nr. 8 EinsatzVVerbG eingefügt wurde, lässt sich nicht ableiten, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG mangels Einfügung einer für diese Norm geltenden Übergangsvorschrift die Zeiten der besonderen Auslandsverwendungen auf Zeiten ab dem 1. Dezember 2002 beschränkt. Zwar findet sich in § 22 EinsatzWVG die ausdrückliche Regelung, dass für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, das Gesetz entsprechend gilt. Die Aufnahme einer solchen Übergangsregelung betrifft jedoch speziell die Regelungen der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen und war – um auch rückwirkende Anwendung zu finden – deshalb erforderlich, weil grundsätzlich auf dem Gebiet der Unfallfürsorge das im Zeitpunkt des Unfallereignisses geltende Recht maßgeblich ist. Indes betrifft die Frage der Berücksichtigung der Zeiten der besonderen Auslandsverwendung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG die Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und damit die Höhe der Versorgungsbezüge, wobei der Zeitpunkt der Zurruhesetzung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgeblich ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2018 – 10 A 10179/18.OVG –; VG Potsdam, Urteil vom 5. Juni 2019 – 2 K 4720/17 –, juris, Rn. 42.; a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 5 LA 108/18 –, juris. Dieselben Erwägungen sind auf den aufgrund von Art. 10 Nr. 13 BwAttraktG vom 13. Mai 2015 eingefügten § 103 Abs. 2 SVG übertragbar. Diese Übergangsregelung bestimmt, dass für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten wurden, § 63c SVG mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden ist. Auch hier geht es jedoch im Gegensatz zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG im Wesentlichen um die Versorgungsregelung infolge von Einsatzunfällen. Dies lässt sich insbesondere den Gesetzesmaterialien zum BwAttraktG, vgl. BT-Drs. 18/3697, S. 63, entnehmen, wonach insbesondere die Herstellung von Gleichbehandlung von Einsatzgeschädigten bezweckt wurde, die im Zeitraum vor dem 1. Dezember 2002 im Rahmen von besonderen Auslandsverwendungen einen Einsatzunfall erlitten haben. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich auch „besondere Auslandsverwendungen vor dem Inkrafttreten des EinsatzVG am 1. Dezember 2002“ benennt dafür, dass begrifflich die „besonderen Auslandsverwendungen“ nicht auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2002 beschränkt sind. c. Auch bei systematischer Betrachtung der streitgegenständlichen Normen ist festzustellen, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG nicht in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Auslandsverwendungen beschränkt ist, die vor dem 1. Dezember 2002 stattfanden. Denn die systematische Bezugnahme in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf den Begriff der „besonderen Auslandsverwendung“ nach § 63c Abs. 1 SVG ist auch vor dem Hintergrund zu erklären, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Anspruchsnorm des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in der Fassung vom 15. März 2012 (gültig ab dem 13. Dezember 2011) lediglich in § 63c Abs. 1 SVG der Begriff der „besonderen Auslandsverwendung“ gesetzlich definiert war. Die zuvor geltende Definition der „besonderen Auslandsverwendung“ war indes in § 1 Abs. 3 Satz 2 SG a. F. geregelt, der im Zeitpunkt des Erlasses des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG gerade nicht mehr existierte. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2018 – 10 A 10179/18.OVG –. Zudem spricht in systematischer Hinsicht für die hier vertretene Auslegung auch ein Vergleich mit § 76e SGB X. Dieser regelt im Bereich des Rentenrechts Zuschläge an Entgeltpunkten und hierfür ausdrücklich eine zeitliche Zäsur, da er nur Zeiten nach dem 30. November 2002 berücksichtigt. Hingegen hat der Gesetzgeber für den mit EinsatzVG vom 21. Dezember 2004 eingeführten § 63c SVG nicht mit einer ähnlichen Regelung ausgestattet (argumentum e contrario). Schließlich stützen auch allgemeine gesetzessystematische Erwägungen das hier vorgefundene Auslegungsergebnis. Denn im Zweifel gilt nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ab Inkrafttreten das neue Recht auch für bereits unter dem früheren Recht begründete Ansprüche. Die hiervon geltende Ausnahme (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse) ist im konkreten Fall nicht einschlägig, da hinsichtlich der hier streitigen Auslandszeiten noch keine Abgeschlossenheit vorliegt. Vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 S 2079/16 –, juris Rn. 10 ff. m. w. N. Eine Reduzierung dieses Ermessens „auf Null" mit der Folge eines Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 und entsprechende Neuberechnung unter doppelter Berücksichtigung von Zeiten der besonderen Auslandsverwendung mit Rückwirkung ab dem 1. Dezember 2014 vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Zwar ist die Beklagte unter Aufhebung der streitigen Bescheide verpflichtet, über die Frage des Zeitpunktes der Aufhebung des Festsetzungsbescheides sowie über die entsprechende Neuberechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Allerdings ergibt sich kein gebundener Anspruch des Klägers dahingehend, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit die Rücknahme und Neuberechnung verlangen kann. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt, indem er auch im Fall der Rechtswidrigkeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 – und Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –; allesamt juris. Allerdings besteht mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit – insbesondere bei Dauerverwaltungsakten – ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhalten „schlechthin unerträglich“ ist. So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn 85 ff. Ob dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der konkreten widerstreitenden Belange ab. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Aufrechterhalten eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes etwa dann nicht hinnehmbar ist, wenn die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben erscheint, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an offensichtlich rechtswidrig war, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den Verwaltungsakt zurückgenommen hat oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt. Vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 – und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –; beide juris. Hier ergibt sich aus der einzig in Betracht kommenden Fallgruppe des einschlägigen Fachrechts, dass der rechtswidrige Versorgungsbescheid aufzuheben ist und die Versorgungsbezüge demgemäß neu zu berechnen sind. Einen Anspruch auf das Wirksamwerden dieser Aufhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich allerdings nicht. Nach § 1a Abs. 1 SVG wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt, was bedeutet, dass die Verwaltung streng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und keine weiteren, davon unabhängigen Handlungsspielräume besitzt. Hinsichtlich der Höhe der Versorgung gilt mithin ein strenges Prinzip der Gesetzmäßigkeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG mit Beginn des Ruhestands. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ruhegehalt dem Soldaten – ohne dass es eines vorherigen Antrags bedürfte – von Amts wegen in gesetzlicher Höhe (vgl. § 1a SVG) zu gewähren. Nimmt man diese strikten gesetzlichen Vorgaben in den Blick und vergegenwärtigt man sich des Weiteren, dass der Dienstherr bei Berufssoldaten aufgrund der Fürsorgepflicht (vgl. § 31 Abs. 1 SG) gehalten ist, für das Wohl des Soldaten und seiner Familie zu sorgen, ist festzustellen, dass der Gesetzmäßigkeit der Versorgung und damit der materiellen Gerechtigkeit im Versorgungsrecht ganz erhebliches Gewicht beizumessen sind. Aus § 1a SVG ergibt sich auch, dass es sich bei der Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, nicht nur um einen privaten Belang des Versorgungsempfängers, sondern um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt. Angesichts dessen würde bei Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheides eine schlechthin unerträgliche Situation für den Kläger entstehen. Vgl. zum Ganzen VG Potsdam, Urteil vom 5. Juni 2019 – 2 K 4720/17 –, juris; VG Gera, Urteil vom 26. März 2019 – 1 K 598/17 Ge –, juris, Rn. 47 ff. Hinsichtlich der Frage nach dem konkreten Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den Versorgungsbescheid aufhebt, ist ihr Ermessen hingegen nicht „auf Null“ reduziert. Denn aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich aus dem hier einschlägigen Soldatenversorgungsrecht zwar eine strenge Gesetzesbindung an die Vorgaben der entsprechenden Regelungen im SVG feststellen, sodass jedenfalls ein dauerhaftes Festhalten an der rechtswidrigen Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht zulässig ist. Hingegen ist zu der Frage des Zeitpunktes der Aufhebung der Behörde ein entsprechender Spielraum im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zuzuerkennen, da insbesondere bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit mit Blick auf die Rechtssicherheit und die Bestandskraft des Verwaltungsaktes alle ermessensrelevanten Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Der Neubescheidungsanspruch hinsichtlich der konkreten Berechnung der Versorgungsbezüge ist demgemäß für den Zeitraum, zu dem der streitige Festsetzungsbescheid aufgehoben wird, sodann nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zu bestimmen. Die allgemeine Leistungsklage hinsichtlich des Klagebegehrens, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die sich ergebenden Versorgungsbezüge nachzuzahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hat keinen Erfolg. Ein Auszahlungsanspruch ergibt sich erst nach einer entsprechenden Festsetzung im Wege eines Verwaltungsaktes. Dieser kann die Kammer nicht vorgreifen. Mangels Bestehen einer Geldschuld zum jetzigen Zeitpunkt scheidet auch der Anspruch gemäß § 291 BGB aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die Beteiligten jeweils teilweise unterliegen bzw. obsiegen. Der Kläger obsiegt hinsichtlich seines ersten Klageantrags zu 2/3, weil die Bescheidungsklage als Minus in seinem geltend gemachten Antrag auf den Erlass einer gebundenen Entscheidung enthalten ist und Erfolg hat. Hinsichtlich des zweiten Klageantrags, der den geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der zu wenig gezahlten Bezüge im Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2019 betrifft (7.870,60 €), unterliegt der Kläger in Gänze. Da der Klageantrag zu 1) einen Wert in Höhe des zweifachen, zu wenig gezahlten Jahresversorgungsbetrages ausmacht (3.201,60 €), unterliegt der Kläger insgesamt zu 4/5. Vgl. zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus: OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 1 A 304/15 –, juris Rn. 11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel – und auch im hiesigen Fall – zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2010, § 162 Anm. 13a. m. w. N. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.072,20 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat insofern den zweifachen Jahresbetrag der geltend gemachten erhöhten Versorgungsbezüge hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ergibt sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ein Streitwert in Höhe der begehrten Geldleistung (7.870,60 €). Demgemäß beträgt der Gesamtstreitwert 11.072,20 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.